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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 26 VwGO
§ 26 VwGO
(1) Bei jedem Verwaltungsgericht wird ein Ausschuss zur Wahl der ehrenamtlichen Richter bestellt.
(2) 1 Der Ausschuss besteht aus dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts als Vorsitzendem, einem von der Landesregierung bestimmten Verwaltungsbeamten und 7 Vertrauensleuten als Beisitzern. 2 Die Vertrauensleute, ferner 7 Vertreter werden aus den Einwohnern des Verwaltungsgerichtsbezirks vom Landtag oder von einem durch ihn bestimmten Landtagsausschuss oder nach Maßgabe eines Landesgesetzes gewählt. 3 Sie müssen die Voraussetzungen zur Berufung als ehrenamtliche Richter erfüllen. 4 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für die Bestimmung des Verwaltungsbeamten abweichend von Satz 1 zu regeln. 5 Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen. 6 In den Fällen des § 3 Absatz 2 richtet sich die Zuständigkeit für die Bestellung des Verwaltungsbeamten sowie des Landes für die Wahl der Vertrauensleute nach dem Sitz des Gerichts. 7 Die Landesgesetzgebung kann in diesen Fällen vorsehen, dass jede beteiligte Landesregierung einen Verwaltungsbeamten in den Ausschuss entsendet und dass jedes beteiligte Land mindestens 2 Vertrauensleute bestellt.
(3) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn wenigstens der Vorsitzende, ein Verwaltungsbeamter und 3 Vertrauensleute anwesend sind.
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