Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 133 SGG
§ 133 SGG, [Verkündung des Urteils durch Zustellung]
1 Bei Urteilen, die nicht aufgrund mündlicher Verhandlung ergehen, wird die Verkündung durch Zustellung ersetzt. 2 Dies gilt für die Verkündung von Beschlüssen entsprechend.
Kontakt zur AOK Bayern
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service
Bankdaten