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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 794a ZPO
§ 794a ZPO, Zwangsvollstreckung aus Räumungsvergleich
(1) 1 Hat sich der Schuldner in einem Vergleich, aus dem die Zwangsvollstreckung stattfindet, zur Räumung von Wohnraum verpflichtet, so kann ihm das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Wohnraum belegen ist, auf Antrag eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist bewilligen. 2 Der Antrag ist spätestens 2 Wochen vor dem Tag, an dem nach dem Vergleich zu räumen ist, zu stellen; §§ 233 bis 238 gelten sinngemäß. 3 Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. 4 Vor der Entscheidung ist der Gläubiger zu hören. 5 Das Gericht ist befugt, die im § 732 Absatz 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.
(2) 1 Die Räumungsfrist kann auf Antrag verlängert oder verkürzt werden. 2 Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(3) 1 Die Räumungsfrist darf insgesamt nicht mehr als ein Jahr, gerechnet vom Tag des Abschlusses des Vergleichs, betragen. 2 Ist nach dem Vergleich an einem späteren Tag zu räumen, so rechnet die Frist von diesem Tag an.
(4) Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts findet die sofortige Beschwerde statt.
(5) 1 Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Mietverhältnisse über Wohnraum im Sinne des § 549 Absatz 2 Nummer 3 sowie in den Fällen des § 575 BGB. 2 Endet ein Mietverhältnis im Sinne des § 575 BGB durch außerordentliche Kündigung, kann eine Räumungsfrist höchstens bis zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt der Beendigung gewährt werden.
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