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PStV – Personenstandsverordnung

Verordnung zur Ausführung des PStG (Personenstandsverordnung - PStV)
Sozialversicherungsrecht
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PStV – Personenstandsverordnung



§ 21 PStV, Abschluss der Personenstandsregister

1 Die Personenstands- und Sicherungsregister sind vom Standesbeamten nach dem letzten Eintrag eines jeden Kalenderjahres mit einem Vermerk über die Anzahl der Haupteinträge abzuschließen, der mit seiner dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen ist. 2 In dem Abschlussvermerk sind die im Kalenderjahr nach § 47 Absatz 4 PStG stillgelegten Einträge mit der jeweiligen Eintragsnummer aufzulisten.

Satz 2 angefügt durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2522).


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