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BAG 16.03.2010 - 3 AZR 356/08
BAG 16.03.2010 - 3 AZR 356/08 - Altersversorgung - Bahnprivatisierung - Gleichbehandlung
Normen
§ 1 BetrAVG, § 12 Abs 1 DBGrG, § 18 Abs 1 DBGrG, § 21 Abs 3 DBGrG, § 13 Abs 1 SUrlV, § 6 Abs 1 BeamtVG, § 53 Abs 5 BeamtVG, Art 3 Abs 1 GG
Vorinstanz
vorgehend ArbG Frankfurt, 17. Januar 2007, Az: 16 Ca 4870/06, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. Dezember 2007, Az: 8 Sa 469/07, Urteil
Tenor
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1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. Dezember 2007 - 8 Sa 469/07 - wird zurückgewiesen.
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2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger aus Gleichbehandlungsgründen eine betriebliche Altersversorgung gewähren muss.
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Der am 26. Mai 1941 geborene Kläger war seit dem 5. Januar 1970 Beamter, zunächst bei der Deutschen Bundesbahn und dann bei dem Bundeseisenbahnvermögen. Zuletzt hatte er das Amt eines Ministerialrats auf einer Planstelle der Besoldungsgruppe B 3 inne.
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Aufgrund öffentlich-rechtlichen Amtsvertrags vom 26. März / 21. Mai 1990 und Vertragsergänzung vom 1. / 19. April 1993 übernahm der Kläger gemäß § 19a iVm. § 8a Bundesbahngesetz(BBahnG) bis zum 26. April 1996 die Leitung jeweils eines Fachbereichs bei den Hauptverwaltungen der Deutschen Bundesbahn sowie der Deutschen Reichsbahn. Hierfür bezog er ein monatliches Amtsgehalt in Höhe der einem Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B 6 zustehenden Besoldung nebst Stellenzulage. Ihm wurde eine Versorgung aus dem Amtsverhältnis in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG) in seiner jeweils geltenden Fassung zugesagt.
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Das öffentlich-rechtliche Amtsverhältnis ging gemäß § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft(DBGrG) mit Eintragung der Beklagten in das Handelsregister Anfang 1994 als Anstellungsvertrag mit allen Rechten und Pflichten auf diese über.
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Nachdem das Bundeseisenbahnvermögen ihm für die Zeit ab dem 27. April 1996 wieder das Amt eines Ministerialrats unter Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe B 3 übertragen und ihm mitgeteilt hatte, dass er gemäß § 12 Abs. 2 DBGrG als der Beklagten zugewiesen gelte, ließ sich der Kläger nach § 13 Abs. 1 der Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen, Bundesbeamte, Richterinnen und Richter des Bundes(SUrlV) für eine gemäß § 12 Abs. 1 DBGrG im dienstlichen Interesse liegende und nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG als ruhegehaltsfähig anzuerkennende Tätigkeit bei der Beklagten beurlauben. Sodann schlossen die Parteien einen Anstellungsvertrag, aufgrund dessen dem Kläger die Funktion des Vorsitzenden der Geschäftsbereichsleitung Traktion sowie zusätzlich die Leitung der Organisationseinheit „Betrieb“ im Geschäftsbereich Traktion übertragen wurde.
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Die Beklagte sagte den vom Bundeseisenbahnvermögen zum Zwecke der Anstellung bei ihr beurlaubten - so genannten beamteten - Führungskräften keine betriebliche Altersversorgung zu. Den so genannten nicht beamteten Führungskräften erteilte sie eine Direktzusage iHv. 0,5 % des Bruttogehalts bis zur Beitragsbemessungsgrenze sowie 1,5 % des Bruttogehalts, das die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt.
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Das Anstellungsverhältnis der Parteien endete mit Ablauf des 31. Mai 2006. Seitdem bezieht der Kläger von dem Bundeseisenbahnvermögen ein Ruhegehalt nach einem Versorgungssatz von 73 % der Bezüge gemäß Besoldungsgruppe B 6. Hierfür sind Zeiten bis zum 26. April 1996 berücksichtigt. Die sich danach ergebende Versorgung ist höher eine solche unter Berücksichtigung der insgesamt als ruhegehaltsfähig anerkannten Zeit einschließlich des letzten Anstellungsverhältnisses bei der Beklagten(75 % von B 3).
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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass ihm aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes die gleiche betriebliche Altersversorgung gewährt werden müsse wie den nicht beamteten Führungskräften. Die Beklagte habe ihn von der Direktzusage nicht ausschließen dürfen,(nur) weil er eine beamtenmäßige Versorgung zu erwarten hatte. Sie habe berücksichtigen müssen, dass die nach Besoldungsgruppe B 3 bzw. B 6 bemessene Versorgung in keinem angemessenen Verhältnis zu seiner - unstreitig deutlich höherwertigeren - arbeitsvertraglichen Tätigkeit stehe.
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Der Kläger hat beantragt,
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1.
die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft zu erteilen über die den mit ihm vergleichbaren Führungskräften zugesagten betrieblichen Altersversorgungsansprüche;
2.
die Beklagte zu verurteilen, ihm mit Wirkung zu Beginn des Arbeitsverhältnisses eine betriebliche Altersversorgungszusage zu erteilen, die den Auskünften gemäß Ziffer 1 entspricht;
3.
festzustellen, dass seine betrieblichen Altersversorgungsansprüche unverfallbar sind;
4.
die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Bescheinigung nach § 4a BetrAVG zu erteilen;
5.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab Juni 2006 monatlich, spätestens zum 3. des Monats, eine betriebliche Rente nach Maßgabe der Klageanträge zu 1 bis 3 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem jeweils 3. des Zahlungsmonats zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
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Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger verlange keine Gleich-, sondern eine Besserstellung. Sie habe die Beträge, die sie zur betrieblichen Altersversorgung der nicht beamteten Führungskräfte bereitgestellt habe, auch für den Kläger aufgewendet, nämlich - als solches unstreitig - so genannte Versorgungszuschläge gemäß § 21 Abs. 3 DBGrG an das Bundeseisenbahnvermögen entrichtet. Falls der Kläger seine beamtenrechtlichen Versorgungsansprüche für unzureichend halte, müsse er sich an das Bundeseisenbahnvermögen halten.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die zulässige Stufenklage zu Recht vollumfänglich als unbegründet abgewiesen.
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I. Die Klage ist zulässig.
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1. Der Auskunftsantrag zu 1. ist hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
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Der Kläger strebt eine umfassende Offenlegung der von der Beklagten aufgestellten Regeln für die Gewährung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an die nicht beamteten Führungskräfte an. Diese Regeln lassen sich hinreichend genau beschreiben. Ob dies geschehen ist, könnte notfalls im Vollstreckungsverfahren gemäß § 888 Abs. 1 ZPO geklärt werden(vgl. BAG 1. Dezember 2004 - 5 AZR 664/03 - zu I 3 der Gründe, BAGE 113, 55). Soweit der Kläger die begehrte Auskunft auf die „mit ihm vergleichbaren“ nicht beamteten Führungskräfte beschränkt, besteht über den damit in Bezug genommenen Personenkreis kein Streit.
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2. Der Kläger konnte den Auskunftsantrag zu 1. mit unbestimmten Leistungsanträgen „auf Gleichbehandlung“(Klageanträge zu 2. und 5.) verbinden. Es handelt sich um eine zulässige Stufenklage iSd. § 254 ZPO.
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a) Nach § 254 ZPO kann mit der Klage auf Rechnungslegung eine Zahlungsklage verbunden werden. Der Begriff der Rechnungslegung ist nicht auf die im bürgerlichen Recht ausdrücklich geregelten Rechenschaftspflichten beschränkt. Rechnungslegung im Sinne der Vorschrift ist jede Auskunftserteilung, die auf entsprechender, durch Gesetz oder Vertrag begründeter Rechtspflicht beruhend, in verständlicher, der Nachprüfung zugänglicher Kundgebung der Tatsachen besteht, nach denen sich die Ansprüche bemessen(BAG 21. November 2000 - 9 AZR 665/99 - zu I 1 der Gründe, BAGE 96, 274).
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b) Die begehrte Auskunft ist auch zur Erhebung eines bestimmten Antrags erforderlich(vgl. BAG 1. Dezember 2004 - 5 AZR 664/03 - zu I 1 der Gründe, BAGE 113, 55; 12. Juli 2006 - 5 AZR 646/05 - Rn. 10, BAGE 119, 62). Dem Kläger ist nicht bekannt, welchen Inhalt - jenseits der von der Beklagten bereits benannten gespaltenen Rentenformel - die den nicht beamteten Führungskräften erteilten Direktzusagen haben. Hiervon hängt die Höhe der von ihm verlangten Betriebsrente ab.
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c) Es kann dahinstehen, ob es des auf Abgabe einer Willenserklärung iSd. § 894 ZPO gerichteten Klageantrags zu 2.(Erteilung einer „auskunftsgemäßen“ Versorgungszusage) bedurfte oder ob der Zahlungsantrag zu 5. ausgereicht hätte. Dies ist keine Frage der Zulässigkeit einer Stufenklage.
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II. Die Stufenklage ist mit allen fünf Anträgen unbegründet, da feststeht, dass der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung aus dem einzig als Anspruchsgrundlage(vgl. für das Betriebsrentenrecht § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG) in Betracht kommenden arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz hat (zur Abweisung einer Stufenklage als insgesamt unbegründet vgl. BAG 11. März 1987 - 5 AZR 791/85 - zu I der Gründe; 21. November 2000 - 9 AZR 665/99 - zu I 2 c der Gründe, BAGE 96, 274; 1. Dezember 2004 - 5 AZR 664/03 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 113, 55).
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1. Die Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes scheitert im Verhältnis der beamteten zu den nicht beamteten Führungskräften bereits an deren fehlender Vergleichbarkeit. Beide Gruppen unterscheiden sich in Fragen der Altersversorgung so wesentlich voneinander, dass sie - insofern - nicht miteinander verglichen werden können.
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a) Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist die privatrechtliche Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes(Art. 3 Abs. 1 GG). Der Schutzbereich des allgemeinen Gleichheitssatzes, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln, ist nicht eröffnet, wenn die Vergleichsfälle verschiedenen Ordnungsbereichen angehören und damit in anderen systematischen Gesamtzusammenhängen stehen. Dementsprechend ist in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anerkannt, dass der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz einem Arbeitgeber zwar sowohl die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage als auch eine sachfremde Gruppenbildung verbietet, jedoch kein verfassungsrechtliches Gebot enthält, Arbeitnehmergruppen in unterschiedlichen Ordnungs- und Regelungsbereichen einheitlich zu behandeln (vgl. 3. Dezember 1997 - 10 AZR 563/96 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 87, 180; 20. März 2002 - 4 AZR 90/01 - zu I 2 b der Gründe, BAGE 101, 1; 3. April 2003 - 6 AZR 633/01 - zu II 1 der Gründe, BAGE 106, 1). Beruhen die unterschiedlichen Ordnungs- und Regelungsbereiche auf gesetzlichen Vorgaben, darf der Arbeitgeber grundsätzlich daran anknüpfen.
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b) Der Kläger verlangt eine einheitliche Behandlung zweier Arbeitnehmergruppen in gesetzlich gerade für die Arbeitsverhältnisse bei der Deutschen Bahn vorgegebenen unterschiedlichen Ordnungs- und Regelungsbereichen.
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aa) Während die nicht beamteten Führungskräfte der gesetzlichen Rentenversicherung nach Maßgabe des SGB VI unterfielen, verblieben die beamteten Führungskräfte im beamtenrechtlichen Versorgungssystem nach Maßgabe des BeamtVG. Der Kläger schied für seine arbeitsvertragliche Tätigkeit bei der Beklagten nicht aus dem Beamtenverhältnis aus und wurde daher auch nicht nach § 8 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert, sondern ließ sich vom Bundeseisenbahnvermögen(lediglich) nach § 13 Abs. 1 SUrlV iVm. § 12 Abs. 1 DBGrG unter Wegfall der Besoldung beurlauben. Die Zeit der Beurlaubung wurde dabei - wenn auch nur bezogen auf Besoldungsgruppe B 3 - gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG als ruhegehaltsfähig anerkannt mit der Folge, dass der Kläger während des Anstellungsverhältnisses zur Beklagten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI versicherungsfrei blieb. Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, an die die Beklagte bei den erteilten Direktzusagen mit einer gespaltenen Rentenformel anknüpft, hat für den Kläger keine Bedeutung erlangt.
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bb) Die fehlende Vergleichbarkeit beider Gruppen in Fragen der Altersversorgung folgt auch aus den besonderen, lediglich für die beamteten Führungskräfte einschlägigen Vorschriften des DBGrG. Mit dem dort aufgestellten Regelungsregime ließe sich eine Verpflichtung der Beklagten, den beamteten Führungskräften Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den für nicht beamtete Führungskräfte geltenden Zusagen zu gewähren, nicht in Einklang bringen.
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(1) Zum einen hat die Beklagte die Beträge, welche sie zur betrieblichen Altersversorgung der nicht beamteten Führungskräfte im Rahmen einer Direktzusage aufgebracht hat, für die beamteten Führungskräfte bereits durch die so genannten Versorgungszuschläge an das Bundeseisenbahnvermögen aufgewendet. Nach § 21 Abs. 3 DBGrG muss die Beklagte an das Bundeseisenbahnvermögen für die gemäß § 12 Abs. 1 DBGrG zu ihr beurlaubten Beamten einen Zuschlag in Höhe des Betrages zahlen, den sie ohne die Erteilung eines Gewährleistungsbescheides an Sozialversicherungsbeiträgen für eine Gesamtversorgung(Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung) zu leisten hätte. Im Fall des Klägers waren dies monatlich insgesamt 1.395,82 Euro, davon 381,82 Euro als Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung. Müsste die Beklagte dem Kläger zusätzlich eine Direktzusage erteilen, bedeutete dies für sie einen doppelten Aufwand. Dabei kann offenbleiben, ob aufgrund der Anrechnungsvorschriften in § 18 Abs. 3 bis 6 DBGrG nicht ohnehin bloß eine teilweise Verschiebung der Versorgungslast („weg vom Bundeseisenbahnvermögen, hin zur Beklagten“) ohne Gewinn für den Kläger einträte.
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(2) Zum anderen muss die Beklagte dem Bundeseisenbahnvermögen gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 DBGrG ab dem Zeitpunkt des Versorgungsfalls bis zum Ende der Versorgungsleistungen die den beamteten Führungskräften nach dem Rechtsübergang iSd. § 18 Abs. 1 DBGrG(Umwandlung des öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses zum Bund in einen Anstellungsvertrag mit der Beklagten mit deren Eintragung im Handelsregister) entstandenen Versorgungsanteile zeitanteilig nach dem Verhältnis der Amtszeiten erstatten. Im Fall des Klägers hat die Beklagte danach im Innenverhältnis zum Bundeseisenbahnvermögen ca. 40 % der anfallenden Versorgungsleistungen zu tragen.
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(3) Schließlich wurde dem Kläger gemäß § 53 Abs. 5 BeamtVG in seiner mit Wirkung zum 1. Januar 1999 geänderten Fassung ab diesem Zeitpunkt vom Bundeseisenbahnvermögen bereits ein Mindestbetrag von 20 % seiner Versorgungsansprüche aus dem Amtsvertrag(73 % von B 6) neben seiner laufenden Vergütung aus dem Anstellungsvertrag gewährt. Hiervon musste die Beklagte dem Bundeseisenbahnvermögen im Innenverhältnis ebenfalls ca. 40 % erstatten.
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c) Entgegen der Ansicht des Klägers spielt es vorliegend keine Rolle, dass die beamtenrechtlichen Versorgungsleistungen lediglich bei den beamteten Führungskräften mit vorherigem Amtsvertrag „eingefroren“ wurden, während die beamteten Führungskräfte ohne vorherigen Amtsvertrag sich dadurch „weiterentwickeln“ konnten, dass die Beklagte sie dem Bundeseisenbahnvermögen für eine beamtenrechtliche Höherbewertung im Rahmen der(nur) bis zur Besoldungsgruppe B 3 zur Verfügung stehenden Beförderungsämter vorschlagen konnte.
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Zwar beinhalten die Anforderungen an eine gleichheitsgerechte Behandlung einzelner Personengruppen auch eine Systemgerechtigkeit, dh. ein hinreichendes Maß an folgerichtiger Wertung; dies jedoch nur innerhalb des gleichen Ordnungsbereichs(vgl. BAG 3. Dezember 1997 - 10 AZR 563/96 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 87, 180). Sollte der Kläger seine Beamtenversorgung für zu gering erachten, hätte hierfür nicht die Beklagte, sondern allenfalls das Bundeseisenbahnvermögen einzustehen, in dessen dienstlichem Interesse die Beurlaubung erfolgt ist (vgl. § 12 Abs. 1 DBGrG). Durch die gesetzliche Zuweisung der Versorgung des Klägers in das System der Beamtenversorgung ist dies auch der Ort, wo mögliche Verstöße gegen Grundsätze der Gleichbehandlung ggf. auszugleichen wären. Nach den dort geltenden Grundsätzen bestimmt sich auch, ob die Versorgung des Klägers aus sonstigen Gründen rechtswidrig niedrig ist.
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2. Soweit der Kläger erstmals in der Revisionsinstanz behauptet hat, die Beklagte habe „mit Beginn der Bahnreform“ den offensichtlichen Nachteil in der Versorgung der beurlaubten Beamten bei Hineinwachsen in höherwertige Tätigkeiten als entsprechend Besoldungsgruppe B 3 erkannt, daher auch den beamteten Führungskräften eine betriebliche Altersversorgung gewährt und nur seinen entsprechenden „Antrag“ abgelehnt, kann er gemäß § 559 Abs. 1 ZPO mit diesem neuen Vortrag nicht mehr gehört werden.
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