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EuGH 16.02.2017 - C-641/15
EuGH 16.02.2017 - C-641/15 - URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer) - 16. Februar 2017 ( 1) - „Vorlage zur Vorabentscheidung — Geistiges Eigentum — Richtlinie 2006/115/EG — Art. 8 Abs. 3 — Ausschließliches Recht der Sendeunternehmen — Öffentliche Wiedergabe — Orte, die der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgelds zugänglich sind — Wiedergabe von Sendungen über Fernsehgeräte in Hotelzimmern“
Leitsatz
In der Rechtssache C-641/15
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Handelsgericht Wien (Österreich) mit Entscheidung vom 24. November 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 2. Dezember 2015, in dem Verfahren
Verwertungsgesellschaft Rundfunk GmbH
gegen
Hettegger Hotel Edelweiss GmbH
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič, der Richterin A. Prechal, des Richters A. Rosas, der Richterin C. Toader und des Richters E. Jarašiūnas (Berichterstatter),
Generalanwalt: M. Szpunar,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
der Verwertungsgesellschaft Rundfunk GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt S. Korn,
der Hettegger Hotel Edelweiss GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt G. Kucsko,
der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,
der Europäischen Kommission, vertreten durch T. Scharf und J. Samnadda als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. Oktober 2016
folgendes
Entscheidungsgründe
Urteil
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. 2006, L 376, S. 28).
Es ergeht in einem Rechtsstreit zwischen der Verwertungsgesellschaft Rundfunk GmbH und der Hettegger Hotel Edelweiss GmbH wegen der Wiedergabe von Fernseh- und Hörfunksendungen über Fernsehgeräte, die Hettegger Hotel Edelweiss in den Zimmern ihres Hotels aufgestellt hat.
Rechtlicher Rahmen
Völkerrecht
Das am 26. Oktober 1961 in Rom geschlossene Internationale Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (im Folgenden: Rom-Abkommen) sieht in Art. 13 („Mindestschutz der Sendeunternehmen“) vor:
„Die Sendeunternehmen genießen das Recht, zu erlauben oder zu verbieten:
…
die öffentliche Wiedergabe ihrer Fernsehsendungen, wenn sie an Orten stattfindet, die der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind; es obliegt der nationalen Gesetzgebung des Staates, in dem der Schutz dieses Rechtes beansprucht wird, die Bedingungen für die Ausübung dieses Rechtes zu regeln.“
Unionsrecht
Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. 2001, L 167, S. 10) bestimmt:
„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.“
Im siebten Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/115 heißt es:
„Die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten sollte in der Weise erfolgen, dass die Rechtsvorschriften nicht in Widerspruch zu den internationalen Übereinkommen stehen, auf denen das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte in vielen Mitgliedstaaten beruhen.“
Der 16. Erwägungsgrund dieser Richtlinie lautet:
„Die Mitgliedstaaten sollten einen weiterreichenden Schutz für Inhaber von verwandten Schutzrechten vorsehen können, als er in dieser Richtlinie hinsichtlich der öffentlichen Sendung und Wiedergabe vorgeschrieben ist.“
Art. 8 der Richtlinie bestimmt:
„(1) Die Mitgliedstaaten sehen für ausübende Künstler das ausschließliche Recht vor, drahtlos übertragene Rundfunksendungen und die öffentliche Wiedergabe ihrer Darbietungen zu erlauben oder zu verbieten, es sei denn, die Darbietung ist selbst bereits eine gesendete Darbietung oder beruht auf einer Aufzeichnung.
(2) Die Mitgliedstaaten sehen ein Recht vor, das bei Nutzung eines zu Handelszwecken veröffentlichten Tonträgers oder eines Vervielfältigungsstücks eines solchen Tonträgers für drahtlos übertragene Rundfunksendungen oder eine öffentliche Wiedergabe die Zahlung einer einzigen angemessenen Vergütung durch den Nutzer und die Aufteilung dieser Vergütung auf die ausübenden Künstler und die Tonträgerhersteller gewährleistet. Besteht zwischen den ausübenden Künstlern und den Tonträgerherstellern kein diesbezügliches Einvernehmen, so können die Bedingungen, nach denen die Vergütung unter ihnen aufzuteilen ist, von den Mitgliedstaaten festgelegt werden.
(3) Die Mitgliedstaaten sehen für Sendeunternehmen das ausschließliche Recht vor, die drahtlose Weitersendung ihrer Sendungen sowie die öffentliche Wiedergabe ihrer Sendungen, wenn die betreffende Wiedergabe an Orten stattfindet, die der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.“
Österreichisches Recht
§ 76a („Rundfunksendungen“) des Urheberrechtsgesetzes (UrhG), der Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2006/115 in österreichisches Recht umsetzen soll, sieht vor:
„(1) Wer Töne oder Bilder durch Rundfunk oder auf eine ähnliche Art sendet (§ 17, Rundfunkunternehmer), hat mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht, die Sendung gleichzeitig über eine andere Sendeanlage zu senden und zu einer öffentlichen Wiedergabe im Sinne des § 18 Abs. 3 an Orten zu benutzen, die der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind;
…“
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage
Die Verwertungsgesellschaft Rundfunk ist eine Gesellschaft zur kollektiven Verwertung von Urheberrechten, deren Bezugsberechtigte zahlreiche im Gebiet der Republik Österreich oder in anderen Mitgliedstaaten ansässige Rundfunkanstalten sind. Sie nimmt bestimmte Rechte des geistigen Eigentums ihrer Bezugsberechtigten wahr, so u. a. bei der öffentlichen Wiedergabe durch Rundfunksendung.
Hettegger Hotel Edelweiss, eine Gesellschaft österreichischen Rechts, betreibt ein Hotel in Großarl (Österreich), das über einen Kabelfernsehanschluss verfügt, von dem verschiedene Fernseh- und Hörfunkprogramme zeitgleich, unverändert und vollständig über Kabel zu den in den Hotelzimmern aufgestellten Fernsehgeräten weitergeleitet werden.
Die Verwertungsgesellschaft Rundfunk erhob gegen Hettegger Hotel Edelweiss beim Handelsgericht Wien (Österreich) Klage zum einen auf Erteilung von Auskunft über die Rundfunk- und Fernsehprogramme, die empfangen werden können, und die Anzahl der betroffenen Hotelzimmer und zum anderen auf Schadensersatz.
Sie macht vor dem Handelsgericht geltend, dass Hettegger Hotel Edelweiss mit der Bereitstellung von Fernsehgeräten in ihren Hotelzimmern und der Wiedergabe von Fernseh- und Rundfunksendungen über diese Geräte eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 76a UrhG und Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2006/115 vornehme. Der Zimmerpreis sei als Eintrittsgeld im Sinne dieser Vorschriften zu verstehen, da er von dem Fernsehangebot im Hotel beeinflusst sei. Diese öffentliche Wiedergabe von Sendungen der von ihr vertretenen Bezugsberechtigten bedürfe daher deren Bewilligung sowie der Zahlung eines Entgelts.
Hettegger Hotel Edelweiss hält diesem Vorbringen entgegen, eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 76a UrhG setze eine Wiedergabe an Orten voraus, die der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgelds zugänglich seien, und dieser Begriff bezeichne ein Eintrittsgeld, das speziell für diese Wiedergabe verlangt werde. Der Preis, den der Hotelgast für die Übernachtung zahlen müsse, könne daher nicht als Eintrittsgeld angesehen werden.
Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, dass für die Entscheidung über den Ausgangsrechtsstreit die Auslegung von Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2006/115 erforderlich ist. Diese Auslegung sei auch nicht derart offenkundig, dass kein Raum für vernünftige Zweifel bleibe.
Unter diesen Umständen hat das Handelsgericht Wien beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Ist das Tatbestandsmerkmal „gegen Eintrittsgeld“ des Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2006/115 erfüllt, wenn
in den einzelnen Zimmern eines Hotels TV-Geräte bereitgestellt sind und vom Hotelbetreiber das Signal diverser Fernseh- und Hörfunkprogramme durch diese wahrnehmbar gemacht wird („Hotelzimmer-TV“) und
vom Hotelbetreiber für die Benutzung des Zimmers (mit „Hotelzimmer-TV“) ein Entgelt für das Zimmer pro Nächtigung („Zimmerpreis“) verlangt wird, das auch die Nutzung des TV-Geräts und der dadurch wahrnehmbaren Fernseh- und Hörfunkprogramme mitumfasst?
Zur Vorlagefrage
Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2006/115 dahin auszulegen ist, dass die Wiedergabe von Fernseh- und Hörfunksendungen über in Hotelzimmern aufgestellte Fernsehgeräte eine Wiedergabe an einem Ort darstellt, der der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgelds zugänglich ist.
Es ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 7. Dezember 2006, SGAE (C-306/05, EU:C:2006:764, Rn. 47 und 54), entschieden hat, dass die Verbreitung eines Signals mittels in Hotelzimmern aufgestellter Fernsehapparate, die ein Hotel für seine Gäste vornimmt, unabhängig davon, mit welcher Technik das Signal übertragen wird, eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 darstellt und dass der private Charakter von Hotelzimmern nicht der Einstufung der Wiedergabe eines Werkes mittels der dort aufgestellten Fernsehapparate als öffentliche Wiedergabe im Sinne dieser Bestimmung entgegensteht.
Was die Richtlinie 2006/115 anbelangt, um deren Auslegung ersucht wird, hat der Gerichtshof im Urteil vom 15. März 2012, Phonographic Performance (Ireland) (C-162/10, EU:C:2012:141, Rn. 47), ebenfalls entschieden, dass ein Hotelbetreiber, der in seinen Gästezimmern Fernseh- und/oder Radiogeräte aufstellt, zu denen er ein Sendesignal übermittelt, eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie vornimmt.
Da die in diesen Richtlinien verwendeten Begriffe, sofern der Gesetzgeber der Europäischen Union keinen anderen Willen zum Ausdruck gebracht hat, dieselbe Bedeutung haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 188, sowie vom 31. Mai 2016, Reha Training, C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 33), ist auch, wie der Generalanwalt in Nr. 16 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, die Verbreitung eines Signals mittels in Hotelzimmern aufgestellter Fernseh- und Radiogeräte eine öffentliche Wiedergabe der Sendungen von Sendeunternehmen im Sinne von Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2006/115.
Jedoch ist, im Unterschied zu dem ausschließlichen Recht der ausübenden Künstler und dem Recht der Tonträgerhersteller gemäß Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2006/115, das in Abs. 3 dieses Artikels vorgesehene ausschließliche Recht von Sendeunternehmen auf Fälle der öffentlichen Wiedergabe an Orten beschränkt, die der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgelds zugänglich sind.
Was die Auslegung der Wendung „Ort, der der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich ist“ angeht, so soll die Richtlinie 2006/115, wie aus ihrem siebten Erwägungsgrund hervorgeht, die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in der Weise angleichen, dass sie nicht in Widerspruch u. a. zum Rom-Abkommen stehen. Daher sind, auch wenn dieses Abkommen nicht Teil der Unionsrechtsordnung ist, die in der Richtlinie 2006/115 enthaltenen Begriffe insbesondere im Licht dieses Abkommens so auszulegen, dass sie mit den gleichen Begriffen in dem Abkommen vereinbar bleiben, wobei auch der Kontext dieser Begriffe und die Zielsetzung der einschlägigen Bestimmungen des Abkommens zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2012, SCF, C-135/10, EU:C:2012:140, Rn. 53 bis 56).
Im vorliegenden Fall stimmt die Tragweite des in Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2006/115 vorgesehenen Rechts der öffentlichen Wiedergabe mit derjenigen des Rechts aus Art. 13 Buchst. d des Rom-Abkommens überein, der sie gemäß seiner in diesem Art. 8 Abs. 3 übernommenen Formulierung auf „Orte“ beschränkt, „die der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind“ (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2014, Kommission/Rat, C-114/12, EU:C:2014:2151, Rn. 94 bis 96). Es war nämlich – wie der geänderte Richtlinienvorschlag vom 30. April 1992 (KOM[92] 159 endg., S. 12) bestätigt, der zum Erlass der Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 über das Vermietrecht und Verleihrecht sowie bestimmte dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. 1992, L 346, S. 61) führte, welche später durch die Richtlinie 2006/115 aufgehoben und kodifiziert wurde – die Absicht des Unionsgesetzgebers, weitgehend den Bestimmungen des Rom-Abkommens, das einen Mindestschutz einführte, zu folgen, um einen einheitlichen Mindestschutz in der Union zu erreichen, und mittels der redaktionellen Fassung von Art. 6a Abs. 3 des Richtlinienvorschlags in Anlehnung an Art. 13 Buchst. d des Rom-Abkommens ein ausschließliches Recht der öffentlichen Wiedergabe von Fernsehsendungen vorzusehen, das gemäß den in diesem Abkommen genannten Voraussetzungen ausgestaltet war.
Was die in Art. 13 Buchst. d des Rom-Abkommens vorgesehene Voraussetzung der Zahlung eines Eintrittsgelds betrifft, ist jedoch zu beachten, dass sie nach dem Leitfaden der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) zum Rom-Abkommen und zum Übereinkommen zum Schutz der Hersteller von Tonträgern – einem von der WIPO erstellten Dokument, das, ohne rechtliche Bindungswirkung zu entfalten, Erläuterungen zu Ursprung, Zielsetzung, Wesen und Tragweite der Bestimmungen dieses Abkommens enthält und dessen Nrn. 13.5 und 13.6 sich auf diesen Artikel beziehen – eine Zahlung erfordert, die speziell als Gegenleistung für die öffentliche Wiedergabe einer Fernsehsendung verlangt wird, und dass daher die Bezahlung von Speisen oder Getränken in einer Gaststätte oder Bar, in der Fernsehsendungen ausgestrahlt werden, nicht als Zahlung eines Eintrittsgelds im Sinne dieser Bestimmung angesehen wird.
Es ist festzustellen, dass – wie der Generalanwalt in den Nrn. 26 bis 30 seiner Schlussanträge ausgeführt hat – der Preis eines Hotelzimmers ebenso wie das Entgelt für eine gastronomische Dienstleistung kein Eintrittsgeld ist, das speziell als Gegenleistung für die öffentliche Wiedergabe einer Fernseh- oder Hörfunksendung verlangt wird, sondern grundsätzlich die Gegenleistung für eine Beherbergungsleistung darstellt, zu der, je nach Hotelkategorie, bestimmte Zusatzleistungen wie die Wiedergabe von Fernseh- und Hörfunksendungen mit Hilfe von Empfangsgeräten, mit denen die Zimmer ausgestattet sind, hinzutreten, die normalerweise unterschiedslos im Übernachtungspreis enthalten sind.
Auch wenn die Verbreitung eines Signals mittels in Hotelzimmern aufgestellter Fernseh- oder Radiogeräte eine zusätzliche Dienstleistung darstellt, die sich, wie der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 7. Dezember 2006, SGAE (C-306/05, EU:C:2006:764, Rn. 44), und vom 15. März 2012, Phonographic Performance (Ireland) (C-162/10, EU:C:2012:141, Rn. 44), im Rahmen der Prüfung, ob eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 und Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 vorlag, ausgeführt hat, auf den Standard des Hotels und damit auf den Preis der Zimmer auswirkt, kann nicht angenommen werden, dass diese Zusatzleistung an einem Ort angeboten wird, der im Sinne von Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2006/115 der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgelds zugänglich ist.
Daher wird die öffentliche Wiedergabe von Fernseh- und Hörfunksendungen über in Hotelzimmern aufgestellte Fernseh- und Rundfunkgeräte vom Geltungsbereich des Ausschließlichkeitsrechts der Rundfunkanstalten aus Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2006/115 nicht erfasst.
Nach alledem ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, dass Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2006/115 dahin auszulegen ist, dass die Wiedergabe von Fernseh- und Hörfunksendungen über in Hotelzimmern aufgestellte Fernsehgeräte keine Wiedergabe an einem Ort darstellt, der der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgelds zugänglich ist.
Kosten
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Gründe
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:
Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums ist dahin auszulegen, dass die Wiedergabe von Fernseh- und Hörfunksendungen über in Hotelzimmern aufgestellte Fernsehgeräte keine Wiedergabe an einem Ort darstellt, der der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgelds zugänglich ist.
Ilešič
Prechal
Rosas
Toader
Jarašiūnas
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 16. Februar 2017.
Der Kanzler
A. Calot Escobar
Der Präsident der Zweiten Kammer
M. Ilešič
( 1)Verfahrenssprache: Deutsch.
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