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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 348 ZPO
§ 348 ZPO, Originärer Einzelrichter
(1) 1 Die Zivilkammer entscheidet durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter. 2 Dies gilt nicht, wenn
- 1. das Mitglied Richter auf Probe ist und noch nicht über einen Zeitraum von einem Jahr geschäftsverteilungsplanmäßig Rechtsprechungsaufgaben in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wahrzunehmen hatte oder
- 2. die Zuständigkeit der Kammer nach § 72a Absatz 1 und 2 GVG oder nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts wegen der Zuordnung des Rechtsstreits zu den nachfolgenden Sachgebieten begründet ist:
- a) Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen;
- b) Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften;
- c) Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen;
- d) Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer;
- e) Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen;
- f) Streitigkeiten aus Handelssachen im Sinne des § 95 GVG;
- g) Streitigkeiten über Ansprüche aus Fracht-, Speditions- und Lagergeschäften;
- h) Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen;
- i) Streitigkeiten aus den Bereichen des Urheber- und Verlagsrechts;
- j) Streitigkeiten aus den Bereichen der Kommunikations- und Informationstechnologie;
- k) Streitigkeiten, die dem Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen sind.
(2) Bei Zweifeln über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 entscheidet die Kammer durch unanfechtbaren Beschluss.
(3) 1 Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn
- 1. die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist,
- 2. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
- 3. die Parteien dies übereinstimmend beantragen.
(4) Auf eine erfolgte oder unterlassene Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
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