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BAG 19.11.2019 - 3 AZR 294/18
BAG 19.11.2019 - 3 AZR 294/18 - Betriebliche Altersversorgung - Gesamtversorgung - Anpassung - Auslegung einer Aufhebungsvereinbarung - Prozessrecht
Normen
Vorinstanz
vorgehend ArbG Darmstadt, 23. März 2017, Az: 10 Ca 151/16, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 22. November 2017, Az: 6 Sa 853/17, Urteil
Tenor
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Auf die Revision des Klägers wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 22. November 2017 - 6 Sa 853/17 - teilweise aufgehoben und neu gefasst:
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Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 23. März 2017 - 10 Ca 151/16 - teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:
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1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 1. Juli 2017 über den Betrag von 3.200,61 Euro brutto hinaus jeweils zum Ersten eines Monats weitere 130,34 Euro brutto zu zahlen.
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2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag iHv. 782,04 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 130,34 Euro ab dem jeweiligen Zweiten eines Monats beginnend mit dem 2. Juli 2016 und endend mit dem 2. Dezember 2016 zu zahlen.
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3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag iHv. 460,20 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 38,35 Euro ab dem jeweiligen Zweiten eines Monats beginnend mit dem 2. Juli 2015 und endend mit dem 2. Juni 2016 zu zahlen.
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4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4 zu tragen.
Tatbestand
- 1
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Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung einer dem Kläger von der Beklagten gewährten Betriebsrente.
- 2
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Der Kläger war vom 1. Juli 1969 bis zum 31. Dezember 2001 bei der Beklagten - ein in den deutschen G-Konzern eingebundenes Lebensversicherungsunternehmen - tätig. Ihm wurden zunächst Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den „Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes“ (im Folgenden BVW) zugesagt. Diese lauten auszugsweise:
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„ Ausführungsbestimmungen des betrieblichen Versorgungswerkes
…
§ 6
Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse
1.
Die Gesamtversorgungsbezüge werden jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepaßt.
(Der § 49 AVG ist durch Artikel 1 §§ 65 und 68 SGB (VI) neu gefaßt worden. Die Änderung ist am 01.01.92 in Kraft getreten).
2.
Die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge erfolgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden.
3.
Hält der Vorstand die Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge nach Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte/des Gesamtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlußfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll.
Der Beschluß ersetzt die Anpassung gemäß Ziffer 1.
4.
Eine Erhöhung der Pensionsergänzungszahlung kann im Einzelfall nicht durchgeführt werden, soweit und solange die nach § 5 der Ausführungsbestimmungen anzurechnenden Bezüge und die nach § 4 der Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Gesamtversorgungsbezüge, erreichen oder überschreiten.
Betriebsangehörige, die eine Pensionsergänzung zu den Leistungen der Versorgungskasse zunächst nicht bekommen haben, weil ihre anzurechnenden Bezüge die vorgesehenen Gesamtversorgungsbezüge erreichen oder überschreiten, erhalten gegebenenfalls bei Veränderungen nach der Ziffer 1 oder 3 später eine Pensionsergänzung allein durch das in der Ziffer 1 oder 3 dargestellte Verfahren.“
- 3
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Der Kläger schied auf der Grundlage einer Aufhebungsvereinbarung vom 19. September 2001 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zum 31. Dezember 2001 aus. Diese bestimmt auszugsweise:
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„8.
Die Volksfürsorge Deutsche Lebensversicherung AG gewährt Herrn G, unabhängig von der Höhe außerbetrieblicher Leistungen oder Leistungen der Versorgungskasse der Volksfürsorge VVaG., mit Beginn des Kalendermonats, von dem ab erstmals der Bezug einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung - ggf. auch mit Abschlägen - möglich ist, eine monatliche Rente von 4.061,88 DM brutto. Diese Rente wird nach den betrieblichen Bestimmungen angepaßt.“
- 4
-
Der Kläger trat nach der Vollendung seines 60. Lebensjahres zum 1. Januar 2006 in den Altersruhestand und erhielt - neben seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung - von der Beklagten nach der Regelung in Nr. 8 Satz 1 Aufhebungsvereinbarung eine Betriebsrente, die sich bis zum 30. Juni 2015 auf 2.400,82 Euro brutto erhöhte. Des Weiteren bezog er eine Rente der Versorgungskasse iHv. 725,11 Euro brutto.
- 5
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Zum 1. Juli 2015 wurden die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung um 2,09717 vH erhöht.
- 6
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Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 mit, dass die Geschäftsführung der Beklagten beschlossen hatte, die „Gesamtversorgungsbezüge bzw. Renten unter Anwendung der in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes normierten Regelung zum 01.07.2015 für diesen Stichtag um 0,5 % zu erhöhen“.
- 7
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Nach der Entscheidung der Beklagten sollten im Geltungsbereich des BVW entweder die Gesamtversorgungsbezüge um 0,5 vH erhöht und sodann die erhöhte gesetzliche Rente sowie die Versorgungskassenrente abgezogen werden oder, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger war, lediglich die Pensionsergänzung um 0,5 vH erhöht werden. Demgemäß gewährte die Beklagte dem Kläger ab dem 1. Juli 2015 eine Pensionsergänzung iHv. 2.412,82 Euro brutto. Zudem erhielt er weiterhin die Rente der Versorgungskasse unverändert iHv. 725,11 Euro brutto.
- 8
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Zum 1. Juli 2016 stiegen die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung um 4,2451 vH.
- 9
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Der Vorstand der Beklagten beschloss nach Anhörung der Betriebsräte und des Gesamtbetriebsrats am 20. Juni 2016, die Gesamtversorgungsbezüge bzw. Renten zum 1. Juli 2016 um 0,5 vH zu erhöhen; sofern eine Anpassung der Pensionsergänzung um 0,5 vH für den Versorgungsempfänger günstiger sein sollte, sollte diese vorgenommen werden. Der Aufsichtsrat der Beklagten fasste am 22. Juni 2016 einen entsprechenden Beschluss. Hierüber wurde der Kläger mit einem Schreiben aus August 2016 informiert. Ab dem 1. Juli 2016 gewährte die Beklagte dem Kläger eine Pensionsergänzung iHv. 2.424,88 Euro brutto. Von der Versorgungskasse erhielt der Kläger ab dem 1. Juli 2016 eine Rente iHv. 728,81 Euro brutto.
- 10
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Zum 1. Juli 2017 stiegen die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung um 1,90476 vH. Der Kläger bezieht seitdem eine Rente aus der Pensionskasse iHv. 729,54 Euro brutto sowie eine Pensionsergänzung iHv. 2.471,07 Euro brutto.
- 11
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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse ihm ab dem 1. Juli 2015 eine höhere Betriebsrente zahlen. Nach § 6 Ziff. 1 der Ausführungsbestimmungen (im Folgenden AB) BVW hätte seine Versorgungsleistung zu diesem Zeitpunkt um 2,09717 vH angehoben werden und die Beklagte ihm monatlich weitere 53,56 Euro brutto und ab dem 1. Juli 2016 weitere 173,28 Euro brutto zahlen müssen. Die Regelung in AB § 6 Ziff. 3 BVW sei mangels Bestimmtheit unwirksam. Jedenfalls seien ihre Voraussetzungen nicht erfüllt.
- 12
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Die Aufhebungsvereinbarung habe das Gesamtversorgungssystem nicht abgeändert. Die Zahlung der Pensionsergänzung habe innerhalb des Systems der Versorgungsordnung erfolgen sollen. Andernfalls würde dies einen unzulässigen Verzicht auf Rechte aus einer Betriebsvereinbarung darstellen. Er würde durch eine derartige Regelung schlechter gestellt, da die Rente aus der Versorgungskasse nicht gesteigert werde. Zumindest sei aber die Pensionsergänzung zu steigern.
- 13
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Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt,
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1.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn beginnend mit dem 1. Januar 2017 über den gezahlten Betrag von 3.200,61 Euro brutto hinaus mindestens je 172,72 Euro brutto zu zahlen;
2.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag iHv. 1.036,32 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 172,72 Euro ab dem jeweiligen Zweiten eines Monats beginnend mit dem 2. Juli 2016 und endend mit dem 2. Dezember 2016 zu zahlen;
3.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag iHv. 634,44 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 52,87 Euro ab dem jeweiligen Zweiten eines Monats beginnend mit dem 2. Juli 2015 und endend mit dem 2. Juni 2016 zu zahlen.
- 14
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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, die Anpassungen zum 1. Juli 2015 und zum 1. Juli 2016 seien auf der Grundlage von AB § 6 Ziff. 3 BVW erfolgt. Die Regelung sei ausreichend bestimmt. Eine Anpassung nach AB § 6 Ziff. 1 BVW sei aufgrund der veränderten rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen nicht vertretbar.
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Die Aufhebungsvereinbarung habe die Systematik der Gesamtversorgung nach den Regelungen des BVW beendet. Die Leistungen der gesetzlichen Rente sowie der Versorgungskasse würden nicht mehr angerechnet. Durch die Festlegung eines bestimmten Betrags der Pensionsergänzung sei der Kläger nicht ungünstiger gestellt als Betriebsrentner, die nach dem BVW anspruchsberechtigt seien. Die Aufhebungsvereinbarung sei wirksam. Die Regelung der AB § 6 BVW fände allerdings auch auf den Kläger Anwendung, da sich die Anpassung gemäß Nr. 8 Satz 2 Aufhebungsvereinbarung nach den Regelungen des BVW richte.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine ursprünglichen Klageanträge weiter und erweitert diese aufgrund einer Neuberechnung der Forderungen für den Zeitraum 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016 auf eine monatliche Differenz iHv. 53,56 Euro und für den Zeitraum ab 1. Juli 2016 auf eine monatliche Differenz von 173,28 Euro sowie um entsprechende rückständige Betriebsrentenansprüche einschließlich bis zum 31. Dezember 2016 und fasst den Antrag auf künftige Leistung für die Zeit ab dem 1. Juli 2017. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers ist teilweise begründet.
- 18
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I. Einer Entscheidung des Senats stehen prozessuale Gründe nicht entgegen. Dies gilt auch in Bezug auf die in der Revision geänderten Sachanträge des Klägers.
- 19
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1. Nach § 559 Abs. 1 ZPO ist eine Klageänderung in der Revisionsinstanz grundsätzlich ausgeschlossen. Der Schluss der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz bildet nicht nur bezüglich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch hinsichtlich der Anträge der Parteien die Entscheidungsgrundlage für das Revisionsgericht. Hiervon hat das Bundesarbeitsgericht Ausnahmen in den Fällen des § 264 Nr. 2 ZPO sowie dann zugelassen, wenn sich der geänderte Sachantrag auf einen in der Berufungsinstanz festgestellten oder von den Parteien übereinstimmend vorgetragenen Sachverhalt stützen kann, sich das rechtliche Prüfprogramm nicht wesentlich ändert und die Verfahrensrechte der anderen Partei durch eine Sachentscheidung nicht verkürzt werden (BAG 23. März 2016 - 5 AZR 758/13 - Rn. 36, BAGE 154, 337). Eine Klageerweiterung, mit der ein neuer Streitgegenstand eingeführt wird, ist in der Revisionsinstanz dagegen grundsätzlich nicht möglich (BAG 20. September 2016 - 3 AZR 273/15 - Rn. 31 mwN).
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2. Danach sind die neuen Sachanträge des Klägers zulässig. Der Kläger bringt keinen neuen Streitgegenstand in den Rechtsstreit ein. Er hat vielmehr eine Neuberechnung für die bislang schon streitgegenständlichen Zeiträume vorgenommen.
- 21
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II. Die Revision hat auch in der Sache teilweise Erfolg. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016 monatlich weitere 38,35 Euro brutto und für die Zeit ab dem 1. Juli 2016 monatlich weitere 130,34 Euro brutto zahlen. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
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1. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Klageantrag zu 1. Er ist auf Zahlung wiederkehrender Leistungen iSd. § 258 ZPO gerichtet. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 485/17 - Rn. 13).
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2. Die Klage ist teilweise begründet. Die Beklagte ist aufgrund der Aufhebungsvereinbarung vom 19. September 2001 verpflichtet, die Pensionsergänzung des Klägers nach Nr. 8 Satz 2 Aufhebungsvereinbarung iVm. AB § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 BVW entsprechend der Steigerung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Juli 2015 um 2,09717 vH und zum 1. Juli 2016 um 4,2451 vH zu erhöhen. Der Kläger ist hinsichtlich der Anpassung seiner Pensionsergänzung so zu behandeln, wie die dem BVW unmittelbar unterfallenden Versorgungsberechtigten hinsichtlich ihrer Gesamtversorgung. Dies folgt aus der Auslegung von Nr. 8 Satz 2 Aufhebungsvereinbarung. Die Beklagte hat keine wirksame Anpassungsentscheidung iSd. AB § 6 Ziff. 3 BVW getroffen. Der Kläger hat deshalb ab dem 1. Juli 2017 jedenfalls Anspruch auf Zahlung weiterer 130,34 Euro brutto monatlich zum jeweiligen Ersten eines Monats und auf Zahlung rückständiger Leistungen für die Zeit vom 1. Juli 2015 bis zum 31. Dezember 2016 iHv. insgesamt 1.242,24 Euro brutto.
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a) Die Auslegung der Aufhebungsvereinbarung ergibt, dass die Betriebsrente des Klägers und nicht die Gesamtversorgung anzupassen ist. Die Anpassung hat dabei mit dem Steigerungssatz zu erfolgen wie die Anpassung der Gesamtversorgung der unmittelbar dem BVW unterfallenden Betriebsrentner.
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aa) Es kann dahinstehen, ob es sich bei der Regelung in Nr. 8 Aufhebungsvereinbarung um eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 BGB (iVm. Art. 229 § 5 EGBGB), eine Einmalklausel iSd. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB (iVm. Art. 229 § 5 EGBGB) oder um eine individuelle Vertragsabrede und damit eine nichttypische Willenserklärung handelt. Selbst wenn Letzteres der Fall sein sollte, kann der Senat die Klausel auslegen. Zwar obliegt die Auslegung nichttypischer Erklärungen in erster Linie den Tatsachengerichten. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) verletzt, gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat. Das Revisionsgericht kann nichttypische Willenserklärungen aber selbst auslegen, wenn das Landesarbeitsgericht - wie vorliegend - den erforderlichen Sachverhalt vollständig festgestellt hat und kein weiteres tatsächliches Vorbringen der Parteien zu erwarten ist, soweit das Landesarbeitsgericht eine Auslegung unterlassen hat (vgl. dazu etwa BAG 15. Februar 2017 - 7 AZR 223/15 - Rn. 27 mwN) oder das Revisionsgericht dem Landesarbeitsgericht folgt.
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bb) Die Aufhebungsvereinbarung ist dahingehend auszulegen, dass die Parteien mit der Regelung in Nr. 8 Aufhebungsvereinbarung die nach dem BVW grundsätzlich vorgesehene Gesamtversorgung abbedungen haben.
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(1) Der Wortlaut der Regelung in Nr. 8 Satz 1 Aufhebungsvereinbarung spricht für eine Abbedingung der Gesamtversorgung, wie es das BVW vorsieht. Die demnach vereinbarte Rente wird gerade unabhängig von der Höhe außerbetrieblicher Leistungen oder Leistungen der Versorgungskasse gewährt. „Unabhängig“ bedeutet, „für sich bestehend“ oder „von etwas losgelöst“, „nicht von etwas beeinflusst, durch etwas bestimmt“ (Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. Stichwort „unabhängig“; Duden Das Synonymwörterbuch 7. Aufl. Stichwort „unabhängig“). Wäre die nach Nr. 8 Aufhebungsvereinbarung zu gewährende Rente Teil der Gesamtversorgung nach dem BVW, dann würde sie aber nicht „für sich bestehen“; vielmehr würde ihre Höhe gerade von der Höhe der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Rente der Versorgungskasse bestimmt.
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(2) Auch der Regelungszusammenhang spricht für eine Abbedingung der Gesamtversorgung nach dem BVW. Eine Bezifferung der Höhe der Pensionsergänzung, wie sie in Nr. 8 Satz 1 Aufhebungsvereinbarung vorgenommen worden ist, passt nicht in die Systematik der Gesamtversorgung des BVW. Mit einer Gesamtversorgung soll ein bestimmtes Versorgungsniveau erreicht und abgesichert werden. In diesem Zusammenhang ist gerade die Pensionsergänzung nach den Bestimmungen des BVW ihrem Wesen nach dynamisch. Ihre Höhe ist abhängig von der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Versorgungskasse.
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Für dieses Auslegungsergebnis spricht auch der Umstand, dass die Parteien in Nr. 8 Satz 2 Aufhebungsvereinbarung bestimmt haben, die Anpassung dieser Rente solle nach den betrieblichen Bestimmungen erfolgen. Ein solcher Hinweis wäre nicht erforderlich gewesen, wenn sich die Rente ohnehin nach den Bestimmungen des BVW zu richten hätte. Gerade weil die Parteien aber die Regelungen des BVW abbedungen haben, war eine Regelung hinsichtlich der Anpassung der zu gewährenden Rente erforderlich. Zudem verweist diese Regelung auch nur hinsichtlich der Anpassung der Rente auf die betrieblichen Bestimmungen. Eine weiter gehende, grundsätzliche Verweisung auf die betrieblichen Bestimmungen erfolgt gerade nicht.
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(3) Die Parteien haben - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht lediglich deklaratorisch auf die Regelungen des BVW verwiesen, sodass sie durch die betragsmäßige Festschreibung der Pensionsergänzung lediglich einen Startbaustein als Teil der Gesamtversorgung festlegen wollten (so etwa LAG Köln 8. September 2017 - 10 Sa 35/17 - Rn. 91). Die Unabhängigkeit der Rente nach Nr. 8 Aufhebungsvereinbarung von der Höhe sonstiger Versorgungsleistungen ist zeitlich nicht beschränkt.
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Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass hinsichtlich der Anpassung in Nr. 8 Satz 2 Aufhebungsvereinbarung auf die betrieblichen Bestimmungen verwiesen wird. Diese Verweisung widerspricht nicht der Unabhängigkeit der zu gewährenden Pensionsergänzung von sonstigen Versorgungsleistungen. Zum einen heißt es in Satz 2 ausdrücklich, dass [d]iese Rente, also die nach Satz 1 zu gewährende Rente, nach den betrieblichen Bestimmungen anzupassen ist. Zum anderen hätte es keiner Regelung bedurft, wenn sich diese Rente ohnehin nach den Bestimmungen des BVW richten würde. Hätten die Parteien zugunsten des Klägers eine höhere Gesamtversorgung vereinbaren wollen, so hätten sie die Höhe des Versorgungsniveaus festlegen müssen und nicht die eines einzelnen Bausteins der Gesamtversorgung.
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(4) Auf die Unklarheitenregel nach § 305c Abs. 2 BGB - insoweit zugunsten des Klägers unterstellt, es handele sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 BGB bzw. eine Einmalklausel nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB - kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Eine Unklarheit in diesem Sinne besteht nur, wenn nach Ausschöpfung aller Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel bleibt. Dies setzt voraus, dass die Auslegung einer einzelnen Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keines den klaren Vorzug verdient. Es müssen erhebliche Zweifel an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Unklarheitenregel nicht (vgl. BAG 14. Mai 2019 - 3 AZR 112/18 - Rn. 52 mwN). Erhebliche Zweifel an der hier vorgenommenen Auslegung bestehen nicht.
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cc) Die Anpassung der Pensionsergänzung des Klägers nach Nr. 8 Satz 1 Aufhebungsvereinbarung richtet sich aufgrund vertraglicher Vereinbarung nach AB § 6 BVW; seine Pensionsergänzung ist so anzupassen wie die Gesamtversorgung der direkt unter AB § 6 BVW fallenden Versorgungsempfänger. Auch das ergibt die Auslegung von Nr. 8 Satz 2 Aufhebungsvereinbarung (vgl. BAG 25. September 2018 - 3 AZR 485/17 - Rn. 15).
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(1) Der Wortlaut von Nr. 8 Satz 2 Aufhebungsvereinbarung bezieht sich auf die betrieblichen Bestimmungen und damit nicht ausdrücklich auf die Bestimmungen des BVW. Die Bezugnahme auf die „betrieblichen Bestimmungen“ lässt jedoch erkennen, dass es sich um ein im Betrieb der Beklagten allgemein geltendes Versorgungswerk - wie das BVW - handeln muss. Die nach der Aufhebungsvereinbarung zu gewährende Pensionsergänzung wird dann nach den betrieblichen Bestimmungen angepasst. Nr. 8 Satz 1 Aufhebungsvereinbarung zeigt, dass Nr. 8 Satz 2 Aufhebungsvereinbarung für die Anpassung der Pensionsergänzung des Klägers auf die betrieblichen Bestimmungen und damit diejenigen des BVW verweist. Dem Kläger war ursprünglich eine Gesamtversorgungszusage mit Gesamtrentenfortschreibung nach dem BVW zugesagt. Mit Abschluss der Aufhebungsvereinbarung haben die Vertragsparteien in Nr. 8 Satz 1 Aufhebungsvereinbarung vereinbart, dass der Kläger unabhängig von einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einer Versorgungskassenrente eine in ihrer Ausgangshöhe festgelegte Pensionsergänzung erhält. Nr. 8 Satz 2 Aufhebungsvereinbarung sieht einen eigenständigen Anpassungsmechanismus für die Erhöhung der Pensionsergänzung allerdings nicht vor, sondern verweist auf die sonst maßgebenden Versorgungsregelungen. Daraus folgt, dass es für die Anpassung der Pensionsergänzung bei der Anwendung der bisherigen Anpassungsregelungen im BVW bleiben soll. Die Ansprüche des Klägers auf Anpassung seiner Pensionsergänzung sollen sich mithin nach denselben Regeln richten wie die Anpassung bei den dem BVW unterfallenden Betriebsrentnern. Der dort maßgebliche, die Gesamtversorgung betreffende Steigerungssatz soll auch für die Anpassung der Pensionsergänzung des Klägers gelten.
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(2) Auch Sinn und Zweck von Nr. 8 Satz 2 Aufhebungsvereinbarung tragen dieses Verständnis. Der Kläger sollte hinsichtlich der Entwicklung seiner nach Nr. 8 Satz 1 Aufhebungsvereinbarung vereinbarten Pensionsergänzung so behandelt werden, wie die Versorgungsempfänger, die Versorgungsleistungen nach dem BVW erhalten; dies erfolgt, indem die Pensionsergänzung des Klägers um denselben Steigerungssatz erhöht wird wie die Gesamtversorgung nach dem BVW. Nur so wird eine entsprechende Behandlung sichergestellt.
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(3) Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt eine Unwirksamkeit ihrer Anpassungsentscheidung nach AB § 6 Ziff. 3 BVW auch dem Kläger zugute. Nr. 8 Satz 2 Aufhebungsvereinbarung verweist auf den Anpassungsmechanismus in AB § 6 BVW insgesamt. Liegen die Voraussetzungen einer Abweichung in dem dortigen originären Anwendungsbereich nicht vor, so führt dies zwingend zur Unwirksamkeit der Anpassungsentscheidung auch für den Kläger. Er ist hinsichtlich der Anpassung so zu behandeln wie die Betriebsrentner, deren Versorgung sich insgesamt nach dem BVW richtet.
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b) Der Kläger kann danach verlangen, dass seine Pensionsergänzung zum 1. Juli 2015 und zum 1. Juli 2016 entsprechend dem für die Gesamtversorgung geltenden Steigerungssatz nach AB § 6 Ziff. 1 BVW und damit nach der Steigerung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst wird.
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aa) Die von der Beklagten in den Jahren 2015 und 2016 nach AB § 6 Ziff. 3 BVW getroffenen Anpassungsentscheidungen sind unwirksam. Dies hat der Senat in seinen Entscheidungen vom 25. September 2018 (etwa BAG 25. September 2018 - 3 AZR 485/17 - und - 3 AZR 333/17 -; vgl. auch BAG 11. April 2019 - 3 AZR 92/18 -) bereits erkannt.
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Dabei kann auch insoweit dahinstehen, ob es sich bei dem BVW um eine Betriebsvereinbarung oder um eine von der Beklagten einseitig aufgestellte Versorgungsordnung handelt, die den Arbeitnehmern in Form einer Gesamtzusage bekannt gegeben wurde. Danach erlaubt AB § 6 Ziff. 3 BVW der Beklagten lediglich, die Gesamtversorgungsbezüge der Versorgungsberechtigten nach einem - im Vergleich zur Erhöhung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung geringeren - einheitlichen Prozentsatz zu verändern (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 333/17 - Rn. 18). Es kann deshalb offenbleiben, ob die Anpassungsentscheidungen der Beklagten auch deshalb unwirksam sind, weil die inhaltlichen Voraussetzungen nach AB § 6 Ziff. 3 BVW für eine Abweichung von AB § 6 Ziff. 1 BVW nicht vorlagen oder die Entscheidung wegen Verstoßes gegen ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unwirksam ist.
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bb) Damit verbleibt es bei der in Nr. 8 Satz 2 Aufhebungsvereinbarung iVm. AB § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 BVW vorgesehenen Anpassung. Der Kläger hat danach jedenfalls einen Anspruch auf Erhöhung seiner Pensionsergänzung entsprechend der Erhöhung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Juli 2015 um 2,09717 vH und zum 1. Juli 2016 um 4,2451 vH.
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c) Dem Kläger stehen folglich ab dem 1. Juli 2015 monatlich weitere 38,35 Euro brutto und ab dem 1. Juli 2016 monatlich weitere 130,34 Euro brutto zu.
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aa) Zum 1. Juli 2015 wurden die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung um 2,09717 vH angepasst. Daraus ergibt sich eine Pensionsergänzung iHv. 2.451,17 Euro brutto (2.400,82 Euro x 1,0209717). Die Beklagte zahlt dem Kläger seit dem 1. Juli 2015 jedoch lediglich eine solche iHv. 2.412,82 Euro brutto. Daraus folgt ein weiterer Anspruch des Klägers iHv. 38,35 Euro brutto (2.451,17 Euro - 2.412,82 Euro) monatlich.
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bb) Zum 1. Juli 2016 wurden die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung um 4,2451 vH angepasst. Daraus ergibt sich eine Pensionsergänzung iHv. 2.555,22 Euro brutto (2.451,17 Euro x 1,042451). Die Beklagte zahlt dem Kläger seit dem 1. Juli 2016 jedoch lediglich eine solche iHv. 2.424,88 Euro brutto. Daraus folgt ein weiterer Anspruch des Klägers iHv. 130,34 Euro brutto (2.555,22 Euro - 2.424,88 Euro) monatlich.
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cc) Dem Kläger stehen die Differenzen für den Zeitraum 1. Juli 2015 bis 30. Juni 2016 iHv. 460,20 Euro brutto (38,35 Euro/Monat x 12 Monate) sowie für den Zeitraum 1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2016 iHv. 782,04 Euro brutto (130,34 Euro/Monat x 6 Monate), mithin insgesamt 1.242,24 Euro brutto (460,20 Euro + 782,04 Euro) zu.
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dd) Der rückständige Betrag ist nach § 286 Abs. 2, § 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen.
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3. Die Frage der Wirksamkeit der in der Aufhebungsvereinbarung festgelegten Pensionsergänzung und der damit erfolgten Abweichung von den Regelungen des BVW stellt sich nicht.
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a) Der Kläger stützt seine Klageforderung nicht auf die Bestimmungen des BVW, sondern allein auf Nr. 8 Aufhebungsvereinbarung.
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aa) Nach dem für das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren geltenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den gestellten Antrag (Klageantrag) und den ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem die begehrte Rechtsfolge hergeleitet wird, bestimmt (BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 266/11 - Rn. 18; 23. Januar 2018 - 9 AZR 200/17 - Rn. 27, BAGE 161, 347). Der Streitgegenstand wird also nicht allein durch das Antragsziel bestimmt. Die Einheitlichkeit des Klageziels genügt deshalb nicht, um einen einheitlichen Streitgegenstand anzunehmen. Vielmehr muss auch der Klagegrund identisch sein (BAG 25. September 2013 - 10 AZR 454/12 - Rn. 18, BAGE 146, 123; 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 - Rn. 37, BAGE 136, 302). Kann der Kläger die Klagesumme nur einmal beanspruchen, liegt bei einer Mehrheit von Streitgegenständen hingegen eine alternative Klagehäufung iSd. § 260 ZPO vor (vgl. auch BGH 5. Juli 2016 - XI ZR 254/15 - Rn. 25, BGHZ 211, 189). Eine alternative Klagehäufung, bei der der Kläger ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) herleitet und dem Gericht die Auswahl überlässt, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt, ist aber grundsätzlich unzulässig, sofern er keine Reihenfolge der verschiedenen Streitgegenstände bildet (BAG 2. August 2018 - 6 AZR 437/17 - Rn. 18, BAGE 163, 205).
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Zum Anspruchsgrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden und den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtung zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht vorträgt (BAG 30. November 2016 - 10 AZR 644/15 - Rn. 18; 11. Oktober 2011 - 3 AZR 795/09 - Rn. 17; BGH 22. Oktober 2013 - XI ZR 42/12 - Rn. 15, BGHZ 198, 294). Vom Streitgegenstand werden damit alle materiell-rechtlichen Ansprüche erfasst, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen. Das gilt unabhängig davon, ob die einzelnen Tatsachen des Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht, und auch unabhängig davon, ob die Parteien die im Vorprozess nicht vorgetragenen Tatsachen des Lebensvorgangs damals bereits kannten und hätten vortragen können (BAG 30. November 2016 - 10 AZR 644/15 - Rn. 19; BGH 2. Dezember 2014 - XI ZB 17/13 - Rn. 16 mwN).
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bb) Danach macht der Kläger seinen Klageanspruch allein auf der Grundlage der Aufhebungsvereinbarung geltend. Er hat sich im Rechtsstreit immer auf die Aufhebungsvereinbarung gestützt und zu deren Auslegung Vortrag gehalten. Ansprüche unmittelbar nach dem BVW hat er nicht geltend gemacht.
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Der Abschluss der Aufhebungsvereinbarung am 19. September 2001 stellt einen anderen Lebenssachverhalt dar als die Anwendbarkeit des BVW, unabhängig davon, ob diese ihre Grundlage in einer Betriebsvereinbarung, einer Gesamtzusage oder Ähnlichem findet. Da der Kläger auch keine Prüfungsreihenfolge der verschiedenen Streitgegenstände vorgegeben hat, ist davon auszugehen, dass er seinen Klageanspruch allein auf die Aufhebungsvereinbarung stützt.
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b) Die Beklagte macht ebenfalls nicht die Unwirksamkeit der Regelung in der Aufhebungsvereinbarung geltend. Vielmehr beruft sie sich darauf, dass die Regelung den Kläger günstiger gestellt habe.
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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO.
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