Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 46 PStV
§ 46 PStV, Familienrechtliche Erklärungen
§ 46 neugefasst durch G vom 19. 10. 2022 (BGBl. I S. 1744).
(1) Einer Person deren Name oder Geschlechtseintrag geändert worden ist, wird auf Wunsch eine Bescheinigung von dem Standesamt erteilt, das
- 1. eine Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung aufgrund familienrechtlicher Vorschriften entgegengenommen hat,
- 2. eine Erklärung nach § 94 BVFG, § 1 MindNamÄndG oder Artikel 47, 48 EGBGB entgegengenommen hat,
- 3. eine Erklärung nach § 45a PStG oder nach § 2 SBGG entgegengenommen hat oder
- 4. ein Personenstandsregister führt, aus dem sich eine Namensänderung oder die Änderung des Geschlechtseintrags nach den Nummern 1 bis 3 ergibt.
Nummer 2 geändert und Nummer 3 eingefügt durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2522), bisherige Nummer 3 wurde Nummer 4.
Nummer 3 geändert durch G vom 19. 6. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 206) (1. 11. 2024).
Nummer 4 geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2522).
(2) Wird eine Erklärung zur Namensführung oder eine andere familienrechtliche Erklärung nach den §§ 41 bis 45b PStG gegenüber einem Standesamt abgegeben, das für die Entgegennahme nicht zuständig ist, sollen dem für die Entgegennahme zuständigen Standesamt die Erklärungsdaten mit dem Wortlaut der Erklärung bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen nach § 63 elektronisch übermittelt werden.
Kontakt zur AOK Bayern
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service
Bankdaten