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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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BAG 29.07.2020 - 7 ABR 27/19
BAG 29.07.2020 - 7 ABR 27/19 - Konzernbetriebsrat - Gemeinschaftsbetrieb - Entsendung
Normen
§ 1 Abs 2 BetrVG, § 54 Abs 2 BetrVG, § 55 Abs 1 S 1 BetrVG, § 83a Abs 2 ArbGG, § 54 Abs 1 S 1 BetrVG, § 54 Abs 1 S 2 BetrVG, § 18 Abs 1 AktG, § 87 Abs 1 Nr 6 BetrVG, § 23 Abs 3 BetrVG, § 55 Abs 4 S 1 BetrVG
Vorinstanz
vorgehend ArbG Solingen, 30. September 2016, Az: 1 BV 20/15, Beschluss
vorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 19. Februar 2019, Az: 3 TaBV 112/16, Beschluss
nachgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 19. Januar 2021, Az: 3 TaBV 112/16, Beschluss
Leitsatz
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Ein in einem Gemeinschaftsbetrieb iSv. § 1 Abs. 2 BetrVG gebildeter Betriebsrat ist berechtigt, insgesamt zwei seiner Mitglieder in den Konzernbetriebsrat zu entsenden, wenn in einem oder mehreren seiner Trägerunternehmen kein anderer Betriebsrat besteht.
Tenor
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Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 9. wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 19. Februar 2019 - 3 TaBV 112/16 - aufgehoben, soweit das Landesarbeitsgericht das Verfahren in Bezug auf die Unterlassungsanträge und den Antrag auf Androhung von Ordnungsgeld eingestellt hat. Insoweit wird das Verfahren zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
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Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 9. als unzulässig verworfen.
Gründe
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A. Die Beteiligten streiten in erster Linie darüber, ob sich das vorliegende Verfahren erledigt hat.
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Das zu 2. beteiligte Unternehmen (im Folgenden Arbeitgeberin) ist die Muttergesellschaft eines Konzerns der Bau- und Heimwerkerbranche. Die Beteiligten zu 13. bis 25. sind konzernangehörige Gesellschaften. Ob dies auch für die Beteiligte zu 27. gilt, ist streitig. Bei den zu 3., 5. bis 8., 10. bis 12. und 26. beteiligten Gesamtbetriebsräten und Betriebsräten handelt es sich um die in den konzernangehörigen Unternehmen gebildeten Arbeitnehmervertretungen. Der Beteiligte zu 9. ist der im Gemeinschaftsbetrieb der Beteiligten zu 2., 18., 19., 20., 21. und 22. bestehende Betriebsrat. Der Beteiligte zu 28. ist der bei der Beteiligten zu 27. gebildete Betriebsrat.
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Aufgrund eines Beschlusses des bei der Beteiligten zu 22. bestehenden, zu 11. beteiligten Gesamtbetriebsrats vom 21. Juni 2011 wurde der zu 1. beteiligte Konzernbetriebsrat errichtet. Zu diesem Zeitpunkt waren bei der Beteiligten zu 22. mehr als 9.000 Arbeitnehmer beschäftigt, davon 3.060,5 Arbeitnehmer in Betrieben mit Betriebsrat; die konzernangehörigen Unternehmen beschäftigten im Inland insgesamt 14.623 Arbeitnehmer einschließlich 205 leitender Angestellter. Die konstituierende Sitzung des Konzernbetriebsrats fand am 24. Juli 2012 statt. Vertreter des Beteiligten zu 9. wurden zu dieser Sitzung nicht geladen und nahmen daran auch nicht teil.
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Die Arbeitgeberin setzt bei allen konzernangehörigen Unternehmen, die mit dem Warenhandel befasst sind, seit dem Jahr 2005 einheitlich das Programm Basis3 zur Abwicklung sämtlicher Warenwirtschaftsprozesse ein. Dieses Programm wird auch von mindestens zwei im Gemeinschaftsbetrieb der Beteiligten zu 2., 18., 19., 20., 21. und 22. beschäftigten Arbeitnehmern genutzt. Von der Erfassung der Stammdaten, der Zuordnung von Waren zu Lagerplätzen in den Märkten, der Bestellung und der Verwaltung von Retouren, der Erfassung des Wareneingangs, des Kundenauftrags bis hin zur Erstellung von Statistiken sind sämtliche Prozesse in diesem Warenwirtschaftsprogramm abgebildet. Die Arbeitnehmer müssen im Rahmen ihrer Tätigkeiten an einem Rechner Daten in die hinterlegten Datenbänke eingeben. Vor der Eingabe ist die Anmeldung mit einem Passwort erforderlich. So können Daten erhoben werden, die die Tätigkeit der Arbeitnehmer wiedergeben und diesen persönlich zuzuordnen sind. Im Laufe der Zeit wurden neue Versionen des Warenwirtschaftsprogramms installiert.
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Bei der Einführung des Warenwirtschaftsprogramms Basis3 in den Jahren 2005 bis 2007 wurden die örtlichen Betriebsräte informiert, da zu dieser Zeit im Konzern weder ein Konzernbetriebsrat noch Gesamtbetriebsräte gebildet waren. Nachdem die Version 3.8 des Warenwirtschaftsprogramms Basis3 im Laufe des Jahres 2015 ohne vorherige Beteiligung des Konzernbetriebsrats installiert worden war, hat der Konzernbetriebsrat auf der Grundlage seines Beschlusses vom 10. September 2015 das vorliegende Verfahren eingeleitet und Unterlassungs- und Verpflichtungsanträge gegenüber der Arbeitgeberin angebracht. Zu der Konzernbetriebsratssitzung vom 10. September 2015 waren Vertreter des Beteiligten zu 9. nicht geladen worden. Hintergrund dafür ist ein Streit zwischen dem Konzernbetriebsrat und dem Beteiligten zu 9. darüber, wie viele seiner Mitglieder der Beteiligte zu 9. in den Konzernbetriebsrat entsenden darf. Der Beteiligte zu 9. hatte mit E-Mail vom 20. November 2014 dem Konzernbetriebsrat die Entsendung von zehn seiner Mitglieder in den Konzernbetriebsrat mitgeteilt, und zwar je zwei seiner Mitglieder pro Trägerunternehmen des Gemeinschaftsbetriebs mit Ausnahme der Beteiligten zu 22., bei der der zu 11. beteiligte Gesamtbetriebsrat besteht. Eine vom Konzernbetriebsrat für geboten gehaltene Entsendung von lediglich insgesamt zwei Mitgliedern des Beteiligten zu 9. erfolgte nicht, auch nicht hilfsweise.
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Im Laufe des Beschwerdeverfahrens schlossen der Konzernbetriebsrat und die Arbeitgeberin die „Konzernbetriebsvereinbarung zum Warenwirtschaftssystem“ vom 15. Dezember 2017/11. Januar 2018, die den Einsatz des Warenwirtschaftssystems Basis3 und der Nachfolgesysteme sowie die Einräumung von Zugriffsrechten regelt.
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In seiner Sitzung vom 15. Januar 2018 fasste der Konzernbetriebsrat unter dem Tagesordnungspunkt 6 „Beschlussverfahren beim LAG Düsseldorf zur Mitbestimmung der Basis3/Rechtmäßigkeit KBR“ mit den Unterpunkten „Abschluss einer Vereinbarung zur Regelung der Nutzung Software Basis3“, „Erledigungserklärung des Rechtsstreits durch den KBR mit dem Aktenzeichen 1 BV 20/15 (I. Instanz) und 3 TaBV 112/16 (2. Instanz)“ sowie „Beratung und Beschlussfassung“ folgenden Beschluss:
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„Sobald der Nachweis der Unterzeichnung der bereits am 15. Dezember 2017 durch den Vorsitzenden des KBR unterzeichneten Konzernbetriebsvereinbarung zum Warenwirtschaftssystem durch die O SE & Co. KGaA erbracht ist, erklärt der Konzernbetriebsrat der O SE & Co. KGaA bzw. deren Verfahrensbevollmächtigte den vor dem LAG Düsseldorf unter dem gerichtlichen Aktenzeichen 1 BV 20/15 und 3 Ta 112/16 (II. Instanz) geführten Rechtsstreit für erledigt.“
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Zu der Sitzung am 15. Januar 2018 war der Beteiligte zu 9. mit E-Mail vom 10. Januar 2018 über seine Vorsitzende unter Bezugnahme auf die Tagesordnung geladen worden, und zwar bezogen auf „zwei Mitglieder des GemBR mit insg. 998 Stimmen“. Hierauf teilte die Vorsitzende des Beteiligten zu 9. dem Konzernbetriebsrat unter Hinweis auf den übermittelten Entsendungsbeschluss vom 20. November 2014 mit, dass die Mitglieder des Beteiligten zu 9. sich als nicht ordnungsgemäß geladen betrachteten. An der Sitzung des Konzernbetriebsrats vom 15. Januar 2018 nahm kein Vertreter des Beteiligten zu 9. teil.
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Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 29. Januar 2018 hat der Konzernbetriebsrat das Verfahren für erledigt erklärt. Die Arbeitgeberin sowie die Beteiligten zu 8., 11., 13. bis 25. und 28. haben der Erledigung zugestimmt, die Beteiligten zu 3., 5. bis 7., 10., 12., 26. und 27. haben innerhalb der vom Landesarbeitsgericht gesetzten zweiwöchigen Frist keine Stellungnahme abgegeben. Der Beteiligte zu 9. hat der Erledigung widersprochen.
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Der Konzernbetriebsrat hat die Auffassung vertreten, das Verfahren habe sich durch den Abschluss der „Konzernbetriebsvereinbarung zum Warenwirtschaftssystem“ vom 15. Dezember 2017/11. Januar 2018 erledigt. Sollte keine Erledigung eingetreten sein, sei nach den ursprünglich gestellten Unterlassungs-, Verpflichtungs- und Ordnungsgeldanträgen zu erkennen. Die Arbeitgeberin habe bei der Einführung der Version 3.8 und der Folgeversionen des Warenwirtschaftsprogramms Basis3 sein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG verletzt, so dass er die Unterlassung des Einsatzes dieser Versionen des Warenwirtschaftssystems sowie der Einräumung von Zugriffsrechten verlangen könne. Der Unterrichtungsanspruch folge aus § 80 Abs. 2 BetrVG.
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Der Konzernbetriebsrat hat zuletzt beantragt,
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1.
festzustellen, dass das Verfahren sich erledigt hat;
2.
hilfsweise
a)
die Beteiligte zu 2. zu verurteilen, es in ihrem Konzern zu unterlassen, das Warenwirtschaftsprogramm Basis3 in der Version 3.8 und den Folgeversionen in den Unternehmen einzusetzen, solange keine Zustimmung des Konzernbetriebsrats hierzu oder eine diese ersetzende Entscheidung der Einigungsstelle vorliegt;
b)
die Beteiligte zu 2. zu verurteilen, es in ihrem Konzern zu unterlassen, für das Warenwirtschaftsprogramm Basis3 neue Zugriffsrechte in den EDV-Programmen einzuräumen, solange keine Zustimmung des Konzernbetriebsrats oder eine diese ersetzende Entscheidung der Einigungsstelle hierzu vorliegt;
c)
die Beteiligte zu 2. zu verpflichten, ihn über die Veränderungen an dem Warenwirtschaftssystem Basis3 durch das Release 3.9 vor dessen Einführung zu informieren;
d)
für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000,00 Euro anzudrohen.
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Die Beteiligten zu 8., 11. und 28. haben sich dem Hauptantrag des Konzernbetriebsrats angeschlossen.
- 13
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Die Arbeitgeberin sowie die Beteiligten zu 13. bis 25. haben sich dem Hauptantrag des Konzernbetriebsrats angeschlossen und hilfsweise beantragt, dessen Hilfsanträge abzuweisen. Sie haben die Auffassung vertreten, die Hilfsanträge des Konzernbetriebsrats seien unzulässig. Der Konzernbetriebsrat sei schon mangels ordnungsgemäßer Errichtung und Konstituierung nicht antragsbefugt. Es fehle an der für die Errichtung erforderlichen Zustimmung der Gesamtbetriebsräte der Konzernunternehmen, in denen mehr als 50 vH der Arbeitnehmer beschäftigt sind, da bei der Ermittlung der Repräsentationsquote Arbeitnehmer in betriebsratslosen Betrieben nicht zu berücksichtigen seien. Die Konstituierung des Konzernbetriebsrats am 24. Juli 2012 sei mangels Ladung und Teilnahme von Vertretern des Beteiligten zu 9. nicht ordnungsgemäß erfolgt. Entsprechendes gelte für den Beschluss des Konzernbetriebsrats über die Einleitung des vorliegenden Verfahrens vom 10. September 2015. Zudem seien die Anträge nicht hinreichend bestimmt. Jedenfalls seien die Anträge unbegründet. Bei der Einführung der Version 3.8 des Warenwirtschaftsprogramms Basis3 sowie der Folgeversionen habe es einer Beteiligung des Konzernbetriebsrats nicht bedurft, da mit den Updates weder relevante Änderungen der bestehenden Grundfunktionen verbunden noch mitbestimmungspflichtige Funktionen eingeführt worden seien.
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Der Beteiligte zu 9. hat beantragt, den Hauptantrag des Konzernbetriebsrats abzuweisen. Er hat die Ansicht vertreten, ein erledigendes Ereignis sei nicht eingetreten, da der Beschluss des Konzernbetriebsrats vom 15. Januar 2018 betreffend den Abschluss der Konzernbetriebsvereinbarung und die Abgabe der Erledigungserklärung mangels Ladung der von ihm entsandten zehn Mitglieder unwirksam sei.
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Das Arbeitsgericht hat die erstinstanzlich als Hauptanträge zu 1. bis 4. gestellten Unterlassungs-, Verpflichtungs- und Ordnungsgeldanträge, dh. die späteren Hilfsanträge zu 2a bis 2d, abgewiesen. Nachdem der Konzernbetriebsrat in der Beschwerdeinstanz das Verfahren für erledigt erklärt hatte und der Beteiligte zu 9. der Erledigungserklärung widersprochen hatte, hat das Landesarbeitsgericht festgestellt, dass das Verfahren sich erledigt hat, und das Verfahren eingestellt. Dagegen wendet sich der Beteiligte zu 9. mit seiner Rechtsbeschwerde. Der Konzernbetriebsrat sowie die Beteiligten zu 2., 8., 11., 13. bis 25. und zu 28. beantragen, die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 9. zurückzuweisen.
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B. Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 9. ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Einstellung des Verfahrens in Bezug auf den Verpflichtungsantrag richtet. Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde begründet. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann das Verfahren in Bezug auf die Unterlassungsanträge und den Antrag auf Androhung von Ordnungsgeld nicht eingestellt werden. Der Senat kann nicht abschließend beurteilen, ob das Verfahren hinsichtlich dieser Anträge erledigt ist. Dies führt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht.
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I. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie gegen die Einstellung des Verfahrens in Bezug auf den Verpflichtungsantrag, dh. den ursprünglich gestellten Hauptantrag zu 3. und jetzigen Hilfsantrag zu 2c, gerichtet ist. Insoweit fehlt es an einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Begründung.
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1. Nach § 94 Abs. 2 Satz 2 ArbGG muss die Rechtsbeschwerdebegründung angeben, welche rechtliche Bestimmung durch den angefochtenen Beschluss verletzt sein soll und worin diese Verletzung besteht. Dazu hat sie den Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzuzeigen, dass Gegenstand und Richtung ihres Angriffs erkennbar sind. Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Beschlusses (BAG 21. Oktober 2014 - 1 ABR 11/13 - Rn. 11 mwN). Bei mehreren Streitgegenständen muss für jeden eine auf die angefochtene Entscheidung zugeschnittene Begründung gegeben werden (BAG 23. Februar 2016 - 1 ABR 82/13 - Rn. 19 mwN). Ist die Entscheidung des Beschwerdegerichts über einen Streitgegenstand auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Rechtsbeschwerdebegründung alle Erwägungen angreifen, denn sie muss im Falle ihrer Berechtigung geeignet sein, die Entscheidung insgesamt infrage zu stellen. Setzt sie sich nur mit einer der Begründungen auseinander, ist die Rechtsbeschwerde in Bezug auf diesen Streitgegenstand unzulässig (BAG 21. Oktober 2014 - 1 ABR 11/13 - Rn. 11). Dies gilt auch für eine gegen die Einstellung des Verfahrens gerichtete Rechtsbeschwerde, wenn das Beschwerdegericht das Verfahren nach einer einseitigen Erledigungserklärung in Bezug auf mehrere Streitgegenstände eingestellt und die Einstellung hinsichtlich eines Streitgegenstands auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt hat.
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2. Diesen Anforderungen wird die Begründung der Rechtsbeschwerde nicht gerecht, soweit mit ihr die Einstellung des Verfahrens in Bezug auf das mit dem Verpflichtungsantrag verfolgte Informationsbegehren angegriffen wird. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts beruht insoweit auf einer Doppelbegründung. Das Landesarbeitsgericht hat zum einen angenommen, eine Erledigung des Informationsbegehrens sei bereits mit der Einführung der Version 3.9 des Warenwirtschaftsprogramms Basis3 und deren Ersetzung durch weitere Versionen bis hin zu der zuletzt genutzten Version 3.14 eingetreten (Erstbegründung). Zum anderen hat es ausgeführt, mit dem Abschluss der „Konzernbetriebsvereinbarung zum Warenwirtschaftssystem“ vom 15. Dezember 2017/11. Januar 2018 sei ein erledigendes Ereignis in Bezug auf alle Anträge eingetreten (Zweitbegründung). Mit der vom Beschwerdegericht gegebenen und selbstständig tragenden Erstbegründung setzt sich der Beteiligte zu 9. in seiner Rechtsbeschwerdebegründung nicht auseinander. Er führt insoweit nur aus, es möge dahinstehen, ob sich das Informationsbegehren durch die Einführung der Version 3.9 des Warenwirtschaftsprogramms Basis3 erledigt habe.
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II. Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde zulässig. Sie ist frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§ 92 Abs. 2 Satz 1, § 94 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG). Der Beteiligte zu 9. ist durch die Einstellung des Verfahrens in Bezug auf die Unterlassungsanträge und den Antrag auf Androhung von Ordnungsgeld auch beschwert.
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1. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist und mit seinem Rechtsmittel gerade die Beseitigung dieser Beschwer begehrt. Die Rechtsmittelbefugnis im Beschlussverfahren folgt der Beteiligungsbefugnis. Deshalb ist nur rechtsbeschwerdebefugt, wer nach § 83 Abs. 3 ArbGG am Verfahren beteiligt ist (BAG 19. Dezember 2018 - 7 ABR 79/16 - Rn. 17; 20. Juni 2018 - 7 ABR 48/16 - Rn. 12; 17. April 2012 - 1 ABR 5/11 - Rn. 19 mwN, BAGE 141, 110). Beteiligt iSv. § 83 Abs. 3 ArbGG in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen ist (vgl. etwa BAG 26. September 2018 - 7 ABR 77/16 - Rn. 11). Eine fehlerhafte Beteiligung kann eine Rechtsmittelbefugnis nicht begründen (BAG 22. Mai 2012 - 1 ABR 7/11 - Rn. 14, BAGE 141, 367). Fehlt die Rechtsbeschwerdebefugnis, ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen (vgl. BAG 26. September 2018 - 7 ABR 77/16 - Rn. 11; 8. November 2011 - 1 ABR 42/10 - Rn. 12).
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2. Danach ist der Beteiligte zu 9. durch die Einstellung des Verfahrens in Bezug auf die Unterlassungsanträge und den Antrag auf Androhung von Ordnungsgeld beschwert, da er als Beteiligter der Einstellung widersprochen hatte. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Beteiligte zu 9. durch die begehrte Entscheidung über die Unterlassungsanträge und den Antrag auf Androhung eines Ordnungsgelds in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsposition unmittelbar betroffen ist. Macht ein Konzernbetriebsrat einen betriebsverfassungsrechtlichen Anspruch oder das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts geltend und wird mit der begehrten Entscheidung inzident zugleich darüber entschieden, dass der Anspruch bzw. das Mitbestimmungsrecht den örtlichen Betriebsräten und Gesamtbetriebsräten nicht zusteht, sind diese anderen Gremien von der begehrten Entscheidung unmittelbar betroffen iSv. § 83 Abs. 3 ArbGG, sofern eine Rechtsposition der anderen Gremien als Inhaber des vom Antragsteller geltend gemachten Anspruchs oder Rechts materiell-rechtlich ernsthaft infrage kommt (vgl. BAG 19. Dezember 2017 - 1 ABR 32/16 - Rn. 11, BAGE 161, 225; 28. März 2006 - 1 ABR 59/04 - Rn. 12, BAGE 117, 337). So verhält es sich hier. Der Konzernbetriebsrat hat zur Begründung der auf den allgemeinen Unterlassungsanspruch und auf § 23 Abs. 3 BetrVG gestützten Unterlassungsanträge geltend gemacht, die Arbeitgeberin habe sein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG verletzt, indem sie die Version 3.8 und die Folgeversionen des Warenwirtschaftsprogramms Basis3 ohne seine Zustimmung eingesetzt habe. Mit einer stattgebenden Entscheidung stünde zugleich fest, dass ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bei der Einführung und Anwendung der Version 3.8 und der nachfolgenden Versionen des Warenwirtschaftsprogramms Basis3 dem Konzernbetriebsrat - und nicht dem Beteiligten zu 9. - zusteht. Ein Mitbestimmungsrecht des Beteiligten zu 9. beim Einsatz des Warenwirtschaftsprogramms Basis3 kommt ernsthaft in Betracht, da dieses Programm auch in dem Gemeinschaftsbetrieb, in dem er gewählt wurde, genutzt wird und es zwischen den Beteiligten streitig ist, ob der Konzernbetriebsrat wirksam errichtet wurde und damit ggf. eine Kompetenzverschiebung eingetreten ist.
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III. Im Umfang ihrer Zulässigkeit ist die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 9. begründet. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann das Verfahren, soweit es um die Unterlassungsanträge und den Antrag auf Androhung von Ordnungsgeld, dh. die ursprünglich gestellten Hauptanträge zu 1., 2. und 4. und jetzigen Hilfsanträge zu 2a, 2b und 2d geht, nicht in entsprechender Anwendung von § 83a Abs. 2 ArbGG eingestellt werden.
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1. Nach § 90 Abs. 2, § 83a Abs. 2 ArbGG ist ein Beschlussverfahren in der Beschwerdeinstanz einzustellen, wenn die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt haben. Hat der Antragsteller das Verfahren für erledigt erklärt, sind die übrigen Beteiligten aufzufordern, innerhalb einer vom Vorsitzenden zu bestimmenden Frist von mindestens zwei Wochen mitzuteilen, ob sie der Erledigung zustimmen (§ 83a Abs. 3 Satz 1 ArbGG). Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich der Beteiligte innerhalb der Frist nicht äußert (§ 83a Abs. 3 Satz 2 ArbGG). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat das Gericht in Fällen, in denen der Antragsteller das Verfahren für erledigt erklärt und andere Verfahrensbeteiligte der Erledigungserklärung widersprechen, zu prüfen, ob ein erledigendes Ereignis eingetreten ist. Ist dies der Fall, ist das Verfahren einzustellen. Anders als im Urteilsverfahren kommt es nicht darauf an, ob der gestellte Antrag bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war. Ein erledigendes Ereignis sind tatsächliche Umstände, die nach Anhängigkeit des Beschlussverfahrens eingetreten sind und dazu führen, dass das Begehren des Antragstellers jedenfalls nunmehr als unzulässig oder unbegründet abgewiesen werden müsste (grundlegend BAG 26. April 1990 - 1 ABR 79/89 - zu B I 3 der Gründe, BAGE 65, 105; vgl. auch BAG 24. Oktober 2018 - 7 ABR 1/17 - Rn. 7; 1. August 2018 - 7 ABR 63/16 - Rn. 12; 17. Mai 2017 - 7 ABR 22/15 - Rn. 14, BAGE 159, 111; 13. März 2013 - 7 ABR 39/11 - Rn. 20; 8. Dezember 2010 - 7 ABR 69/09 - Rn. 8; 19. Februar 2008 - 1 ABR 65/05 - Rn. 10). Eine wirksame Erledigungserklärung in der Rechtsmittelinstanz ist allerdings nur möglich, wenn diese Instanz überhaupt erreicht wurde, das Rechtsmittel also zulässig ist (BAG 19. Dezember 2018 - 7 ABR 79/16 - Rn. 34; 27. August 1996 - 3 ABR 21/95 - zu II 1 b der Gründe; 28. Juni 1994 - 1 ABR 59/93 - zu B I 1 der Gründe, BAGE 77, 165).
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2. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, das Verfahren sei wegen Erledigung einzustellen, hält einer rechtsbeschwerderechtlichen Überprüfung nicht stand.
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a) Das Landesarbeitsgericht hat zwar im Ergebnis zu Recht angenommen, dass eine wirksame Erledigungserklärung in der Beschwerdeinstanz vorliegt.
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aa) Das vom Konzernbetriebsrat eingeleitete Verfahren ist in die Beschwerdeinstanz gelangt. Die Beschwerde des Konzernbetriebsrats ist zulässig. Sie ist nach § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und iSv. § 89 Abs. 2, § 87 Abs. 2 iVm. § 66 Abs. 1 ArbGG form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
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Der Zulässigkeit der Beschwerde des Konzernbetriebsrats steht nicht entgegen, dass die Wirksamkeit seiner Errichtung zwischen den Beteiligten im Streit steht. Ist die Beteiligtenfähigkeit des Rechtsmittelführers streitig, wird sie hinsichtlich der Zulässigkeit des Rechtsmittels als gegeben unterstellt. Es entspricht einem allgemeinen prozessualen Grundsatz, dass eine Partei, deren Parteifähigkeit oder gar rechtliche Existenz überhaupt im Streit steht, wirksam ein Rechtsmittel mit dem Ziel einlegen kann, eine Sachentscheidung zu erlangen (vgl. BAG 19. Dezember 2018 - 7 ABR 79/16 - Rn. 20; 18. März 2015 - 7 ABR 42/12 - Rn. 12; 12. Januar 2000 - 7 ABR 61/98 - zu B I der Gründe mwN).
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Für die Zulässigkeit der Beschwerde kommt es auch nicht darauf an, ob Rechtsanwältin Dr. H ordnungsgemäß mit der Einlegung der Beschwerde beauftragt wurde. Die ordnungsgemäße Erteilung der Anwaltsvollmacht ist nach dem auch im Beschlussverfahren anwendbaren § 88 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nur auf Rüge eines Verfahrensbeteiligten zu prüfen (vgl. BAG 6. November 2013 - 7 ABR 84/11 - Rn. 21 ff. mwN). Eine solche Rüge wurde nicht erhoben.
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bb) Damit ist auch von der Wirksamkeit der durch anwaltlichen Schriftsatz vom 29. Januar 2018 erfolgten Erledigungserklärung des Konzernbetriebsrats auszugehen. Nach den auch im Beschlussverfahren geltenden Vorschriften des § 81 ZPO iVm. § 46 Abs. 2 ArbGG ermächtigt die einmal erteilte Prozessvollmacht im Außenverhältnis - in den zeitlichen Grenzen des § 87 ZPO - zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen (vgl. BAG 18. März 2015 - 7 ABR 4/13 - Rn. 12; 6. November 2013 - 7 ABR 84/11 - Rn. 21 ff. mwN). Dies gilt auch für Erledigungserklärungen.
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b) Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, ein erledigendes Ereignis sei eingetreten, ist jedoch nicht frei von Rechtsfehlern.
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aa) Allerdings hat das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen, dass sich das Verfahren in Bezug auf die Unterlassungsanträge und den Antrag auf Androhung von Ordnungsgeld mit Abschluss der „Konzernbetriebsvereinbarung zum Warenwirtschaftssystem“ vom 15. Dezember 2017/11. Januar 2018 im Fall der Wirksamkeit der Konzernbetriebsvereinbarung erledigt hätte. Sollte die Konzernbetriebsvereinbarung wirksam sein, müssten die Unterlassungsanträge als unbegründet abgewiesen werden. Sie könnten nicht auf den allgemeinen Unterlassungsanspruch aus § 87 Abs. 1 BetrVG (vgl. dazu etwa BAG 30. Juni 2015 - 1 ABR 71/13 - Rn. 16 mwN - und grds. BAG 3. Mai 1994 - 1 ABR 24/93 - zu II B III der Gründe, BAGE 76, 364) gestützt werden. Sollte die Konzernbetriebsvereinbarung wirksam sein, hätte der Konzernbetriebsrat ein etwaiges Mitbestimmungsrecht in Bezug auf den Einsatz des Warenwirtschaftsprogramms Basis3 und die Einräumung von Zugriffsrechten für dieses Programm ausgeübt. Damit stünde dem Konzernbetriebsrat auch kein Unterlassungsanspruch aus § 23 Abs. 3 BetrVG zu. Der Antrag auf Androhung von Ordnungsgeld, der ersichtlich nur für den Fall des Obsiegens mit einem der Unterlassungsanträge gestellt ist, fiele dann nicht zur Entscheidung an.
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bb) Das Landesarbeitsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die von dem Vorsitzenden des Konzernbetriebsrats unterzeichnete „Konzernbetriebsvereinbarung zum Warenwirtschaftssystem“ vom 15. Dezember 2017/11. Januar 2018 nur wirksam ist, wenn der Konzernbetriebsrat einen wirksamen Beschluss über den Abschluss der Konzernbetriebsvereinbarung getroffen hat. Nach der Konzeption des Betriebsverfassungsgesetzes handelt der Konzernbetriebsrat als Kollegialorgan. Er bildet seinen gemeinsamen Willen nach § 59 Abs. 1 iVm. § 51 Abs. 3 BetrVG durch Beschluss. Dieser ist nur beachtlich, wenn er ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Eine nicht von einem Beschluss des Konzernbetriebsrats umfasste Erklärung seines Vorsitzenden ist unwirksam und entfaltet keine Rechtswirkungen. Nach § 59 Abs. 1 iVm. § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG vertritt der Vorsitzende den Konzernbetriebsrat nur im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse. Allerdings können ohne einen wirksamen Beschluss abgeschlossene Vereinbarungen vom Konzernbetriebsrat durch eine spätere ordnungsgemäße Beschlussfassung nach § 184 Abs. 1 BGB genehmigt werden (vgl. zur Genehmigung durch den Betriebsrat BAG 9. Dezember 2014 - 1 ABR 19/13 - Rn. 15, BAGE 150, 132).
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cc) Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, der Konzernbetriebsrat habe am 15. Januar 2018 unter dem Tagesordnungspunkt 6 nicht nur die Abgabe der Erledigungserklärung, sondern auch den Abschluss der „Konzernbetriebsvereinbarung zum Warenwirtschaftssystem“ vom 15. Dezember 2017/11. Januar 2018 beschlossen, ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden und wird mit der Rechtsbeschwerde auch nicht angegriffen.
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dd) Das Landesarbeitsgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, die Feststellung des erledigenden Ereignisses scheitere nicht an einer unwirksamen Beschlussfassung des Konzernbetriebsrats über den Abschluss der Konzernbetriebsvereinbarung.
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(1) Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, die Wirksamkeit des Beschlusses des Konzernbetriebsrats vom 15. Januar 2018 sei schon deshalb nicht zu prüfen, weil der Beteiligte zu 9. mit seinem Widerspruch gegen die Erledigung nur das sachfremde Ziel verfolge, ein Rechtsgutachten über die streitige Frage der Anzahl der von ihm in den Konzernbetriebsrat zu entsendenden Mitglieder erstellen zu lassen. Zudem sei die Wirksamkeit der Beschlussfassung über den Abschluss der Konzernbetriebsvereinbarung wegen „Doppelrelevanz“ der maßgeblichen Umstände, dh. der Frage, wie viele seiner Mitglieder der Beteiligte zu 9. in den Konzernbetriebsrat entsendet, für die Zulässigkeit der ursprünglichen Anträge und den Eintritt des erledigenden Ereignisses zu unterstellen. Solange derselbe Umstand, der bereits die Unzulässigkeit oder Unbegründetheit der Anträge begründen würde, der Erledigung im Beschwerderechtszug entgegenstehen könne, sei aufgrund der Doppelrelevanz von der Erledigung auszugehen.
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(2) Dies hält einer rechtsbeschwerderechtlichen Prüfung nicht stand.
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(a) Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts läuft die Prüfung der Wirksamkeit des Beschlusses des Konzernbetriebsrats vom 15. Januar 2018 über den Abschluss der Konzernbetriebsvereinbarung nicht auf die Erstellung eines Rechtsgutachtens zu der Rechtsfrage hinaus, wie viele seiner Mitglieder der Beteiligte zu 9. in den Konzernbetriebsrat entsenden darf. Hat der Antragsteller - wie hier - das Verfahren für erledigt erklärt und widersprechen andere Verfahrensbeteiligte der Erledigungserklärung, hat das Gericht zu prüfen, ob ein erledigendes Ereignis eingetreten ist. Auf das Motiv für den Widerspruch kommt es nicht an. Ein erledigendes Ereignis wäre vorliegend nur im Fall der Wirksamkeit des Beschlusses des Konzernbetriebsrats über den Abschluss der „Konzernbetriebsvereinbarung zum Warenwirtschaftssystem“ vom 15. Dezember 2017/11. Januar 2018 eingetreten. Dies hängt ua. von der Vorfrage ab, wie viele seiner Mitglieder der Beteiligte zu 9. in den Konzernbetriebsrat entsendet.
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(b) Die Wirksamkeit des Beschlusses des Konzernbetriebsrats vom 15. Januar 2018 kann auch nicht wegen der vom Landesarbeitsgericht angenommenen „Doppelrelevanz“ von Umständen, die sowohl für die Zulässigkeit und Begründetheit der ursprünglichen Anträge als auch für die Erledigung des Verfahrens von Bedeutung sind, als gegeben unterstellt werden.
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(aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist in einem Fall der Doppelrelevanz rechtlich bedeutsamer Umstände sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit eines Antrags das Vorliegen dieser Umstände bei der Zulässigkeit des Antrags als gegeben zu unterstellen, um eine der Rechtskraft fähige Sachentscheidung zu ermöglichen (vgl. BAG 15. Mai 2019 - 7 ABR 35/17 - Rn. 23; 19. September 2006 - 1 ABR 53/05 - Rn. 19, BAGE 119, 279). Dies rechtfertigt es allerdings nicht, einen sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit eines Antrags relevanten Umstand im Fall einer einseitigen Erledigungserklärung auch bei der Prüfung, ob ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, als gegeben zu unterstellen. Denn im Falle einer einseitigen Erledigungserklärung hat das Gericht zu prüfen, ob ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, und dafür alle erheblichen Tatsachen festzustellen und Rechtsfragen zu beantworten.
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(bb) Aus der Entscheidung des Ersten Senats vom 26. April 1990 (- 1 ABR 79/89 - zu B I 4 b der Gründe, BAGE 65, 105) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Der Erste Senat hat dort ausgeführt, hinter dem Widerspruch gegen die Erledigungserklärung stehe regelmäßig der Wunsch, dass über die unter den Beteiligten strittige Rechtsfrage anlässlich der Entscheidung über den Antrag befunden wird, um Klarheit für das künftige Verhalten zu gewinnen. Dieses Interesse des Beteiligten könne es jedoch nicht rechtfertigen, noch darüber zu entscheiden, ob der Antrag ursprünglich zulässig oder begründet war, wenn ein erledigendes Ereignis eingetreten sei. Aus diesen Ausführungen ergibt sich nicht, dass der Eintritt des erledigenden Ereignisses nur eingeschränkt zu überprüfen ist.
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IV. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht, soweit dieses das Verfahren hinsichtlich der Unterlassungsanträge und des Antrags auf Androhung von Ordnungsgeld eingestellt hat.
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1. Der Senat kann auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen, ob der Beschluss des Konzernbetriebsrats vom 15. Januar 2018 über den Abschluss der „Konzernbetriebsvereinbarung zum Warenwirtschaftssystem“ vom 15. Dezember 2017/11. Januar 2018 wirksam ist.
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a) Der Beschluss des Konzernbetriebsrats vom 15. Januar 2018 ist nicht deshalb unwirksam, weil es an einer ordnungsgemäßen Errichtung des Konzernbetriebsrats fehlte. Der Konzernbetriebsrat wurde ordnungsgemäß errichtet.
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aa) Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG kann für einen Konzern iSv. § 18 Abs. 1 AktG durch Beschlüsse der einzelnen Gesamtbetriebsräte ein Konzernbetriebsrat errichtet werden. Die Errichtung des Konzernbetriebsrats erfordert nach § 54 Abs. 1 Satz 2 BetrVG die Zustimmung der Gesamtbetriebsräte der Konzernunternehmen, in denen insgesamt mehr als 50 vom Hundert der Arbeitnehmer der Konzernunternehmen beschäftigt sind. Besteht in einem Konzernunternehmen nur ein Betriebsrat, nimmt dieser nach § 54 Abs. 2 BetrVG die Aufgaben eines Gesamtbetriebsrats wahr.
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(1) Die Errichtung des Konzernbetriebsrats erfolgt durch selbstständige Beschlüsse der einzelnen Gesamtbetriebsräte bzw. Betriebsräte iSv. § 54 Abs. 2 BetrVG. Dabei ist es nicht von Bedeutung, wie viele Gesamtbetriebsräte bzw. Betriebsräte der Errichtung eines Konzernbetriebsrats zustimmen. Für die Errichtung genügt der Beschluss eines Gesamtbetriebsrats oder eines Betriebsrats, sofern dieser mehr als 50 vH der Arbeitnehmer der Konzernunternehmen repräsentiert (vgl. Annuß in Richardi BetrVG 16. Aufl. § 54 Rn. 37, 41; Fitting BetrVG 30. Aufl. § 54 Rn. 43; Franzen GK-BetrVG 11. Aufl. § 54 Rn. 54; ErfK/Koch 20. Aufl. BetrVG § 54 Rn. 6; Kreutz NZA 2008, 259, 261; WPK/Roloff BetrVG 4. Aufl. § 54 Rn. 14; DKKW/Trittin 16. Aufl. § 54 Rn. 112). Dem steht die Verwendung des Plurals („Zustimmung der Gesamtbetriebsräte der Konzernunternehmen“) nicht entgegen. Das Gesetz stellt auf die Gesamtzahl der in den Konzernunternehmen beschäftigten Arbeitnehmer ab und nicht auf die Zahl der Konzernunternehmen (Franzen GK-BetrVG 11. Aufl. § 54 Rn. 54; DKKW/Trittin 16. Aufl. § 54 Rn. 112).
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(2) Für die Frage, ob das Quorum erreicht ist, kommt es auf die Zahl der Arbeitnehmer an, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Errichtung des Konzernbetriebsrats in den im Inland gelegenen Betrieben der Konzernunternehmen beschäftigt sind mit Ausnahme der leitenden Angestellten (Fitting BetrVG 30. Aufl. § 54 Rn. 46; Franzen GK-BetrVG 11. Aufl. § 54 Rn. 55; ErfK/Koch 20. Aufl. BetrVG § 54 Rn. 8; DKKW/Trittin 16. Aufl. § 54 Rn. 107). Mitgezählt werden auch Arbeitnehmer in betriebsratslosen Betrieben (BAG 11. August 1993 - 7 ABR 34/92 - zu B 2 der Gründe, BAGE 74, 68; Fitting BetrVG 30. Aufl. § 54 Rn. 47; Franzen GK-BetrVG 11. Aufl. § 54 Rn. 56; ErfK/Koch 20. Aufl. BetrVG § 54 Rn. 8; DKKW/Trittin 16. Aufl. § 54 Rn. 108). Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 54 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, der ohne Einschränkung auf die Arbeitnehmer der Konzernunternehmen abstellt. Die Regelung in § 58 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BetrVG bestätigt dieses Verständnis. Danach erstreckt sich die originäre Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats auch auf Unternehmen, die einen Gesamtbetriebsrat nicht gebildet haben, sowie auf Betriebe der Konzernunternehmen ohne Betriebsrat. Da der Konzernbetriebsrat auch die in betriebsratslosen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer vertritt, sind diese Arbeitnehmer bei der Ermittlung des Quorums, das eine breite Repräsentations- und Legitimationsbasis des Konzernbetriebsrats gewährleisten soll, zu berücksichtigen.
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bb) Danach ist der Konzernbetriebsrat wirksam errichtet worden. Der bei der Beteiligten zu 22. gebildete, zu 11. beteiligte Gesamtbetriebsrat hat die Errichtung des Konzernbetriebsrats am 21. Juni 2011 beschlossen. Im Zeitpunkt der Beschlussfassung beschäftigte die Beteiligte zu 22. über 9.000 Arbeitnehmer und damit mehr als 50 vom Hundert der bei den Konzernunternehmen im Inland insgesamt beschäftigten und zu berücksichtigenden 14.418 Arbeitnehmer.
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b) Der Wirksamkeit des Beschlusses vom 15. Januar 2018 steht auch nicht entgegen, dass der Konzernbetriebsratsvorsitzende zu dieser Sitzung nicht die vom Beteiligten zu 9. benannten zehn Vertreter, sondern „zwei Mitglieder des GemBR“ über dessen Vorsitzende unter Bezugnahme auf die beigefügte Tagesordnung geladen hat. Der Beteiligte zu 9. kann nach § 55 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 54 Abs. 2 BetrVG nur zwei und nicht zehn seiner Mitglieder in den Konzernbetriebsrat entsenden.
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aa) Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 BetrVG entsendet jeder Gesamtbetriebsrat, sofern keine abweichende Regelung in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung nach § 55 Abs. 4 Satz 1 BetrVG getroffen ist, zwei seiner Mitglieder in den Konzernbetriebsrat. Besteht in einem Konzernunternehmen nur ein Betriebsrat, entsendet dieser nach § 54 Abs. 2 iVm. § 55 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zwei seiner Mitglieder in den Konzernbetriebsrat (Annuß in Richardi BetrVG 16. Aufl. § 55 Rn. 4; Fitting BetrVG 30. Aufl. § 55 Rn. 9; Franzen GK-BetrVG 11. Aufl. § 55 Rn. 8; ErfK/Koch 20. Aufl. BetrVG § 55 Rn. 1; WPK/Roloff BetrVG 4. Aufl. § 55 Rn. 2; DKKW/Trittin 16. Aufl. § 55 Rn. 4). Der Betriebsrat repräsentiert allerdings nur die Arbeitnehmer des Betriebs, in dem er gewählt wurde. Für die Arbeitnehmer der betriebsratslosen Betriebe des Unternehmens fehlt ihm die betriebsverfassungsrechtliche Legitimation, da das Gesetz insoweit keine Zuständigkeitserstreckung vorsieht, wie sie für den Gesamtbetriebsrat durch § 50 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BetrVG und den Konzernbetriebsrat durch § 58 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BetrVG erfolgt ist.
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bb) Nach § 54 Abs. 2 iVm. § 55 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist auch der in einem Gemeinschaftsbetrieb iSv. § 1 Abs. 2 BetrVG gebildete Betriebsrat berechtigt und verpflichtet, Mitglieder in den Konzernbetriebsrat zu entsenden, wenn in einem oder mehreren seiner Trägerunternehmen kein anderer Betriebsrat besteht (vgl. Franzen GK-BetrVG 11. Aufl. § 55 Rn. 40; DKKW/Trittin 16. Aufl. § 54 Rn. 143). Das ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut, da der Betriebsrat eines Gemeinschaftsbetriebs ein in den jeweiligen Trägerunternehmen gebildeter Betriebsrat ist. Er entsendet - wie sich zwingend aus § 47 Abs. 9 BetrVG ergibt - jeweils Mitglieder in sämtliche bei den Trägerunternehmen zu errichtenden Gesamtbetriebsräte (BAG 13. Februar 2007 - 1 AZR 184/06 - Rn. 19, BAGE 121, 168). Daher ist es folgerichtig, dass er auch Mitglieder in den Konzernbetriebsrat entsendet, wenn in einem oder mehreren seiner Trägerunternehmen kein anderer Betriebsrat gebildet ist. Dabei hat auch der Betriebsrat eines Gemeinschaftsbetriebs nicht die Stellung eines Gesamtbetriebsrats inne. Er repräsentiert nicht alle Arbeitnehmer der Trägerunternehmen, in denen kein anderer Betriebsrat besteht, sondern nur die in dem Gemeinschaftsbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer der Trägerunternehmen (aA DKKW/Trittin 16. Aufl. § 54 Rn. 144).
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cc) Der in einem Gemeinschaftsbetrieb gewählte Betriebsrat entsendet nicht für jedes konzernangehörige Trägerunternehmen, in dem kein weiterer Betriebsrat gebildet ist, zwei seiner Mitglieder in den Konzernbetriebsrat, sondern insgesamt zwei seiner Mitglieder. Das ergibt die Auslegung von § 54 Abs. 2 iVm. § 55 Abs. 1 Satz 1 BetrVG.
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(1) Bereits aus dem Gesetzeswortlaut von § 55 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ergibt sich, dass jeder Gesamtbetriebsrat und jeder Betriebsrat iSv. § 54 Abs. 2 BetrVG zwei seiner Mitglieder in den Konzernbetriebsrat zu entsenden hat. Eine abweichende Regelung für Betriebsräte von Gemeinschaftsbetrieben enthält das Gesetz nicht, obwohl der Gesetzgeber - wie sich aus § 47 Abs. 9 BetrVG ergibt - Gemeinschaftsbetriebe im Blick hatte. Daher ist davon auszugehen, dass die Bestimmung in § 55 Abs. 1 Satz 1 BetrVG auch für Betriebsräte von Gemeinschaftsbetrieben gelten soll.
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(2) Für dieses Verständnis sprechen auch die Gesetzesbegründung und die Gesetzessystematik. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll wegen der Bedeutung des Konzernbetriebsrats sichergestellt werden, dass alle Gesamtbetriebsräte bzw. Betriebsräte iSv. § 54 Abs. 2 BetrVG unabhängig von der Unternehmensgröße und ungeachtet ihrer jeweiligen Größe einheitlich durch zwei ihrer Mitglieder im Konzernbetriebsrat vertreten sind (BT-Drs. 14/5741 S. 43). Unterschiede in der Zahl der repräsentierten Arbeitnehmer werden durch ein unterschiedliches Stimmgewicht der Mitglieder des Konzernbetriebsrats ausgeglichen.
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(3) Entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 9. ergibt sich aus der Gesetzeskonzeption nicht das Erfordernis einer unternehmensbezogenen Entsendung von zwei Mitgliedern je Trägerunternehmen. Dem steht entgegen, dass der Betriebsrat eines Gemeinschaftsbetriebs nur die Interessen der in dem Gemeinschaftsbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer vertritt, nicht jedoch die Interessen der Arbeitnehmer anderer Betriebe der Trägerunternehmen. Die Interessen der in dem Gemeinschaftsbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer können von allen Mitgliedern des im Gemeinschaftsbetrieb gewählten Betriebsrats - unabhängig von ihrer Unternehmenszugehörigkeit - vertreten werden.
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dd) Die zu entsendenden Mitglieder werden durch den Gesamtbetriebsrat bzw. den Betriebsrat iSv. § 54 Abs. 2 BetrVG bestimmt. Die Entsendung erfolgt durch Beschluss des Gesamtbetriebsrats nach § 51 Abs. 3 BetrVG bzw. des Betriebsrats iSv. § 54 Abs. 2 BetrVG nach § 33 BetrVG (vgl. zur Entsendung von Mitgliedern in den Gesamtbetriebsrat nach § 47 Abs. 2 BetrVG: BAG 25. Mai 2005 - 7 ABR 10/04 - zu B II 3 der Gründe; 21. Juli 2004 - 7 ABR 58/03 - zu B II der Gründe, BAGE 111, 269). Es bedarf eines gesonderten Beschlusses für jedes zu entsendende Mitglied (Annuß in Richardi BetrVG 16. Aufl. § 55 Rn. 5 ff.; Franzen GK-BetrVG 11. Aufl. § 55 Rn. 11; zu § 47 Abs. 2 BetrVG Fitting BetrVG 30. Aufl. § 47 Rn. 33; ErfK/Koch 20. Aufl. BetrVG § 47 Rn. 6; vgl. zur Entsendung von Mitgliedern in den Gesamtbetriebsrat BAG 25. Mai 2005 - 7 ABR 10/04 - zu B II 3 der Gründe). Die Mitgliedschaft im Konzernbetriebsrat wird durch die Beschlussfassung über die Entsendung und die Zustimmung des Betroffenen begründet (Annuß in Richardi BetrVG 16. Aufl. § 55 Rn. 8; Franzen GK-BetrVG 11. Aufl. § 55 Rn. 13). Weitere konstitutive Akte sind nicht erforderlich. Mit der Bekanntgabe an den Konzernbetriebsratsvorsitzenden ist aber eine Legitimationswirkung verbunden (vgl. Franzen GK-BetrVG 11. Aufl. § 55 Rn. 13 „Legitimationswirkung“).
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ee) Nach diesen Grundsätzen ist der Beschluss des Konzernbetriebsrats vom 15. Januar 2018 nicht deshalb unwirksam, weil der Konzernbetriebsratsvorsitzende nicht die vom Beteiligten zu 9. benannten zehn Vertreter zu der Sitzung am 15. Januar 2018 geladen hat, sondern über die Vorsitzende des Beteiligten zu 9. „zwei Mitglieder des GemBR“. Der Beteiligte zu 9. ist nur zur Entsendung von zwei seiner Mitglieder in den Konzernbetriebsrat berechtigt. Es bedarf keiner Klärung, ob der Beteiligte zu 9. zehn Entsendungsbeschlüsse gefasst hatte und - wenn ja - ob alle zehn oder nur acht Entsendungsbeschlüsse unwirksam sind. Für den Konzernbetriebsratsvorsitzenden war nicht erkennbar, ob und ggf. welche Mitglieder des Beteiligten zu 9. wirksam entsandt waren. Er war nicht befugt, aus den zehn vom Beteiligten zu 9. benannten Vertretern zwei Personen auszuwählen.
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c) Der Senat kann jedoch nicht abschließend beurteilen, ob der Konzernbetriebsratsbeschluss vom 15. Januar 2018 wegen der Mitwirkung der von dem Beteiligten zu 28. entsandten Mitglieder an der Beschlussfassung unwirksam ist. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob es sich bei der Beteiligten zu 27. um ein konzernangehöriges Unternehmen handelt. Dazu hat das Landesarbeitsgericht keine Feststellungen getroffen. Damit steht auch nicht fest, ob der Beteiligte zu 28. zu Recht Mitglieder in den Konzernbetriebsrat entsandt hat. Sollte dies nicht der Fall sein und sollten Mitglieder des Beteiligten zu 28. gleichwohl an der Beschlussfassung mitgewirkt haben, führte dies zur Unwirksamkeit des Beschlusses, es sei denn, der Fehler hatte offensichtlich keinen Einfluss auf das Abstimmungsergebnis (vgl. BAG 6. Dezember 2006 - 7 ABR 62/05 - Rn. 19). Dies wird das Landesarbeitsgericht aufzuklären haben.
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2. Eine Zurückverweisung ist entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 8. nicht deshalb entbehrlich, weil der Konzernbetriebsrat mit dem Abschluss der „Konzernbetriebsvereinbarung zum Warenwirtschaftssystem“ vom 15. Dezember 2017/11. Januar 2018 dem Einsatz des Warenwirtschaftsprogramms zugestimmt hat und damit das Rechtsschutzbedürfnis für die Unterlassungsanträge entfallen wäre. Das ist schon deshalb nicht der Fall, weil die Zustimmung zu dem Einsatz des Warenwirtschaftsprogramms vom Konzernbetriebsrat nur wirksam erteilt wurde, wenn am 15. Januar 2018 eine wirksame Beschlussfassung über den Abschluss der Konzernbetriebsvereinbarung erfolgt ist.
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3. Sollte der Konzernbetriebsrat keinen wirksamen Beschluss über den Abschluss der „Konzernbetriebsvereinbarung zum Warenwirtschaftssystem“ vom 15. Dezember 2017/11. Januar 2018 gefasst haben, wird das Landesarbeitsgericht zu prüfen haben, ob die Unterlassungsanträge und der für den Fall des Obsiegens mit diesen Anträgen gestellte Antrag auf Androhung von Ordnungsgeld zulässig und begründet sind. Von Hinweisen dazu sieht der Senat ab.
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