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EuGH 16.05.2019 - C-480/17 REC
EuGH 16.05.2019 - C-480/17 REC - BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer) - 16. Mai 2019 ( *1) - „Urteilsberichtigung“
Leitsatz
In der Rechtssache C-480/17 REC
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Finanzgericht Köln (Deutschland) mit Entscheidung vom 3. August 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 9. August 2017, in dem Verfahren
Frank Montag
gegen
Finanzamt Köln-Mitte
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten der Achten Kammer F. Biltgen in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Zehnten Kammer sowie der Richter E. Levits (Berichterstatter) und L. Bay Larsen,
Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,
Kanzler: A. Calot Escobar,
nach Anhörung des Generalanwalts
folgenden
Entscheidungsgründe
Beschluss
Am 6. Dezember 2018 hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) das Urteil Montag (C-480/17, EU:C:2018:987) erlassen.
Dieses Urteil enthält in seiner deutschen Sprachfassung Fehler, die nach Art. 103 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs von Amts wegen zu berichtigen sind.
Gründe
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) beschlossen:
Rn. 62, erster Gedankenstrich, des Urteils vom 6. Dezember 2018, Montag (C-480/17, EU:C:2018:987), ist in seiner Fassung in der Verfahrenssprache wie folgt zu berichtigen:
„Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wonach eine gebietsfremde, in diesem Mitgliedstaat beschränkt steuerpflichtige Person, die dort zur Einkommensteuer veranlagt wird, Pflichtbeiträge an eine berufsständische Altersversorgungseinrichtung, die einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Tätigkeit aufweisen, aus der die in diesem Mitgliedstaat zu versteuernden Einkünfte erzielt wurden, nicht in einem Umfang, der dem Anteil an diesen Einkünften entspricht, von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer abziehen kann, während eine gebietsansässige, unbeschränkt steuerpflichtige Person solche Beiträge in den im nationalen Recht vorgesehenen Grenzen von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer abziehen kann.“
Nr. 1 des Tenors dieses Urteils ist in seiner Fassung in der Verfahrenssprache wie folgt zu berichtigen:
„Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wonach eine gebietsfremde, in diesem Mitgliedstaat beschränkt steuerpflichtige Person, die dort zur Einkommensteuer veranlagt wird, Pflichtbeiträge an eine berufsständische Altersversorgungseinrichtung, die einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Tätigkeit aufweisen, aus der die in diesem Mitgliedstaat zu versteuernden Einkünfte erzielt wurden, nicht in einem Umfang, der dem Anteil an diesen Einkünften entspricht, von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer abziehen kann, während eine gebietsansässige, unbeschränkt steuerpflichtige Person solche Beiträge in den im nationalen Recht vorgesehenen Grenzen von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer abziehen kann.“
Die Urschrift des vorliegenden Beschlusses wird mit der Urschrift des berichtigten Urteils verbunden. Ein Hinweis auf den Beschluss ist am Rand der Urschrift des berichtigten Urteils anzubringen.
Luxemburg, den 16. Mai 2019
Der Kanzler
A. Calot Escobar
Für den Präsidenten der Zehnten Kammer
F. Biltgen
( *1)Verfahrenssprache: Deutsch.
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