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BAG 22.10.2020 - 6 AZR 566/18
BAG 22.10.2020 - 6 AZR 566/18 - Insolvenzverwaltervergütung - Vorausabtretung
Normen
§ 667 Alt 2 BGB, § 133 BGB, § 157 BGB, § 63 InsO, § 64 InsO, § 65 InsO, § 851 Abs 1 ZPO, § 399 Alt 1 BGB, § 56 Abs 1 S 1 InsO, § 307 Abs 1 BGB
Vorinstanz
vorgehend ArbG Berlin, 19. November 2014, Az: 63 Ca 798/14, Urteil
vorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 29. November 2018, Az: 18 Sa 25/15, Urteil
Leitsatz
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Der Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalters kann wirksam im Voraus abgetreten werden. Die Vorausabtretung der Insolvenzverwaltervergütung eines angestellten Rechtsanwalts, der während des bestehenden Arbeitsverhältnisses auch als Insolvenzverwalter tätig wird, an den Arbeitgeber verstößt nicht gegen § 56 InsO.
Tenor
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I. Auf die Revisionen der Parteien wird - unter Zurückweisung der Revisionen der Parteien im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. November 2018 - 18 Sa 25/15 - teilweise aufgehoben, soweit es der Klage über 1.406,58 Euro (Insolvenzverfahren St - 3 IN 714/11 -) hinaus stattgegeben hat.
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II. Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 19. November 2014 - 63 Ca 798/14 - teilweise abgeändert und klarstellend insgesamt wie folgt neu gefasst:
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1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Insolvenzverwaltervergütung in Höhe von 1.406,58 Euro (Insolvenzverfahren St - 3 IN 714/11 -) zu zahlen.
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2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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III. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über Insolvenzverwaltervergütungsansprüche.
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Die Beklagte war bei der Klägerin als angestellte Rechtsanwältin mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden beschäftigt. Ihr monatliches Entgelt betrug 3.200,00 Euro brutto. Am 10. November 2010 vereinbarten die Parteien folgende Änderung zum Arbeitsvertrag, die die Klägerin als „Gesellschaft“ bzw. „Arbeitgeber“ und die Beklagte als „Rechtsanwältin“ bzw. „Arbeitnehmerin“ bezeichnet:
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„…
Die Rechtsanwältin ist berechtigt, sich auch selbst als Gutachterin, vorläufige Insolvenzverwalterin, Insolvenzverwalterin, Treuhänderin etc. sowie Zwangsverwalterin bestellen zu lassen.
Sämtliche Tätigkeiten der vorgenannten Art werden ausschließlich auf Rechnung der Gesellschaft ausgeführt. Von der Rechtsanwältin beantragte Vergütungen tritt diese hiermit im Voraus an den Arbeitgeber ab. Der Arbeitgeber nimmt hiermit die Abtretung an. Die Vergütungen sind unmittelbar auf das Konto des Arbeitgebers abzuführen.
Für die Haftpflichtfälle wird die Arbeitnehmerin im Innenverhältnis freigestellt, soweit nicht die Haftpflichtversicherung den Schaden deckt.“
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In der Folgezeit wurde die Beklagte vom Amtsgericht Frankfurt (Oder) ua. als Gutachterin und Insolvenzverwalterin bestellt.
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Die Klägerin kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zum 31. Oktober 2012. Im April 2013 informierte sie das Amtsgericht Frankfurt (Oder) über den Inhalt der Vereinbarung vom 10. November 2010 und bat um Überweisung der abgetretenen Vergütungsansprüche aus im Einzelnen aufgeführten Gutachteraufträgen und Insolvenzverfahren. Das Amtsgericht Frankfurt (Oder) hinterlegte die geprüften Beträge.
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Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten die Zahlung erhaltener Verwaltervergütungen für konkret bezeichnete Insolvenzverfahren, die Einwilligung zur Auszahlung der beim Amtsgericht Frankfurt (Oder) hinterlegten Beträge und die Zahlung von Kopierkosten für die Erstellung von Auszügen aus Gerichtsakten des Insolvenzgerichts.
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Sie hat die Auffassung vertreten, ihr stünden die geltend gemachten Ansprüche aufgrund der Vereinbarung vom 10. November 2010 in Verbindung mit bereicherungsrechtlichen Bestimmungen zu. Die Abtretungsvereinbarung erfasse alle Vergütungen für bis zum 31. Oktober 2012 akquirierte und beauftragte Gutachtenaufträge und Insolvenzverfahren, für die die Beklagte bestellt worden sei und zwar unabhängig davon, ob die Verfahren bei deren Ausscheiden aus der Kanzlei abgeschlossen oder gegenüber dem Insolvenzgericht abgerechnet gewesen seien. Jedenfalls sei die Abtretungsvereinbarung dahin auszulegen, dass Vergütungsansprüche entsprechend dem tatsächlichen Arbeitsaufwand der bei ihr beschäftigten Mitarbeiter vor dem Ausscheiden der Beklagten aus der Kanzlei umfasst seien. Zumindest ergebe sich der Anspruch aus arbeitsvertraglicher Treuepflicht, enttäuschter Vergütungserwartung bzw. entsprechender Anwendung von § 667 Alt. 2 BGB.
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Die Klägerin hat zuletzt sinngemäß beantragt,
-
1.
die Beklagte zu verurteilen, an sie 117.431,99 Euro sowie 138,00 Euro Kopierkosten zu zahlen,
2.
die Beklagte zu verurteilen, in die Auszahlung von 51.944,00 Euro Vergütung für im Einzelnen aufgeschlüsselte Insolvenzverfahren, die beim Amtsgericht Frankfurt (Oder) bei der Hinterlegungsstelle hinterlegt ist, an sie einzuwilligen.
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Vereinbarung vom 10. November 2010 sei abschließend und begrenzt auf die während des Arbeitsverhältnisses abschlussreif bearbeiteten Verfahren bzw. auf die während des bestehenden Arbeitsvertrags beantragten insolvenzrechtlichen Vergütungen. Eine Vereinbarung über eine anteilige Abtretung verstoße gegen § 134 BGB iVm. § 56 InsO. Für eine entsprechende Anwendung des § 667 Alt. 2 BGB fehle es vor dem Hintergrund der Vereinbarung vom 10. November 2010 an einer Regelungslücke. Außerdem widerspreche die (analoge) Anwendung der Norm dem gesetzlich verankerten Leitbild der Unabhängigkeit des Insolvenzverwalteramtes. Zudem habe die Klägerin im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien auf etwaige Ansprüche verzichtet. Jedenfalls sei ihre Geltendmachung vor diesem Hintergrund rechtsmissbräuchlich.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil auf die Berufung der Klägerin teilweise abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von 43.865,53 Euro nebst Zinsen sowie zur Einwilligung in die teilweise Auszahlung der beim Amtsgericht Frankfurt (Oder) hinterlegten Beträge verurteilt. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre abgewiesenen Zahlungsansprüche weiter. Die Beklagte begehrt mit ihrer Revision die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Klägerin ist erfolglos, die der Beklagten ist überwiegend erfolgreich.
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I. Die Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet. Der Klägerin steht die Vergütung in Höhe von 1.406,58 Euro zu, die die Beklagte für ihre Tätigkeit als Insolvenzverwalterin in dem Insolvenzverfahren St (Amtsgericht Frankfurt (Oder) - 3 IN 714/11 -) nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts noch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses der Parteien beantragt hat. Im Übrigen ist sie unbegründet.
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1. Der Anspruch der Klägerin auf die Vergütung für das Insolvenzverfahren St folgt aus der Vereinbarung über die Änderung des Arbeitsvertrags vom 10. November 2010.
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a) Mit dieser Vereinbarung haben die Parteien eine Vorausabtretung nur für die Insolvenzverwaltervergütungen vereinbart, die die Beklagte im laufenden Arbeitsverhältnis beantragt hat.
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aa) Die Auslegung der Abtretungsvereinbarung richtet sich nach den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Auslegungsregeln. Für diese rechtliche Einordnung begründet bereits das äußere Erscheinungsbild der Vereinbarung eine tatsächliche Vermutung (st. Rspr., vgl. nur BAG 24. Mai 2018 - 6 AZR 308/17 - Rn. 27, BAGE 163, 56). Jedenfalls wäre die Vereinbarung als Einmalbedingung iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die vom Senat als typische Erklärung selbst ausgelegt werden kann (vgl. zB BAG 18. Oktober 2018 - 6 AZR 246/17 - Rn. 12 mwN).
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bb) Der Inhalt von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Einmalbedingungen iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB ist nach einem objektiv-generalisierenden Maßstab zu ermitteln. Sie sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist (BAG 12. Juni 2019 - 7 AZR 428/17 - Rn. 17 mwN; 18. Oktober 2018 - 6 AZR 246/17 - Rn. 19). Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (BAG 3. Dezember 2019 - 9 AZR 44/19 - Rn. 15 mwN).
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cc) Danach sind von der Abtretungsvereinbarung nur Vergütungen für Insolvenzverfahren erfasst, die die Beklagte noch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses beantragt und damit abgeschlossen hat. Dies folgt neben dem Wortlaut insbesondere aus dem objektiv zum Ausdruck kommenden typischen Sinn und Zweck der Klausel.
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(1) Die abgetretene Insolvenzverwaltervergütung soll Arbeitgeber dafür entschädigen, dass sie angestellten Rechtsanwälten einen weitgehend risikofreien Einstieg in die Insolvenzverwaltertätigkeit ermöglichen, indem sie ihnen sächliche und personelle Betriebsmittel zur Verfügung stellen, die für die Durchführung der Insolvenzverwaltertätigkeit und insoweit auch für die Bestellung zum Insolvenzverwalter durch das Insolvenzgericht unabdingbar sind und die sie insbesondere zu Beginn der beruflichen Tätigkeit regelmäßig wirtschaftlich nicht vorhalten können (vgl. AG Köln 1. Oktober 2018 - 142 C 87/18 - zu III der Gründe; Graeber ZInsO 2019, 2612). Dies dient zugleich der Qualifizierung und Befähigung junger Rechtsanwälte für die Bearbeitung von Insolvenzverfahren. Mit solchen Klauseln eröffnen sich die als Arbeitgeber auftretenden Rechtsanwaltskanzleien zudem die Möglichkeit, eine Vielzahl von Insolvenzverfahren in ihrer Kanzlei bearbeiten zu lassen und verschaffen sich damit auch als juristische Personen faktisch einen Zugang zum Markt der Insolvenzverwaltertätigkeit (vgl. hierzu BVerfG 12. Januar 2016 - 1 BvR 3102/13 - Rn. 61, BVerfGE 141, 121). Diese wechselseitige Interessenlage der an dem Vertragsabschluss beteiligten Arbeitsvertragsparteien besteht typischerweise nur für die Zeit eines bestehenden Arbeitsverhältnisses. Sie ändert sich insbesondere dadurch, dass der Insolvenzverwalter durch sein Ausscheiden aus der anstellenden Kanzlei den Zugriff auf deren Ressourcen verliert.
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(2) Für ein solches, den typischen Zwecken einer Klausel über die Abtretung der Vergütung aus Insolvenzverwaltertätigkeit entsprechendes Verständnis der Vereinbarung vom 10. November 2010 sprechen auch die von den Parteien verwendeten Begrifflichkeiten. Die Verknüpfung zwischen „beantragter“ Vergütung und deren Abtretung an den „Arbeitgeber“ kann ein redlicher, den beteiligten Verkehrskreisen der Rechtsanwälte und Insolvenzverwalter angehörender Arbeitnehmer nur so verstehen, dass mit der Klausel eine Vergütungsregelung allein für die im bestehenden Arbeitsverhältnis auch abgeschlossenen Insolvenzverfahren getroffen werden soll, zumal die Vergütungen auf das Konto des „Arbeitgebers“ und damit auf das Konto eines der Vertragspartner des Arbeitsverhältnisses der Parteien abzuführen sind.
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Das wird durch die weitere Formulierung, dass die „Arbeitnehmerin“ - und damit ebenfalls eine Vertragspartnerin des Arbeitsverhältnisses - für Haftpflichtfälle im Innenverhältnis freigestellt wird, bestätigt. Die Haftungsfreistellung beschränkt sich damit auf Schäden, die aus Insolvenzverfahren resultieren, die noch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses abgeschlossen worden sind, unabhängig davon, ob diese Schäden während des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht worden sind. Nur dieses Zusammenspiel zwischen Abführungsverpflichtung und Haftungsfreistellung ist aus Sicht redlicher Vertragsparteien interessengerecht. Für einen bisher angestellten Rechtsanwalt, der auch Insolvenzverwaltertätigkeiten wahrgenommen hat, ist es nicht konsistent, ohne Anspruch auf Haftungsfreistellung für Schäden zu haften, die noch während des Arbeitsverhältnisses entstanden sind, aber erst nach dessen Beendigung geltend gemacht werden, da er die Vergütung für die diesen Schäden zugrunde liegende Insolvenzverwaltertätigkeit an den Arbeitgeber abgeführt hat. Umgekehrt hat der die Haftungsfreistellung gewährende Arbeitgeber regelmäßig kein Interesse daran, im Innenverhältnis auch noch für Schäden zu haften, die erst aus einer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgeübten Tätigkeit des Insolvenzverwalters entstehen.
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b) In dieser Auslegung ist die Vereinbarung vom 10. November 2010 wirksam.
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aa) Die Vorausabtretung der Insolvenzverwaltervergütung entspricht dem Bestimmtheitsgrundsatz (zu den Voraussetzungen vgl. BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 553/11 - Rn. 18 mwN). Ihr stehen keine Abtretungsverbote entgegen.
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(1) Die Insolvenzordnung und die die Vergütung des Insolvenzverwalters regelnden §§ 63 und 64 InsO sowie die aufgrund der Ermächtigung gemäß § 65 InsO erlassene ergänzende Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) enthalten kein ausdrückliches Abtretungsverbot für Insolvenzverwaltervergütungen.
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(2) Die Abtretung ist auch nicht nach § 851 Abs. 1 ZPO, § 399 Alt. 1 BGB ausgeschlossen. Zwar ist das Amt des Insolvenzverwalters ein höchstpersönliches Amt. Der Insolvenzverwaltervergütungsanspruch ist aber kein höchstpersönlicher Anspruch und unterliegt darum keinem Abtretungsverbot.
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(a) Eine Forderung ist nach § 399 Alt. 1 BGB nicht übertragbar, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann. Dies ist ua. dann anzunehmen, wenn die Leistung auf höchstpersönlichen Ansprüchen des Berechtigten beruht, die er nur selbst erheben kann, wie dies zB auf Entschädigungen für erlittenes Unrecht (BGH 22. Mai 2014 - IX ZB 72/12 - Rn. 21) oder personenbezogene Naturalleistungen wie Unterhalt in Natur (BGH 4. Dezember 2009 - V ZR 9/09 - Rn. 14 mwN; sh. auch die Aufzählung in MüKoBGB/Roth/Kieninger 8. Aufl. § 399 Rn. 9 ff.) zutrifft. Forderungen sind auch nicht übertragbar, wenn ohne Veränderung des Leistungsinhalts die dem Gläubiger gebührende Leistung mit seiner Person derart verknüpft ist, dass die Leistung an einen anderen Gläubiger als eine andere Leistung erschiene. In all diesen Fällen bliebe die Identität der abgetretenen Forderung nicht gewahrt (BGH 18. Juni 2020 - IX ZB 11/19 - Rn. 20 mwN).
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(b) Die Verwaltervergütung ist mit der Person des Insolvenzverwalters nicht derart verknüpft, dass die Leistung an den Arbeitgeber sie als eine andere Leistung erscheinen lassen würde. Mit der Insolvenzverwaltervergütung wird die Tätigkeit abgegolten, die der bestellte Insolvenzverwalter bei der Bearbeitung der Insolvenzverfahren erbringt (vgl. BGH 17. September 2020 - IX ZB 29/19 - Rn. 9 mwN). Dieser Zweck wird auch nicht dadurch modifiziert, dass die Vergütung nach § 64 Abs. 1, § 65 InsO iVm. §§ 1 ff. InsVV durch das Insolvenzgericht festgesetzt wird. Der Gesetzgeber hat mit den §§ 63 bis 65 InsO, §§ 1 ff. InsVV ein besonderes Regelungssystem für die Festsetzung und Abwicklung der Insolvenzverwaltervergütung geschaffen, um in wirtschaftlicher und persönlicher Hinsicht die Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters bei der Ausübung seines Amtes gegenüber den Verfahrensbeteiligten zu gewährleisten. Die Festsetzung der Vergütung ist Teil der Pflicht des Insolvenzgerichts zur Überwachung des Verwalters und damit Korrektiv für die Übertragung hoheitlicher Befugnisse an diesen (vgl. BGH 16. Februar 2017 - IX ZB 103/15 - Rn. 31 mwN, BGHZ 214, 78). Eine besondere Bindung des Vergütungsanspruchs an die Person des Insolvenzverwalters folgt daraus nicht.
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(c) Der Anspruch auf Insolvenzverwaltervergütung ist auch nicht wie ein Anspruch auf eine höchstpersönliche Dienstleistung unpfändbar. Der Insolvenzverwalter kann sich selbst bei der Erfüllung der ihm persönlich obliegenden Pflichten der Hilfe von Mitarbeitern bedienen und für die ihn nicht höchstpersönlich treffenden Verpflichtungen Dritte einsetzen (MüKoInsO/Graeber 4. Aufl. § 56 Rn. 150 f.). Der Anspruch auf seine Vergütung unterliegt deshalb nur dem Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte nach § 850i ZPO (Zöller/Herget ZPO 33. Aufl. § 850i Rn. 1).
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(3) Aus den oben genannten Gründen verstößt eine Vorausabtretung der Insolvenzverwaltervergütung an den Arbeitgeber auch nicht gegen § 56 Abs. 1 Satz 1 InsO mit der Folge, dass sie nach § 134 BGB nichtig wäre. Die Beschränkung des Zugangs zum Amt des Insolvenzverwalters auf natürliche Personen, die § 56 InsO anordnet, trägt der besonderen Funktion des Insolvenzverfahrens Rechnung, für dessen sachgerechten Verfahrensablauf die Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters von zentraler Bedeutung ist (BGH 16. Februar 2017 - IX ZB 103/15 - Rn. 30 mwN, BGHZ 214, 78). Zugleich werden dadurch eine effektive Aufsicht über die Durchführung dieses Amtes durch das Insolvenzgericht gesichert und Aufsichtsprobleme vermieden (BVerfG 12. Januar 2016 - 1 BvR 3102/13 - Rn. 45 ff., BVerfGE 141, 121; zu möglichen Aufsichtsproblemen Pape WuB 2016, 626, 627). Der Ausschluss juristischer Personen von der Bestellung zum Insolvenzverwalter ist jedoch nur deshalb angemessen und darum mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, weil über Vertragsgestaltungen wie die hier vorliegende auch juristischen Personen ein Marktzugang zur Insolvenzverwaltung faktisch ermöglicht wird (vgl. BVerfG 12. Januar 2016 - 1 BvR 3102/13 - Rn. 38, 61, aaO). Das Grundgesetz gebietet eine Beschränkung des Zugangs zum Verwalteramt auf natürliche Personen also nicht (aA Mitlehner Anm. NZI 2020, 134, 136). Es steht vielmehr lediglich der derzeitigen gesetzlichen Ausgestaltung durch § 56 InsO aufgrund der Möglichkeit zu einem Geschäftsmodell, wie es auch die Klägerin nutzt und wie es der streitbefangenen Klausel zugrunde liegt, nicht entgegen. Die Abtretung der Vergütungsansprüche durch die Vereinbarung vom 10. November 2010 widerspricht darum weder dem Wesen des höchstpersönlichen Amtes des Insolvenzverwalters noch dem Zweck des § 56 InsO (Graeber ZinsO 2019, 2612, 2614; Bei der Kellen DZWiR 2020, 341, 344 f.). Mit der Aufsicht des Insolvenzgerichts auch über die Festsetzung der Vergütung des Verwalters (Rn. 25) ist dem Kontroll- und Schutzbedürfnis der Gläubiger an einem rechtmäßig durchgeführten Insolvenzverfahren ebenso Genüge getan wie dem Interesse des Verwalters an einer angemessenen Vergütung.
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bb) Mit dem oben dargelegten Inhaltsverständnis benachteiligt die Vereinbarung die Beklagte auch nicht unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 BGB.
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(1) Unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 BGB ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Es bedarf einer umfassenden Würdigung der beiderseitigen Positionen unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Bei der Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gegenüber den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind dabei Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen. Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell und unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt (st. Rspr., vgl. zB BAG 19. November 2019 - 7 AZR 582/17 - Rn. 42 mwN).
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(2) Danach sind die Interessen der Beklagten durch die Vorausabtretung der im bestehenden Arbeitsverhältnis beantragten Insolvenzverwaltervergütungen angemessen berücksichtigt. Eine erfolgreiche Bearbeitung der betreffenden Insolvenzverfahren und eine hierdurch erworbene Qualifizierung für mögliche weitere Bestellungen zur Insolvenzverwalterin wirken sich für sie zwar nicht unmittelbar finanziell aus, eröffnen ihr jedoch die Chance auf einen künftigen Zugang zur Tätigkeit als Insolvenzverwalterin mit eigener Kanzlei. Zudem trägt die Klägerin die gesamten Kosten der Beklagten für deren Tätigkeit als bestellte Insolvenzverwalterin einschließlich ihres Gehalts als angestellte Rechtsanwältin. Schließlich überlässt die Klägerin der Beklagten ohne einen zusätzlichen Aufwandsersatz die für die Durchführung der Insolvenzverwaltung erforderlichen persönlichen und sächlichen Betriebsmittel und stellt sie von der Haftung frei, soweit die Haftpflichtversicherung einen etwaigen Schaden nicht trägt. Damit ist der Beklagten nicht das Risiko aufgebürdet, dass die Kosten der Insolvenzverwaltung durch die Verwaltervergütung nicht abgedeckt werden (vgl. Graeber ZInsO 2019, 2612).
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c) Die Parteien haben im Zusammenhang mit der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses Ansprüche auf abgetretene und noch nicht an die Klägerin gezahlte Insolvenzverwaltervergütungen auch nicht rechtsgeschäftlich durch Erlass zum Erlöschen gebracht. Besondere Umstände, die diesen Schluss nahelegen, lassen sich dem Vorbringen der Beklagten nicht entnehmen. Insoweit kann offenbleiben, ob die von ihr mit der Revisionsbegründung erhobene Rüge, das Landesarbeitsgericht habe ihren hierzu ergangenen Sachvortrag nebst Beweisantritten übergangen, den gesetzlichen Anforderungen iSv. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO genügt.
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aa) Ein Erlassvertrag (§ 397 Abs. 1 BGB) ist dann anzunehmen, wenn die Parteien vom Bestehen einer bestimmten Schuld ausgehen, diese aber übereinstimmend als nicht mehr zu erfüllen betrachten. Wenn feststeht, dass eine Forderung entstanden ist, verbietet dieser Umstand im Allgemeinen die Annahme, der Gläubiger habe sein Recht einfach wieder aufgegeben. An die Feststellung eines Verzichtswillens sind hohe Anforderungen zu stellen. Ein Erlass liegt im Zweifel nicht vor (BAG 23. September 2015 - 5 AZR 767/13 - Rn. 28, BAGE 152, 315; ausführlich zu den Voraussetzungen eines Erlassvertrags sh. auch BGH 4. Dezember 2015 - V ZR 142/14 - Rn. 24 ff. mwN).
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bb) Es fehlt vorliegend bereits an einer auf einen Erlass gerichteten rechtsgeschäftlichen Erklärung der Klägerin. Eine solche kann der vom 30. Oktober 2012 datierenden E-Mail der Gesellschafterin der Klägerin, Rechtsanwältin L, nicht entnommen werden. Diese enthält lediglich die Erklärung, an dem Abschluss einer wie Anfang September 2012 vorgeschlagenen Abwicklungsvereinbarung nicht mehr interessiert zu sein. Ein etwaiger Verzicht auf das Auskehren noch ausstehender Insolvenzverwaltervergütungen ist dieser Mitteilung nicht zu entnehmen. Auch die von der Beklagten geschilderten, ihr gegenüber angeblich getätigten Äußerungen des Gesellschafters der Klägerin, Rechtsanwalt N, tragen den daraus von ihr gezogenen Schluss, die Klägerin habe auf etwaige Ansprüche aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und damit auf Ansprüche aus der Vereinbarung vom 10. November 2010 verzichtet, nicht. Es ist weder hinreichend konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Parteien im Lauf dieses Gesprächs über noch offene Ansprüche auf Insolvenzverwaltervergütungen und deren weiteres Schicksal gesprochen haben. Die Äußerung des Gesellschafters N, es sei nichts mehr zu vereinbaren, sowie der Umstand, dass es zwischen den Parteien nicht zu einer Abwicklungsvereinbarung gekommen ist, sprechen vielmehr dafür, dass die im Arbeitsverhältnis getroffene Abtretungsvereinbarung nach dem Willen der Klägerin Bestand haben sollte. Sofern sich die Bemerkung, die Beklagte müsse sich wirtschaftlich keine Sorgen machen, weil sie aus den laufenden Verfahren „genug Vergütungen“ erzielen werde, überhaupt konkret auf die Vergütungen für noch laufende Insolvenzverfahren bezogen haben sollte, ist ihr ein Wille der Klägerin, auch auf die Auskehrung der Vergütung aus abgeschlossenen Insolvenzen verzichten zu wollen, nicht zu entnehmen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der inhaltsgleichen Erwähnung gegenüber dem ebenfalls ausgeschiedenen Rechtsanwalt S. Soweit die Beklagte vorträgt, im zeitlichen Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe die Klägerin durch verschiedene Beteiligte mehrfach sinngemäß erklärt, ihr würden die Vergütungsansprüche aus laufenden Insolvenzverfahren verbleiben, mag dies zutreffen. Der Umstand, dass sich die Parteien in der Folgezeit aber gerade nicht auf eine Abwicklungsvereinbarung verständigen konnten, legt jedoch den Schluss nahe, dass ein Verzicht der Klägerin nur eine Option für den Fall einer gütlichen Einigung bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Parteien war.
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d) Ebenso wenig hat die Klägerin das Recht verwirkt, sich auf die Abtretungsvereinbarung zu berufen (zu den Voraussetzungen hierfür vgl. BAG 20. März 2018 - 9 AZR 508/17 - Rn. 26 mwN), oder sich diesbezüglich in sonstiger Weise treuwidrig verhalten. Die Beklagte durfte sich - wie ausgeführt - bereits nach ihrem eigenen Vorbringen über die Auseinandersetzungen der Parteien im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Tatsache, dass es vor diesem Hintergrund nicht zu einer Abwicklungsvereinbarung zwischen ihnen gekommen ist, nicht darauf einstellen, von der Klägerin nicht mehr in Anspruch genommen zu werden.
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e) Der Anspruch der Klägerin auf die Insolvenzverwaltervergütung für das Insolvenzverfahren St (Amtsgericht Frankfurt (Oder) - 3 IN 714/11 -) gilt auch nicht nach § 389 BGB als erloschen. Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung ist mangels hinreichender Bestimmtheit der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen (dazu BAG 23. Februar 2016 - 9 AZR 226/15 - Rn. 25 mwN; BGH 19. Mai 2011 - IX ZR 222/08 - Rn. 6 mwN) unzulässig. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, in welcher Höhe welche vollwirksamen und fälligen Provisionsansprüche und Umsatzbeteiligungen, mit denen sie aufrechnen will, im Einzelnen bestehen.
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2. Die Klage ist unbegründet, soweit die Klägerin Insolvenzverwaltervergütungen für im laufenden Arbeitsverhältnis begonnene und erst nach dessen Auflösung zum 31. Oktober 2012 beendete Insolvenzverfahren geltend macht. Solche Vergütungen werden weder von der Abtretungsvereinbarung umfasst noch ergibt sich der Anspruch auf die Zahlung dieser Vergütungen aus gesetzlichen Grundlagen.
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a) Der Anspruch folgt nicht aus der Vereinbarung vom 10. November 2010. Diese erfasst - wie oben ausgeführt (Rn. 16 ff.) - nach ihrem Sinn und Zweck unter Berücksichtigung der von den Parteien gewählten Begrifflichkeiten nur Vergütungen für im bestehenden Arbeitsverhältnis begonnene und auch abgeschlossene Insolvenzverfahren.
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b) Die Vereinbarung ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht hilfsweise dahin auszulegen, dass sie auch Vergütungsansprüche - jedenfalls entsprechend dem tatsächlichen Arbeitsaufwand ihrer Mitarbeiter - für nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgeschlossene Insolvenzverfahren erfasst. Dies ließe sich nur durch eine ergänzende Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB begründen. Deren Voraussetzungen liegen nicht vor.
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aa) Die ergänzende Vertragsauslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen orientiert sich an einem objektiv-generalisierenden, am Willen und Interesse der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise ausgerichteten Maßstab. Maßgeblich für die Feststellung und Bewertung des mutmaßlichen Parteiwillens und der Interessenlage ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, denn die ergänzende Vertragsauslegung schließt eine anfängliche Regelungslücke rückwirkend. Es ist deshalb zu fragen, was die Parteien vereinbart hätten, wenn ihnen bei Vertragsschluss die gesetzlich angeordnete Unwirksamkeit der Klausel bekannt gewesen wäre (BAG 24. September 2019 - 9 AZR 273/18 - Rn. 29 mwN, BAGE 168, 54). Lassen sich nach diesen Kriterien hinreichende Anhaltspunkte für einen typischen Parteiwillen nicht finden, etwa weil mehrere gleichwertige Möglichkeiten der Lückenschließung in Betracht kommen, scheidet eine ergänzende Vertragsauslegung aus (BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 297/15 - Rn. 49, BAGE 158, 154).
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bb) Vorliegend kommt unter Berücksichtigung der Interessenlage typischer Vertragsparteien nicht nur eine Ergänzung der Vorausabtretungsvereinbarung in Betracht, die - wie das Landesarbeitsgericht angenommen hat - eine zeitanteilige Aufteilung der nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig gewordenen Insolvenzverwaltervergütungen vorsieht. Vielmehr bestehen unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der getroffenen Vereinbarung sowie der durch das Ausscheiden der Beklagten geänderten Interessenlage (Rn. 17) zahlreiche weitere rechtlich zulässige Möglichkeiten zu regeln, welcher Anteil der Vergütung für Insolvenzen, die erst nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgeschlossen werden, dem früheren Arbeitgeber zustehen soll. So sind beispielsweise Vereinbarungen vorstellbar, die Umfang und Komplexität der Insolvenzverfahren bei der Festlegung des an den Arbeitgeber abzuführenden Anteils der Vergütung berücksichtigen. Auch kann lediglich ein Prozentsatz der erlangten Insolvenzverwaltervergütung abzuführen sein (vgl. Graeber ZinsO 2019, 2612, 2614 f.). Denkbar wäre zudem, von der Festlegung des Anteils der Insolvenzverwaltervergütung, der nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses an den Arbeitgeber abzuführen ist, abzusehen, und die vom Arbeitgeber erbrachten Leistungen für zum Auflösungszeitpunkt noch nicht abgeschlossene Insolvenzverfahren dem ausgeschiedenen Insolvenzverwalter in Rechnung stellen zu lassen (vgl. Mitlehner Anm. NZI 2020, 134, 136). Die von der Klägerin begehrte ergänzende Vertragsauslegung käme daher einer Vertragshilfe gleich. Es hätte ihr oblegen, bei der von ihr formulierten Klausel den naheliegenden Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Abschluss sämtlicher laufender Insolvenzverfahren der Beklagten zu berücksichtigen.
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c) Die Klägerin kann ihren Anspruch auch nicht auf eine gesetzliche Grundlage stützen.
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aa) Der Klägerin stehen die begehrten Insolvenzverwaltervergütungen nicht unter bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten iSv. §§ 812 ff. BGB zu. Die Beklagte hat die Insolvenzverwaltervergütungen nicht ohne Rechtsgrund erlangt.
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bb) Ein Anspruch der Klägerin auf die begehrten Insolvenzverwaltervergütungen folgt auch nicht aus § 612 Abs. 1 BGB in Verbindung mit einer enttäuschten Vergütungserwartung.
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Dabei kann offenbleiben, ob § 612 Abs. 1 BGB auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation überhaupt anwendbar ist. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellte, dass die Zurverfügungstellung von sächlichen und personellen Betriebsmitteln und die Haftungsfreistellung der Beklagten im Innenverhältnis Dienstleistungen iSv. § 612 BGB darstellen und diese Leistungen nur gegen eine Entschädigung in Form einer „Vergütung“ zu erwarten sind, kommt § 612 Abs. 1 BGB als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht. Denn dies setzt voraus, dass weder eine positive noch eine negative Regelung zur Vergütung getroffen wurde (vgl. BAG 26. Juni 2019 - 5 AZR 452/18 - Rn. 37 mwN, BAGE 167, 158). Hier haben die Parteien jedoch eine - wenn auch aus Sicht der Klägerin unvollständige - Regelung getroffen. Unabhängig davon wäre jedenfalls die von der Klägerin begehrte vollständige Abführung der im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht fälligen Verwaltervergütung aus den oben genannten Gründen (Rn. 40) nicht die „übliche Vergütung“ iSd. § 612 Abs. 2 BGB. Insoweit kann dahinstehen, ob es für die Fälle einer Abtretung von Insolvenzverwaltervergütungen überhaupt eine übliche Vergütung gibt und welchen Inhalt diese gegebenenfalls hätte.
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cc) Auch die übrigen von der Klägerin vorgetragenen Rechtsgrundlagen vermögen ihren Anspruch nicht zu begründen.
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(1) Die Klägerin hat - entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts - keinen Herausgabeanspruch nach § 667 Alt. 2 BGB analog auf die begehrten Insolvenzverwaltervergütungen.
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(a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts enthalten die auftragsrechtlichen Bestimmungen allgemeine Grundsätze, die grundsätzlich auch für Arbeitsverhältnisse gelten. § 667 BGB ist auf Arbeitsverhältnisse entsprechend anzuwenden, obwohl Arbeitnehmer nicht iSv. § 662 BGB unentgeltlich tätig werden. Der beauftragte Arbeitnehmer soll durch die Geschäftsbesorgung keinen Nachteil erleiden, aus ihr aber auch regelmäßig neben der vereinbarten Arbeitsvergütung keine weiteren materiellen Vorteile ziehen. Es besteht die Verpflichtung des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber als Auftraggeber alles, was aus der Geschäftsbesorgung erlangt wurde, herauszugeben oder jedenfalls zu ersetzen. Das kann jeder Vorteil sein, den der Beauftragte aufgrund eines inneren Zusammenhangs mit dem geführten Geschäft erhalten hat (vgl. BAG 21. Mai 2015 - 8 AZR 956/13 - Rn. 32, BAGE 151, 367).
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(b) Die Grundsätze des § 667 Alt. 2 BGB finden vorliegend jedoch keine Anwendung. Die Beklagte hat die Vergütung für ihre Insolvenzverwaltertätigkeit nicht in Ausübung ihrer arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit für die Klägerin erhalten. Nach der Vereinbarung vom 10. November 2010 war die Beklagte zwar berechtigt, sich ua. als Gutachterin, (vorläufige) Insolvenzverwalterin oder Treuhänderin bestellen zu lassen. Eine vertragliche Verpflichtung hierzu sah die Vereinbarung jedoch nicht vor. Eine solche Verpflichtung wäre ohnehin wegen des bei der gerichtlichen Bestellung nach § 56 InsO verfassungsrechtlich geforderten Vorauswahlverfahrens (BVerfG 3. August 2004 - 1 BvR 135/00 ua. -) auf eine rechtliche Unmöglichkeit gerichtet. Vielmehr stand es der Beklagten nach dem klaren und mit der Rechtslage im Einklang stehenden Wortlaut der Vereinbarung frei, von der Möglichkeit, sich zur Insolvenzverwalterin bestellen zu lassen, Gebrauch zu machen. Damit fehlt der Vereinbarung bereits der Charakter eines „Auftragsverhältnisses“ (vgl. hierzu BGH 10. Juli 2015 - V ZR 206/14 - Rn. 26 ff., BGHZ 206, 211; Mitlehner Anm. NZI 2020, 134, 135 f.; aA Bei der Kellen DZWIR 2020, 341, 344). Zudem war die einzelne Bestellung zum Insolvenzverwalter kein der Beklagten als „Auftragnehmerin“ von der Klägerin als „Auftraggeberin“ übertragenes Geschäft. Der Insolvenzverwalter wird durch das Insolvenzgericht bestellt. Ihm wird dadurch von Seiten des Staates die Befugnis eingeräumt, fremdes Vermögen zu verwalten (vgl. BVerfG 12. Januar 2016 - 1 BvR 3102/13 - Rn. 45, BVerfGE 141, 121; BGH 16. Februar 2017 - IX ZB 103/15 - Rn. 31 mwN, BGHZ 214, 78). Das Insolvenzverfahren ist Teil des Zwangsvollstreckungsrechts. Es bezweckt - gegebenenfalls neben der Erhaltung von Arbeitsplätzen in Unternehmen - die unter Berücksichtigung der Lage des Schuldners bestmögliche Befriedigung der Forderungen der Gläubiger, die auch im Rahmen der Zwangsvollstreckung als private vermögenswerte Rechte von Art. 14 Abs. 1 GG geschützt sind. Mit der Durchsetzung berechtigter Forderungen ist das Insolvenzverfahren zudem ein Element zur Verwirklichung des Justizgewährungsanspruchs. Damit liegt ein funktionierendes Insolvenzverfahren nicht nur im subjektiven Interesse der einzelnen Gläubiger, sondern auch im öffentlichen Interesse an der Wahrung einer am Rechtsfrieden orientierten, rechtsstaatlichen Ordnung (ausführlich hierzu BVerfG 12. Januar 2016 - 1 BvR 3102/13 - Rn. 43 f., aaO; Mitlehner Anm. NZI 2020, 134). Dieser übergeordnete Zweck ist mit einem „Auftragsverhältnis“ zwischen dem Arbeitgeber als „Auftraggeber“ und dem bestellten Insolvenzverwalter als „Auftragnehmer“ nicht vereinbar und schließt es damit aus (zur Wahrnehmung eines Aufsichtsratsmandats im Arbeitsverhältnis vgl. BAG 21. Mai 2015 - 8 AZR 956/13 - Rn. 33, BAGE 151, 367).
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(c) Ob die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für die der Beklagten zur Ausübung ihrer Insolvenzverwaltertätigkeiten zur Verfügung gestellten persönlichen und sächlichen Betriebsmittel und der (anteiligen) Kosten für eine Haftpflichtversicherung hat, musste der Senat nicht entscheiden. Es ist zwar denkbar, dass zwischen der zur Insolvenzverwalterin bestellten Beklagten als Auftraggeberin und der Klägerin als Auftragnehmerin ein Auftragsverhältnis betreffend die Nutzung der erforderlichen Kanzleiausstattung und die Haftungsfreistellung begründet worden ist und der Klägerin gegebenenfalls ein Anspruch auf Ersatz ihrer diesbezüglichen Aufwendungen nach § 670 BGB zusteht (vgl. Mitlehner Anm. NZI 2020, 134, 135 f.). Ein solcher Anspruch ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.
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(2) Ein Anspruch auf die begehrten Insolvenzverwaltervergütungen folgt schließlich nicht aus § 241 Abs. 2 iVm. § 280 BGB. Selbst wenn die Beklagte - wie die Klägerin meint - eine (nachwirkende) arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht verletzt hätte, indem sie die unter teilweiser Nutzung der Betriebsmittel der Klägerin bearbeiteten Insolvenzverfahren dem Insolvenzgericht gegenüber abgerechnet und die beantragten Vergütungen vollständig vereinnahmt hat, führte dies nach § 280 Abs. 1 iVm. §§ 249 ff. BGB lediglich zu einem Ersatz der von der Klägerin getätigten Aufwendungen für die Überlassung von Ausstattungsgegenständen, Personalkosten und anteiligen Kosten für eine etwaige Haftpflichtversicherung. Ein solcher Schadensersatzanspruch ist vorliegend ebenfalls nicht Streitgegenstand.
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3. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Kosten für Kopien in Höhe von 138,00 Euro, die sie zur Ermittlung der konkreten Höhe der eingeklagten Insolvenzverwaltervergütungen gefertigt hat. Insoweit besteht bereits dem Grunde nach kein Anspruch. Einen anteiligen Ersatzanspruch bezogen auf das Insolvenzverfahren St (Amtsgericht Frankfurt (Oder) - 3 IN 714/11 -) hat die Klägerin nicht schlüssig vorgetragen. Sie hat nicht dargelegt, in welcher Höhe Kopierkosten für die diesbezüglichen Ermittlungsarbeiten angefallen sind.
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II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
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