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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 36 StVO
§ 36 StVO, Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten
(1) 1 Die Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten sind zu befolgen. 2 Sie gehen allen anderen Anordnungen und sonstigen Regeln vor, entbinden den Verkehrsteilnehmer jedoch nicht von seiner Sorgfaltspflicht.
(2) An Kreuzungen ordnet an:
- 1. 1 Seitliches Ausstrecken eines Armes oder beider Arme quer zur Fahrtrichtung: „Halt vor der Kreuzung“.
- 2 Der Querverkehr ist freigegeben.
- 3 Wird dieses Zeichen gegeben, gilt es fort, solange in der gleichen Richtung gewinkt oder nur die Grundstellung beibehalten wird. 4 Der freigegebene Verkehr kann nach den Regeln des § 9 abbiegen, nach links jedoch nur, wenn er Schienenfahrzeuge dadurch nicht behindert.
- 2. Hochheben eines Arms:
- „Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten“,
- für Verkehrsteilnehmer in der Kreuzung: „Kreuzung räumen“.
(3) Diese Zeichen können durch Weisungen ergänzt oder geändert werden.
(4) An anderen Straßenstellen, wie an Einmündungen und an Fußgängerüberwegen, haben die Zeichen entsprechende Bedeutung.
(5) 1 Polizeibeamte dürfen Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten. 2 Das Zeichen zum Anhalten kann auch durch geeignete technische Einrichtungen am Einsatzfahrzeug, eine Winkerkelle oder eine rote Leuchte gegeben werden. 3 Mit diesen Zeichen kann auch ein vorausfahrender Verkehrsteilnehmer angehalten werden. 4 Die Verkehrsteilnehmer haben die Anweisungen der Polizeibeamten zu befolgen.
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