Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 497 ZPO
§ 497 ZPO, Ladungen
(1) 1 Die Ladung des Klägers zu dem auf die Klage bestimmten Termin ist, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, ohne besondere Form mitzuteilen. 2 § 270 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) 1 Die Ladung einer Partei ist nicht erforderlich, wenn der Termin der Partei bei Einreichung oder Anbringung der Klage oder des Antrages, aufgrund dessen die Terminsbestimmung stattfindet, mitgeteilt worden ist. 2 Die Mitteilung ist zu den Akten zu vermerken.
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