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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 207 SGG
§ 207 SGG, [Übergangsvorschrift für Verfahren in Streitigkeiten über Entscheidungen von Vergabekammern]
§ 207 neugefasst durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl. I S. 2262).
1 Verfahren in Streitigkeiten über Entscheidungen von Vergabekammern, die Rechtsbeziehungen nach § 69 SGB V betreffen und die am 28. 12. 2010 bei den Landessozialgerichten anhängig sind, gehen in dem Stadium, in dem sie sich befinden, auf das für den Sitz der Vergabekammer zuständige Oberlandesgericht über. 2 Verfahren in Streitigkeiten über Entscheidungen von Vergabekammern, die Rechtsbeziehungen nach § 69 SGB V betreffen und die am 28. 12. 2010 beim Bundessozialgericht anhängig sind, gehen auf den Bundesgerichtshof über. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Verfahren, die sich in der Hauptsache erledigt haben.
Satz 4 gestrichen durch G vom 17. 2. 2016 (BGBl. I S. 203).
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