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EuGH 18.10.2018 - C-149/17
EuGH 18.10.2018 - C-149/17 - URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer) - 18. Oktober 2018 ( *1) - „Vorlage zur Vorabentscheidung – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Richtlinie 2001/29/EG – Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums – Richtlinie 2004/48/EG – Entschädigung bei Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing – Zugriff auf einen Internetanschluss durch Familienmitglieder des Inhabers – Befreiung des Anschlussinhabers von der Haftung, ohne Angaben zur Art der Anschlussnutzung durch das Familienmitglied machen zu müssen – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 7“
Leitsatz
In der Rechtssache C-149/17
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht München I (Deutschland) mit Entscheidung vom 17. März 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 24. März 2017, in dem Verfahren
Bastei Lübbe GmbH & Co. KG
gegen
Michael Strotzer
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten der Vierten Kammer M. Vilaras in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer sowie der Richter J. Malenovský (Berichterstatter), L. Bay Larsen, M. Safjan und D. Šváby,
Generalanwalt: M. Szpunar,
Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 2018,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
der Bastei Lübbe GmbH & Co. KG, vertreten durch Rechtsanwälte B. Frommer, R. Bisle und M. Hügel,
der österreichischen Regierung, vertreten durch G. Eberhard als Bevollmächtigten,
der Europäischen Kommission, vertreten durch T. Scharf, F. Wilman und K.-P. Wojcik als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. Juni 2018
folgendes
Entscheidungsgründe
Urteil
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. 2001, L 167, S. 10) sowie von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. 2004, L 157, S. 45, berichtigt im ABl. 2004, L 195, S. 16).
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Bastei Lübbe GmbH & Co. KG, einem Verlagshaus, und Herrn Michael Strotzer über einen Antrag auf Schadensersatz wegen einer Urheberrechtsverletzung durch Filesharing.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Richtlinie 2001/29
In den Erwägungsgründen 3, 9 und 58 der Richtlinie 2001/29 heißt es:
Die vorgeschlagene Harmonisierung trägt zur Verwirklichung der vier Freiheiten des Binnenmarkts bei und steht im Zusammenhang mit der Beachtung der tragenden Grundsätze des Rechts, insbesondere des Eigentums einschließlich des geistigen Eigentums, der freien Meinungsäußerung und des Gemeinwohls.
…
Jede Harmonisierung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte muss von einem hohen Schutzniveau ausgehen, da diese Rechte für das geistige Schaffen wesentlich sind. …
…
Die Mitgliedstaaten sollten wirksame Sanktionen und Rechtsbehelfe bei Zuwiderhandlungen gegen die in dieser Richtlinie festgelegten Rechte und Pflichten vorsehen. Sie sollten alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Anwendung dieser Sanktionen und Rechtsbehelfe sicherzustellen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und die Möglichkeit einschließen, Schadenersatz und/oder eine gerichtliche Anordnung sowie gegebenenfalls die Beschlagnahme von rechtswidrigem Material zu beantragen.“
Art. 3 („Recht der öffentlichen Wiedergabe von Werken und Recht der öffentlichen Zugänglichmachung sonstiger Schutzgegenstände“) der Richtlinie 2001/29 bestimmt:
„(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.
(2) Die Mitgliedstaaten sehen für folgende Personen das ausschließliche Recht vor, zu erlauben oder zu verbieten, dass die nachstehend genannten Schutzgegenstände drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind:
…
für die Tonträgerhersteller in Bezug auf ihre Tonträger;
…
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Rechte erschöpfen sich nicht mit den in diesem Artikel genannten Handlungen der öffentlichen Wiedergabe oder der Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit.“
Art. 8 („Sanktionen und Rechtsbehelfe“) Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/29 lautet:
„(1) Die Mitgliedstaaten sehen bei Verletzungen der in dieser Richtlinie festgelegten Rechte und Pflichten angemessene Sanktionen und Rechtsbehelfe vor und treffen alle notwendigen Maßnahmen, um deren Anwendung sicherzustellen. Die betreffenden Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(2) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Rechtsinhaber, deren Interessen durch eine in seinem Hoheitsgebiet begangene Rechtsverletzung beeinträchtigt werden, Klage auf Schadenersatz erheben und/oder eine gerichtliche Anordnung sowie gegebenenfalls die Beschlagnahme von rechtswidrigem Material sowie von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 beantragen können.“
Richtlinie 2004/48
In den Erwägungsgründen 3, 10, 20 und 32 der Richtlinie 2004/48 heißt es:
Ohne wirksame Instrumente zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums werden … Innovation und kreatives Schaffen gebremst und Investitionen verhindert. Daher ist darauf zu achten, dass das materielle Recht auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, das heute weitgehend Teil des gemeinschaftlichen Besitzstands ist, in der Gemeinschaft wirksam angewandt wird. Daher sind die Instrumente zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums von zentraler Bedeutung für den Erfolg des Binnenmarkts.
…
Mit dieser Richtlinie sollen die … Rechtsvorschriften [der Mitgliedstaaten] einander angenähert werden, um ein hohes, gleichwertiges und homogenes Schutzniveau für geistiges Eigentum im Binnenmarkt zu gewährleisten.
…
Da Beweismittel für die Feststellung einer Verletzung der Rechte des geistigen Eigentums von zentraler Bedeutung sind, muss sichergestellt werden, dass wirksame Mittel zur Vorlage, zur Erlangung und zur Sicherung von Beweismitteln zur Verfügung stehen. Die Verfahren sollten den Rechten der Verteidigung Rechnung tragen und die erforderlichen Sicherheiten einschließlich des Schutzes vertraulicher Informationen bieten. …
Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. In besonderer Weise soll diese Richtlinie im Einklang mit Artikel 17 Absatz 2 der Charta die uneingeschränkte Achtung geistigen Eigentums sicherstellen“.
Art. 3 („Allgemeine Verpflichtung“) der Richtlinie 2004/48 bestimmt:
„(1) Die Mitgliedstaaten sehen die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe vor, die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, auf die diese Richtlinie abstellt, erforderlich sind. Diese Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen fair und gerecht sein, außerdem dürfen sie nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein und keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen.
(2) Diese Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen darüber hinaus wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und so angewendet werden, dass die Einrichtung von Schranken für den rechtmäßigen Handel vermieden wird und die Gewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist.“
Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48 lautet:
„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte auf Antrag einer Partei, die alle vernünftigerweise verfügbaren Beweismittel zur hinreichenden Begründung ihrer Ansprüche vorgelegt und die in der Verfügungsgewalt der gegnerischen Partei befindlichen Beweismittel zur Begründung ihrer Ansprüche bezeichnet hat, die Vorlage dieser Beweismittel durch die gegnerische Partei anordnen können, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet wird. Für die Zwecke dieses Absatzes können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass eine angemessen große Auswahl aus einer erheblichen Anzahl von Kopien eines Werks oder eines anderen geschützten Gegenstands von den zuständigen Gerichten als glaubhafter Nachweis angesehen wird.“
In Art. 8 („Recht auf Auskunft“) der Richtlinie 2004/48 heißt es:
„(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums auf einen begründeten und die Verhältnismäßigkeit wahrenden Antrag des Klägers hin anordnen können, dass Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistungen, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, von dem Verletzer und/oder jeder anderen Person erteilt werden, die
nachweislich rechtsverletzende Ware in gewerblichem Ausmaß in ihrem Besitz hatte,
nachweislich rechtsverletzende Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß in Anspruch nahm,
nachweislich für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß erbrachte …
oder
nach den Angaben einer in Buchstabe a), b) oder c) genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Waren bzw. an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war.
(2) Die Auskünfte nach Absatz 1 erstrecken sich, soweit angebracht, auf
die Namen und Adressen der Hersteller, Erzeuger, Vertreiber, Lieferer und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren;
Angaben über die Mengen der hergestellten, erzeugten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren und über die Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen gezahlt wurden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen, die
…
die Verweigerung von Auskünften zulassen, mit denen die in Absatz 1 genannte Person gezwungen würde, ihre Beteiligung oder die Beteiligung enger Verwandter an einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zuzugeben,
…“
Art. 13 („Schadensersatz“) der Richtlinie 2004/48 sieht vor:
„(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte auf Antrag der geschädigten Partei anordnen, dass der Verletzer, der wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass er eine Verletzungshandlung vornahm, dem Rechtsinhaber zum Ausgleich des von diesem wegen der Rechtsverletzung erlittenen tatsächlichen Schadens angemessenen Schadensersatz zu leisten hat.
…
(2) Für Fälle, in denen der Verletzer eine Verletzungshandlung vorgenommen hat, ohne dass er dies wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, können die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorsehen, dass die Gerichte die Herausgabe der Gewinne oder die Zahlung von Schadensersatz anordnen, dessen Höhe im Voraus festgesetzt werden kann.“
Deutsches Recht
§ 97 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965 (BGBl. 1965 I S. 1273) in der Fassung des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. 2013 I S. 3728) bestimmt:
„(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.“
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
Bastei Lübbe verfügt über die Urheberrechte und verwandten Schutzrechte des Tonträgerherstellers an der Hörbuchfassung eines Buches.
Herr Strotzer ist Inhaber eines Internetanschlusses, über den dieses Hörbuch am 8. Mai 2010 einer unbegrenzten Anzahl von Nutzern einer Internet-Tauschbörse („peer-to-peer“) zum Herunterladen angeboten wurde. Ein Sachverständiger hat die IP-Adresse zutreffend Herrn Strotzer zugeordnet.
Mit Schreiben vom 28. Oktober 2010 mahnte Bastei Lübbe Herrn Strotzer wegen der festgestellten Urheberrechtsverletzung ab. Da diese Abmahnung erfolglos blieb, verklagte Bastei Lübbe Herrn Strotzer als Inhaber der IP-Adresse beim Amtsgericht München (Deutschland) auf Zahlung von Schadensersatz.
Herr Strotzer bestreitet jedoch, die Urheberrechtsverletzung selbst begangen zu haben, und trägt vor, sein Internetanschluss sei hinreichend gesichert gewesen. Neben ihm hätten auch seine im selben Haus wohnenden Eltern Zugriff auf den Anschluss gehabt, sie hätten aber nach seiner Kenntnis weder das Werk auf ihrem Computer noch Kenntnis von seiner Existenz gehabt noch das Tauschbörsenprogramm genutzt. Zudem sei zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung der Rechner ausgeschaltet gewesen.
Das Amtsgericht München wies die Schadensersatzklage von Bastei Lübbe mit der Begründung ab, dass Herr Strotzer nicht für die behauptete Urheberrechtsverletzung haftbar gemacht werden könne, da er vorgetragen habe, dass sie auch von seinen Eltern habe begangen werden können.
Bastei Lübbe hat gegen die Entscheidung des Amtsgerichts München beim Landgericht München I (Deutschland) Berufung eingelegt.
Das Landgericht München I neigt dazu, eine Haftung von Herrn Strotzer anzunehmen, weil sich aus seinem Vortrag nicht ergebe, dass im Verletzungszeitpunkt eine dritte Person den Internetanschluss benutzt habe. Deshalb komme Herr Strotzer ernsthaft als Täter der Urheberrechtsverletzung in Betracht.
Das Landgericht München I hat jedoch § 97 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in der Fassung des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 und in der Auslegung durch den Bundesgerichtshof (Deutschland) anzuwenden, der seiner Ansicht nach einer Verurteilung des Beklagten entgegenstehen könnte.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Auslegung durch das vorlegende Gericht trage nämlich der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für die Urheberrechtsverletzung. Der Bundesgerichtshof gehe weiter davon aus, dass eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Inhabers eines Internetanschlusses spreche, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss hätten benutzen können. Sei der Internetanschluss allerdings nicht hinreichend gesichert gewesen oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen worden, bestehe keine Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers.
In diesem Fall treffe den Inhaber des Internetanschlusses nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Dieser sekundären Darlegungslast genüge der Anschlussinhaber dadurch, dass er dazu vortrage, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss gehabt hätten und als Täter der behaupteten Urheberrechtsverletzung in Betracht kämen. Habe ein Familienangehöriger des Anschlussinhabers Zugang zu dem Anschluss gehabt, müsse der Anschlussinhaber wegen des Schutzes von Ehe und Familie durch Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und durch die entsprechenden Bestimmungen des deutschen Verfassungsrechts allerdings keinerlei nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Nutzung dieses Anschlusses mitteilen.
Unter diesen Umständen hat das Landgericht München I beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Zu den Vorlagefragen
Zur Zulässigkeit
In ihren schriftlichen Erklärungen hat die Europäische Kommission die Zulässigkeit der Vorlagefragen in Abrede gestellt, weil sie hypothetisch seien. Diese Fragen beträfen nämlich die Vereinbarkeit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit dem Unionsrecht, obwohl diese Rechtsprechung im Ausgangsrechtsstreit nicht anwendbar sei.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass es nicht Sache des Gerichtshofs ist, über die Auslegung und die Anwendbarkeit nationaler Vorschriften zu befinden oder den Sachverhalt festzustellen, der für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits erheblich ist. Der Gerichtshof hat nämlich im Rahmen der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Gerichten der Union und denen der Mitgliedstaaten in Bezug auf den gesamten Kontext, in den sich die Vorabentscheidungsfrage einfügt, von den Feststellungen des vorlegenden Gerichts auszugehen (Urteil vom 13. Juni 2013, Kostov, C-62/12, EU:C:2013:391, Rn. 25). Dabei ist es unerheblich, ob ein solcher Kontext Elemente tatsächlicher oder rechtlicher Art oder aus der Rechtsprechung enthält.
Da die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Teil des vom vorlegenden Gericht definierten Kontexts ist, in dem sich die Vorabentscheidungsfragen stellen, sind diese Fragen nicht wegen ihres angeblich hypothetischen Charakters für unzulässig zu erklären.
Zur Beantwortung der Vorlagefragen
Zunächst ist festzustellen, dass die beiden Vorlagefragen des vorlegenden Gerichts dasselbe rechtliche Problem der bei Urheberrechtsverletzungen zu ergreifenden Sanktionen und Maßnahmen betreffen und weitgehend gleichlautend formuliert sind, da der einzige offensichtliche Unterschied darin besteht, dass sich die eine Frage auf die Richtlinie 2001/29 bezieht, während die andere Frage die Richtlinie 2004/48 betrifft.
Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass sämtliche Richtlinien im Bereich des geistigen Eigentums in Anbetracht der Erfordernisse der Einheit und des Zusammenhangs der Rechtsordnung der Union im Licht der Bestimmungen und Grundsätze auszulegen sind, die dieser Rechtsordnung gemeinsam sind (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 30. Juni 2011, VEWA, C-271/10, EU:C:2011:442, Rn. 27).
Angesichts dieser Rechtsprechung und zur Gewährleistung einer sich gegenseitig ergänzenden Durchführung der Richtlinien 2001/29 und 2004/48 sind die beiden Vorlagefragen des vorlegenden Gerichts zusammen zu beantworten.
Mit seinen Fragen möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/29 in Verbindung mit ihrem Art. 3 Abs. 1 einerseits und Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/48 andererseits dahin auszulegen sind, dass sie nationalem Recht wie dem im Ausgangsverfahren streitigen entgegenstehen, wonach der Inhaber eines Internetanschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen wurden, nicht haftbar gemacht werden kann, wenn er mindestens ein Familienmitglied benennt, dem der Zugriff auf diesen Anschluss möglich war, ohne nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Nutzung des Anschlusses durch dieses Familienmitglied mitzuteilen.
Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass das Hauptziel der Richtlinie 2001/29 nach ihrem neunten Erwägungsgrund darin besteht, ein hohes Schutzniveau für das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte zu erreichen, da diese Rechte für das geistige Schaffen wesentlich sind.
Um dieses Ziel zu gewährleisten, stellt Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 in Verbindung mit ihrem 58. Erwägungsgrund klar, dass die Mitgliedstaaten bei Verletzungen der in dieser Richtlinie festgelegten Rechte und Pflichten angemessene Sanktionen und Rechtsbehelfe vorsehen und alle notwendigen Maßnahmen treffen, um deren Anwendung sicherzustellen. In dem Artikel heißt es weiter, dass die betreffenden Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen.
Des Weiteren trifft nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29 jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Rechtsinhaber, deren Interessen durch eine in seinem Hoheitsgebiet begangene Rechtsverletzung beeinträchtigt werden, Klage auf Schadensersatz erheben können.
Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass mit der Richtlinie 2004/48 nach ihrem zehnten Erwägungsgrund die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Instrumente zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums einander angenähert werden sollen, um ein hohes, gleichwertiges und homogenes Schutzniveau für geistiges Eigentum im Binnenmarkt zu gewährleisten.
Hierzu sieht Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/48 vor, dass die von den Mitgliedstaaten vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen.
Im vorliegenden Fall geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass nach dem im Ausgangsverfahren streitigen nationalen Recht eine Vermutung für eine Täterschaft des Inhabers eines Internetanschlusses, über den eine Urheberrechtsverletzung begangen wurde, spricht, da er durch seine IP-Adresse zutreffend identifiziert wurde und zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keinen anderen Personen der Zugriff auf diesen Anschluss möglich war.
Dem Vorabentscheidungsersuchen ist jedoch auch zu entnehmen, dass das im Ausgangsverfahren streitige nationale Recht vorsieht, dass diese Vermutung widerlegt werden kann, wenn anderen Personen als dem Inhaber des Internetanschlusses der Zugriff auf diesen Anschluss möglich war. Außerdem kann sich dieser Inhaber, wenn ein Familienmitglied eine Zugriffsmöglichkeit hatte, wegen des Grundrechts auf Schutz des Familienlebens durch die bloße Angabe dieses Familienmitglieds seiner Haftung entziehen, ohne dass er verpflichtet wäre, nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Nutzung des Internetanschlusses durch das Familienmitglied mitzuteilen.
Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob sich ein nationales Recht wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende mit dem in Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 in Verbindung mit ihrem 58. Erwägungsgrund vorgesehenen Erfordernis, dass der betreffende Mitgliedstaat bei Verletzungen des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte angemessene Rechtsbehelfe vorsieht, die zu wirksamen und abschreckenden Sanktionen gegen die Zuwiderhandelnden führen können, sowie mit der Pflicht nach Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/48 vereinbaren lässt, wirksame und abschreckende Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vorzusehen.
Das im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Recht sieht insoweit vor, dass der Inhaber eines Internetanschlusses, der eindeutig als Ausgangspunkt einer Urheberrechtsverletzung identifiziert worden ist, in dem Fall, dass der Geschädigte einen Rechtsbehelf einlegt, unter den in Rn. 36 des vorliegenden Urteils angeführten Voraussetzungen nicht verpflichtet ist, die in seiner Verfügungsgewalt befindlichen und mit der Rechtsverletzung zusammenhängenden Beweismittel vorzulegen.
Was im Besonderen die Richtlinie 2004/48 anbelangt, haben die Mitgliedstaaten nach ihrem Art. 6 Abs. 1 jedoch sicherzustellen, dass die zuständigen Gerichte auf Antrag einer Partei, die alle vernünftigerweise verfügbaren Beweismittel zur hinreichenden Begründung ihrer Ansprüche vorgelegt und die in der Verfügungsgewalt der gegnerischen Partei befindlichen Beweismittel zur Begründung ihrer Ansprüche bezeichnet hat, die Vorlage dieser Beweismittel durch die gegnerische Partei anordnen können, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet wird.
Ferner geht aus dem 20. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/48 u. a. hervor, dass Beweismittel für die Feststellung einer Verletzung der Rechte des geistigen Eigentums von zentraler Bedeutung sind und sichergestellt werden muss, dass wirksame Mittel zur Vorlage, zur Erlangung und zur Sicherung von Beweismitteln zur Verfügung stehen.
Daher ist Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48 in Verbindung mit ihrem 20. Erwägungsgrund dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten es dem Geschädigten tatsächlich ermöglichen müssen, die zur Begründung seiner Ansprüche erforderlichen Beweismittel zu erlangen, die sich in der Verfügungsgewalt der gegnerischen Partei befinden, sofern bei der Vorlage dieser Beweismittel der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet wird.
Zudem stellt die Achtung des Grundrechts auf Schutz des Familienlebens – wie in Rn. 36 des vorliegenden Urteils ausgeführt – in Anbetracht des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Rechts ein Hindernis dar, das es dem Geschädigten verwehrt, die zur Stützung seiner Ansprüche erforderlichen Beweismittel von der gegnerischen Partei zu erhalten.
Aus dem 32. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38 ergibt sich jedoch, dass diese Richtlinie im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen steht, die mit der Charta anerkannt wurden. In besonderer Weise soll diese Richtlinie im Einklang mit Art. 17 Abs. 2 der Charta die uneingeschränkte Achtung geistigen Eigentums sicherstellen.
Somit wirft das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen die Frage auf, wie die Erfordernisse des Schutzes verschiedener Grundrechte, nämlich zum einen des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und des Rechts des geistigen Eigentums und zum anderen des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens, miteinander in Einklang gebracht werden können (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2015, Coty Germany, C-580/13, EU:C:2015:485, Rn. 33).
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die Mitgliedstaaten gemäß dem Unionsrecht dazu verpflichtet, sich bei der Umsetzung der Richtlinien auf eine Auslegung derselben zu stützen, die es erlaubt, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen durch die Rechtsordnung der Union geschützten Grundrechten sicherzustellen. Sodann haben die Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinien nicht nur ihr nationales Recht im Einklang mit diesen Richtlinien auszulegen, sondern auch darauf zu achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung der Richtlinien stützen, die mit den genannten Grundrechten oder anderen allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts kollidiert (Urteil vom 16. Juli 2015, Coty Germany, C-580/13, EU:C:2015:485, Rn. 34).
Ferner heißt es in Art. 52 Abs. 1 der Charta u. a., dass jede Einschränkung der Ausübung der darin anerkannten Rechte und Freiheiten den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten muss, und ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Maßnahme, die zu einer qualifizierten Beeinträchtigung eines durch die Charta geschützten Rechts führt, als Missachtung des Erfordernisses einzustufen, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den miteinander in Einklang zu bringenden Grundrechten zu gewährleisten (Urteil vom 16. Juli 2015, Coty Germany, C-580/13, EU:C:2015:485, Rn. 35).
Der Gerichtshof hat die verschiedenen Elemente des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Rechts anhand dieses Erfordernisses eines angemessenen Gleichgewichts zu würdigen.
Was das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens im eigentlichen Sinne betrifft, ist dem Wortlaut von Art. 7 der Charta zu entnehmen, dass sich der durch ihn gewährte Schutz auf „jede Person“ erstrecken muss und nicht nur auf die Familienmitglieder der Person beschränkt ist, der gegenüber die Gerichte die Vorlage dieser Beweismittel angeordnet haben, da er für diese Familienmitglieder keine Anspruchsgrundlage für einen besonderen Schutz ist.
Gleichwohl lässt sich nicht bestreiten, dass nach Art. 7 der Charta den Mitgliedern derselben Familie ein besonderer Schutz zukommen kann, aufgrund dessen sie nicht verpflichtet werden können, sich gegenseitig zu belasten, wenn eines von ihnen einer rechtswidrigen Handlung verdächtigt wird.
Dieses Anliegen kommt im Übrigen in Art. 8 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2004/48 in Verbindung mit ihrem Art. 8 Abs. 1 und 2 zum Ausdruck, da er die Anwendung nationaler gesetzlicher Bestimmungen nicht ausschließt, die es zulassen, dass der Zuwiderhandelnde Auskünfte verweigert, mit denen er gezwungen würde, seine Beteiligung oder die Beteiligung enger Verwandter an einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zuzugeben.
Bewirkt die nationale Regelung in der Auslegung durch die zuständigen nationalen Gerichte in Sachverhalten wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, dass das mit einer Haftungsklage befasste nationale Gericht daran gehindert wird, auf Antrag des Klägers die Vorlage und Erlangung von Beweismitteln, die Familienmitglieder der gegnerischen Partei betreffen, zu verlangen, werden jedoch die Feststellung der behaupteten Urheberrechtsverletzung und die Identifizierung ihres Täters unmöglich gemacht, was zur Folge hat, dass es zu einer qualifizierten Beeinträchtigung der dem Inhaber des Urheberrechts zustehenden Grundrechte auf einen wirksamen Rechtsbehelf und des geistigen Eigentums kommt und infolgedessen dem Erfordernis, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Grundrechten zu gewährleisten, nicht genügt wird (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2015, Coty Germany, C-580/13, EU:C:2015:485, Rn. 41).
Folglich kann bei dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Recht aufgrund der Tatsache, dass es den Familienmitgliedern des Inhabers eines Internetanschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen wurden, einen quasi absoluten Schutz gewährt, entgegen den Anforderungen des Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 nicht davon ausgegangen werden, dass es hinreichend wirksam ist und letzten Endes die Verhängung einer wirksamen und abschreckenden Sanktion gegen den Zuwiderhandelnden ermöglicht. Zudem ist das durch die Einlegung des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsbehelfs eingeleitete Verfahren nicht geeignet, die in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48 verlangte Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums zu gewährleisten.
Anders verhielte es sich jedoch, wenn die Rechtsinhaber zur Vermeidung eines für unzulässig gehaltenen Eingriffs in das Familienleben über einen anderen wirksamen Rechtsbehelf verfügen könnten, der es ihnen in diesem Fall insbesondere ermöglichte, die zivilrechtliche Haftung des Inhabers des betreffenden Internetanschlusses feststellen zu lassen.
Zudem ist es letztlich Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob das betreffende nationale Recht gegebenenfalls andere Mittel, Verfahren oder Rechtsbehelfe enthält, die es den zuständigen Gerichten ermöglichen, die Erteilung der erforderlichen Auskünfte anzuordnen, mit denen sich unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die Urheberrechtsverletzung und die Identität des Zuwiderhandelnden feststellen lässt (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2015, Coty Germany, C-580/13, EU:C:2015:485, Rn. 42).
Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/29 in Verbindung mit ihrem Art. 3 Abs. 1 einerseits und Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/48 andererseits dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Rechtsvorschrift wie der im Ausgangsverfahren streitigen in der Auslegung durch das zuständige nationale Gericht entgegenstehen, wonach der Inhaber eines Internetanschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen wurden, nicht haftbar gemacht werden kann, wenn er mindestens ein Familienmitglied benennt, dem der Zugriff auf diesen Anschluss möglich war, ohne nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Nutzung des Anschlusses durch dieses Familienmitglied mitzuteilen.
Kosten
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Gründe
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:
Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft in Verbindung mit ihrem Art. 3 Abs. 1 einerseits und Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums andererseits sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Rechtsvorschrift wie der im Ausgangsverfahren streitigen in der Auslegung durch das zuständige nationale Gericht entgegenstehen, wonach der Inhaber eines Internetanschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen wurden, nicht haftbar gemacht werden kann, wenn er mindestens ein Familienmitglied benennt, dem der Zugriff auf diesen Anschluss möglich war, ohne nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Nutzung des Anschlusses durch dieses Familienmitglied mitzuteilen.
Vilaras
Malenovský
Bay Larsen
Safjan
Šváby
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 18. Oktober 2018.
Der Kanzler
A. Calot Escobar
Der Präsident
K. Lenaerts
( *1)Verfahrenssprache: Deutsch.
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