Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 38 PStV
§ 38 PStV, Nachweise bei Anzeige des Sterbefalls
1 Wird ein Sterbefall angezeigt, so soll das Standesamt verlangen, dass ihm
- 1. die Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft und ggf. ein Nachweis über die Auflösung,
- 2. die Geburtsurkunde,
- 3. ein Nachweis über den letzten Wohnsitz,
- 4. eine ärztliche Bescheinigung über den Tod
Nummer 2 geändert durch G vom 7. 5. 2013 (BGBl. I S. 1122).
Satz 2 eingefügt durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2522), bisheriger Satz 2 wurde Satz 3.
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