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EuGH 22.09.2016 - C-113/15
EuGH 22.09.2016 - C-113/15 - URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer) - 22. September 2016 ( *1) - „Vorlage zur Vorabentscheidung — Richtlinie 2000/13/EG — Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln — Art. 1 Abs. 3 Buchst. b — Begriff ‚vorverpacktes Lebensmittel‘ — Art. 2 — Unterrichtung und Schutz der Verbraucher — Art. 3 Abs. 1 Nr. 8 — Ursprungs- oder Herkunftsort eines Lebensmittels — Art. 13 Abs. 1 — Etikettierung von vorverpackten Lebensmitteln — Art. 13 Abs. 4 — Verpackungen oder Behältnisse, deren größte Oberfläche weniger als 10 cm2 beträgt — Richtlinie 2001/110/EG — Art. 2 Nr. 4 — Angabe des Ursprungslands bzw. der Ursprungsländer des Honigs — Honig-Portionspackungen, die in Sammelkartons abgepackt sind, die an Gemeinschaftseinrichtungen abgegeben werden — Portionspackungen, die einzeln verkauft oder in fertig zusammengestellten Gerichten, die pauschal bezahlt werden, an den Endverbraucher abgegeben werden — Angabe des Ursprungslands bzw. der Ursprungsländer dieses Honigs“
Leitsatz
In der Rechtssache C-113/15
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Deutschland) mit Entscheidung vom 11. Februar 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 6. März 2015, in dem Verfahren
Breitsamer und Ulrich GmbH & Co. KG
gegen
Landeshauptstadt München,
Beteiligte:
Landesanwaltschaft Bayern,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen sowie der Richter D. Šváby, J. Malenovský, M. Safjan (Berichterstatter) und M. Vilaras,
Generalanwältin: E. Sharpston,
Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2016,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
der Breitsamer und Ulrich GmbH & Co. KG, vertreten durch Rechtsanwalt M. Kraus,
der Landeshauptstadt München, vertreten durch S. Groth und K. Eichhorn als Bevollmächtigte,
der Landesanwaltschaft Bayern, vertreten durch Oberlandesanwalt R. Käß,
der Europäischen Kommission, vertreten durch S. Grünheid, K. Herbout-Borczak und K. Skelly als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 5. April 2016
folgendes
Entscheidungsgründe
Urteil
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. 2000, L 109, S. 29) und von Art. 2 Abs. 2 Buchst. e der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. 2011, L 304, S. 18).
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Breitsamer und Ulrich GmbH & Co. KG und der Landeshauptstadt München (Deutschland) über die Verpflichtung, auf jeder der Portionspackungen Honig, die in Kartons verpackt sind, welche an gemeinschaftliche Einrichtungen geliefert werden, das Ursprungsland des Honigs anzugeben, wenn diese Portionspackungen separat verkauft oder in fertig zusammengestellten Gerichten zu einem Pauschalpreis an den Endverbraucher abgegeben werden.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Richtlinie 2000/13
Die Erwägungsgründe 4 bis 6, 8, 14 und 15 der Richtlinie 2000/13 lauteten:
Mit dieser Richtlinie sollen die allgemeinen, horizontalen Gemeinschaftsregeln für alle Lebensmittel festgesetzt werden, die in den Handel gebracht werden.
Die spezifischen, vertikalen Regeln, die nur bestimmte Lebensmittel betreffen, müssen dagegen im Rahmen der Vorschriften für diese Erzeugnisse festgelegt werden.
Jede Regelung der Etikettierung von Lebensmitteln soll vor allem der Unterrichtung und dem Schutz der Verbraucher dienen.
…
Eine detaillierte Etikettierung, die Auskunft gibt über die genaue Art und die Merkmale des Erzeugnisses, ermöglicht es dem Verbraucher, sachkundig seine Wahl zu treffen, und ist insofern am zweckmäßigsten, als sie die geringsten Handelshemmnisse nach sich zieht.
…
Die Regeln für die Etikettierung müssen auch das Verbot enthalten, den Käufer zu täuschen oder den Lebensmitteln medizinische Eigenschaften zuzuschreiben. Um wirksam zu sein, muss dieses Verbot auf die Aufmachung der Lebensmittel und auf die Lebensmittelwerbung ausgedehnt werden.
Zum Zwecke der Erleichterung des Handelsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten kann gestattet werden, dass auf der dem Verkauf an den Endverbraucher vorangehenden Stufe nur die Angaben über die wesentlichen Merkmale auf der äußeren Verpackung angebracht werden und dass bestimmte, für ein vorverpacktes Lebensmittel vorgeschriebene Angaben lediglich auf den Warenbegleitpapieren erscheinen.“
Art. 1 der Richtlinie bestimmte:
„(1) Diese Richtlinie gilt für die Etikettierung von Lebensmitteln, die ohne weitere Verarbeitung an den Endverbraucher abgegeben werden sollen, sowie für bestimmte Aspekte ihrer Aufmachung und der für sie durchgeführten Werbung.
(2) Diese Richtlinie gilt auch für Lebensmittel, die an Gaststättenbetriebe, Krankenhäuser, Kantinen und ähnliche gemeinschaftliche Einrichtungen (nachstehend ‚gemeinschaftliche Einrichtungen‘ genannt) abgegeben werden sollen.
(3) Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:
‚Etikettierung‘ alle Angaben, Kennzeichnungen, Hersteller- oder Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen, die sich auf ein Lebensmittel beziehen und auf jeglicher Art von Verpackung, Schriftstück, Tafel, Etikett, Ring oder Verschluss angebracht sind und dieses Lebensmittel begleiten oder sich auf dieses Lebensmittel beziehen;
‚vorverpackte Lebensmittel‘ die Verkaufseinheit, die ohne weitere Verarbeitung an den Endverbraucher und an gemeinschaftliche Einrichtungen abgegeben werden soll und die aus einem Lebensmittel und der Verpackung besteht, in die das Lebensmittel vor dem Feilbieten abgepackt worden ist, gleichviel, ob die Verpackung es ganz oder teilweise umschließt, jedoch auf solche Weise, dass der Inhalt nicht verändert werden kann, ohne dass die Verpackung geöffnet werden muss oder eine Veränderung erfährt.“
Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i dieser Richtlinie sah vor:
„Die Etikettierung und die Art und Weise, in der sie erfolgt, dürfen nicht
geeignet sein, den Käufer irrezuführen, und zwar insbesondere nicht
über die Eigenschaften des Lebensmittels, namentlich über Art, Identität, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung oder Herkunft und Herstellungs- oder Gewinnungsart.“
Art. 3 Abs. 1 Nr. 8 der Richtlinie bestimmte:
„Die Etikettierung der Lebensmittel enthält nach Maßgabe der Artikel 4 bis 17 und vorbehaltlich der dort vorgesehenen Ausnahmen nur folgende zwingende Angaben:
…
den Ursprungs- oder Herkunftsort, falls ohne diese Angabe ein Irrtum des Verbrauchers über den tatsächlichen Ursprung oder die wahre Herkunft des Lebensmittels möglich wäre“.
Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/13 lautete:
„Die Gemeinschaftsvorschriften, die nur für einzelne Lebensmittel und nicht für Lebensmittel im Allgemeinen gelten, können zusätzlich zu den in Artikel 3 aufgeführten Angaben weitere zwingende Angaben verlangen.
…“
Art. 8 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie bestimmte:
„Besteht eine Vorverpackung aus zwei oder mehr Einzelvorverpackungen mit derselben Menge desselben Erzeugnisses, so wird die Nettofüllmenge in der Weise angegeben, dass die in jeder Einzelpackung enthaltene Nettofüllmenge und die Gesamtzahl der Einzelpackungen angegeben werden. Diese Angaben können jedoch entfallen, wenn die Gesamtzahl der Einzelpackungen von außen leicht zu sehen und einfach zu zählen ist und wenn mindestens eine Angabe der Nettofüllmenge jeder Einzelpackung deutlich von außen sichtbar ist.“
Art. 13 Abs. 1 und 4 der Richtlinie sah vor:
Bei vorverpackten Lebensmitteln befinden sich die in Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 2 genannten Angaben auf der Vorverpackung oder auf einem mit ihr verbundenen Etikett.
Sofern die vorverpackten Lebensmittel
für den Endverbraucher bestimmt sind, aber auf einer dem Verkauf an den Endverbraucher vorangehenden Stufe vermarktet werden, sofern diese Stufe nicht der Verkauf an eine gemeinschaftliche Einrichtung ist,
an gemeinschaftliche Einrichtungen abgegeben werden sollen, um dort zubereitet, verarbeitet, aufgeteilt oder abgegeben zu werden,
brauchen die in Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 2 genannten Angaben abweichend von Buchstabe a) und unbeschadet der Gemeinschaftsvorschriften für die Nennfüllmengen nur in den dazugehörenden Geschäftspapieren aufgeführt zu sein, wenn sichergestellt ist, dass diese Papiere mit allen Etikettierungsangaben entweder die Lebensmittel, auf die sie sich beziehen, begleiten oder vor bzw. gleichzeitig mit der Lieferung abgesandt wurden.
In den unter Buchstabe b) genannten Fällen befinden sich die in Artikel 3 Absatz 1 Nummern 1, 5 und 7 sowie gegebenenfalls die in Artikel 10 genannten Angaben auch auf der äußeren Verpackung, in der die Lebensmittel vermarktet werden.
…
(4) Bei zur Wiederverwendung bestimmten Glasflaschen, die eine unverwischbare Aufschrift tragen und dementsprechend weder ein Etikett noch eine Halsschleife noch ein Brustschild haben, sowie bei Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Oberfläche weniger als 10 cm2 beträgt, brauchen nur die in Artikel 3 Absatz 1 Nummern 1, 4 und 5 genannten Angaben aufgeführt zu werden.
…“
Art. 14 der Richtlinie lautete:
„Bei Lebensmitteln, die dem Endverbraucher und gemeinschaftlichen Einrichtungen in nicht vorverpackter Form feilgeboten werden oder die auf Wunsch des Käufers am Verkaufsort verpackt oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden, regeln die Mitgliedstaaten die Art und Weise, in der die in Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 2 genannten Angaben gemacht werden.
Sie brauchen diese Angaben insgesamt oder teilweise nicht zwingend vorzuschreiben, sofern die Unterrichtung des Käufers gewährleistet ist.“
Gemäß Art. 53 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1169/2011 wurde die Richtlinie 2000/13 mit Wirkung vom 13. Dezember 2014 aufgehoben.
Richtlinie 2001/110/EG
Im fünften Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/110/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Honig (ABl. 2002, L 10, S. 47) heißt es:
„Vorbehaltlich bestimmter Bedingungen sind die allgemeinen Etikettierungsbestimmungen für Lebensmittel der Richtlinie [2000/13] anwendbar. In Anbetracht des engen Zusammenhangs zwischen der Qualität des Honigs und seiner Herkunft ist unbedingt sicherzustellen, dass vollständige Informationen zu diesen Aspekten gegeben werden, damit der Verbraucher nicht über die Qualität des Erzeugnisses irregeführt wird. In Anbetracht des engen Zusammenhangs zwischen der Qualität des Honigs und seiner Herkunft ist unbedingt sicherzustellen, dass vollständige Informationen zu diesen Aspekten gegeben werden, damit der Verbraucher nicht über die Qualität des Erzeugnisses irregeführt wird. Damit den besonderen Interessen der Verbraucher bezüglich der geographischen Merkmale von Honig Rechnung getragen wird und eine vollständige Transparenz in dieser Hinsicht sichergestellt ist, ist es erforderlich, dass das Ursprungsland, in dem der Honig erzeugt wurde, auf dem Etikett angegeben wird.“
Art. 1 der Richtlinie 2001/110 lautet:
„Diese Richtlinie gilt für die in Anhang I beschriebenen Erzeugnisse. Diese Erzeugnisse müssen den in Anhang II festgelegten Anforderungen entsprechen.“
Art. 2 dieser Richtlinie sieht vor:
„Die Richtlinie [2000/13] gilt unter den nachstehend festgelegten Bedingungen für die in Anhang I beschriebenen Lebensmittel:
Die Bezeichnung ‚Honig‘ ist den in Anhang I Ziffer 1 definierten Erzeugnissen vorbehalten und im Handel zur Benennung dieses Erzeugnisses zu verwenden.
…
-
Das Ursprungsland bzw. die Ursprungsländer, in dem/denen der Honig erzeugt wurde, ist/sind auf dem Etikett anzugeben.
Hat der Honig seinen Ursprung in mehr als einem Mitgliedstaat oder Drittland, so kann statt dessen folgende Angabe gewählt werden:
‚Mischung von Honig aus EG-Ländern‘,
‚Mischung von Honig aus Nicht-EG-Ländern‘,
‚Mischung von Honig aus EG-Ländern und Nicht-EG-Ländern‘.
Für die Zwecke der Richtlinie [2000/13], insbesondere deren Artikel 13, 14, 16 und 17, gelten die Angaben gemäß Buchstabe a) als Angaben gemäß Artikel 3 der genannten Richtlinie.“
Anhang I der Richtlinie 2001/110 trägt die Überschrift „Verkehrsbezeichnungen, Beschreibung und Begriffsbestimmungen der Erzeugnisse“.
Deutsches Recht
Die Honigverordnung
§ 3 Abs. 4 und 5 der Honigverordnung vom 16. Januar 2004 (BGBl. 2004 I S. 92) in ihrer für den Ausgangsrechtsstreit maßgeblichen Fassung (im Folgenden: Honigverordnung) bestimmt:
„(4) Zusätzlich zu den nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung [vom 15. Dezember 1999 (BGBl. 1999 I S. 2464)] vorgeschriebenen Angaben muss die Kennzeichnung der in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse folgende Angaben enthalten, die nach Maßgabe des Absatzes 5 anzugeben sind:
das Ursprungsland oder die Ursprungsländer, in dem oder denen der Honig erzeugt wurde; bei mehr als einem Ursprungsland kann stattdessen jeweils eine der folgenden Angaben gemacht werden, sofern der Honig dort erzeugt wurde:
‚Mischung von Honig aus EG-Ländern‘,
‚Mischung von Honig aus Nicht-EG-Ländern‘,
‚Mischung von Honig aus EG-Ländern und Nicht-EG-Ländern‘,
…
(5) … Im Übrigen gilt für die Art und Weise der Kennzeichnung nach Abs. 4 § 3 Abs. 3 Satz 1, 2 und 3 erster Halbsatz und Abs. 4 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend.“
§ 4 Nr. 3 der Honigverordnung verbietet das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die nicht mit einer nach § 3 Abs. 4 dieser Verordnung vorgeschriebenen Angabe versehen sind.
Die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kennzeichnung von Lebensmitteln bestimmt:
„Diese Verordnung gilt für die Kennzeichnung von Lebensmitteln in Fertigpackungen im Sinne des § 42 Absatz 1 des [Gesetzes über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen vom 25. Juli 2013 (BGBl. 2013 I S. 2722), im Folgenden: Mess- und Eichgesetz], die dazu bestimmt sind, an Verbraucher (§ 3 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches) abgegeben zu werden. Dem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich.“
§ 3 Abs. 3 und 4 dieser Verordnung sieht vor:
„(3) Die Angaben nach Absatz 1 sind auf der Fertigpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett an gut sichtbarer Stelle in deutscher Sprache, leicht verständlich, deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen. Die Angaben nach Absatz 1 können auch in einer anderen leicht verständlichen Sprache angegeben werden, wenn dadurch die Information des Verbrauchers nicht beeinträchtigt wird. Sie dürfen nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt oder getrennt werden; die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1, 4 und 5 und die Mengenkennzeichnung nach § 43 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes sind im gleichen Sichtfeld anzubringen.
(4) Abweichend von Absatz 3 können
die Angaben nach Absatz 1 bei
tafelfertig zubereiteten, portionierten Gerichten, die zur Abgabe an Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung zum Verzehr an Ort und Stelle bestimmt sind,
Fertigpackungen, die unter dem Namen oder der Firma eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkäufers in den Verkehr gebracht werden sollen, bei der Abgabe an diesen,
Lebensmitteln in Fertigpackungen, die zur Abgabe an Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 bestimmt sind, um dort zubereitet, verarbeitet, aufgeteilt oder abgegeben zu werden,
…
in den dazugehörenden Geschäftspapieren enthalten sein, wenn sichergestellt ist, dass diese Papiere mit allen Etikettierungsangaben entweder die Lebensmittel, auf die sie sich beziehen, begleiten oder vor oder gleichzeitig mit der Lieferung abgesandt wurden. Im Falle der Nummer 1 Buchstabe b und c sind die in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 genannten Angaben auch auf der äußeren Verpackung der Lebensmittel anzubringen. Im Falle des Absatzes 2 Nr. 3 müssen die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 und 4 nicht im gleichen Sichtfenster angebracht sein.“
Das Mess- und Eichgesetz
Nach § 42 Abs. 1 des Mess- und Eichgesetzes sind „Fertigpackungen“ Verpackungen beliebiger Art, in die in Abwesenheit des Käufers Erzeugnisse abgepackt und die in Abwesenheit des Käufers verschlossen werden, wobei die Menge des darin enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Verpackung nicht verändert werden kann.
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
Breitsamer und Ulrich, ein in der Union im Bereich der Herstellung und Abfüllung von Honig tätiges Unternehmen, vermarktet u. a. ein Lebensmittel mit der Bezeichnung „Breitsamer Imkergold“ (im Folgenden: fraglicher Honig). Es handelt sich um in 120 Portionspackungen in Form von mit einem zugeschweißten Aluminiumdeckel verschlossenen Portionsbechern zu je 20 Gramm abgefüllten Honig ein und desselben Typs (im Folgenden: in Rede stehende Honig-Portionspackungen). Diese 120 Portionspackungen werden in einen von diesem Unternehmen verschlossenen Sammelkarton gepackt und in dieser Form an gemeinschaftliche Einrichtungen verkauft.
Auf diesem Sammelkarton befinden sich die verpflichtenden Angaben zu diesem Lebensmittel gemäß den Richtlinien 2000/13 und 2001/110, insbesondere die Angabe des Ursprungslands des Honigs. Die in Rede stehenden Honig-Portionspackungen enthalten hingegen nicht die Angabe des Ursprungslands des Honigs.
Am 30. Oktober 2012 verhängte die Stadt München gegen den Geschäftsführer von Breitsamer und Ulrich ein Bußgeld wegen Verstoßes gegen die gesetzlichen Etikettierungspflichten nach der Honigverordnung, weil das Unternehmen im ersten Halbjahr 2011 Honig in Portionspackungen in den Verkehr gebracht habe, auf denen die Angabe des Ursprungslands des Honigs gefehlt habe.
Am 5. November 2012 erhob Breitsamer und Ulrich Klage vor dem Verwaltungsgericht München auf Feststellung, dass das Unternehmen nicht dadurch gegen die Honigverordnung verstoßen habe, dass es nicht auf jeder in Rede stehenden Honig-Portionspackung das Ursprungsland des Honigs angegeben habe. Mit Urteil vom 25. September 2013 wies dieses Gericht die Klage ab.
Breitsamer und Ulrich legte gegen dieses Urteil Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ein und trug zur Begründung vor, dass die in Rede stehenden Honig-Portionspackungen keine „vorverpackten Lebensmittel“ im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in ihrer auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung seien. Sie stellten nämlich keine Verkaufseinheiten dar, weil diese Portionen in Sammelkartons an Gemeinschaftseinrichtungen abgegeben würden, die die einzelnen Portionspackungen ihrerseits nicht verkauften.
Breitsamer und Ulrich verweist ferner auf ein Dokument vom 31. Januar 2013 mit dem Titel „Fragen und Antworten zur Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel“, das von einer von der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucher der Europäischen Kommission eingesetzten Arbeitsgruppe aus Sachverständigen der Mitgliedstaaten (im Folgenden: Dokument der Sachverständigengruppe) erstellt worden war. In Punkt 2.1.3 dieses auf der Internetseite der Kommission veröffentlichten Dokuments heißt es: „In Anbetracht der verschiedenen Arten der Abgabe von Lebensmitteln an den Endverbraucher in Gemeinschaftsverpflegungseinrichtungen sei angemerkt, dass Portionsbecher (z. B. Marmelade, Honig, Senf), die den Kunden von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung als Teil der Mahlzeit angeboten werden, nicht als Verkaufseinheiten gelten. In solchen Fällen wäre daher die Angabe der Lebensmittelinformationen auf der Sammelpackung ausreichend.“
Schließlich führt Breitsamer und Ulrich aus, dass die Etikettierung von Honig-Portionspackungen, die von anderen Unternehmen hergestellt würden oder aus anderen Mitgliedstaaten als der Bundesrepublik Deutschland stammten, unbeanstandet geblieben sei, obwohl bei diesen Portionspackungen die Angabe des Ursprungslands des Honigs fehle.
Die Landesanwaltschaft Bayern, die am Ausgangsverfahren beteiligt ist, macht geltend, dass das Ziel des Unionsrechts darin bestehe, den Verbraucher möglichst umfassend über die ihm gereichten Lebensmittel zu informieren. Die in Rede stehenden Honig-Portionspackungen verlören nicht dadurch ihre Eigenschaft als vorverpackte Waren, dass sie in einem verschlossenen Sammelkarton abgepackt seien.
Nach Angabe des vorlegenden Gerichts fällt der fragliche Honig unter Anhang I der Honigverordnung, mit der die Richtlinie 2001/110 in das deutsche Recht umgesetzt worden sei.
Unter diesen Umständen hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Zu den Vorlagefragen
Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 1 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2000/13 dahin auszulegen ist, dass jede der Honig-Portionspackungen, die die Form eines mit einem versiegelten Aluminiumdeckel verschlossenen Portionsbechers aufweisen und in Sammelkartons abgepackt sind, die an Gemeinschaftseinrichtungen abgegeben werden, ein „vorverpacktes Lebensmittel“ ist, wenn diese Gemeinschaftseinrichtungen diese Portionen einzeln verkaufen oder sie in fertig zusammengestellten Gerichten, die pauschal bezahlt werden, an den Endverbraucher abgeben.
Vorab ist festzustellen, dass nach dem Wortlaut der vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen die in Rede stehenden Honig-Portionspackungen in den Gemeinschaftseinrichtungen einzeln an den Endverbraucher verkauft werden können, was von Breitsamer und Ulrich bestritten wird.
Insoweit spricht nach ständiger Rechtsprechung eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festgelegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. Urteile vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, EU:C:2006:758, Rn. 25, und vom 7. April 2016, KA Finanz, C-483/14, EU:C:2016:205, Rn. 41).
Die Vermutung der Entscheidungserheblichkeit kann nicht allein dadurch widerlegt werden, dass eine der Parteien des Ausgangsverfahrens bestimmte Tatsachen bestreitet, deren Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu überprüfen hat und die den Streitgegenstand bestimmen (vgl. Urteile vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, EU:C:2006:758, Rn. 26, und vom 14. April 2016, Polkomtel, C-397/14, EU:C:2016:256, Rn. 38).
Im vorliegenden Fall gehört die Frage, ob die in Rede stehenden Honig-Portionspackungen auch einzeln verkauft werden, zum tatsächlichen Rahmen des Ausgangsrechtsstreits, den der Gerichtshof nicht zu überprüfen hat.
Unter diesen Umständen ist auf die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in dieser Weise formulierten Vorlagefragen zu antworten. Allerdings verfügt der Gerichtshof hinsichtlich der Verordnung Nr. 1169/2011 nicht über die erforderlichen Informationen tatsächlicher und rechtlicher Art, um die ihm gestellten Fragen im Hinblick auf diese Verordnung sachgerecht beantworten zu können.
Nach Art. 1 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2000/13 ist unter einem „vorverpackten Lebensmittel“ im Sinne dieser Richtlinie die Verkaufseinheit zu verstehen, die ohne weitere Verarbeitung an den Endverbraucher und gemeinschaftliche Einrichtungen abgegeben werden soll und die aus einem Lebensmittel und der Verpackung besteht, in die das Lebensmittel vor dem Feilbieten abgepackt worden ist, gleichviel, ob die Verpackung es ganz oder teilweise umschließt, jedoch auf solche Weise, dass der Inhalt nicht verändert werden kann, ohne dass die Verpackung geöffnet werden muss oder eine Veränderung erfährt.
Gemäß Art. 13 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie befinden sich die in Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie genannten Angaben bei vorverpackten Lebensmitteln auf der Vorverpackung oder auf einem mit ihr verbundenen Etikett.
Insoweit bestimmt Art. 3 Abs. 1 Nr. 8 der Richtlinie, dass zu diesen Angaben die Angabe des Ursprungs- oder Herkunftsorts gehört, falls ohne diese Angabe ein Irrtum des Verbrauchers über den tatsächlichen Ursprung oder die wahre Herkunft des Lebensmittels möglich wäre.
Gemäß den Erwägungsgründen 4 und 5 der Richtlinie 2000/13 sollen mit dieser Richtlinie die allgemeinen, horizontalen Gemeinschaftsregeln für alle Lebensmittel festgesetzt werden, die in den Handel gebracht werden, während die spezifischen, vertikalen Regeln, die nur bestimmte Lebensmittel betreffen, im Rahmen der Vorschriften für diese Erzeugnisse festgelegt werden müssen.
Es ist festzustellen, dass die Richtlinie 2001/110 solche spezifischen Regeln für Honig aufstellt. Diese Richtlinie gilt gemäß ihrem Art. 1 für die in Anhang I der Richtlinie beschriebenen Erzeugnisse. Es ist unstreitig, dass der hier fragliche Honig ein solches Erzeugnis ist.
Jedoch sieht Art. 2 Satz 1 der Richtlinie 2001/110 vor, dass unter bestimmten Bedingungen für die in Anhang I dieser Richtlinie beschriebenen Erzeugnisse die Richtlinie 2000/13 gilt. Art. 2 Nr. 4 Buchst. a der Richtlinie 2001/110 bestimmt im Wesentlichen, dass für die Zwecke der Richtlinie 2000/13, insbesondere deren Art. 13 und 14, die Angabe des Ursprungslands des Honigs als Angabe gemäß Art. 3 der zuletzt genannten Richtlinie gilt.
Diese Bestimmungen werden durch den fünften Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/110 erläutert, in dem es heißt: „Vorbehaltlich bestimmter Bedingungen sind die allgemeinen Etikettierungsbestimmungen für Lebensmittel der Richtlinie [2000/13] anwendbar. In Anbetracht des engen Zusammenhangs zwischen der Qualität des Honigs und seiner Herkunft ist unbedingt sicherzustellen, dass vollständige Informationen zu diesen Aspekten gegeben werden, damit der Verbraucher nicht über die Qualität des Erzeugnisses irregeführt wird. Damit den besonderen Interessen der Verbraucher bezüglich der geographischen Merkmale von Honig Rechnung getragen wird und eine vollständige Transparenz in dieser Hinsicht sichergestellt ist, ist es erforderlich, dass das Ursprungsland, in dem der Honig erzeugt wurde, auf dem Etikett angegeben wird.“
Aus der Kombination dieser beiden Richtlinien ergibt sich, dass im Fall eines Erzeugnisses, das unter die Richtlinie 2001/110 fällt, das Ursprungsland des Honigs auf der Vorverpackung oder auf einem mit ihr verbundenen Etikett angegeben werden muss, da das Fehlen dieser Angabe in jedem Fall geeignet ist, einen Irrtum des Verbrauchers über den tatsächlichen Ursprung oder die wahre Herkunft des Honigs im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Nr. 8 der Richtlinie 2000/13 hervorzurufen.
Außerdem stellt Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2000/13 klar, dass diese Richtlinie auch für Lebensmittel gilt, die an Gaststättenbetriebe, Krankenhäuser, Kantinen und ähnliche gemeinschaftliche Einrichtungen („gemeinschaftliche Einrichtungen“ genannt) abgegeben werden sollen. Wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, wurden im vorliegenden Fall die in Rede stehenden Honig-Portionspackungen, in Sammelkartons abgepackt, an solche Gemeinschaftseinrichtungen abgegeben.
Allerdings ist zu prüfen, ob nicht die in Art. 13 Abs. 1 Buchst. b bzw. in Art. 14 der Richtlinie 2000/13 vorgesehenen abweichenden Bestimmungen unter Umständen wie den im Ausgangsverfahren fraglichen Anwendung finden.
Was erstens Art. 13 Abs. 1 Buchst. b erster und zweiter Gedankenstrich dieser Richtlinie angeht, so sieht diese Bestimmung vor, dass zum einen in Fällen, in denen die vorverpackten Lebensmittel für den Endverbraucher bestimmt sind, aber auf einer dem Verkauf an den Endverbraucher vorangehenden Stufe vermarktet werden, sofern diese Stufe nicht der Verkauf an eine gemeinschaftliche Einrichtung ist, und zum anderen in Fällen, in denen die vorverpackten Lebensmittel an gemeinschaftliche Einrichtungen abgegeben werden sollen, um dort zubereitet, verarbeitet, aufgeteilt oder abgegeben zu werden, die in Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Angaben nur in den dazugehörenden Geschäftspapieren aufgeführt zu sein brauchen, wenn sichergestellt ist, dass diese Papiere mit allen Etikettierungsangaben entweder die Lebensmittel, auf die sie sich beziehen, begleiten oder vor bzw. gleichzeitig mit der Lieferung abgesandt wurden.
Es ist jedoch festzustellen, dass diese Bestimmungen unter Umständen wie den im Ausgangsverfahren fraglichen nicht anwendbar sind. Wie nämlich aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, haben die in Rede stehenden Honig-Portionspackungen die Form von mit einem von Breitsamer und Ulrich versiegelten Aluminiumdeckel verschlossenen Portionsbechern, die von der Gemeinschaftseinrichtung, an die sie geliefert wurden, ohne weitere Verarbeitung an den Endverbraucher abgegeben werden.
Daher werden zum einen, wenn die für den Endverbraucher bestimmten Portionen auf einer dem Verkauf an den Endverbraucher vorangehenden Stufe vermarktet werden, diese Portionen entgegen der von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b erster Gedankenstrich der Richtlinie 2000/13 erfassten Fallgestaltung an Gemeinschaftseinrichtungen verkauft. Zum anderen wird der fragliche Honig von diesen Gemeinschaftseinrichtungen nicht im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich dieser Richtlinie zubereitet, verarbeitet, aufgeteilt oder abgegeben.
Was zweitens Art. 14 der Richtlinie 2000/13 anbelangt, so heißt es in diesem Artikel, dass bei Lebensmitteln, die dem Endverbraucher und gemeinschaftlichen Einrichtungen in nicht vorverpackter Form feilgeboten werden oder die auf Wunsch des Käufers am Verkaufsort verpackt oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden, die Mitgliedstaaten die Art und Weise regeln, in der die in Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Angaben gemacht werden. Dabei brauchen die Mitgliedstaaten diese Angaben insgesamt oder teilweise nicht zwingend vorzuschreiben, sofern die Unterrichtung des Käufers gewährleistet ist.
Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die in Rede stehenden Honig-Portionspackungen nicht auf Wunsch des Käufers am Verkaufsort verpackt oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden, so dass die von Art. 14 erfassten Fallgestaltungen nicht einschlägig sind.
Damit hängt im Hinblick auf den Sachverhalt, auf den Art. 13 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/13 abzielt, die Pflicht zur Etikettierung von Honig-Portionspackungen wie den im Ausgangsverfahren fraglichen und damit zur Angabe des Ursprungslands oder der Ursprungsländer dieses Honigs auf diesen Portionen gemäß Art. 2 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2001/110 davon ab, ob diese Portionen als „vorverpackte Lebensmittel“ im Sinne von Art. 1 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2000/13 anzusehen sind.
Insoweit ergibt sich aus Art. 8 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2000/13, dass eine Vorverpackung aus zwei oder mehr Einzelvorverpackungen bestehen kann. Der Umstand, dass die Sammelkartons, in die die in Rede stehenden Honig-Portionspackungen abgepackt worden sind, selbst als Vorverpackungen eingestuft werden könnten, bedeutet daher für sich genommen nicht, dass diese Einzelportionen keine „vorverpackten Lebensmittel“ im Sinne von Art. 1 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2000/13 sein können.
Im vorliegenden Fall erfüllen Honig-Portionspackungen wie die im Ausgangsverfahren fraglichen mehrere der in Art. 1 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2000/13 vorgesehenen Voraussetzungen, um als „vorverpackte Lebensmittel“ im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden zu können.
Wie sich nämlich aus den Sachverhaltsangaben in Rn. 48 des vorliegenden Urteils ergibt, sind die in Rede stehenden Honig-Portionspackungen zum einen dazu bestimmt, nach der Öffnung des Sammelkartons durch die Gemeinschaftseinrichtung, an die dieser geliefert wurde, dem Endverbraucher ohne weitere Verarbeitung feilgeboten zu werden. Zum anderen wurden diese Portionen vor dem Feilbieten abgepackt, wobei ihre Verpackung sie auf solche Weise ganz umschließt, dass ihr Inhalt nicht verändert werden kann, ohne dass die Verpackung geöffnet werden muss oder eine Veränderung erfährt.
Allerdings ist festzustellen, dass zwischen den verschiedenen Sprachfassungen des Art. 1 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2000/13 Abweichungen bestehen.
So verwenden u. a. die englische („any single item“) und die polnische („każd[a] pojedyncz[a] sztuk[a]“) Sprachfassung Begriffe, die nur auf ein einzelnes Element ohne weiteres Eigenschaftswort Bezug nehmen. Dagegen stellen andere Sprachfassungen der Bestimmung, wie beispielsweise die Fassungen in spanischer Sprache („la unidad de venta“), in deutscher Sprache („die Verkaufseinheit“) oder in französischer Sprache („l’unité de vente“), ebenfalls auf ein einziges Element ab, aber beziehen auch den Begriff „Verkauf“ mit ein.
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann der Wortlaut einer der Sprachfassungen einer Vorschrift des Unionsrechts nicht als alleinige Grundlage für deren Auslegung herangezogen werden oder Vorrang vor den anderen sprachlichen Fassungen beanspruchen. Die Bestimmungen des Unionsrechts müssen nämlich im Licht der Fassungen in allen Sprachen der Union einheitlich ausgelegt und angewandt werden. Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Textes des Unionsrechts voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (Urteile vom 27. März 1990, Cricket St Thomas, C-372/88, EU:C:1990:140, Rn. 18 und 19, vom 15. November 2012, Kurcums Metal, C-558/11, EU:C:2012:721, Rn. 48, und vom 17. März 2016, Kødbranchens Fællesråd, C-112/15, EU:C:2016:185, Rn. 36).
Zur allgemeinen Systematik der Richtlinie 2000/13 ist festzustellen, dass die verschiedenen Sprachfassungen des Art. 1 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie voneinander abweichen, diese Bestimmung aber in jedem Fall das Anbieten zum „Verkauf“ erwähnt, sei es in spanischer Sprache („puesto a la venta“), in deutscher Sprache („vor dem Feilbieten“), in englischer Sprache („being offered for sale“), in französischer Sprache („présentation à la vente“) oder in polnischer Sprache („oferowanie na sprzedaż“).
Auch Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie, der vorverpackte Lebensmittel betrifft, nimmt Bezug auf den „Verkauf“ der Lebensmittel. In demselben Sinn bezieht sich Art. 14 der Richtlinie 2000/13 auf den Fall, dass die Lebensmittel dem Endverbraucher und gemeinschaftlichen Einrichtungen in nicht vorverpackter Form feilgeboten werden.
Außerdem stellen andere Bestimmungen dieser Richtlinie auf einen „Käufer“ ab. Neben dem erwähnten Art. 14 bestimmt Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie, dass die Etikettierung und die Art und Weise, in der sie erfolgt, nicht geeignet sein dürfen, den „Käufer“ irrezuführen, und zwar insbesondere nicht über die Eigenschaften des Lebensmittels, zu denen sein Ursprung oder seine Herkunft zählt.
Damit ergibt sich aus der allgemeinen Systematik der Richtlinie 2000/13, dass über die in Art. 1 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie vorgesehenen anderen Voraussetzungen hinaus die Etikettierungspflicht gemäß Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie Lebensmittel betrifft, die ohne weitere Verarbeitung Endverbrauchern und gemeinschaftlichen Einrichtungen feilgeboten werden.
Diese Situation kann die Form eines separaten Verkaufs von Portionspackungen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden an den Endverbraucher in einer Gemeinschaftseinrichtung, beispielsweise in einem Restaurant oder einer Kantine, annehmen.
Eine solche Situation liegt auch vor, wenn diese Portionspackungen in fertig zusammengestellten Gerichten, die pauschal bezahlt werden, abgegeben werden, beispielsweise als Bestandteil eines von einem Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung zusammengestellten Menus oder als Bestandteil eines Hotelbuffets.
Wie nämlich die Generalanwältin in Nr. 54 ihrer Schlussanträge festgestellt hat, deckt der Pauschalpreis alle Waren und Dienstleistungen ab, die für die Abgabe dieser Mahlzeit erforderlich sind, und umfasst daher die verschiedenen Bestandteile dieser Mahlzeit, gegebenenfalls einschließlich der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Honig-Portionspackungen.
Diese Auslegung von Art. 1 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2000/13 wird durch die Zielsetzung der Richtlinie bestätigt.
Sowohl aus dem sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie als auch aus ihrem Art. 2 geht nämlich hervor, dass sie im Interesse der Unterrichtung und des Schutzes des Endverbrauchers von Lebensmitteln, namentlich was Art, Identität, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung oder Herkunft und Herstellungs- oder Gewinnungsart dieser Erzeugnisse angeht, konzipiert wurde (Urteil vom 23. November 2006, Lidl Italia, C-315/05, EU:C:2006:736, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
In dieser Hinsicht soll, wie es im achten Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/13 heißt, die detaillierte Etikettierung, die Auskunft über die genaue Art und die Merkmale des Erzeugnisses gibt, es dem Verbraucher ermöglichen, sachkundig seine Wahl zu treffen.
Die Richtlinie verlangt daher, dass der Käufer über korrekte, neutrale und objektive Informationen verfügt, durch die er nicht irregeführt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juni 2015, Teekanne, C-195/14, EU:C:2015:361, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Wie oben in Rn. 43 ausgeführt, ergibt sich aber aus dem fünften Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/110, dass es erforderlich ist, dass das Ursprungsland, in dem der Honig erzeugt wurde, auf dem Etikett angegeben wird, damit den besonderen Interessen der Verbraucher bezüglich der geografischen Merkmale von Honig Rechnung getragen wird und eine vollständige Transparenz in dieser Hinsicht sichergestellt ist.
Eine solche Angabe auf Honig-Portionspackungen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden trägt somit dazu bei, dass der Verbraucher bei der Entscheidung, diesen Honig einzeln zu kaufen oder, wenn er als Bestandteil eines pauschal bezahlten Fertiggerichts abgegeben wird, zu verzehren, sachkundig seine Wahl treffen kann.
Es ist hinzuzufügen, dass gemäß Art. 13 Abs. 4 der Richtlinie 2000/13 bei Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Oberfläche weniger als 10 cm2 beträgt, nur die in Art. 3 Abs. 1 Nrn. 1, 4 und 5 genannten Angaben aufgeführt zu werden brauchen. In diesem Fall wäre folglich die Angabe des Ursprungslands, die in Art. 3 Abs. 1 Nr. 8 aufgeführt ist, nicht erforderlich.
Alle in der mündlichen Verhandlung anwesenden Verfahrensbeteiligten haben erklärt, dass die größte Oberfläche der in Rede stehenden Honig-Portionspackungen mehr als 10 cm2 betrug.
Es ist vom vorlegenden Gericht zu überprüfen, ob die fragliche Oberfläche tatsächlich größer als 10 cm2 ist. Wenn dies nicht der Fall sein sollte, brauchte gemäß Art. 13 Abs. 4 der Richtlinie 2000/13 auf Honig-Portionspackungen, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen, das Ursprungsland des Honigs nicht angegeben zu werden.
Sollte es dagegen der Fall sein, stellt nach den vorstehenden Ausführungen jede der Portionspackungen in Form von mit einem versiegelten Aluminiumdeckel verschlossenen Portionsbechern, die in einem von dem Lebensmittelunternehmer verschlossenen Sammelkarton abgepackt sind und in dieser Form an Gemeinschaftseinrichtungen verkauft werden, sofern diese sie einzeln verkaufen oder sie in fertig zusammengestellten Gerichten, die pauschal bezahlt werden, an den Endverbraucher abgeben, ein „vorverpacktes Lebensmittel“ dar, das als solches der Pflicht zur Angabe des Ursprungslands des Honigs unterliegt.
Die dafür vorgebrachten Argumente, dass Honig-Portionspackungen wie die im Ausgangsverfahren fraglichen keiner Etikettierungspflicht unterliegen, vermögen diese Auslegung nicht in Frage zu stellen.
So ist erstens vorgetragen worden, es gehe aus dem oben in Rn. 26 des vorliegenden Urteils angeführten Dokument der Sachverständigengruppe hervor, dass Honig-Portionsbecher, die den Endverbrauchern in einer Einrichtung zur Gemeinschaftsverpflegung als Teil der Mahlzeit angeboten würden, nicht als Verkaufseinheiten gälten. Daher sei die Angabe der Herkunft dieses Honigs auf dem Sammelkarton ausreichend.
Insoweit genügt die Feststellung, dass dieses Dokument der Sachverständigengruppe keinerlei Bindungswirkung hat. Es enthält im Übrigen in seinem Punkt 1 die Angabe, dass es keinen formalrechtlichen Status besitze und dass für die Auslegung der Rechtsvorschriften der Union im Fall von Streitigkeiten letztlich der Gerichtshof zuständig sei.
Zweitens ist dahin argumentiert worden, dass der Lebensmittelunternehmer auf jeder Honig-Portionspackung eine Angabe wie „nicht einzeln zu verkaufen“ anbringen könne, was zur Folge hätte, dass ohne einen Einzelverkauf von der Richtlinie 2000/13 nicht verlangt würde, dass auf jeder der Portionspackungen das Ursprungsland des Honigs angegeben werde.
Wie jedoch in den Rn. 63 und 64 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist, betrifft die Pflicht zur Etikettierung von Honig-Portionspackungen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden gemäß Art. 13 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/13 insbesondere die Situation, in der die Portionspackungen dazu bestimmt sind, ohne weitere Verarbeitung dem Endverbraucher in einer Gemeinschaftseinrichtung feilgeboten zu werden, d. h. die Fälle, in denen die Portionen einzeln verkauft oder in fertig zusammengestellten Gerichten, die pauschal bezahlt werden, abgegeben werden.
Unter diesen Umständen muss keine Unterscheidung danach getroffen werden, ob es sich bei dem Verkauf von Honig-Portionspackungen wie den im Ausgangsverfahren fraglichen um einen Einzelverkauf handelt oder nicht.
Nach alledem ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass Art. 1 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2000/13 dahin auszulegen ist, dass jede der Honig-Portionspackungen, die die Form eines mit einem versiegelten Aluminiumdeckel verschlossenen Portionsbechers aufweisen und in Sammelkartons abgepackt sind, die an Gemeinschaftseinrichtungen abgegeben werden, ein „vorverpacktes Lebensmittel“ ist, wenn diese Gemeinschaftseinrichtungen diese Portionen einzeln verkaufen oder sie in fertig zusammengestellten Gerichten, die pauschal bezahlt werden, an den Endverbraucher abgeben.
Kosten
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Gründe
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:
Art. 1 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür ist dahin auszulegen, dass jede der Honig-Portionspackungen, die die Form eines mit einem versiegelten Aluminiumdeckel verschlossenen Portionsbechers aufweisen und in Sammelkartons abgepackt sind, die an Gemeinschaftseinrichtungen abgegeben werden, ein „vorverpacktes Lebensmittel“ ist, wenn diese Gemeinschaftseinrichtungen diese Portionen einzeln verkaufen oder sie in fertig zusammengestellten Gerichten, die pauschal bezahlt werden, an den Endverbraucher abgeben.
Unterschriften
( *1)Verfahrenssprache: Deutsch.
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