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EuGH 11.06.2015 - C-52/14
EuGH 11.06.2015 - C-52/14 - URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer) - 11. Juni 2015 ( *1) - „Vorlage zur Vorabentscheidung — Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union — Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 — Art. 3 Abs. 1 — Verjährungsfrist — Verjährungsbeginn — Wiederholte Unregelmäßigkeiten — Unterbrechung der Verjährung — Voraussetzungen — Zuständige Behörde — Betreffende Person — Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung — Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist“
Leitsatz
In der Rechtssache C-52/14
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Deutschland) mit Entscheidung vom 17. Januar 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Februar 2014, in dem Verfahren
Pfeifer & Langen GmbH & Co. KG
gegen
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen, der Richterin K. Jürimäe (Berichterstatterin), der Richter J. Malenovský und M. Safjan sowie der Richterin A. Prechal,
Generalanwalt: M. Wathelet,
Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. Januar 2015,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
der Pfeifer & Langen GmbH & Co. KG, vertreten durch Rechtsanwalt D. Ehle,
der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, vertreten durch W. Wolski und J. Jakubiec als Bevollmächtigte,
der griechischen Regierung, vertreten durch I. Chalkias, E. Leftheriotou und O. Tsirkinidou als Bevollmächtigte,
der Europäischen Kommission, vertreten durch P. Rossi und G. von Rintelen als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Entscheidungsgründe
Urteil
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312, S. 1).
Dieses Ersuchen ergeht in einem Rechtsstreit zwischen der Pfeifer & Langen GmbH & Co. KG (im Folgenden: Pfeifer & Langen) und der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (im Folgenden: BLE) über die Rückzahlung der Lagerkostenvergütungen, die Pfeifer & Langen zu Unrecht zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union erhalten haben soll.
Rechtlicher Rahmen
Verordnung (EWG) Nr. 1998/78
Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1998/78 der Kommission vom 18. August 1978 über Durchführungsbestimmungen zur Regelung des Ausgleichs der Lagerkosten für Zucker (ABl. L 231, S. 5) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1714/88 der Kommission vom 13. Juni 1988 (ABl. L 152, S. 23) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1998/78) bestimmt:
„Jeder, der auf die Vergütung Anspruch hat, übermittelt dem betreffenden Mitgliedstaat spätestens zum 15. eines jeden Monats
das Eigengewicht aller Zucker- und Sirupmengen, für die die Vergütung gewährt wird und die sich um 24.00 Uhr des letzten Tages des dem Monat der Mitteilung vorangegangenen Monats in seinem Lager befinden;
…“
Verordnung Nr. 2988/95
In den Erwägungsgründen 3 bis 5 der Verordnung Nr. 2988/95 heißt es:
„… Es ist … wichtig, in allen Bereichen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der [Union] zu bekämpfen.
Um die Bekämpfung des Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der [Union] wirksam zu gestalten, muss ein allen Bereichen der [Unionspolitik] gemeinsamer rechtlicher Rahmen festgelegt werden.
Die Verhaltensweisen, die Unregelmäßigkeiten darstellen, sowie die verwaltungsrechtlichen Maßnahmen und die entsprechenden Sanktionen sind im Einklang mit dieser Verordnung in sektorbezogenen Regelungen vorgesehen.“
Art. 1 dieser Verordnung lautet:
„(1) Zum Schutz der finanziellen Interessen der [Union] wird eine Rahmenregelung für einheitliche Kontrollen sowie für verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen bei Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das [Unionsrecht] getroffen.
(2) Der Tatbestand der Unregelmäßigkeit ist bei jedem Verstoß gegen eine [Unionsbestimmung] als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers gegeben, die einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der [Union] oder die Haushalte, die von [der Union] verwaltet werden, bewirkt hat bzw. haben würde, sei es durch die Verminderung oder den Ausfall von Eigenmitteleinnahmen, die direkt für Rechnung der [Union] erhoben werden, sei es durch eine ungerechtfertigte Ausgabe.“
Art. 3 Abs. 1 der Verordnung sieht vor:
„Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.
Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird …
Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.
Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne dass die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist.“
Art. 4 Abs. 1 und 4 der Verordnung bestimmt:
„(1) Jede Unregelmäßigkeit bewirkt in der Regel den Entzug des rechtswidrig erlangten Vorteils
durch Verpflichtung zur Zahlung des geschuldeten oder Rückerstattung des rechtswidrig erhaltenen Geldbetrags;
…
(4) Die in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen stellen keine Sanktionen dar.“
Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 lautet:
„Unbeschadet der verwaltungsrechtlichen Sanktionen der Gemeinschaft, die auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden sektorbezogenen Regelungen beschlossen werden, kann die Verhängung von finanziellen Sanktionen wie Geldbußen durch Beschluss der zuständigen Behörde ausgesetzt werden, wenn gegen die betreffende Person ein Strafverfahren eingeleitet worden ist, das dieselbe Tat betrifft. Die Aussetzung des Verwaltungsverfahrens hat eine Unterbrechung der Verjährungsfrist nach Artikel 3 zur Folge.“
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass Pfeifer & Langen, ein zuckerverarbeitendes Unternehmen, in den Wirtschaftsjahren 1987/88 bis 1996/97 im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker eine Lagerkostenvergütung für die Einlagerung von Weißzucker erhalten hatte.
Eine von den deutschen Zollbehörden am 9. Oktober 1997 bei Pfeifer & Langen durchgeführte Prüfung ergab, dass das Unternehmen in seinen Anträgen auf Lagerkostenvergütung für die genannten Wirtschaftsjahre bestimmte über die Erzeugungsquoten hinaus erzeugte Zuckermengen, d. h. C-Zucker, nicht angezeigt hatte, so dass es eine Reihe von Vergütungen zu Unrecht beantragt und erhalten hatte. Im Anschluss an diese Prüfung wurde von der deutschen Staatsanwaltschaft gegen Verantwortliche von Pfeifer & Langen wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung sowie des Subventionsbetrugs bei der Lagerung von Zucker ermittelt.
Im Zuge dieses Ermittlungsverfahrens wurde eine Sonderkommission des Zollfahndungsamts eingesetzt, in der die verschiedenen betroffenen Behörden, darunter die BLE, vertreten waren. Diese Sonderkommission beschlagnahmte im Oktober 1999 zwecks Auswertung die Unterlagen von Pfeifer & Langen für die Wirtschaftsjahre 1987/88 bis 1996/97. Zudem vernahm sie im Jahr 2000 zahlreiche Angestellte dieses Unternehmens als Zeugen.
Im Februar 2002 erstellte die BLE einen den Subventionsbetrug betreffenden Schlussbericht (im Folgenden: Schlussbericht). Darin hieß es u. a., dass aufgrund des von der Sonderkommission ermittelten Sachverhalts feststehe, dass Pfeifer & Langen in den Wirtschaftsjahren 1987/88 bis 1996/97 zu Unrecht Lagerkostenvergütungen für die Einlagerung von Weißzucker beantragt und erhalten habe.
Mit Bescheid vom 30. Januar 2003 hob die BLE auf der Grundlage des Schlussberichts die Festsetzungen der Lagerkostenvergütungen für die Monate Juli 1988 bis Juni 1989 teilweise auf und forderte von Pfeifer & Langen die zu Unrecht gezahlten Beträge zurück. Pfeifer & Langen erhob daraufhin bei der BLE Widerspruch, mit dem sie u. a. die Verjährung der ihr für das Wirtschaftsjahr 1988/89 vorgeworfenen Unregelmäßigkeiten geltend machte.
Im Jahr 2004 stellten die Zollbehörden das die Steuerhinterziehung betreffende Verfahren nach einer Verständigung mit Pfeifer & Langen ein.
Mit Bescheid vom 4. Oktober 2006 gab die BLE dem Widerspruch von Pfeifer & Langen teilweise statt und setzte die zu erstattenden Beträge entsprechend herab. Sie verneinte jedoch eine Verjährung der das Wirtschaftsjahr 1988/89 betreffenden Unregelmäßigkeiten, da die in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 vorgesehene vierjährige Verjährungsfrist durch die verschiedenen von der zollbehördlichen Sonderkommission und der Staatsanwaltschaft in Bezug auf diese Unregelmäßigkeiten vorgenommenen Ermittlungs- oder Verfolgungshandlungen unterbrochen worden sei. Überdies sei das Verhalten von Pfeifer & Langen als wiederholte Unregelmäßigkeit einzustufen, so dass die Verjährungsfrist erst ab dem Tag der letzten festgestellten Unregelmäßigkeit im Jahr 1997 zu laufen begonnen habe.
Am 7. November 2006 erhob Pfeifer & Langen gegen diesen Bescheid der BLE Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln. Darin machte sie u. a. geltend, hinsichtlich der ihr für das Wirtschaftsjahr 1988/89 vorgeworfenen Unregelmäßigkeiten sei die in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 der Verordnung Nr. 2988/95 vorgesehene Verjährungsfrist von acht Jahren im Juli 1997 abgelaufen, ohne dass zuvor eine Sanktion gegen sie verhängt worden sei.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln, mit dem die Klage von Pfeifer & Langen, soweit sie die Verfolgungsverjährung betraf, abgewiesen wurde, hat das Unternehmen beim vorlegenden Gericht Berufung eingelegt.
Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts hängt die Entscheidung über die Berufung von Pfeifer & Langen von der Auslegung der in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 vorgesehenen Vorschriften über die Verjährungsfrist ab.
Unter diesen Umständen hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
-
Ist hinsichtlich der Unterbrechung der Verjährung „zuständige Behörde“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 diejenige, die für die Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung zuständig ist, unabhängig davon, ob sie die finanziellen Mittel gewährt hatte?
Muss die Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung auf das Ergehen einer verwaltungsrechtlichen Maßnahme oder Sanktion gerichtet sein?
Kann die „betreffende Person“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 auch ein Angestellter eines Unternehmens sein, der als Zeuge vernommen worden ist?
-
Muss es sich bei „jeder zur Kenntnis gebrachten Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung“ (Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 2988/95) um konkrete Fehler bei der Erfassung der Zuckererzeugung (Sachverhaltskomplexe) durch den Zuckerhersteller handeln, die normalerweise erst im Rahmen einer ordnungsgemäß durchgeführten Marktordnungsprüfung angenommen bzw. festgestellt werden?
Kann auch ein die Prüfung abschließender bzw. das Prüfungsergebnis auswertender Schlussbericht, in dem keine weiteren Fragen zu bestimmten Sachverhaltskomplexen gestellt werden, eine zur Kenntnis gebrachte „Ermittlungshandlung“ sein?
-
Verlangt der Tatbestand der „wiederholten Unregelmäßigkeiten“ im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95, dass die als Unregelmäßigkeiten beurteilten Handlungen oder Unterlassungen in einem engen zeitlichen Zusammenhang stehen, um noch als „Wiederholung“ gewertet werden zu dürfen?
Bejahendenfalls: Geht dieser enge zeitliche Zusammenhang unter anderem dadurch verloren, dass sich die Unregelmäßigkeit bei der Erfassung einer Zuckermenge innerhalb eines Zuckerwirtschaftsjahrs nur einmal ereignet und dann erst wieder in einem folgenden oder einem späteren Zuckerwirtschaftsjahr wiederholt?
Kann der Wiederholungstatbestand im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 dadurch enden, dass die zuständige Behörde in Kenntnis der Komplexität des Sachverhalts das Unternehmen nicht, gegebenenfalls nicht regelmäßig oder nicht sorgfältig, überprüft hat?
Wann beginnt die doppelte Verjährungsfrist von acht Jahren nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 der Verordnung Nr. 2988/95 bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten? Beginnt diese Verjährungsfrist am Ende jeder als Unregelmäßigkeit anzusehenden Handlung (Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung) oder am Ende der letzten wiederholenden Handlung (Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung)?
Kann die doppelte Verjährungsfrist von acht Jahren nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 der Verordnung Nr. 2988/95 durch Ermittlungs- oder Verfolgungshandlungen der zuständigen Behörde unterbrochen werden?
Sind bei unterschiedlichen Sachverhaltskomplexen, die in die Bemessung der Subventionen einfließen, die nach der Vorschrift des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 zu berechnenden Verjährungsfristen getrennt je nach Sachverhaltskomplex (Unregelmäßigkeit) zu bestimmen?
Kommt es für den Lauf der doppelten Verjährungsfrist im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 der Verordnung Nr. 2988/95 auf die Kenntnis der Behörde von der Unregelmäßigkeit an?
-
Zu den Vorlagefragen
Vorbemerkungen
Erstens ist darauf hinzuweisen, dass mit der Verordnung Nr. 2988/95 nach ihrem Art. 1 eine „Rahmenregelung für einheitliche Kontrollen sowie für verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen bei Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das [Unionsrecht]“ eingeführt wird, um, wie sich aus dem dritten Erwägungsgrund der Verordnung ergibt, „in allen Bereichen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen [der Union] zu bekämpfen“ (vgl. Urteile Handlbauer, C-278/02, EU:C:2004:388, Rn. 31, Josef Vosding Schlacht-, Kühl- und Zerlegebetrieb u. a., C-278/07 bis C-280/07, EU:C:2009:38, Rn. 20, und Pfeifer & Langen, C-564/10, EU:C:2012:190, Rn. 36).
In diesem Rahmen ist in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 vorgesehen, dass die Verjährungsfrist für die Verfolgung vier Jahre beträgt und ab Begehung der Unregelmäßigkeit läuft bzw., bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten, ab dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Nach dieser Bestimmung kann jedoch in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.
Da die im Ausgangsverfahren relevante, in den Unionsregeln für den Ausgleich der Lagerkosten für Zucker und insbesondere der Verordnung Nr. 1998/78 bestehende sektorbezogene Regelung keine besonderen Bestimmungen über die Verjährung enthält, ist die Vierjahresfrist von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 anzuwenden.
Diese Frist gilt sowohl für die Unregelmäßigkeiten, die zur Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion im Sinne von Art. 5 der Verordnung Nr. 2988/95 führen, als auch für Unregelmäßigkeiten wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die gemäß Art. 4 dieser Verordnung Gegenstand einer verwaltungsrechtlichen, im Entzug des rechtswidrig erlangten Vorteils bestehenden Maßnahme sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Handlbauer, C-278/02, EU:C:2004:388, Rn. 33 und 34, Josef Vosding Schlacht-, Kühl- und Zerlegebetrieb u. a., C-278/07 bis C-280/07, EU:C:2009:38, Rn. 22, und Cruz & Companhia, C-341/13, EU:C:2014:2230, Rn. 45).
Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass die Frist von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 für die Wirtschaftsteilnehmer Rechtssicherheit gewährleisten soll (vgl. in diesem Sinne Urteile Handlbauer, C-278/02, EU:C:2004:388, Rn. 40, und SGS Belgium u. a., C-367/09, EU:C:2010:648, Rn. 68). Sie müssen nämlich bestimmen können, welche ihrer Geschäfte endgültig abgeschlossen sind und welche noch zu Verfolgungsmaßnahmen führen können.
Die Fragen des vorlegenden Gerichts sind im Licht dieser Erwägungen zu beantworten.
Zu Buchst. a der ersten Frage
Mit Buchst. a seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 dahin auszulegen ist, dass unter der „zuständigen Behörde“ im Sinne dieser Bestimmung die Behörde zu verstehen ist, die nach nationalem Recht für die Gewährung oder Rückforderung der rechtswidrig zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union bezogenen Beträge zuständig ist.
Hierzu geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervor, dass nach deutschem Recht die BLE für die Vergütung der Lagerkosten und die Rückforderung von rechtswidrig bezogenen Vergütungen zuständig ist, während die Untersuchungsbefugnis im Bereich des Betrugs im Zusammenhang mit der Lagerkostenvergütung bei den Zollbehörden liegt. Letztere hätten daher im Wesentlichen die Handlungen zur Ermittlung und Verfolgung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Unregelmäßigkeiten vorgenommen.
Pfeifer & Langen trägt insoweit vor, im vorliegenden Fall sei nur die BLE als „zuständige Behörde“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 anzusehen, weil nur sie zur Gewährung und Rückforderung von Lagerkostenvergütungen befugt sei. Folglich hätten die Ermittlungs- oder Verfolgungshandlungen der Zollbehörden im Ausgangsverfahren nicht zu einer Unterbrechung der Verfolgungsverjährung geführt.
Nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 kann die Verfolgungsverjährung durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen werden.
Angesichts dieses Wortlauts ist festzustellen, dass der Begriff „zuständige Behörde“ im Sinne dieser Bestimmung diejenige Behörde bezeichnet, die für Ermittlungs- oder Verfolgungshandlungen zuständig ist.
Dagegen gibt es im Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 keinen Anhaltspunkt dafür, dass es sich bei dieser Behörde um dieselbe Behörde handeln muss, die auch für die Gewährung oder Rückforderung der rechtswidrig zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union bezogenen Beträge zuständig ist.
Insoweit ist hervorzuheben, dass es in Ermangelung einer unionsrechtlichen Regelung Sache jedes Mitgliedstaats ist, die Behörden zu bezeichnen, die nach nationalem Recht für Handlungen zur Ermittlung oder Verfolgung von Unregelmäßigkeiten im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 zuständig sind. Folglich steht es den Mitgliedstaaten frei, mit der Verfolgung von Unregelmäßigkeiten eine andere als die im konkreten Fall die Lagerkostenvergütung gewährende oder zurückfordernde Behörde zu betrauen, sofern sie dabei nicht die wirksame Anwendung des Unionsrechts beeinträchtigen.
Nach alledem ist auf Buchst. a der ersten Frage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 dahin auszulegen ist, dass unter der „zuständigen Behörde“ im Sinne dieser Bestimmung die nach nationalem Recht für die fraglichen Ermittlungs- oder Verfolgungshandlungen zuständige Behörde zu verstehen ist, wobei es sich um eine andere Behörde handeln kann als die für die Gewährung oder Rückforderung der rechtswidrig zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union bezogenen Beträge zuständige Behörde.
Zur zweiten Frage
Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 dahin auszulegen ist, dass Handlungen zur Ermittlung oder Verfolgung einer Unregelmäßigkeit der „betreffenden Person“ im Sinne dieser Bestimmung zur Kenntnis gebracht wurden, wenn sie, falls es sich um eine juristische Person handelt, Angestellten dieser Person bei deren Vernehmung als Zeugen mitgeteilt wurden.
Das vorlegende Gericht weist hierzu darauf hin, dass im Zuge des Ermittlungsverfahrens gegen Pfeifer & Langen mehrere ihrer Angestellten als Zeugen vernommen worden seien, und möchte wissen, ob es für eine Unterbrechung der Verfolgungsverjährung in Bezug auf die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Unregelmäßigkeiten ausreicht, dass die Ermittlungs- oder Verfolgungshandlungen diesen Personen zur Kenntnis gebracht wurden.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass aus dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 hervorgeht, dass der Begriff „betreffende Person“ den Wirtschaftsteilnehmer bezeichnet, der im Verdacht steht, die Unregelmäßigkeiten, die Gegenstand der Ermittlung oder Verfolgung sind, begangen zu haben, im vorliegenden Fall also Pfeifer & Langen.
Sodann ist festzustellen, dass die Verordnung Nr. 2988/95 in Bezug auf die Modalitäten, nach denen eine „Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung“ im Sinne ihres Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 der betreffenden Person zur Kenntnis zu bringen ist, keine besonderen Regeln vorsieht.
Diese Voraussetzung ist als erfüllt anzusehen, wenn eine Gesamtheit tatsächlicher Umstände den Schluss zulässt, dass die fraglichen Ermittlungs- oder Verfolgungshandlungen der betreffenden Person tatsächlich zur Kenntnis gebracht wurden. Im Fall einer juristischen Person ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn die fragliche Handlung tatsächlich einer Person zur Kenntnis gebracht wurde, deren Verhalten nach nationalem Recht dieser juristischen Person zugerechnet werden kann, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 dahin auszulegen ist, dass Handlungen zur Ermittlung oder Verfolgung einer Unregelmäßigkeit der „betreffenden Person“ im Sinne dieser Bestimmung zur Kenntnis gebracht wurden, wenn eine Gesamtheit tatsächlicher Umstände den Schluss zulässt, dass die fraglichen Ermittlungs- oder Verfolgungshandlungen der betreffenden Person tatsächlich zur Kenntnis gebracht wurden. Im Fall einer juristischen Person ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn die fragliche Handlung tatsächlich einer Person zur Kenntnis gebracht wurde, deren Verhalten nach nationalem Recht dieser juristischen Person zugerechnet werden kann, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
Zu Buchst. b der ersten Frage und zur dritten Frage
Mit Buchst. b seiner ersten Frage und mit seiner dritten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht zum einen wissen, ob Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 dahin auszulegen ist, dass eine Handlung, um als „Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung“ im Sinne dieser Bestimmung eingestuft zu werden, auf eine konkrete Unregelmäßigkeit des Wirtschaftsteilnehmers bezogen und auf das Ergehen einer verwaltungsrechtlichen Maßnahme oder Sanktion gerichtet sein muss, und zum anderen, ob ein Bericht wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Abschlussbericht, in dem die Ergebnisse einer Prüfung mutmaßlicher Unregelmäßigkeiten ausgewertet werden, ohne dass von der betreffenden Person ergänzende Informationen zu den fraglichen Vorgängen verlangt werden, eine solche Handlung darstellen kann.
Zum Begriff „Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine Verjährungsfrist wie die in dieser Bestimmung vorgesehene dem Zweck dient, Rechtssicherheit zu gewährleisten, und dass dieser Zweck nicht vollständig erfüllt würde, wenn der Lauf dieser Frist durch jede allgemeine, keinen Zusammenhang mit dem Verdacht von Unregelmäßigkeiten in Bezug auf hinreichend genau umschriebene Vorgänge aufweisende Prüfungshandlung der nationalen Behörden unterbrochen werden könnte (vgl. Urteil SGS Belgium u. a., C-367/09, EU:C:2010:648, Rn. 68).
Dagegen nehmen die nationalen Behörden hinreichend bestimmte Handlungen zur Ermittlung oder Verfolgung einer Unregelmäßigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 vor, wenn sie einer Person einen Bericht übermitteln, aus dem hervorgeht, an welcher Unregelmäßigkeit diese Person im Zusammenhang mit einem bestimmten Vorgang mitgewirkt haben soll, von ihr ergänzende Informationen zu diesem Vorgang verlangen oder im Zusammenhang mit ihm eine Sanktion gegen die Person verhängen (Urteile SGS Belgium u. a., C-367/09, EU:C:2010:648, Rn. 69, und Chambre de commerce et d’industrie de l’Indre, C-465/10, EU:C:2011:867, Rn. 61).
Folglich muss eine Handlung, um eine „Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 darzustellen, die Vorgänge, auf die sich der Verdacht von Unregelmäßigkeiten bezieht, hinreichend genau umschreiben. Dieses Erfordernis der Genauigkeit bedeutet aber nicht, dass in der genannten Handlung die Möglichkeit der Verhängung einer Sanktion oder des Erlasses einer besonderen verwaltungsrechtlichen Maßnahme erwähnt werden muss.
Das vorlegende Gericht hebt jedoch hervor, dass die Urteile SGS Belgium u. a. (C-367/09, EU:C:2010:648) und Chambre de commerce et d’industrie de l’Indre (C-465/10, EU:C:2011:867) so verstanden werden könnten, dass in einem Bericht wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Abschlussbericht von der betreffenden Person zwingend ergänzende Informationen verlangt werden müssten, damit er eine „Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 darstellen könne.
Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in diesen Urteilen lediglich beispielhaft Handlungen aufgezählt hat, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Vorgänge, auf die sich der Verdacht von Unregelmäßigkeiten bezieht, hinreichend genau umschreiben.
Folglich kann ein Bericht wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Abschlussbericht als „Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 angesehen werden, wenn darin die Vorgänge, auf die sich der Verdacht von Unregelmäßigkeiten bezieht, hinreichend genau umschrieben werden – was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist –, auch wenn in dem Bericht von der betreffenden Person keine ergänzenden Informationen verlangt werden.
Nach alledem ist auf Buchst. b der ersten Frage und auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 dahin auszulegen ist, dass eine Handlung, um als Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung im Sinne dieser Bestimmung eingestuft zu werden, die Vorgänge, auf die sich der Verdacht von Unregelmäßigkeiten bezieht, hinreichend genau umschreiben muss. Dieses Erfordernis der Genauigkeit bedeutet jedoch nicht, dass in der Handlung die Möglichkeit der Verhängung einer Sanktion oder des Erlasses einer besonderen verwaltungsrechtlichen Maßnahme erwähnt werden muss. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Bericht diese Voraussetzung erfüllt.
Zur vierten und zur achten Frage
Mit seiner vierten und seiner achten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 dahin auszulegen ist, dass zum einen mehrere Unregelmäßigkeiten nur dann als „wiederholte Unregelmäßigkeit“ im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden können, wenn sie in einem engen zeitlichen Zusammenhang stehen, und dass zum anderen Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Berechnung der vom Hersteller eingelagerten Zuckermengen, die in verschiedenen Wirtschaftsjahren begangen wurden und dazu geführt haben, dass die genannten Mengen von diesem Hersteller falsch angegeben und damit Lagerkostenvergütungen zu Unrecht gezahlt wurden, eine „wiederholte Unregelmäßigkeit“ im Sinne der genannten Bestimmung darstellen können.
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine „andauernde oder wiederholte“ Unregelmäßigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 vorliegt, wenn sie von einem Wirtschaftsteilnehmer begangen wird, der wirtschaftliche Vorteile aus einer Gesamtheit ähnlicher Geschäfte zieht, die gegen dieselbe Vorschrift des Unionsrechts verstoßen (vgl. Urteil Vonk Dairy Products, C-279/05, EU:C:2007:18, Rn. 41).
In Anbetracht dieser Definition hat das vorlegende Gericht zunächst Zweifel daran, ob zwischen zwei oder mehreren Unregelmäßigkeiten ein enger zeitlicher Zusammenhang bestehen muss, damit sie eine „wiederholte Unregelmäßigkeit“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 darstellen. Es führt aus, im vorliegenden Fall hätten einige der der Klägerin des Ausgangsverfahrens zur Last gelegten Handlungen nur in verschiedenen Wirtschaftsjahren stattgefunden.
Insoweit ist, wie in Rn. 24 des vorliegenden Urteils ausgeführt, darauf hinzuweisen, dass die in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 vorgesehene Verjährungsfrist für die Wirtschaftsteilnehmer Rechtssicherheit gewährleisten soll, da sie bestimmen können müssen, welche ihrer Geschäfte endgültig abgeschlossen sind und welche noch zu Verfolgungsmaßnahmen führen können.
Unregelmäßigkeiten können jedoch keine „wiederholte Unregelmäßigkeit“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 darstellen, wenn zwischen ihnen ein längerer Zeitraum als die in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 vorgesehene Verjährungsfrist von vier Jahren liegt. In einem solchen Fall weisen diese gesonderten Unregelmäßigkeiten nämlich keinen hinreichend engen zeitlichen Zusammenhang auf. Mangels einer Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde dürfte ein Wirtschaftsteilnehmer somit die erste dieser Unregelmäßigkeiten als verjährt ansehen. Dagegen besteht ein solcher zeitlicher Zusammenhang, wenn die Zeitspanne zwischen den einzelnen Unregelmäßigkeiten kürzer als die genannte Verjährungsfrist ist.
Was sodann die Einstufung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Unregelmäßigkeiten angeht, ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob nach dem im Ausgangsverfahren anwendbaren nationalen Beweisrecht – soweit dadurch die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht beeinträchtigt wird – die in Rn. 49 des vorliegenden Urteils angeführten Tatbestandsmerkmale einer andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeit vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil Vonk Dairy Products, C-279/05, EU:C:2007:18, Rn. 43). Der Gerichtshof kann dem vorlegenden Gericht jedoch auf der Grundlage der Angaben in der Vorlageentscheidung Auslegungshinweise geben, die es ihm ermöglichen, seine Entscheidung zu erlassen.
Insoweit ist insbesondere festzustellen, dass alle Unregelmäßigkeiten, die Pfeifer & Langen zur Last gelegt werden, zur Unrichtigkeit der Erklärungen dieses Unternehmens in Bezug auf die Einstufung eines Teils seiner Weißzuckererzeugung, für den es die Vergütung der Lagerkosten beantragte (A- und/oder B-Quoten statt C-Zucker), beitragen. Diese Unregelmäßigkeiten können somit einen wiederholten Verstoß gegen Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1998/78 darstellen, wonach die Zuckerhersteller zur Angabe der für eine Lagerkostenvergütung in Betracht kommenden Bestände verpflichtet sind.
Es lässt sich daher nicht ausschließen, dass die Unregelmäßigkeiten, die Pfeifer & Langen im Ausgangsverfahren zur Last gelegt werden, in ihrer Gesamtheit eine „wiederholte Unregelmäßigkeit“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 darstellen; dies zu prüfen ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts.
Nach alledem ist auf die vierte und die achte Frage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 dahin auszulegen ist, dass der zeitliche Zusammenhang, in dem Unregelmäßigkeiten stehen müssen, um eine „wiederholte Unregelmäßigkeit“ im Sinne dieser Bestimmung darzustellen, immer dann vorliegt, wenn die Zeitspanne zwischen den einzelnen Unregelmäßigkeiten geringer ist als die in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 vorgesehene Verjährungsfrist. Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Berechnung der vom Hersteller eingelagerten Zuckermengen, wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die in verschiedenen Wirtschaftsjahren begangen wurden und dazu geführt haben, dass die genannten Mengen von diesem Hersteller falsch angegeben und damit Lagerkostenvergütungen zu Unrecht gezahlt wurden, stellen grundsätzlich eine „wiederholte Unregelmäßigkeit“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 dar; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.
Zur fünften Frage
Mit seiner fünften Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 dahin auszulegen ist, dass die Einstufung einer Gesamtheit von Unregelmäßigkeiten als „andauernde oder wiederholte Unregelmäßigkeit“ im Sinne dieser Bestimmung dadurch ausgeschlossen wird, dass die zuständigen Behörden die betreffende Person nicht regelmäßig und sorgfältig überprüft haben.
Nach Auffassung von Pfeifer & Langen hat die BLE ihre Sorgfaltspflicht verletzt, indem sie sie in den im Ausgangsverfahren fraglichen Wirtschaftsjahren nicht regelmäßig und sorgfältig überprüft habe. Die BLE könne sich unter diesen Umständen nicht auf das Vorliegen andauernder oder wiederholter Unregelmäßigkeiten berufen, um die Verfolgungsverjährung aufzuschieben.
Wie in Rn. 49 des vorliegenden Urteils ausgeführt, ist eine „andauernde oder wiederholte Unregelmäßigkeit“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 allein dadurch gekennzeichnet, dass ein Wirtschaftsteilnehmer wirtschaftliche Vorteile aus einer Gesamtheit ähnlicher Geschäfte zieht, die gegen dieselbe Vorschrift des Unionsrechts verstoßen.
Folglich beruht dieser Begriff auf objektiven Kriterien, die dieser Kategorie von Unregelmäßigkeiten eigen sind und nicht vom Verhalten der nationalen Behörden gegenüber dem fraglichen Wirtschaftsteilnehmer abhängen. Insbesondere kann die Einstufung einer Gesamtheit von Unregelmäßigkeiten als „andauernde oder wiederholte Unregelmäßigkeit“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 nicht davon abhängen, ob die zuständigen Behörden die betreffende Person regelmäßig und sorgfältig überprüft haben oder nicht.
Nach alledem ist auf die fünfte Frage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 dahin auszulegen ist, dass die Einstufung einer Gesamtheit von Unregelmäßigkeiten als „andauernde oder wiederholte Unregelmäßigkeit“ im Sinne dieser Bestimmung nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass die zuständigen Behörden die betreffende Person nicht regelmäßig und sorgfältig überprüft haben.
Zur sechsten und zur neunten Frage
Mit seiner sechsten und seiner neunten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 der Verordnung Nr. 2988/95 dahin auszulegen ist, dass die in diesem Unterabsatz vorgesehene Frist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten zu dem Zeitpunkt beginnt, zu dem die letzte Unregelmäßigkeit endete, zu dem Zeitpunkt, zu dem jede der verschiedenen wiederholten Unregelmäßigkeiten begangen wurde, oder zu dem Zeitpunkt, zu dem die zuständigen nationalen Behörden von diesen Unregelmäßigkeiten Kenntnis erlangten.
Zunächst geht sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der Systematik von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 hervor, dass diese Bestimmung in Unterabs. 4 der Verfolgungsverjährung einer Unregelmäßigkeit eine absolute Grenze setzt. Sie tritt spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 vorgesehene Verjährungsfrist, abläuft, ohne dass die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat, wobei die Fälle ausgenommen sind, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung ausgesetzt worden ist.
Die in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 der Verordnung Nr. 2988/95 vorgesehene Frist trägt somit im Einklang mit dem in Rn. 24 des vorliegenden Urteils angeführten Erfordernis dazu bei, die Rechtssicherheit für die Wirtschaftsteilnehmer zu erhöhen, indem sie verhindert, dass die Verfolgungsverjährung einer Unregelmäßigkeit durch wiederholte Unterbrechungshandlungen unbegrenzt hinausgezögert werden kann.
Sodann geht hinsichtlich des Verjährungsbeginns ebenfalls aus der Systematik von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 und insbesondere aus dem Fehlen einschlägiger spezieller Regeln hervor, dass dieser Zeitpunkt auf der Grundlage seiner ersten beiden Unterabsätze zu bestimmen ist.
Nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 beginnt die Verjährungsfrist bei wiederholten Unregelmäßigkeiten an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Wie in Rn. 49 des vorliegenden Urteils ausgeführt, sind aber mehrere ähnliche Geschäfte, die ein Wirtschaftsteilnehmer unter Verstoß gegen dieselbe Vorschrift des Unionsrechts tätigt, um daraus einen wirtschaftlichen Vorteil zu ziehen, als eine einzige andauernde oder wiederholte Unregelmäßigkeit anzusehen. Folglich ist der Begriff „Beendigung der Unregelmäßigkeit“ in der genannten Bestimmung so zu verstehen, dass er sich auf den Tag bezieht, an dem das letzte zu derselben wiederholten Unregelmäßigkeit gehörende Geschäft beendet wird.
Somit ist der Zeitpunkt, zu dem die nationalen Behörden von einer Unregelmäßigkeit Kenntnis erlangt haben, ohne Einfluss auf den Beginn dieser Frist. Denn abgesehen davon, dass sich dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 keine gegenteilige Auslegung entnehmen lässt, ist hervorzuheben, dass der nationalen Verwaltung eine allgemeine Sorgfaltspflicht bei der Prüfung obliegt, ob die von ihr geleisteten, den Haushalt der Union belastenden Zahlungen ordnungsgemäß erfolgt sind; dies impliziert, dass sie Maßnahmen zur raschen Behebung von Unregelmäßigkeiten ergreifen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile Ze Fu Fleischhandel und Vion Trading, C-201/10 und C-202/10, EU:C:2011:282, Rn. 44, und Cruz & Companhia, C-341/13, EU:C:2014:2230, Rn. 62).
Unter diesen Umständen könnte es einer gewissen Trägheit der nationalen Behörden bei der Verfolgung von Unregelmäßigkeiten Vorschub leisten und zugleich die Wirtschaftsteilnehmer zum einen einem langen Zeitraum der Rechtsunsicherheit und zum anderen der Gefahr aussetzen, am Ende eines solchen Zeitraums nicht mehr beweisen zu können, dass die fraglichen Vorgänge rechtmäßig waren, wenn die in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 der Verordnung Nr. 2988/95 vorgesehene Frist erst ab dem Zeitpunkt zu laufen begönne, zu dem die Behörden die Unregelmäßigkeiten festgestellt haben (vgl. in diesem Sinne Urteile Ze Fu Fleischhandel und Vion Trading, C-201/10 und C-202/10, EU:C:2011:282, Rn. 45, und Cruz & Companhia, C-341/13, EU:C:2014:2230, Rn. 62).
Nach alledem ist auf die sechste und die neunte Frage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 der Verordnung Nr. 2988/95 dahin auszulegen ist, dass die in diesem Unterabsatz vorgesehene Frist im Fall einer andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeit zu dem Zeitpunkt beginnt, zu dem diese Unregelmäßigkeit beendet wurde, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die nationalen Behörden von ihr Kenntnis erlangt haben.
Zur siebten Frage
Mit seiner siebten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 dahin auszulegen ist, dass die Ermittlungs- oder Verfolgungshandlungen der zuständigen Behörde, die der betreffenden Person im Einklang mit Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 zur Kenntnis gebracht werden, zur Unterbrechung der in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 vorgesehenen Frist führen.
Wie in Rn. 63 des vorliegenden Urteils ausgeführt, schafft Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 der Verordnung Nr. 2988/95 für die Verfolgungsverjährung einer Unregelmäßigkeit eine absolute Grenze. Sie tritt spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 vorgesehene Verjährungsfrist, abläuft, ohne dass die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat, wobei die Fälle ausgenommen sind, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung ausgesetzt worden ist.
Folglich führen, abgesehen vom letztgenannten Fall, Ermittlungs- oder Verfolgungshandlungen der zuständigen Behörde, die der betreffenden Person im Einklang mit Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung zur Kenntnis gebracht werden, nicht zur Unterbrechung der in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 der Verordnung vorgesehenen Frist.
Diese Schlussfolgerung wird durch den Zweck dieser Frist bestätigt, die, wie in Rn. 64 des vorliegenden Urteils ausgeführt, gerade verhindern soll, dass die Verfolgungsverjährung einer Unregelmäßigkeit durch wiederholte Unterbrechungshandlungen unbegrenzt hinausgezögert werden kann.
Nach alledem ist auf die siebte Frage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 dahin auszulegen ist, dass die Ermittlungs- oder Verfolgungshandlungen der zuständigen Behörde, die der betreffenden Person im Einklang mit Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 zur Kenntnis gebracht werden, nicht zur Unterbrechung der in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 vorgesehenen Frist führen.
Kosten
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Gründe
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:
Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften ist dahin auszulegen, dass unter der „zuständigen Behörde“ im Sinne dieser Bestimmung die nach nationalem Recht für die fraglichen Ermittlungs- oder Verfolgungshandlungen zuständige Behörde zu verstehen ist, wobei es sich um eine andere Behörde handeln kann als die für die Gewährung oder Rückforderung der rechtswidrig zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union bezogenen Beträge zuständige Behörde.
Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 ist dahin auszulegen, dass Handlungen zur Ermittlung oder Verfolgung einer Unregelmäßigkeit der „betreffenden Person“ im Sinne dieser Bestimmung zur Kenntnis gebracht wurden, wenn eine Gesamtheit tatsächlicher Umstände den Schluss zulässt, dass die fraglichen Ermittlungs- oder Verfolgungshandlungen der betreffenden Person tatsächlich zur Kenntnis gebracht wurden. Im Fall einer juristischen Person ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn die fragliche Handlung tatsächlich einer Person zur Kenntnis gebracht wurde, deren Verhalten nach nationalem Recht dieser juristischen Person zugerechnet werden kann, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 ist dahin auszulegen, dass eine Handlung, um als Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung im Sinne dieser Bestimmung eingestuft zu werden, die Vorgänge, auf die sich der Verdacht von Unregelmäßigkeiten bezieht, hinreichend genau umschreiben muss. Dieses Erfordernis der Genauigkeit bedeutet jedoch nicht, dass in der Handlung die Möglichkeit der Verhängung einer Sanktion oder des Erlasses einer besonderen verwaltungsrechtlichen Maßnahme erwähnt werden muss. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Bericht diese Voraussetzung erfüllt.
Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 ist dahin auszulegen, dass der zeitliche Zusammenhang, in dem Unregelmäßigkeiten stehen müssen, um eine „wiederholte Unregelmäßigkeit“ im Sinne dieser Bestimmung darzustellen, immer dann vorliegt, wenn die Zeitspanne zwischen den einzelnen Unregelmäßigkeiten geringer ist als die in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 vorgesehene Verjährungsfrist. Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Berechnung der vom Hersteller eingelagerten Zuckermengen, wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die in verschiedenen Wirtschaftsjahren begangen wurden und dazu geführt haben, dass die genannten Mengen von diesem Hersteller falsch angegeben und damit Lagerkostenvergütungen zu Unrecht gezahlt wurden, stellen grundsätzlich eine „wiederholte Unregelmäßigkeit“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 dar; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.
Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 ist dahin auszulegen, dass die Einstufung einer Gesamtheit von Unregelmäßigkeiten als „andauernde oder wiederholte Unregelmäßigkeit“ im Sinne dieser Bestimmung nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass die zuständigen Behörden die betreffende Person nicht regelmäßig und sorgfältig überprüft haben.
Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 der Verordnung Nr. 2988/95 ist dahin auszulegen, dass die in diesem Unterabsatz vorgesehene Frist im Fall einer andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeit zu dem Zeitpunkt beginnt, zu dem diese Unregelmäßigkeit beendet wurde, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die nationalen Behörden von ihr Kenntnis erlangt haben.
Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 ist dahin auszulegen, dass die Ermittlungs- oder Verfolgungshandlungen der zuständigen Behörde, die der betreffenden Person im Einklang mit Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 zur Kenntnis gebracht werden, nicht zur Unterbrechung der in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 vorgesehenen Frist führen.
Unterschriften
( *1)Verfahrenssprache: Deutsch.
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