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BAG 16.10.2019 - 5 AZR 423/18
BAG 16.10.2019 - 5 AZR 423/18 - Stufenzuordnung im Hochschulbereich
Normen
§ 32b BBesG, § 35 Abs 4 S 1 Nr 3 Alt 4 BesG SN 2014, § 67 HSchulG SN 2013, § 69 Abs 1 HSchulG SN 2013, § 3 BesG SN 2014, § 58 Abs 1 Nr 4 Buchst c HSchulG SN 2013, § 58 Abs 4 HSchulG SN 2013, § 69 Abs 1 HSchulG SN 2013
Vorinstanz
vorgehend ArbG Zwickau, 1. Februar 2017, Az: 8 Ca 794/16, Urteil
vorgehend Sächsisches Landesarbeitsgericht, 20. März 2018, Az: 7 Sa 135/17 (3), Urteil
Tenor
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1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 20. März 2018 - 7 Sa 135/17 (3) - aufgehoben.
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2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Stufenzuordnung des Klägers innerhalb der Besoldungsgruppe W 3 des Sächsischen Besoldungsgesetzes.
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Der 1972 geborene Kläger war seit dem 1. November 2006 als Betriebsleiter des A (iF A) und zugleich stellvertretender Abteilungsleiter bei der B m.b.H. (iF B GmbH) tätig, die im Jahr 2008 auf die H GmbH (iF H GmbH), vormals H-M GmbH, verschmolzen wurde.
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Zum 1. Oktober 2011 wurde dem Kläger vom beklagten Freistaat eine W 3-Professur für Experimentalphysik/Nanotechnologie an der Hochschule Z übertragen. Seine Einstellung erfolgte auf der Grundlage des Dienstvertrags vom 9./11. August 2011 im Angestelltenverhältnis. In dem Vertrag heißt es ua.:
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„§ 4
(1)
Herr Dr. S erhält monatlich ein Entgelt in Höhe der Dienstbezüge, die ihm als Beamten des Freistaates Sachsen der BesGr. W 3 BBesO W nach dem Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) i. V. m. § 17 Abs. 1 Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG) zustehen würden. §§ 33 und 35 BBesG i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 1 SächsBesG, §§ 13 und 15 SächsBesG und die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Gewährung von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen an Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen (Sächsische Hochschulleistungsbezügeverordnung - SächsHLeistBezVO) sind entsprechend anzuwenden. Herr Dr. S erhält Leistungsbezüge in analoger Anwendung des § 33 BBesG i.V. m. § 17 Abs. 1 Satz 1 SächsBesG, § 13 Abs. 1 SächsBesG und der SächsHLeistBezVO in Form eines für den Zeitraum 01.10.2011 bis zum 30.09.2014 befristeten Berufungs-Leistungsbezuges in Höhe von monatlich 300,00 €.
(2)
Er erhält daneben sonstige Bezüge, wenn und soweit vergleichbaren Beamten des Freistaates Sachsen solche gewährt werden.
…
§ 9
Treten im Freistaat Sachsen Änderungen des Dienstrechts der Professoren sowie der besoldungsrechtlichen Bestimmungen für Professoren in Kraft, richten sich die Vertragsleistungen zwischen den Parteien dieses Vertrags nach den dann geltenden neuen Regelungen.“
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Durch Artikel 2 des Gesetzes zur Neuordnung des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrechts im Freistaat Sachsen (Sächsisches Dienstrechtsneuordnungsgesetz) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) wurde mit Wirkung zum 1. April 2014 das Sächsische Besoldungsgesetz (SächsBesG) novelliert. Auf dieser Grundlage setzte der Beklagte mit Schreiben vom 5. Juni 2014 rückwirkend ab April 2014 die Stufe des Grundgehalts des Klägers nach der Besoldungsgruppe W 3 auf die Stufe 1 fest. Dabei berücksichtigte der Beklagte gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SächsBesG als Erfahrungszeit lediglich die Zeit der bei ihm im Umfang von zwei Jahren und sechs Monaten geleisteten Tätigkeit des Klägers als Hochschulprofessor.
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Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung begehrt der Kläger mit seiner Klage, ihn ab dem 1. April 2014 der Stufe 2 der Besoldungsgruppe W 3 SächsBesG zuzuordnen und entsprechend zu vergüten. Er hat gemeint, bei der Stufenzuordnung seien als Erfahrungszeiten zusätzlich seine ab November 2006 erbrachten Vordienstzeiten zu berücksichtigen. Es habe sich hierbei um eine im Sinne der Anrechnungsvorschrift des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SächsBesG hauptberufliche wissenschaftliche Tätigkeit an einer Forschungseinrichtung gehandelt, die derjenigen eines Professors gleichwertig sei. Er habe bei der B GmbH bzw. der H GmbH - wie aus einem Organigramm über die Struktur des A ersichtlich - Führungsaufgaben wahrgenommen. Ihm hätten die Leitung, Kontrolle und Organisation des zugewiesenen Bereichs oblegen und er habe für dortige Projekte Verantwortung getragen. Bei seiner Tätigkeit seien ihm 20 Mitarbeiter unterstellt gewesen. Auch habe er ständig eine wissenschaftliche Arbeitsgruppe, bestehend aus 15 bis 20 Personen, und in den Jahren 2005 bis 2007 zudem ein Doktorandenseminar mit 25 bis 30 Teilnehmern geleitet. Als Betriebsleiter des A habe er ferner acht Abschlussarbeiten im Bereich der Diplom- und Masterstudiengänge an der Fachhochschule Berlin (FH Berlin, heute B Berlin) und an der Fachhochschule G sowie fünf Dissertationen betreut. Daneben habe er wissenschaftlich publiziert sowie an Seminaren und sonstigen Veranstaltungen teilgenommen. Des Weiteren habe er ab dem Wintersemester 2003/2004 im Rahmen von Lehraufträgen an der FH Berlin im Diplomstudiengang Mechatronik jeweils im Umfang von vier Semesterwochenstunden eine Vorlesung gehalten und im Umfang von zwei Semesterwochenstunden eine begleitende Übung geleitet. Im Wintersemester 2010/2011 habe er an der Hochschule zusätzlich im Bachelor-Studiengang die Vorlesung „Spezielle Produktionstechnologien“ gehalten. Soweit die Lehrtätigkeit an der FH Berlin als Nebentätigkeit zu qualifizieren sei, stehe dies ihrer Berücksichtigung bei der Stufenzuordnung nicht entgegen.
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Der Kläger hat beantragt
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festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 1. April 2014 Entgelt entsprechend der Besoldungsgruppe W 3 Stufe 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes zu zahlen und die monatlichen Bruttodifferenzbeträge zwischen dem Entgelt aus der Besoldungsgruppe W 3 Stufe 1 und dem Entgelt aus der Besoldungsgruppe W 3 Stufe 2 ab Rechtshängigkeit bezüglich der bis dahin fällig gewordenen Differenzbeträge und dann ab jeweiliger Fälligkeit mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
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Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat die Auffassung vertreten, den Tatbestand der Hauptberuflichkeit iSv. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SächsBesG erfülle nur die Tätigkeit des Klägers bei der B GmbH und später bei der H GmbH. Deren wissenschaftlicher Zuschnitt und eine in der Beschäftigung ausgeübte Lehrtätigkeit seien nicht ausreichend belegt. Der Kläger habe Abschlussarbeiten und Dissertationen nicht als verantwortlicher Hochschullehrer oder Gutachter betreut. Die Tätigkeit habe, was die Anforderungen an die Wissenschaftlichkeit anbelange, allenfalls der eines wissenschaftlichen Mitarbeiters entsprochen. Unabhängig davon seien die Vorbeschäftigungszeiten des Klägers in den Jahren von 2002 bis 2011 bereits bei dessen Berufung zum Professor als gleichwertige wissenschaftliche Tätigkeit iSv. § 58 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen berücksichtigt worden. Eine weitere Berücksichtigung als Erfahrungszeit bei der Stufenzuordnung sei damit ausgeschlossen.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage durch Versäumnisurteil stattgegeben und dieses nach rechtzeitigem Einspruch des Beklagten aufrechterhalten. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Beklagten das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Endurteils, während der Beklagte die Zurückweisung der Revision beantragt.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht, § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
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I. Die Klage ist zulässig. Der Antrag bezieht sich auf ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, da mit dem angestrebten Feststellungsurteil die Stufenzuordnung des Klägers und mit ihr die Berechnung der Vergütung auch zukunftsgerichtet dem Streit der Parteien entzogen wird (BAG 14. März 2019 - 6 AZR 171/18 - Rn. 21). Das Feststellungsinteresse besteht auch bezogen auf die gegenüber der Hauptforderung akzessorischen Zinsforderungen (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 468/14 - Rn. 12, BAGE 154, 83).
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II. Mit der gegebenen Begründung durfte das Landesarbeitsgericht nicht annehmen, die Voraussetzungen für die vom Kläger begehrte Stufenzuordnung lägen nicht vor.
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1. Die Parteien haben ihr Dienstverhältnis als Arbeitsverhältnis ausgestaltet. Diese Möglichkeit sieht § 69 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen vom 10. Dezember 2008 (SächsHSG, SächsGVBl. S. 900) - seit 1. April 2014: § 69 Abs. 1 Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen idF der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsHSFG, SächsGVBl. S. 3) - ausdrücklich vor. Danach können Professoren zu Beamten auf Zeit oder auf Lebenszeit ernannt oder in einem befristeten oder unbefristeten Arbeitnehmerverhältnis eingestellt werden.
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2. Die dem Kläger nach § 611 Abs. 1 BGB bzw. (seit 1. April 2017) nach § 611a Abs. 2 BGB zustehende Vergütung ist an beamtenrechtliche Regelungen gekoppelt. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsvertrags erhält er ein Entgelt in Höhe der Dienstbezüge, die ihm als Beamter des Beklagten nach der Besoldungsgruppe W 3 zustehen würden, wobei gemäß der in § 9 des Arbeitsvertrags enthaltenen Ersetzungsregelung hinsichtlich der Gehaltshöhe seit dem 1. April 2014 die Regelungen des Sächsischen Besoldungsgesetzes gelten. Von der Wirksamkeit der im Arbeitsvertrag enthaltenen Bezugnahmeregelung geht das Landesarbeitsgericht ohne Weiteres aus. Ein Rechtsfehler ist insoweit nicht zu erkennen. Insbesondere ist die Klausel in § 9 des Arbeitsvertrags, nach der sich die Vertragsleistungen bei Änderungen im Dienstrecht der Professoren sowie der für diese geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen nach den dann geltenden Neuregelungen richten sollen, nicht iSv. § 305c Abs. 1 BGB überraschend und deshalb Vertragsbestandteil. Die Regelung genügt - auch hinsichtlich der enthaltenen Dynamik - angesichts der Bestimmbarkeit der im Zeitpunkt der jeweiligen Anwendung geltenden in Bezug genommenen dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. BAG 30. November 2010 - 3 AZR 798/08 - Rn. 29, BAGE 136, 222 [zur Verweisung auf das Beamtenversorgungsgesetz]). Einer weitergehenden Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff. BGB unterliegen die Verweisungen auf die für beamtete W 3-Professoren geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen nicht, weil sich nach ihnen der Umfang der vom Beklagten geschuldeten Vergütung und damit dessen Hauptleistungspflicht bestimmt (vgl. BAG 30. November 2010 - 3 AZR 798/08 - Rn. 26 mwN, aaO). Die Höhe des Entgelts steht dabei nicht zur freien Disposition des Beklagten, sondern ist an Regelungen des Gesetz- und Verordnungsgebers gebunden (vgl. BAG 14. März 2007 - 5 AZR 630/06 - Rn. 24, 25 mwN, BAGE 122, 12).
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3. Rechtsgrundlage für die vom Kläger beantragte Stufenzuordnung ist § 82 Abs. 3 iVm. § 35 Abs. 4 SächsBesG. Soweit das Landesarbeitsgericht demgegenüber § 35 Abs. 4 SächsBesG direkt und insoweit unter Außerachtlassung der Übergangsvorschrift des § 82 SächsBesG zur Anwendung gebracht hat, ist dies zwar unzutreffend, wirkt sich im Ergebnis aber nicht aus, weil gemäß § 82 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 SächsBesG die Regelungen in § 35 Abs. 4 SächsBesG, nach denen sich die Berücksichtigung von Vordienstzeiten bei der Stufenfestsetzung richtet, entsprechend heranzuziehen sind.
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a) Gemäß § 35 Abs. 1 SächsBesG wird das Grundgehalt von Professoren an Hochschulen in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung W nach Stufen bemessen. Das gilt gemäß der in § 82 Abs. 3 Satz 1 SächsBesG enthaltenen Übergangsvorschrift auch für Professoren in Ämtern der Besoldungsgruppen W 3, die am 31. März 2014 in einem Dienstverhältnis zu einem der in § 1 Abs. 1 Satz 1 SächsBesG bezeichneten Dienstherrn, darunter der Beklagte, standen, und denen am 31. März 2014 ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 übertragen war. Solche Professoren wurden nach § 82 Abs. 3 Satz 1 SächsBesG am 1. April 2014 der Stufe 1 des Grundgehalts der Anlage 5 SächsBesG zugeordnet (Halbs. 1), wobei § 35 Abs. 4 SächsBesG entsprechend gilt (Halbs. 2). Mit der Stufenzuordnung begann das Aufsteigen in den Stufen im Abstand von fünf Jahren bis zum Erreichen der Endstufe (§ 82 Abs. 3 Satz 2 iVm. § 35 Abs. 3 Satz 3 SächsBesG), in der Besoldungsgruppe W 3 nach Anlage 5 zu § 34 Abs. 1 SächsBesG also bis zum Erreichen der Stufe 4.
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b) Nach § 35 Abs. 4 Satz 1 SächsBesG werden bei der ersten Stufenzuordnung Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit als Professor an einer deutschen Hochschule und Zeiten einer vergleichbaren Tätigkeit im Ausland (Nr. 1 der Regelung), Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit als Leiter oder Mitglied von Leitungsgremien an einer deutschen Hochschule (Nr. 2 der Regelung) und/oder Zeiten als Vertreter einer Professur, außerplanmäßiger Professor oder Honorarprofessor an einer deutschen Hochschule sowie Zeiten einer hauptberuflichen wissenschaftlichen Tätigkeit an einer Forschungseinrichtung, wenn die Tätigkeit der eines Professors gleichwertig ist (Nr. 3 der Regelung), berücksichtigt, soweit es sich nicht um Zeiten der beruflichen Qualifizierung handelt. Gemäß § 35 Abs. 4 Satz 2 SächsBesG können darüber hinaus Zeiten einer den in Satz 1 Nr. 2 genannten Leitungstätigkeiten vergleichbaren hauptberuflichen Tätigkeit an einer Hochschule im Ausland oder außerhalb des Hochschulbereichs berücksichtigt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Da die Stufenzuordnung, die den Beamten nach § 82 Abs. 6 SächsBesG schriftlich mitzuteilen ist, die dauerhafte Grundlage für Höhe ihrer Besoldung ab dem 1. April 2014 bildet, ist für die Beurteilung, ob anrechenbare Zeiten iSv. § 35 Abs. 4 SächsBesG vorliegen, auf die zu diesem Zeitpunkt bestehende Sach- und Rechtslage abzustellen.
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4. Im Streitfall hat der Beklagte mit Schreiben vom 5. Juni 2014 für den Kläger die Stufe 1 der Besoldungsgruppe W 3 festgesetzt und hierbei ausschließlich die Zeit der Tätigkeit des Klägers als Professor an der Hochschule Z vom 1. Oktober 2011 bis zum 31. März 2014 berücksichtigt. Die vom Kläger nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Alt. 4 SächsBesG begehrte zusätzliche Berücksichtigung der Zeit seiner vorhergehenden, ab November 2006 erbrachten Tätigkeit, hat der Beklagte und ihm folgend das Landesarbeitsgericht mit der Begründung abgelehnt, die vom Kläger hauptberuflich ausgeübte Tätigkeit bei der B GmbH bzw. der H GmbH sei der eines Professors nicht gleichwertig. Dies ist nicht frei von Rechtsfehlern.
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a) Zutreffend ist allerdings die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Alt. 4 SächsBesG vorausgesetzte „Hauptberuflichkeit“ sei lediglich im Hinblick auf die Tätigkeit des Klägers bei der B GmbH bzw. der H GmbH gegeben, was eine auch nur ergänzende Berücksichtigung der vom Kläger an der FH Berlin verrichteten Lehrtätigkeit ausschließe.
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aa) Nach § 3 SächsBesG ist der Tatbestand der Hauptberuflichkeit einer Tätigkeit als erfüllt anzusehen, wenn sie entgeltlich ausgeübt wird, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht sowie dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht und in dem in einem Beamten- oder Richterverhältnis zulässigen Umfang abgeleistet wird, wobei auf die beamten- und richterrechtlichen Vorschriften zum Zeitpunkt der Tätigkeit abzustellen ist. Mit dieser in Abschnitt 1 des Gesetzes (Allgemeine Vorschriften) enthaltenen Legaldefinition hat der sächsische Gesetzgeber, wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 24. Juni 2008 - 2 C 5/07 -; 25. Mai 2005 - 2 C 20/04 -; jeweils zu § 11 Nr. 1 Buchst. b, § 10 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG) in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch für das Versorgungsrecht des Bundes anerkannte Bestimmung des Begriffs der Hauptberuflichkeit für den Geltungsbereich des Sächsischen Besoldungsgesetzes zur Klarstellung übernommen (vgl. LT-Drs. 4/14858 S. 19 f., insoweit zu § 17a SächsBesG idF des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 19. Juni 2009). Es ist deshalb davon auszugehen, dass mit den in § 3 SächsBesG enthaltenen Merkmalen die hauptberufliche Tätigkeit insbesondere von einer Tätigkeit abgegrenzt werden soll, die die Arbeitskraft nur nebenbei beansprucht oder neben einer hauptberuflichen Tätigkeit nur als Nebentätigkeit, Nebenamt oder Nebenbeschäftigung wahrgenommen werden kann.
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bb) Nach den nicht angegriffenen und damit für den Senat bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts (§ 559 Abs. 2 ZPO) hat der Kläger seine Tätigkeit als Lehrbeauftragter an der FH Berlin im Rahmen einer Nebentätigkeit erbracht. In der Revision stellt der Kläger auch nicht in Abrede, dass die zeitgleich am A erfolgte Beschäftigung den Schwerpunkt seiner beruflichen Tätigkeit bildete. Er meint lediglich, § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Alt. 4 SächsBesG erfasse auch den Fall, dass der Betroffene neben einer für sich genommen hauptberuflichen Tätigkeit zusätzliche Tätigkeiten übernommen habe, die in der Zusammenschau mit der hauptberuflich ausgeübten Tätigkeit die Gleichwertigkeit mit der Tätigkeit eines Professors begründeten. Das kann nicht überzeugen.
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(1) Der Annahme des Klägers steht entgegen, dass die in § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Alt. 4 SächsBesG vorausgesetzte Gleichwertigkeit mit der Tätigkeit eines Professors nach dem Wortlaut des Gesetzes in der hauptberuflich ausgeübten wissenschaftlichen Tätigkeit an einer Forschungseinrichtung erfüllt sein muss. Soweit damit Nebentätigkeiten, die der Betroffene für einen Dritten erbracht hat, auch dann außer Betracht bleiben, wenn sie für die Übernahme einer Tätigkeit als Professor förderlich sind, entspricht dies dem in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gebrachten Willen des Besoldungsgesetzgebers, über die ausdrücklich benannten Tätigkeiten hinaus keine weiteren Vorbeschäftigungszeiten anzuerkennen (vgl. LT-Drs. 5/12230 S. 349; ebenso Sächsisches OVG 27. August 2019 - 2 A 643/17 - Rn. 14, 15). Diese Entscheidung hält sich in dem weiten Gestaltungsspielraum des Besoldungsgesetzgebers (zu diesem vgl. BVerwG 27. Juni 2019 - 2 B 7/18 - Rn. 18 mwN).
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(2) Soweit das Bundesministerium des Innern für seinen Geschäftsbereich in einem Rundschreiben vom 25. Oktober 2013 (GMBl. S. 1201, 1204) von der Möglichkeit ausgeht, eine „Hauptberuflichkeit“ iSv. § 32b BBesG in einem Fall anzunehmen, in dem ein Lehrbeauftragter mehrere Lehraufträge an verschiedenen Hochschulen ausübt und dies seinen Tätigkeitsschwerpunkt bildet, lassen sich daraus angesichts des Ausnahmecharakters der behandelten Konstellation keine verallgemeinerungsfähigen Schlüsse ziehen. Entsprechendes gilt, soweit nach der Verwaltungsvorschrift Nr. 3.6 zu § 3 SächsBesG des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zum Vollzug des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 17. November 2015 (Sächs.ABl. SDr. 2016 S. S 2) inhaltlich sehr ähnliche Tätigkeiten zum selben Arbeitgeber ausnahmsweise zu einer Tätigkeit zusammengefasst werden können. Davon ist vorliegend gerade nicht auszugehen. Bei den Tätigkeiten an der FH Berlin handelt es sich um solche, die der Kläger im Rahmen besonderer, mit dieser Hochschule geschlossener Lehraufträge wahrgenommen hat. Umstände, die zu der Annahme berechtigen könnten, er habe mit der Übernahme der Lehraufträge eine Verpflichtung aus dem Arbeitsverhältnis mit der B GmbH bzw. der H GmbH erfüllt, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dass die Wahrnehmung der Aufgabe, wie dies in einem vorinstanzlich eingereichten Schreiben des stellvertretenden Institutsleiters anklingt, befürwortet worden sein mag, reicht für eine Zurechnung nicht aus. Ob andernfalls die Tätigkeit als Lehrbeauftragter an der Hochschule berücksichtigungsfähig sein könnte, bedarf keiner Entscheidung.
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b) Hinsichtlich der hauptberuflich ausgeübten Tätigkeit des Klägers hat das Landesarbeitsgericht zwar nicht ausdrücklich festgestellt, dass es sich bei der vormaligen B GmbH und der H GmbH um Forschungseinrichtungen iSd. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Alt. 4 SächsBesG handelt. Das steht zwischen den Parteien aber außer Streit. Anhaltspunkte, die dem entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.
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c) Der Senat kann ferner davon ausgehen, dass es sich bei der ab November 2006 verrichteten Tätigkeit des Klägers als stellvertretender Abteilungsleiter und als Betriebsleiter des A um eine wissenschaftliche Tätigkeit iSv. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Alt. 4 SächsBesG gehandelt hat.
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aa) Wissenschaftliche Tätigkeit ist alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter, planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist. Sie ist nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf angelegt, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, um den Erkenntnisstand der jeweiligen wissenschaftlichen Disziplin zu sichern oder zu erweitern (BAG 19. Dezember 2018 - 7 AZR 79/17 - Rn. 21, BAGE 164, 381; 25. April 2018 - 7 AZR 82/16 - Rn. 16; jeweils mwN). Zur wissenschaftlichen Dienstleistung kann - anders als eine Lehrtätigkeit ohne Wissenschaftsbezug - auch die Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fertigkeiten und die Unterweisung in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden gehören.
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bb) Abzugrenzen ist die wissenschaftliche Tätigkeit von rein administrativ geprägten Tätigkeiten. Die für die Organisation einer Forschungseinrichtung notwendige Verwaltungsarbeit, die erst die Voraussetzungen schafft, auf deren Grundlage Wissenschaft und Forschung überhaupt betrieben werden kann, ist nicht als wissenschaftliche Tätigkeit zu qualifizieren, auch wenn sie von einem Wissenschaftler wahrgenommen wird. Umgekehrt können Aufgaben im Bereich des sog. Wissenschaftsmanagements der wissenschaftlichen Tätigkeit zuzuordnen sein, soweit die konkret zugewiesenen Arbeiten, wie zB die Entwicklung von Projektideen, wissenschaftlicher Art sind (vgl. BAG 28. Januar 1998 - 7 AZR 677/96 - zu II 4 der Gründe, BAGE 87, 362).
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cc) Mischtätigkeiten sind bei der Stufenzuordnung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SächsBesG zu berücksichtigen, wenn die wissenschaftlichen Dienstleistungen überwiegen oder der Gesamttätigkeit des Betroffenen an der Forschungseinrichtung das Gepräge geben (ebenso zur Wirksamkeit einer Befristung von Arbeitsverträgen nach dem WissZeitVG BAG 19. Dezember 2018 - 7 AZR 79/17 - Rn. 24, BAGE 164, 381; zur Befristung nach dem HRG vgl. BAG 28. Januar 1998 - 7 AZR 677/96 - zu II 4 der Gründe, BAGE 87, 362). Dafür trägt grundsätzlich derjenige die Darlegungs- und Beweislast, der die Berücksichtigung seiner an einer Forschungseinrichtung geleisteten Vordienstzeiten bei der Stufenfestsetzung verlangt, vorliegend also der Kläger.
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dd) Bei der im Streitfall vorzunehmenden Charakterisierung der Tätigkeit des Klägers darf jedoch nicht außer Acht bleiben, dass der Beklagte im Rahmen der Feststellung der Berufungsvoraussetzungen im Berufungsverfahren der Hochschule Z am 10. Januar 2011 die Beschäftigungszeiten des Klägers bei früheren Arbeitgebern ab November 2002 als Zeiten iSv. § 58 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c SächsHSG anerkannt hat. Nach dieser Bestimmung werden die Voraussetzungen für die Berufung als Professor - neben weiteren Anforderungen - ua. durch besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer in der Regel fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen, nachgewiesen. Der Beklagte selbst ist damit bei der Feststellung der Berufungsvoraussetzungen davon ausgegangen, dass der Kläger ab November 2002 wissenschaftlich gearbeitet hat. Vor diesem Hintergrund war die Behauptung des Klägers, seine Vorbeschäftigung sei als wissenschaftlich zu qualifizieren, zunächst ausreichend. Es oblag sodann dem Beklagten, Umstände darzutun, die erkennen lassen, warum eine Tätigkeit, die er im Rahmen des Berufungsverfahrens als wissenschaftlich angesehen hat, bei der Stufenfestsetzung anders zu qualifizieren sein soll. An solchem erheblichem Vorbringen fehlt es.
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d) Unzutreffend ist allerdings die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Klage sei mangels schlüssigen Vortrags des Klägers zu der von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Alt. 4 SächsBesG verlangten Gleichwertigkeit seiner Vortätigkeit mit der Tätigkeit eines Professors unbegründet. Die angefochtene Entscheidung lässt nicht erkennen, dass das Berufungsgericht insoweit von zutreffenden Bewertungsmaßstäben ausgegangen ist. Das rügt die Revision zu Recht.
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aa) Das Sächsische Besoldungsgesetz gibt nicht vor, unter welchen Voraussetzungen eine hauptberufliche wissenschaftliche Tätigkeit an einer Forschungseinrichtung der eines Professors gleichwertig ist. Die Gesetzesbegründung zum Erlass des Sächsischen Dienstrechtsneuordnungsgesetzes ist insoweit unergiebig. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SächsBesG wurde erst aufgrund der Beschlussempfehlung des Haushalts- und Finanzausschusses in den Gesetzentwurf aufgenommen (vgl. LT-Drs. 5/12840). Eine auf die Bestimmung zugeschnittene Begründung ist in den Materialien nicht enthalten.
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bb) Was unter dem Merkmal der Gleichwertigkeit zu verstehen ist, erschließt sich jedoch unter Berücksichtigung der Regelungen in § 32b Abs. 1 Satz 2, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG in der seit dem 1. Januar 2013 gültigen Fassung des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) und den betreffenden Gesetzesmaterialien.
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(1) Gemäß § 32b Abs. 1 Satz 2 BBesG können bei der ersten Stufenfestsetzung unter dort näher beschriebenen Voraussetzungen Zeiten einer hauptberuflichen wissenschaftlichen Tätigkeit an einer öffentlich geförderten in- oder ausländischen Forschungseinrichtung oder bei einer internationalen Forschungsorganisation als Erfahrungszeiten anerkannt werden, wenn die Tätigkeit derjenigen eines in die Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 eingestuften Professors gleichwertig ist. § 28 Abs. 1 Satz 1 BBesG bestimmt, welche Zeiten Beamten und Soldaten bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten iSv. § 27 Abs. 2 BBesG anzuerkennen sind oder anerkannt werden können, und stellt dabei insbesondere (in Nr. 1) auf Zeiten einer „gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit“ außerhalb eines Soldatenverhältnisses ab.
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(2) Nach der Entwurfsbegründung des Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts zu § 28 BBesG (vgl. BT-Drs. 16/7076 S. 139) ist eine Tätigkeit immer dann als gleichwertig anzusehen, wenn sie in ihrer Wertigkeit und Schwierigkeit jedenfalls zum überwiegenden Teil der Funktionsebene des konkreten Dienstpostens entspricht (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg 14. Dezember 2015 - OVG 4 B 35.14 -). Diese Begriffsbestimmung ist ersichtlich nicht spezifisch auf den Anwendungsbereich von § 28 BBesG zugeschnitten. Sie enthält vielmehr einen verallgemeinerungsfähigen Maßstab, der auch bei der Anwendung von § 32b BBesG heranzuziehen ist (vgl. Plog/Wiedow BBG Stand Oktober 2017 § 32b BBesG Rn. 63, 64; Clemens/Millak/Engelking/Lantermann/Henkel Besoldungsrecht des Bundes und der Länder Stand Oktober 2019 § 28 BBesG Rn. 7; Kuhlmey in Schwegmann/Summer Besoldungsrecht des Bundes und der Länder Stand November 2019 § 28 BBesG Rn. 18; siehe auch das Rundschreiben des BMI vom 25. Oktober 2013 [GMBl. S. 1201, 1204 ff.]). Angesichts der Vergleichbarkeit der in § 32b Abs. 1 Satz 2 BBesG und § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Alt. 4 SächsBesG geregelten Gegenstände bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der sächsische Landesgesetzgeber bei der Verwendung des Begriffs der „Gleichwertigkeit“ nicht an die zeitlich früher erlassene bundesrechtliche Besoldungsregelung angelehnt hat. Den Materialien zum Sächsischen Dienstrechtsneuordnungsgesetz ist ein abweichender Regelungswille nicht zu entnehmen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der in § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Alt. 4 SächsBesG verwendete Begriff der „Gleichwertigkeit“ die gleiche Bedeutung hat wie er der Regelung in § 32b BBesG zugrunde liegt.
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cc) Eine vorherige Tätigkeit ist hiernach gleichwertig iSv. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Alt. 4 SächsBesG, wenn sie in ihrer Bedeutung, dh. ihrer Wertigkeit und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit eines Professors entspricht, und zwar unabhängig von der konkreten Fachrichtung und Funktion. Dies erfordert, die in der Vortätigkeit zu erbringenden Aufgaben vornehmlich hinsichtlich der dabei wahrzunehmenden Personal-, Projekt- und wissenschaftlichen Verantwortung in den Blick zu nehmen, wobei die Einnahme einer Leitungsfunktion an einer Forschungseinrichtung, etwa als Leiter einer Forschungsgruppe, eine Gleichwertigkeit mit der Tätigkeit eines Professors indizieren kann (vgl. Rundschreiben des BMI vom 25. Oktober 2013, GMBl. S. 1201, 1206). In Betracht zu ziehen ist auch die Vergütung, weil deren Höhe ein Indiz für die Wertigkeit der Vortätigkeit sein kann. Demgegenüber ist unbeachtlich, ob in der Vortätigkeit überwiegend Aufgaben wahrgenommen wurden, die nach § 67 SächsHSFG typischerweise zu den Dienstaufgaben eines Professors zählen. Ebenso wenig kann es darauf ankommen, dass die Tätigkeit eines Professors nach § 4 SächsHSFG in besonderem Maße vom Grundsatz der Freiheit und Lehre geprägt ist. Dass Wissenschaftler an Forschungseinrichtungen außerhalb des Hochschulbereichs eine Vielzahl der einem Professor obliegenden Dienstaufgaben mangels Übertragung eines solchen Amts nicht wahrnehmen können, und dass sie in fachlicher Hinsicht Weisungsrechten seitens ihres Arbeitgebers oder sonstigen Dienstherrn unterliegen, liegt in der Natur der Sache und war dem sächsischen Gesetzgeber bei der Schaffung der Regelung in § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SächsBesG bewusst. Das Gesetz differenziert insoweit in den verschiedenen Alternativen dieser Bestimmung zwischen Tätigkeiten als Professor und Vertreter einer Professur an einer deutschen Hochschule einerseits und Zeiten der wissenschaftlichen Tätigkeit an einer Forschungseinrichtung andererseits. Nach der Grundstruktur des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SächsBesG wird damit zwischen der Tätigkeit an einer Hochschule und einer Forschungseinrichtung unterschieden, die jeweils durch unterschiedliche Voraussetzungen gekennzeichnet sind. Das Erfordernis der Gleichwertigkeit kommt dabei nur für die Alternative der Tätigkeit in einer Forschungseinrichtung zum Tragen (Sächsisches Oberverwaltungsgericht 27. August 2019 - 2 A 643/17 - zu 3 a (2) der Gründe).
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dd) Die Begründung des Berufungsurteils lässt nicht erkennen, welchen Beurteilungsmaßstab das Landesarbeitsgericht zur Feststellung der Gleichwertigkeit der Tätigkeit angelegt hat.
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(1) Das betrifft zunächst die Ausführungen zur Stellung des Klägers als stellvertretender Abteilungsleiter und Betriebsleiter. Diese ordnet das Berufungsgericht zwar als „herausgehobene Verwaltungsfunktion“ ein, meint aber, hieraus lasse sich nicht eine überwiegend wissenschaftliche Tätigkeit ableiten. Damit ist jedoch die fehlende Gleichwertigkeit der vorherigen Tätigkeit in Forschungseinrichtungen nach Wertigkeit und Schwierigkeit nicht belegt. Soweit das Landesarbeitsgericht zum Ausdruck bringen will, die Leitungstätigkeit als Kernaufgabe des Klägers sei schon nicht überwiegend als wissenschaftliche anzusehen, geht dies fehl, weil der Beklagte, wie gezeigt (Rn. 28), der Behauptung des Klägers, seine Tätigkeit sei in ihrer Gesamtheit als „wissenschaftliche Tätigkeit an einer Forschungseinrichtung“ anzusehen, nicht ausreichend entgegengetreten ist.
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(2) Im Weiteren ist das Landesarbeitsgericht zwar zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger bei der Betreuung universitärer Abschlussarbeiten und Dissertationen nicht als Gutachter tätig geworden und dass seine Aufgaben in der Forschung nicht identisch mit den Dienstaufgaben eines Professors gewesen sind. Das ist indes zur Feststellung der Gleichwertigkeit auch nicht erforderlich. Die Auseinandersetzung des Berufungsgerichts mit diesen Punkten macht allerdings deutlich, dass es nach inhaltlichen Übereinstimmungen mit den Dienstaufgaben eines Hochschulprofessors gesucht hat, auf die es jedoch nicht maßgeblich ankommt.
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(3) Von welchen Anforderungen an die Qualität wissenschaftlicher Leistungen eines Professors das Berufungsgericht im Übrigen ausgegangen ist, soweit es etwa mit Blick auf Publikationen des Klägers und seine Aufgaben in der Forschung gemeint hat, es sei nicht dargetan, dass diese das erforderliche Niveau erreichten, ist nicht zu erkennen. Die Würdigung ist zudem ungenau. Ihr ist nicht zu entnehmen, welche konkreten Forschungsaufgaben des Klägers das Landesarbeitsgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat. Damit fehlt es insgesamt an einer tragfähigen Grundlage für die zur Feststellung der Gleichwertigkeit im Rahmen einer Gesamtschau vorzunehmende Bewertung der wissenschaftlichen Tätigkeit des Klägers.
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ee) Da sich die Würdigung des Landesarbeitsgerichts bereits aus materiell-rechtlichen Gründen als rechtsfehlerhaft erweist, kommt es auf die Verfahrensrügen der Revision nicht entscheidungserheblich an.
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III. Die klageabweisende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Das Feststellungsbegehren des Klägers ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht deshalb unbegründet, weil dieser die Zeit der in Rede stehenden Vortätigkeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c SächsHSG als Voraussetzung für die Berufung des Klägers zum Professor berücksichtigt hat, und deshalb eine Berücksichtigung der Vorbeschäftigungszeit unabhängig von einer ggf. vorliegenden Gleichwertigkeit nicht in Betracht käme.
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1. § 35 Abs. 4 Satz 1 SächsBesG nimmt nicht explizit Vortätigkeiten eines Professors, die bereits bei dessen Berufung als berücksichtigungsfähige Zeiten iSv. § 58 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c SächsHSG angesehen wurden, von einer Anrechnung bei der Stufenzuordnung aus. Ausdrücklich ausgeschlossen ist die Berücksichtigung einer Vortätigkeit bei der Stufenzuordnung lediglich hinsichtlich solcher Zeiten, die der beruflichen Qualifizierung dienen. Allerdings könnte bei weitem Verständnis des Begriffs der beruflichen Qualifizierung für die Rechtsauffassung des Beklagten sprechen, dass § 58 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c SächsHSG einen spezifischen berufspraktischen Qualifizierungsweg zum Amt eines Professors regelt, der nach § 58 Abs. 4 SächsHSG insbesondere für Professoren an Fachhochschulen maßgeblich ist (vgl. Detmer in Hartmer/Detmer HochschulR 3. Aufl. Kap. 4 Rn. 57; Kurz in Nolden/Rottmann/Brinktrine/Kurz SächsHSG § 58 [S. 274]).
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2. Ob Tätigkeiten eines Professors, die bereits bei dessen Berufung als berücksichtigungsfähige Zeiten iSv. § 58 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c SächsHSG angesehen wurden, im Rahmen des § 35 Abs. 4 Satz 1 letzter Halbsatz SächsBesG unberücksichtigt zu bleiben haben, bedarf im Streitfall keiner abschließenden Erörterung.
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a) Selbst wenn der Argumentation des Beklagten zu folgen wäre, kann nicht außer Acht bleiben, dass in § 58 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c SächsHSG besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden lediglich in einer in der Regel fünfjährigen beruflichen Praxis verlangt werden, wobei von dieser Zeit mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen. Der Beklagte, der nach seinem eigenen Vorbringen im Rahmen des Berufungsverfahrens die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c SächsHSG durch eine vom Kläger seit 2002 geleistete Vortätigkeit als erfüllt angesehen hat, hat nicht dargelegt, dass aus Sicht der Berufungskommission für die Berufung des Klägers abweichend von der in § 58 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c SächsHSG normierten Regel auf einen längeren Zeitraum als von fünf Jahren abzustellen gewesen wäre. In dem beigebrachten Protokoll ist hierüber nichts vermerkt. Das wäre aber zu erwarten gewesen, da Abweichungen von der im Gesetz normierten Regel einer Begründung bedürfen.
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b) Unter diesen Umständen kann für den vorliegenden Fall die Rechtsauffassung des Beklagten als zutreffend unterstellt werden, weil auch dann allenfalls ein Teil der streitgegenständlichen Vorbeschäftigungszeit als Zeit der beruflichen Qualifizierung iSv. § 35 Abs. 4 Satz 1 letzter Halbsatz SächsBesG anzusehen wäre. Von der ab November 2002 bis zu seiner Einstellung als Professor am 1. Oktober 2011 (acht Jahre und elf Monate) geleisteten Tätigkeit des Klägers verbliebe dann aber immer noch eine Zeit von drei Jahren und elf Monaten, die nicht durch eine Heranziehung zur Erfüllung der Berufungsvoraussetzungen nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c SächsHSG (fünfjährige berufliche Praxis) verbraucht wäre. Dies wiederum führte unter der Prämisse, dass die seit November 2006 erbrachte Vortätigkeit des Klägers der eines Professors gleichwertig ist, dazu, dass bezüglich seiner Stufenzuordnung Zeiten von mehr als fünf Jahren zu berücksichtigen wären und damit die Voraussetzungen für eine Festsetzung der Stufe 2 Besoldungsgruppe W 3 ab dem 1. April 2014 vorlägen, die Klage also Erfolg hätte.
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IV. Der Senat kann nach der gebotenen Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) mangels ausreichender Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht entscheiden, ob die Klage begründet ist. Die Sache ist deshalb gemäß § 563 Abs. 1 ZPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.
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1. Das bisherige Vorbringen des Klägers zur Gleichwertigkeit seiner Vortätigkeit mit der eines Professors ist nicht unsubstantiiert. Im Berufungsverfahren hat er detaillierte Ausführungen zu Gegenstand und Inhalt seiner Arbeitsaufgaben gemacht. Hinsichtlich seiner unstreitigen Leitungsfunktion hat er ausgeführt, diese habe ein auf die Durchführung konkreter Projekte bezogenes „Wissenschaftsmanagement“ beinhaltet, und er habe Projektverantwortung getragen. Allerdings hat der Kläger bezüglich der angeführten Einzeltätigkeiten nicht nach Zeitanteilen differenziert. Ob und inwieweit dies geboten und ob ggf. weiterer Sachvortrag erforderlich ist, wird das Landesarbeitsgericht, dem insoweit ein tatrichterlicher Beurteilungsspielraum zukommt, zu prüfen und zu bewerten haben. Erforderlichenfalls wird es auf eine Ergänzung des Parteivorbringens hinzuwirken haben.
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2. Sollte das Landesarbeitsgericht im Rahmen seiner erneuten Prüfung zu dem Ergebnis gelangen, die Vortätigkeit des Klägers sei der eines Professors nicht gleichwertig, wird es nach derzeitigem Verfahrensstand davon ausgehen können, dass über die vom Beklagten ohnehin berücksichtigten Zeiten keine weiteren iSv. § 35 Abs. 4 SächsBesG anrechnungsfähigen Zeiten vorliegen. Der Kläger hat sich weder auf andere in Nr. 3 der Bestimmung aufgeführte Alternativen berufen noch hat er zu einer gebotenen Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten nach der „Kann-Bestimmung“ in § 35 Abs. 4 Satz 2 SächsBesG Vortrag geleistet.
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3. Andere Gründe, die der Klage zum Erfolg verhelfen könnten, liegen nicht vor. Der sächsische Gesetzgeber hat mit dem Erlass des Sächsischen Dienstrechtsneuordnungsgesetzes ein an der Berufserfahrung und an Leistungsgesichtspunkten ausgerichtetes Besoldungssystem eingeführt. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass dagegen verfassungsrechtlich nichts zu erinnern ist (BVerfG 7. Oktober 2015 - 2 BvR 568/15 - Rn. 17). Das Bundesverwaltungsgericht hat ebenfalls zum Sächsischen Dienstrechtsneuordnungsgesetz erkannt, dass das neue Besoldungssystem mit den Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG vereinbar ist (BVerwG 30. Oktober 2014 - 2 C 7/13 - Rn. 68). Die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG 7. Oktober 2015 - 2 BvR 413/15 -). Für eine abweichende Beurteilung der streitgegenständlich aufgeworfenen Besoldungsfragen besteht keine Veranlassung.
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