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EuGH 11.04.2024 - C-723/22
EuGH 11.04.2024 - C-723/22 - URTEIL DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer) - 11. April 2024 ( *1) - „Vorlage zur Vorabentscheidung – Geistiges Eigentum – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Richtlinie 2001/29/EG – Art. 3 Abs. 1 – Öffentliche Wiedergabe – Begriff – Bereitstellung von Fernsehgeräten in einem Hotel – Übertragung eines Signals über einen Koaxialkabelverteiler – Richtlinie 93/83/EWG – Kabelweiterverbreitung – Kabelunternehmen – Begriffe – Lizenzvertrag für die Kabelweiterverbreitung mit den Verwertungsgesellschaften – Weiterverbreitung des betreffenden Signals mittels einer hoteleigenen Kabelverteilanlage“
Leitsatz
In der Rechtssache C-723/22
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Oberlandesgericht München (Deutschland) mit Beschluss vom 24. November 2022, beim Gerichtshof eingegangen am selben Tag, in dem Verfahren
Citadines Betriebs GmbH
gegen
MPLC Deutschland GmbH
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz, des Richters P. G. Xuereb und der Richterin I. Ziemele (Berichterstatterin),
Generalanwalt: M. Szpunar,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
der Citadines Betriebs GmbH, vertreten durch Rechtsanwälte A. Conrad und T. Schubert,
der MPLC Deutschland GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt M. König,
der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Samnadda und G. von Rintelen als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Entscheidungsgründe
Urteil
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. 2001, L 167, S. 10).
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Citadines Betriebs GmbH (im Folgenden: Citadines), der Betreiberin eines Hotels, und der MPLC Deutschland GmbH (im Folgenden: MPLC), einer Verwertungseinrichtung, wegen einer Citadines vorgeworfenen Verletzung des ausschließlichen Rechts der öffentlichen Wiedergabe, das MLPC für eine Folge einer auf einem öffentlich-rechtlichen Fernsehsender ausgestrahlten Fernsehserie innehaben soll, die die Hotelgäste auf den von Citadines in den Gästezimmern und im Fitnessraum des Hotels zur Verfügung gestellten Fernsehgeräten ansehen konnten.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Richtlinie 93/83/EWG
Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (ABl. 1993, L 248, S. 15) bestimmt:
„Für die Zwecke dieser Richtlinie bedeutet ‚Kabelweiterverbreitung‘ die zeitgleiche, unveränderte und vollständige Weiterverbreitung einer drahtlosen oder drahtgebundenen, erdgebundenen oder durch Satellit übermittelten Erstsendung von Fernseh- oder Hörfunkprogrammen, die zum öffentlichen Empfang bestimmt sind, aus einem anderen Mitgliedstaat durch Kabel- oder Mikrowellensysteme.“
Art. 8 Abs. 1 dieser Richtlinie sieht vor:
„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Kabelweiterverbreitung von Rundfunksendungen aus anderen Mitgliedstaaten in ihrem Staatsgebiet unter der Beachtung der anwendbaren Urheberrechte und verwandten Schutzrechte und auf der Grundlage individueller oder kollektiver Verträge zwischen den Urheberrechtsinhabern, den Leistungschutzberechtigten und den Kabelunternehmen erfolgt.“
Richtlinie 2001/29
In den Erwägungsgründen 4, 9, 10, 23 und 27 der Richtlinie 2001/29 heißt es:
Ein harmonisierter Rechtsrahmen zum Schutz des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte wird durch erhöhte Rechtssicherheit und durch die Wahrung eines hohen Schutzniveaus im Bereich des geistigen Eigentums substantielle Investitionen in Kreativität und Innovation … fördern und somit zu Wachstum und erhöhter Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie beitragen …
…
Jede Harmonisierung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte muss von einem hohen Schutzniveau ausgehen, da diese Rechte für das geistige Schaffen wesentlich sind. Ihr Schutz trägt dazu bei, die Erhaltung und Entwicklung kreativer Tätigkeit im Interesse der Urheber, ausübenden Künstler, Hersteller, Verbraucher, von Kultur und Wirtschaft sowie der breiten Öffentlichkeit sicherzustellen. Das geistige Eigentum ist daher als Bestandteil des Eigentums anerkannt worden.
Wenn Urheber und ausübende Künstler weiter schöpferisch und künstlerisch tätig sein sollen, müssen sie für die Nutzung ihrer Werke eine angemessene Vergütung erhalten, was ebenso für die Produzenten gilt, damit diese die Werke finanzieren können. Um Produkte wie Tonträger, Filme oder Multimediaprodukte herstellen und Dienstleistungen, z. B. Dienste auf Abruf, anbieten zu können, sind beträchtliche Investitionen erforderlich. Nur wenn die Rechte des geistigen Eigentums angemessen geschützt werden, kann eine angemessene Vergütung der Rechtsinhaber gewährleistet und ein zufrieden stellender Ertrag dieser Investitionen sichergestellt werden.
…
Mit dieser Richtlinie sollte das für die öffentliche Wiedergabe geltende Urheberrecht weiter harmonisiert werden. Dieses Recht sollte im weiten Sinne verstanden werden, nämlich dahin gehend, dass es jegliche Wiedergabe an die Öffentlichkeit umfasst, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend ist. Dieses Recht sollte jegliche entsprechende drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Übertragung oder Weiterverbreitung eines Werks, einschließlich der Rundfunkübertragung, umfassen. Dieses Recht sollte für keine weiteren Handlungen gelten.
…
Die bloße Bereitstellung der Einrichtungen, die eine Wiedergabe ermöglichen oder bewirken, stellt selbst keine Wiedergabe im Sinne dieser Richtlinie dar.“
Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie bestimmt:
„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.“
Deutsches Recht
§ 15 Abs. 2 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. 1965 I S. 1273) in seiner auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung (im Folgenden: UrhG) bestimmt:
„Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere
das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
das Senderecht (§ 20),
das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).“
§ 20 UrhG lautet:
„Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.“
§ 20b Abs. 1 UrhG sieht vor:
„Das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiterübertragenen Programms durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme weiterzusenden (Kabelweitersendung), kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für Rechte, die ein Sendeunternehmen in Bezug auf seine Sendungen geltend macht.“
§ 22 UrhG bestimmt:
„Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und der Wiedergabe von öffentlicher Zugänglichmachung ist das Recht, Funksendungen und auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergaben des Werkes durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.“
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage
MPLC, eine nach deutschem Recht unabhängige, auf Gewinnerzielung ausgerichtete Verwertungseinrichtung, verklagte Citadines, die Betreiberin eines Hotels, vor dem Landgericht München I (Deutschland) mit dem Antrag, die öffentliche Wiedergabe einer Folge einer Fernsehserie im Wege einer Funksendung durch von diesem Unternehmen aufgestellte Fernsehgeräte in den Gästezimmern sowie im Fitnessraum des Hotels zu unterlassen, soweit das Funksignal den Fernsehgeräten mittels Koaxial- oder Datenkabel zugeführt wird. Diese von einem öffentlich-rechtlichen Fernsehsender ausgestrahlte Folge wurde am 17. November 2019 von Hotelgästen angesehen, wobei das Funksignal den Geräten zeitgleich und unverändert über eine hoteleigene Kabelverteilanlage zugeleitet wurde. Für die Kabelweitersendung hatte Citadines umfassend Lizenzverträge mit den deutschen Verwertungsgesellschaften abgeschlossen.
Mit einstweiliger Verfügung vom 17. Januar 2020 untersagte das Landgericht München I Citadines, diese Folge öffentlich zugänglich zu machen.
Mit Urteil vom 18. Juni 2020 wurde die einstweilige Verfügung von diesem Gericht aufrechterhalten.
Citadines legte gegen dieses Urteil beim Oberlandesgericht München (Deutschland), dem vorlegenden Gericht, Berufung ein.
Sie sieht sich als berechtigt an, die im frei empfangbaren öffentlich-rechtlichen Fernsehen ausgestrahlten Sendungen ihren Gästen auf den Fernsehgeräten in den Zimmern und dem Fitnessraum des betreffenden Hotels aufgrund der lizenzierten Kabelweitersendung zur Verfügung zu stellen.
MPLC macht dagegen geltend, Citadines habe mit der Weitersendung des fraglichen Signals über die hoteleigene Kabelverteilanlage das ihr zustehende Recht der öffentlichen Wiedergabe verletzt. Dass Citadines mit den Verwertungsgesellschaften das Recht zur Kabelweitersendung geklärt habe, sei insofern unerheblich.
Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass in dem bloßen Zurverfügungstellen von Empfangsgeräten als solchem nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs unter Berücksichtigung des 27. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2001/29 keine öffentliche Wiedergabe zu sehen sei. In das Recht der öffentlichen Wiedergabe werde allerdings durch die vorgelagerte Weiterleitung des Signals an die Empfangsgeräte mittels einer solchen Kabelverteilanlage eingegriffen.
Über das bloße Zurverfügungstellen von Empfangsgeräten hinaus habe Citadines im vorliegenden Fall allerdings lediglich das Fernsehsignal über die hoteleigene Kabelverteilanlage weitergeleitet, wozu sie aufgrund der Lizenzierung durch die Verwertungsgesellschaften berechtigt gewesen sei. Durch die Aufspaltung der öffentlichen Wiedergabe gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 im deutschen Recht in das Recht nach § 20b UrhG („Weitersendung“) und das Recht nach § 22 UrhG („Wiedergabe von Funksendungen“) erscheine es zweifelhaft, ob der Schluss von einem Verhalten des Nutzers, zu dem er aufgrund einer Lizenz nach § 20b UrhG berechtigt sei, nämlich der Kabelweitersendung innerhalb des Hotels, auf seinen Vorsatz zu einer „Handlung der Wiedergabe“ insgesamt berechtigt sei, wenn sein Verhalten im Übrigen nur in dem – nicht tatbestandsmäßigen – Zurverfügungstellen von Empfangsgeräten bestehe.
Unter diesen Umständen hat das Oberlandesgericht München beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Ist Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 so auszulegen, dass er einer nationalen Regelung oder Gepflogenheit entgegensteht, die als öffentliche Wiedergabe eine Bereitstellung der Einrichtungen, die eine Wiedergabe ermöglichen oder bewirken, wie der Fernsehapparate in den Gästezimmern oder dem Fitnessraum eines Hotels, dann ansieht, wenn zwar zusätzlich das Sendesignal an die Einrichtungen über eine hoteleigene Kabelverteilanlage weitergeleitet wird, diese Kabelweitersendung aber aufgrund einer vom Hotel erworbenen Lizenz rechtmäßig erfolgt?
Zur Vorlagefrage
Vorbemerkungen
Dem Vorabentscheidungsersuchen lässt sich entnehmen, dass die Zweifel des vorlegenden Gerichts, wie in Rn. 18 des vorliegenden Urteils ausgeführt wurde, aus der „Aufspaltung“ der öffentlichen Wiedergabe gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 im nationalen Recht in das Recht nach § 20b UrhG einerseits und das Recht nach § 22 UrhG andererseits herrühren, wobei mit diesen Rechten nach den Angaben im Vorlagebeschluss dieser Art. 3 Abs. 1 umgesetzt wird.
In seiner Antwort auf das ihm vom Gerichtshof übermittelte Ersuchen um Klarstellung gemäß Art. 101 der Verfahrensordnung hat das vorlegende Gericht allerdings darauf hingewiesen, dass § 20b UrhG überwiegend auf das Vierte Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 8. Mai 1998 (BGBl. 1998 I S. 902) zurückgehe, mit dem die Richtlinie 93/83 in deutsches Recht umgesetzt werden sollte.
Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass § 20b UrhG in der Folge mit Wirkung zum 1. Januar 2008 durch das Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 (BGBl. 2007 I S. 2513) geändert worden sei, um die Anpassung des deutschen Urheberrechts an die Entwicklungen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie fortzuführen und die Fragen zu regeln, die angesichts der knappen Umsetzungsfrist der Richtlinie 2001/29 in der vorausgegangenen Urheberrechtsnovelle hätten offenbleiben müssen, führt jedoch aus, dass nach der Gesetzesbegründung „Änderungen der Grundstruktur des Kabelweitersenderechts … ‚im Hinblick auf internationale und europarechtliche Vorgaben‘ nicht vorgenommen werden [sollten]“.
Nach ständiger Rechtsprechung ist es nicht Sache des Gerichtshofs, über die Auslegung nationaler Vorschriften zu befinden, da ihre Auslegung in die ausschließliche Zuständigkeit der nationalen Gerichte fällt. Der Gerichtshof ist somit nicht dafür zuständig, sich zu der Frage zu äußern, ob die Bestimmungen von § 20b UrhG eine Umsetzung der Richtlinie 93/83 oder der Richtlinie 2001/29 darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Oktober 2021, A und B [Gemeinsame Besteuerung kleiner Brauereien], C-221/20 und C-223/20, EU:C:2021:890, Rn. 16 und 17 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Dies vorausgeschickt, ist darauf hinzuweisen, dass das vorlegende Gericht in seiner in Rn. 21 des vorliegenden Urteils angeführten Antwort ausdrücklich darauf verwiesen hat, dass mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 8. Mai 1998, mit dem § 20b in das UrhG eingefügt wurde, die Richtlinie 93/83 umgesetzt wurde.
Zu diesem Gesichtspunkt ist erstens darauf hinzuweisen, dass Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 93/83 den Begriff „Kabelweiterverbreitung“ definiert als die „zeitgleiche, unveränderte und vollständige Weiterverbreitung einer drahtlosen oder drahtgebundenen, erdgebundenen oder durch Satellit übermittelten Erstsendung von Fernseh- oder Hörfunkprogrammen, die zum öffentlichen Empfang bestimmt sind, aus einem anderen Mitgliedstaat durch Kabel- oder Mikrowellensysteme“.
Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, regelt die Richtlinie 93/83 nur die Ausübung des Rechts zur Kabelweiterverbreitung im Verhältnis zwischen den Inhabern der Urheberrechte und verwandter Schutzrechte auf der einen und den „Kabelnetzbetreibern“ bzw. den„Kabelunternehmen“ auf der anderen Seite. Die Begriffe „Kabelnetzbetreiber“ bzw. „Kabelunternehmen“ bezeichnen aber die Betreiber traditioneller Kabelnetze (Urteil vom 8. September 2022, RTL Television,C-716/20, EU:C:2022:643, Rn. 76 und 77).
Ein Hotel kann folglich nicht als „Kabelunternehmen“ im Sinne der Richtlinie 93/83 angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2022, RTL Television,C-716/20, EU:C:2022:643, Rn. 84 und 85).
Zweitens ist zu dem vom vorlegenden Gericht angeführten Umstand, dass das von Citadines betriebene Hotel über einen Lizenzvertrag verfügt, der die in Rede stehenden Weiterverbreitungen erlaubt, festzustellen, dass der Vorlagebeschluss keine näheren Angaben dazu enthält, welche Handlungen von einem derartigen Lizenzvertrag erfasst werden.
In ihren schriftlichen Erklärungen hat Citadines angemerkt, dass sie zwar nicht bestreite, mit der Weiterverbreitung von Sendungen an Empfangsgeräte innerhalb ihres Hotels Handlungen der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 vorgenommen zu haben. Hierzu habe sie aber umfassend Lizenzverträge mit den zuständigen Verwertungsgesellschaften geschlossen, für die sie jährlich eine Pauschalgebühr je Hotelzimmer entrichte.
MPLC macht ihrerseits geltend, der von Citadines geschlossene Lizenzvertrag decke die direkte und indirekte Weiterleitung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen über eine Verteileranlage des betreffenden Hotels nicht ab.
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist in einem Verfahren nach Art. 267 AEUV, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, für die Würdigung des konkreten Sachverhalts das vorlegende Gericht zuständig (Urteil vom 17. Dezember 2020, BAKATI PLUS,C-656/19, EU:C:2020:1045, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Es ist daher Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit der von Citadines geschlossene Lizenzvertrag etwaige Handlungen der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 abdeckt.
In diesem Zusammenhang ist in jedem Fall ergänzend darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass ein solcher Lizenzvertrag geschlossen wurde, für die Frage, ob die in Rede stehenden Weiterverbreitungen eine öffentliche Wiedergabe darstellen, unerheblich ist. Mit dem Bestehen eines solchen Vertrags lässt sich hingegen, wie die Europäische Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt hat, darlegen, ob eine solche Wiedergabe – ihr Vorliegen unterstellt – vom Urheber des betreffenden Werks gestattet wurde.
Die Vorlagefrage ist anhand der vorstehenden Erwägungen zu beantworten.
Zur Beantwortung der Vorlagefrage
Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass die Bereitstellung von Fernsehgeräten in den Gästezimmern oder dem Fitnessraum eines Hotels eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt, wenn zusätzlich das Sendesignal über eine hoteleigene Kabelverteilanlage an diese Geräte weitergeleitet wird.
Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 „[d]ie Mitgliedstaaten [vorsehen], dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten“.
Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, verfügen die Urheber nach dieser Bestimmung über ein Recht vorbeugender Art, das es ihnen erlaubt, sich bei Nutzern ihrer Werke vor der öffentlichen Wiedergabe, die diese Nutzer möglicherweise durchzuführen beabsichtigen, einzuschalten, und zwar, um diese zu verbieten (Urteile vom 31. Mai 2016, Reha Training,C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 30, und vom 22. Juni 2021, YouTube und Cyando, C-682/18 und C-683/18, EU:C:2021:503, Rn. 62 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Was den Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 betrifft, so ist dieser, wie im 23. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 hervorgehoben wird, in einem weiten Sinne zu verstehen, nämlich dahin gehend, dass er jegliche Wiedergabe an die Öffentlichkeit umfasst, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend ist, und somit jegliche entsprechende drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Übertragung oder Weiterverbreitung eines Werks, einschließlich der Rundfunkübertragung, umfasst. Aus den Erwägungsgründen 4, 9 und 10 dieser Richtlinie ergibt sich nämlich, dass deren Hauptziel darin besteht, ein hohes Schutzniveau für die Urheber zu erreichen und diesen damit die Möglichkeit zu geben, für die Nutzung ihrer Werke u. a. bei einer öffentlichen Wiedergabe eine angemessene Vergütung zu erhalten (Urteil vom 22. Juni 2021, YouTube und Cyando, C-682/18 und C-683/18, EU:C:2021:503, Rn. 63 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Wie der Gerichtshof wiederholt festgestellt hat, vereint dieser Begriff hierbei zwei kumulative Tatbestandsmerkmale, nämlich eine Handlung der Wiedergabe eines Werks und seine öffentliche Wiedergabe, und erfordert eine individuelle Beurteilung (Urteile vom 31. Mai 2016, Reha Training,C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 37, vom 2. April 2020, Stim und SAMI, C-753/18, EU:C:2020:268, Rn. 30, und vom 22. Juni 2021, YouTube und Cyando, C-682/18 und C-683/18, EU:C:2021:503, Rn. 66 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Im Rahmen einer derartigen Beurteilung ist eine Reihe weiterer Kriterien zu berücksichtigen, die unselbständig und miteinander verflochten sind. Da diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können, sind sie einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden (Urteile vom 31. Mai 2016, Reha Training,C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 35, und vom 22. Juni 2021, YouTube und Cyando, C-682/18 und C-683/18, EU:C:2021:503, Rn. 67 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Unter diesen Kriterien hat der Gerichtshof zum einen die zentrale Rolle des Nutzers und die Vorsätzlichkeit seines Handelns hervorgehoben. Der Nutzer nimmt nämlich eine „Handlung der Wiedergabe“ vor, wenn er in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens tätig wird, um seinen Kunden Zugang zu einem geschützten Werk zu verschaffen, und zwar insbesondere dann, wenn ohne dieses Tätigwerden die Kunden das verbreitete Werk grundsätzlich nicht abrufen könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2021, YouTube und Cyando, C-682/18 und C-683/18, EU:C:2021:503, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass es nicht unerheblich ist, ob eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 Erwerbszwecken dient (Urteil vom 8. September 2016, GS Media, C-160/15, EU:C:2016:644, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Zum anderen setzt der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne dieser Bestimmung auch voraus, dass die geschützten Werke tatsächlich öffentlich wiedergegeben werden (Urteile vom 31. Mai 2016, Reha Training, C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 40, und vom 28. Oktober 2020, BY [Fotografisches Beweismittel], C-637/19, EU:C:2020:863, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Insoweit hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass der Begriff „Öffentlichkeit“ eine unbestimmte Zahl möglicher Adressaten umfasst und im Übrigen recht viele Personen voraussetzt (Urteile vom 31. Mai 2016, Reha Training, C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 41, und vom 22. Juni 2021, YouTube und Cyando, C-682/18 und C-683/18, EU:C:2021:503, Rn. 69 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Ferner ist es nach ständiger Rechtsprechung für eine Einstufung als „öffentliche Wiedergabe“ erforderlich, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines besonderen technischen Verfahrens, das sich von den bisher verwendeten unterscheidet, oder ansonsten für ein „neues Publikum“ wiedergegeben wird, d. h. für ein Publikum, an das der Rechtsinhaber nicht bereits gedacht hatte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte (Urteil vom 22. Juni 2021, YouTube und Cyando, C-682/18 und C-683/18, EU:C:2021:503, Rn. 70 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Anhand dieser Kriterien und gemäß der in Rn. 39 des vorliegenden Urteils angeführten individuellen Beurteilung ist zu beurteilen, ob in einer Rechtssache wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden der Betreiber eines Hotels, der in den Gästezimmern und dem Fitnessraum dieses Hotels Fernseh- und/oder Radiogeräte bereitstellt, an die er ein Sendesignal weiterleitet, eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 vornimmt.
Auch wenn es grundsätzlich Sache des nationalen Gerichts ist, festzustellen, ob dies in einem konkreten Fall zutrifft, und insofern eine abschließende Beurteilung der Tatsachen vorzunehmen, ist der Gerichtshof befugt, dem vorlegenden Gericht alle Kriterien für die Auslegung des Unionsrechts an die Hand zu geben, um zu beurteilen, ob eine solche Handlung der öffentlichen Wiedergabe vorliegt.
Im vorliegenden Fall ist erstens zu berücksichtigen, dass der Betreiber eines Hotels eine Handlung der Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 vornimmt, wenn er geschützte Werke absichtlich dadurch an seine Kunden überträgt, dass er willentlich ein Signal über Fernseh- oder Radioempfänger verbreitet, die er in diesem Hotel installiert hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Mai 2016, Reha Training,C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Zweitens hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Gäste eines Hotels eine unbestimmte Zahl potenzieller Leistungsempfänger darstellen, denn der Zugang dieser Gäste zu den Dienstleistungen des Hotels beruht grundsätzlich auf einer persönlichen Entscheidung jedes einzelnen Gastes und wird lediglich durch die Aufnahmekapazität des fraglichen Hotels begrenzt, und dass es sich bei den Gästen eines Hotels um recht viele Personen handelt, so dass diese als „Öffentlichkeit“ anzusehen sind (Urteil vom 15. März 2012, Phonographic Performance [Ireland], C-162/10, EU:C:2012:141, Rn. 41 und 42).
Drittens hat der Gerichtshof entschieden, dass, damit eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 vorliegt, der betreffende Nutzer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens einem zusätzlichen Publikum Zugang zu einer Rundfunksendung, die ein geschütztes Werk enthält, verschaffen und sich dabei zeigen muss, dass die Personen, die dieses „neue“ Publikum darstellen, ohne dieses Tätigwerden grundsätzlich nicht in den Genuss dieses Werks kommen könnten, obwohl sie sich im Sendegebiet der Sendung aufhalten. Wenn der Betreiber eines Hotels ein solches Werk absichtlich dadurch an seine Gäste überträgt, dass er willentlich ein Signal über Fernseh- oder Radioempfänger, die er in seiner Einrichtung installiert hat, verbreitet, wird er somit in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens tätig, um seinen Gästen Zugang zu diesem Werk zu verschaffen. Ohne dieses Tätigwerden könnten die Hotelgäste nämlich nicht in den Genuss des geschützten Werks kommen, obwohl sie sich im Sendegebiet aufhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Mai 2016, Reha Training,C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 46 und 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Viertens reicht es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs für eine öffentliche Wiedergabe im Sinne dieser Bestimmung aus, wenn das Werk der Öffentlichkeit in der Weise zugänglich gemacht wird, dass deren Mitglieder dazu Zugang haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Dezember 2006, SGAE,C-306/05, EU:C:2006:764, Rn. 43). Folglich ist der vom vorlegenden Gericht angeführte Umstand, dass die Fernsehgeräte nicht von Citadines, sondern von den Gästen des von diesem Unternehmen betriebenen Hotels eingeschaltet wurden, irrelevant.
Fünftens ergibt sich zum in Rn. 42 des vorliegenden Urteils angeführten Erwerbszweck aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Handlung, durch die ein Hotel seinen Gästen Zugang zu einem ausgestrahlten Werk verschafft, als eine zusätzliche Dienstleistung anzusehen ist, die sich auf den Standard des Hotels und damit auf den Preis der Zimmer auswirkt, so dass diese Handlung Erwerbszwecken dient (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Dezember 2006, SGAE,C-306/05, EU:C:2006:764, Rn. 44, und vom 15. März 2012, Phonographic Performance [Ireland], C-162/10, EU:C:2012:141, Rn. 44 und 45).
Sechstens und letztens kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Bereitstellung von Fernsehgeräten in den Gästezimmern und dem Fitnessraum des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Hotels um eine „bloße Bereitstellung der Einrichtungen“ im Sinne des 27. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2001/29 handelt.
Für Hotels ergibt sich nämlich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass das bloße körperliche Bereitstellen von Einrichtungen, an dem in der Regel außer dem Hotel auf den Verkauf oder die Vermietung von Fernsehapparaten spezialisierte Unternehmen beteiligt sind, als solches zwar keine Wiedergabe im Sinne der Richtlinie 2001/29 ist, dass diese Einrichtungen aber gleichwohl den Zugang der Öffentlichkeit zu den ausgestrahlten Werken technisch ermöglichen können. Also handelt es sich, wenn das Hotel durch so aufgestellte Fernsehgeräte das Signal an die in den Zimmern des Hotels wohnenden Gäste verbreitet, um eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie, ohne dass es darauf ankommt, welche Technik zur Übertragung des Signals verwendet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Dezember 2006, SGAE,C-306/05, EU:C:2006:764, Rn. 46).
Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, das Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass die Bereitstellung von Fernsehgeräten in den Gästezimmern oder dem Fitnessraum eines Hotels eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt, wenn zusätzlich das Sendesignal über eine hoteleigene Kabelverteilanlage an diese Geräte weitergeleitet wird.
Kosten
Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Gründe
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt:
Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft
ist dahin auszulegen, dass
die Bereitstellung von Fernsehgeräten in den Gästezimmern oder dem Fitnessraum eines Hotels eine „öffentliche Wiedergabe “ im Sinne dieser Bestimmung darstellt, wenn zusätzlich das Sendesignal über eine hoteleigene Kabelverteilanlage an diese Geräte weitergeleitet wird.
von Danwitz
Xuereb
Ziemele
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 11. April 2024.
Der Kanzler
A. Calot Escobar
Der Kammerpräsident
T. von Danwitz
( *1)Verfahrenssprache: Deutsch.
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