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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 11a PsychTh-RL
§ 11a PsychTh-RL, Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung
(1) 1 Die Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung ist ein psychotherapeutisches Angebot in der Gruppe für Patientinnen oder Patienten, bei denen in der psychotherapeutischen Sprechstunde eine Indikation zur Anwendung von Psychotherapie nach § 27 festgestellt wurde. 2 Die Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung dient der strukturierten Vermittlung und weiteren Vertiefung von grundlegenden Inhalten der ambulanten Psychotherapie auch mit dem Ziel, individuelle Hemmschwellen und Vorbehalte, insbesondere gegenüber Psychotherapie in Gruppen, abzubauen und die Motivation zur Teilnahme an einer Gruppentherapie aufzubauen und zu stärken.
(2) 1 In der Gruppenpsychotherapeutischen Grundversorgung werden Informationen über die für die Gruppenmitglieder relevanten psychischen Störungen und deren Entstehungsbedingungen und Einflussfaktoren vermittelt, ein individuelles Krankheitsverständnis und der individuelle Umgang mit entsprechenden Symptomen, Funktionsbeeinträchtigungen und psychischen Belastungen erarbeitet und mögliche Fragen der Patientinnen und Patienten zu psychischen Erkrankungen und ihrer Behandlung bearbeitet; hierbei soll insbesondere auf Therapieelemente einer Gruppentherapie eingegangen werden. 2 Dies setzt ein strukturierendes therapeutisches Vorgehen bei der Informationsvermittlung sowie in Bezug auf die Gestaltung des interaktionellen Austausches in der Gruppe voraus, der im Hinblick auf die individuellen Erfordernisse der Patientinnen und Patienten genutzt werden soll. 3 Die Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung dient der Vorbereitung einer ambulanten Psychotherapie nach § 15 im Gruppensetting; die Entscheidung der Patientin oder des Patienten für ein Setting wird nicht vorweggenommen.
(3) 1 Die Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung kann 4-mal je Krankheitsfall mit jeweils 100 Minuten Dauer (insgesamt bis zu 400 Minuten), auch in Einheiten von 50 Minuten mit entsprechender Vermehrung der Gesamtsitzungszahl, erbracht werden. 2 Für den Fall der Einbeziehung von relevanten Bezugspersonen gemäß § 9 bei Kindern und Jugendlichen kann die Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung zusätzlich bis zu 100 Minuten je Krankheitsfall (insgesamt bis zu 500 Minuten) erbracht werden; die Einbeziehung der Bezugspersonen kann auch ohne Anwesenheit des Kindes oder Jugendlichen stattfinden. 3 Satz 2 gilt entsprechend für die Behandlung von Menschen mit einer geistigen Behinderung.
(4) 1 Die Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung ist keine Richtlinientherapie und wird nicht auf die Therapiekontingente gemäß den §§ 29 und 30 angerechnet. 2 Sie ist anzeige-, antrags- und genehmigungsfrei.
(5) 1 Die Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung kann aufgrund ihrer von den probatorischen Sitzungen abweichenden inhaltlichen Zielsetzung diese nicht ersetzen. 2 Vor dem Beginn einer sich anschließenden Richtlinientherapie nach § 15 sind mindestens 2 probatorische Sitzungen gemäß § 12 zu erbringen.
(6) Der Konsiliarbericht oder eine unmittelbar vorausgegangene somatische Abklärung sind nicht obligatorisch zur Inanspruchnahme der Gruppenpsychotherapeutischen Grundversorgung.
(7) Die Gruppengröße umfasst mindestens 3 bis höchstens 9 Patientinnen und Patienten; die Regelungen in § 21 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 bis 5 gelten für die Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung nicht.
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