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BAG 20.06.2023 - 1 AZN 99/23
BAG 20.06.2023 - 1 AZN 99/23 - Richterlicher Geschäftsverteilungsplan - Hilfsliste
Normen
§ 39 S 2 ArbGG, § 31 Abs 2 ArbGG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 547 Nr 1 ZPO
Vorinstanz
vorgehend ArbG Essen, 5. Mai 2022, Az: 1 Ca 206/22, Teilurteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 29. September 2022, Az: 5 Sa 398/22, Urteil
Leitsatz
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Ein Geschäftsverteilungsplan, der im Fall einer unvorhergesehenen Verhinderung eines bereits geladenen ehrenamtlichen Richters die Heranziehung eines Vertreters aus der jeweiligen Hilfsliste vorsieht, wenn zwischen dem Bekanntwerden der Verhinderung und dem Sitzungstag weniger als sechs Kalendertage liegen, ist mit § 39 Satz 2 iVm. § 31 Abs. 2 ArbGG vereinbar.
Tenor
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1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 29. September 2022 - 5 Sa 398/22 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
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2. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 590.451,02 Euro festgesetzt.
Gründe
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Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
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I. Der absolute Revisionsgrund des § 547 Nr. 1 ZPO iVm. § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1, § 72a Abs. 1 ArbGG ist nicht gegeben.
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1. Das Gebot der vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts iSv. § 547 Nr. 1 ZPO beruht auf dem in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Anspruch der Parteien auf den gesetzlichen Richter.
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a) Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG stellt sicher, dass die Rechtsprechungsorgane nicht anders besetzt werden, als dies nach den gesetzlichen und sich aus den Geschäftsverteilungsplänen ergebenden Vorgaben vorgesehen ist. Ziel dieser Verfassungsgarantie ist es, der Gefahr einer möglichen Einflussnahme auf den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung vorzubeugen, die durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter eröffnet sein könnte. Damit sollen die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden (vgl. nur BVerfG 24. Februar 2009 - 1 BvR 182/09 - Rn. 7; BAG 23. März 2010 - 9 AZN 1030/09 - Rn. 12).
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b) Nach § 39 Satz 1 ArbGG sollen die ehrenamtlichen Richter zu den Sitzungen nach der Reihenfolge einer Liste herangezogen werden, die der Vorsitzende vor Beginn des Geschäftsjahres oder vor Beginn der Amtszeit neu berufener ehrenamtlicher Richter aufstellt. Damit soll erreicht werden, dass bestimmte allgemeingültige, nicht auf die Parteien des einzelnen Rechtsstreits abstellende Grundsätze angewendet werden, nach denen die einzelnen ehrenamtlichen Richter zu den Sitzungen des Landesarbeitsgerichts herangezogen werden (vgl. BAG 20. August 2002 - 3 AZR 133/02 - zu III der Gründe, BAGE 102, 242; 16. September 1982 - 2 AZR 228/80 - zu I der Gründe, BAGE 41, 54). Für die Heranziehung von Vertretern bei unvorhergesehener Verhinderung kann eine Hilfsliste von ehrenamtlichen Richtern aufgestellt werden, die am Gerichtssitz oder in der Nähe wohnen oder ihren Dienstsitz haben (§ 39 Satz 2 iVm. § 31 Abs. 2 ArbGG). Das Gericht ist an die jeweilige Liste gebunden. Ein Übergehen des als nächsten in der Liste aufgeführten ehrenamtlichen Richters ist nur dann zulässig, wenn dieser aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen verhindert ist, an der Sitzung teilzunehmen.
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2. Entgegen der Auffassung der Klägerin begegnet die Regelung in Abschn. VI Nr. 4 Buchst. b Abs. 1 und 2 des Geschäftsverteilungsplans des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf für das Jahr 2022 (GVP) keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
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a) Nach Abschn. VI Nr. 4 Buchst. b Abs. 1 Satz 1 GVP ist bei Verhinderung eines schon geladenen oder noch zur Ladung anstehenden ehrenamtlichen Richters der nach der allgemeinen Liste als nächster zu ladende ehrenamtliche Richter heranzuziehen. Hiervon macht Abs. 2 der Regelung eine Ausnahme bei einer unvorhergesehenen Verhinderung eines bereits geladenen ehrenamtlichen Richters, wenn zwischen dem Bekanntwerden der Verhinderung und dem Sitzungstag weniger als sechs Kalendertage liegen. In diesem Fall erfolgt eine Heranziehung eines Vertreters aus der jeweiligen Notliste. Diese Bestimmungen verstoßen nicht gegen § 39 Satz 2 iVm. § 31 Abs. 2 ArbGG. Das Gesetz schreibt nicht zwingend vor, dass für die Heranziehung von Vertretern bei unvorhergesehener Verhinderung eine Hilfsliste von ehrenamtlichen Richtern aufgestellt - und dementsprechend angewendet - werden muss. Es eröffnet lediglich die Möglichkeit, eine solche Liste aufzustellen. Hiervon hat das Landesarbeitsgericht Gebrauch gemacht und dabei den vom Gesetzgeber verwendeten unbestimmten Rechtsbegriff der „unvorhergesehenen“ Verhinderung in zeitlicher Hinsicht konkretisiert. „Unvorhergesehen“ ist die Verhinderung danach nicht schon dann, wenn sie nach erfolgter Ladung des ehrenamtlichen Richters zur Sitzung eintritt, sondern nur, wenn zwischen ihrem Bekanntwerden und dem Tag dieser Sitzung ein bestimmter - kurz bemessener Zeitraum - liegt. Damit bestimmt der Geschäftsverteilungsplan eine - im Rahmen des Gesetzes zulässige - allgemeingültige, vom Einzelfall losgelöste und von einer Ermessensausübung unabhängige Regel, wann auf die Notliste zurückzugreifen ist.
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b) Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass nach Abschn. VI Nr. 4 Buchst. b Abs. 3 GVP in Verfahren mit abgekürzten Ladungsfristen stets nur auf die Notliste zurückgegriffen werden soll, ist dies vorliegend unerheblich. Ein möglicher Verstoß gegen § 39 Satz 2 iVm. § 31 Abs. 2 ArbGG würde allenfalls zu einer Teilunwirksamkeit des Geschäftsverteilungsplans führen. Damit fehlte es jedenfalls an der erforderlichen Entscheidungserheblichkeit.
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c) Auch die Rüge der Klägerin, der Geschäftsverteilungsplan genüge nicht den Anforderungen an Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, weil er nicht eindeutig regele, wann eine unvorhergesehene Verhinderung vorliege und „auf wessen Sicht zur Bestimmung der Unvorhersehbarkeit“ abgestellt werden soll, verfängt nicht. Die Regelung in Abschn. VI Nr. 4 Buchst. b Abs. 2 GVP knüpft an die vom Gesetzgeber selbst in § 31 Abs. 2 ArbGG verwendete Begrifflichkeit an. Dass diese ggf. auslegungsbedürftig ist, ist unschädlich. Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt nicht schon dann vor, wenn zur Bestimmung des gesetzlichen Richters auslegungsbedürftige Begriffe verwendet werden (BVerfG 8. April 1997 - 1 PBvU 1/95 - zu C I 4 der Gründe, BVerfGE 95, 322; BAG 23. März 2010 - 9 AZN 1030/09 - Rn. 9).
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3. Die Heranziehung der ehrenamtlichen Richterin H als solche verstößt ebenfalls nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
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a) Nicht jede irrtümliche Verkennung der den Gerichten gezogenen Grenzen kann als Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewertet werden. Die Entscheidung eines Gerichts verstößt gegen das Gebot des gesetzlichen Richters, wenn sie von objektiv willkürlichen Erwägungen bestimmt ist. Das setzt voraus, dass sich das Gericht bei der Auslegung und Anwendung einer Zuständigkeitsnorm so weit von dem sie beherrschenden Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen ist (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, zB BVerfG 12. November 2008 - 1 BvR 2788/08 - Rn. 10; BAG 23. März 2010 - 9 AZN 1030/09 - Rn. 13 mwN). Diese Maßstäbe gelten auch für die Frage, ob ein Gericht vorschriftsmäßig iSv. § 547 Nr. 1 ZPO besetzt gewesen ist (BAG 21. September 2016 - 10 AZN 67/16 - Rn. 13, BAGE 156, 359). So liegt eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht schon dann vor, wenn der in der Liste nächstaufgeführte ehrenamtliche Richter versehentlich oder irrtümlich übergangen wird, sondern nur dann, wenn die Listenreihenfolge willkürlich nicht eingehalten wird (vgl. BVerfG 6. Februar 1998 - 1 BvR 1788/97 - zu II 2 b der Gründe; BAG 22. Oktober 2015 - 2 AZN 519/15 - Rn. 9 mwN).
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b) Das Landesarbeitsgericht durfte die ehrenamtliche Richterin H nach Abschn. VI Nr. 4 Buchst. b Abs. 2 GVP für die letzte am Sitzungstag terminierte Sache heranziehen. Der ehrenamtliche Richter W, der in den am gleichen Sitzungstag zeitlich zuvor verhandelten Sachen anwesend war, war lediglich insoweit verhindert. Der Regelung ist weder zu entnehmen, dass bei einer solchen partiellen Verhinderung eines ehrenamtlichen Richters die Heranziehung eines Vertreters nach der Notliste nicht erfolgen darf, noch, dass die Heranziehung des Vertreters zwingend nur für den gesamten Sitzungstag erfolgen muss. Auch § 31 Abs. 2 ArbGG gibt - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht vor, dass bei einer unvorhergesehenen Verhinderung eines ehrenamtlichen Richters für einen Teil des Sitzungstags die Heranziehung eines Vertreters insoweit ausgeschlossen wäre. Eine unvorhergesehene Verhinderung muss sich nicht zwingend auf die gesamte „Sitzung“ iSv. § 31 Abs. 1 ArbGG und damit den ganzen Sitzungstag erstrecken. Ein solches Verständnis der Norm steht mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG im Einklang. Es ermöglicht die Bestimmung des gesetzlichen Richters nach vom Einzelfall losgelösten Kriterien, die einer Manipulation nicht zugänglich sind.
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c) Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen für eine Heranziehung eines Vertreters aus der Notliste nicht gegeben gewesen wären, sind weder dargetan noch ersichtlich. Auch die Dokumentation des Landesarbeitsgerichts gibt keinen Grund zu der Annahme, die erkennende Kammer habe in einer Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht entsprechenden Besetzung entschieden.
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aa) Erklärt sich ein zu einem Terminstag herangezogener ehrenamtlicher Richter unter Angabe eines Grundes für verhindert, muss das Gericht das Vorliegen des angeführten Hinderungsgrundes nicht näher nachprüfen. Vielmehr darf es bei den auf gewissenhafte Amtsführung vereidigten ehrenamtlichen Richtern (§ 45 DRiG) grundsätzlich davon ausgehen und sich ohne weitere Ermittlungen darauf verlassen, dass sie sich ihrer richterlichen Pflicht nicht ohne triftigen Grund entziehen, sondern nach pflichtgemäßer Abwägung zu dem Ergebnis gelangt sind, verhindert zu sein. Nur wenn Anhaltspunkte für eine pflichtwidrige Entscheidung des ehrenamtlichen Richters vorliegen, kann Veranlassung bestehen, den angegebenen Hinderungsgrund nachzuprüfen und ggf. auf einer Teilnahme des ehrenamtlichen Richters an der Sitzung zu bestehen (BAG 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 - Rn. 28 mwN, BAGE 136, 302).
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bb) Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 29. September 2022 wurde die Sitzung mit der ehrenamtlichen Richterin H an diesem Tag fortgesetzt, „da der zunächst geladene ehrenamtliche Richter W aufgrund eines unaufschiebbaren ärztlichen Termins der Sitzung nicht beiwohnen konnte“. Der Vermerk zur „Ladung aus der Notliste für den Termin der 5. Kammer am 29.09.2022“, der an demselben Tag gefertigt wurde, ist zweifelsohne so zu verstehen, dass die entsprechende Mitteilung seitens des ehrenamtlichen Richters ebenfalls erst an diesem Tag erfolgt ist. Ein unaufschiebbarer ärztlicher Termin ist ein Verhinderungsgrund. Auf die Richtigkeit dieser Angabe durfte sich das Gericht verlassen. Ebenso wenig brauchte es angesichts des Zeitablaufs nachzuprüfen, ob der Termin schon längere Zeit feststand und der ehrenamtliche Richter es lediglich versäumt hatte, dies mitzuteilen. Unabhängig davon, ob es insoweit auf die Kenntnis des ehrenamtlichen Richters oder des Gerichts ankommt, bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte, die die Annahme nahelegten, der ehrenamtliche Richter hätte den Verhinderungsgrund schon seit längerem gekannt.
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cc) Die gerichtliche Dokumentation ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht widersprüchlich. Wenn der ehrenamtliche Richter W - wie im Vermerk angeführt - den letzten Termin „nicht vollständig“ wahrnehmen konnte, konnte er - wie im Protokoll der mündlichen Verhandlung festgehalten - „der Sitzung nicht beiwohnen“. Er war damit in jedem Fall verhindert.
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dd) Das Landesarbeitsgericht war auch nicht verpflichtet, der Klägerin die Listen und die Dokumentation des Ladungsvorgangs ungeschwärzt zu überlassen. Es ist nicht ersichtlich, welcher weiteren Informationen es bedurft hätte, um zu überprüfen, ob die Heranziehung ordnungsgemäß war. Insbesondere bestand kein Bedürfnis zu kontrollieren, ob sämtliche Richter in der Notliste den gesetzlichen Anforderungen in Bezug auf ihren Wohn- oder Arbeitsort entsprechen. Insoweit ist jedenfalls eine Entscheidungserheblichkeit nicht ersichtlich. Dass die ehrenamtliche Richterin H zu Unrecht in der Notliste geführt worden wäre, behauptet die Klägerin nicht.
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d) Die Heranziehung der ehrenamtlichen Richterin H ist zudem nicht willkürlich erfolgt. Anders als die Klägerin meint, sind die in der Notliste der Arbeitnehmerseite aufgeführten ehrenamtlichen Richter am 29. September 2022 nicht „wahllos“ angerufen worden.
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aa) Soweit das Landesarbeitsgericht die Anrufe - im Wesentlichen - in alphabetischer Reihenfolge beginnend mit dem Buchstaben „K“ getätigt hat, hat es den Geschäftsverteilungsplan in nachvollziehbarer und vertretbarer Weise ausgelegt und angewendet. Die Regelung in Abschn. VI Nr. 4 Buchst. b Abs. 2 GVP schreibt entgegen der Annahme der Klägerin nicht vor, dass die Heranziehung der ehrenamtlichen Richter in alphabetischer Reihenfolge stets mit dem Buchstaben „A“ zu beginnen hätte. Vielmehr muss die Ladung „unter Beachtung der gegebenen Reihenfolge“ erfolgen. Diese beginnt bei einem weiteren Vertretungsfall regelmäßig an der Stelle des Alphabets, an der zuletzt ein ehrenamtlicher Richter herangezogen wurde. Die Handhabung des Landesarbeitsgerichts ist damit erkennbar nicht von willkürlichen Erwägungen bestimmt.
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bb) Soweit die Klägerin rügt, eine Person, deren Amtszeit noch nicht begonnen hatte und die in der Notliste nicht verzeichnet gewesen sei, sei vor der ehrenamtlichen Richterin H angerufen worden, ist eine Entscheidungserheblichkeit nicht gegeben. Gleiches gilt für den Umstand, dass das Gericht auch den verhinderten ehrenamtlichen Richter W kontaktiert hat.
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cc) Zwar weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass nicht erkennbar ist, ob sämtliche ab der laufenden Nr. 1001 vor der ehrenamtlichen Richterin H in der Notliste aufgeführten ehrenamtlichen Richter ausweislich des Heranziehungsvermerks - wie erforderlich - vor Frau H angerufen wurden. Angesichts der langen - sich weitestgehend an der Notliste orientierenden - Anrufliste sind aber keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Gericht von der zutreffenden Reihenfolge nicht nur versehentlich abgewichen wäre, sondern diese willkürlich außer Acht gelassen hätte.
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II. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 72a Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 ArbGG abgesehen, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Weitergehende Ausführungen sind weder von Verfassungs wegen noch aus konventionsrechtlichen Gründen geboten (vgl. BVerfG 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11 - Rn. 19, 25; 8. Dezember 2010 - 1 BvR 1382/10 - Rn. 12 ff.).
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