Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 157 SGG
§ 157 SGG, [Umfang der Prüfung durch das Landessozialgericht, Berücksichtiung neuer Tatsachen und Beweismittel]
1 Das Landessozialgericht prüft den Streitfall im gleichen Umfang wie das Sozialgericht. 2 Es hat auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen.
Kontakt zur AOK Bayern
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service
Bankdaten