Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 851c ZPO
§ 851c ZPO, Pfändungsschutz bei Altersrenten
(1) Ansprüche auf Leistungen, die aufgrund von Verträgen gewährt werden, dürfen nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, wenn
- 1. die Leistung in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt wird,
- 2. über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden darf,
- 3. die Bestimmung von Dritten mit Ausnahme von Hinterbliebenen als Berechtigte ausgeschlossen ist und
- 4. die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall, nicht vereinbart wurde.
(2) 1 Beträge, die der Schuldner anspart, um in Erfüllung eines Vertrages nach Absatz 1 eine angemessene Alterssicherung aufzubauen, unterliegen nicht der Pfändung, soweit sie
- 1. jährlich nicht mehr betragen als
- a) 6 000 EUR bei einem Schuldner vom 18. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr und
- b) 7 000 EUR bei einem Schuldner vom 28. bis zum vollendeten 67. Lebensjahr und
- 2. einen Gesamtbetrag von 340 000 EUR nicht übersteigen.
Sätze 1 und 2 neugefasst und Satz 4 geändert durch G vom 7. 5. 2021 (BGBl. I S. 850).
Kontakt zur AOK Bayern
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service
Bankdaten