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BAG 21.01.2010 - 6 AZR 733/08
BAG 21.01.2010 - 6 AZR 733/08 - Ruhegehaltfähiger Zuschuss nach der 2. BesÜV - technische Laufbahn
Normen
§ 4 Abs 1 S 1 BesÜV 2, § 2 BesÜV 2, § 18 SGB 7, § 242 BGB, Art 3 Abs 1 GG
Vorinstanz
vorgehend ArbG Stralsund, 5. November 2007, Az: 2 Ca 233/07, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, 12. August 2008, Az: 5 Sa 335/07, Urteil
Tenor
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1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 12. August 2008 - 5 Sa 335/07 - wird zurückgewiesen.
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2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über einen ruhegehaltfähigen Zuschuss zur Vergütung nach § 4 der Zweiten Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung vom 21. Juni 1991 in der Fassung vom 24. August 1994 - 2. BesÜV) für die Monate Mai 2005 bis März 2008.
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Die Beklagte ist eine Berufsgenossenschaft. Die Klägerin ist bei ihr als Dienstordnungsangestellte tätig. Sie legte 1978 die Abiturprüfung ab und studierte danach von 1978 bis 1981 an der Ingenieursschule für Bauwesen in Neustrelitz. Ihr Studium schloss sie als Ingenieurin für Tiefbau ab. Die Klägerin ist berechtigt, den Titel „Diplom-Ingenieurin (FH)“ zu führen. Von 1981 bis 1989 war sie als Betriebsingenieurin bei der P GmbH in Wolgast tätig und anschließend zunächst für einige Monate als Arbeitsschutzinspektorin und danach als Personalleiterin bei der T GmbH auf Usedom. Von September 1991 bis Dezember 1991 beschäftigte sie die Gemeindeverwaltung Henstedt-Ulzburg als Technische Angestellte.
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Die Bau-Berufsgenossenschaft Hamburg stellte die Klägerin mit Wirkung zum 1. Januar 1992 als Anwärterin für den Technischen Aufsichtsdienst ein. Der Vorbereitungsdienst erfolgte auf der Grundlage der am 1. Januar 1967 in Kraft getretenen Prüfungsordnung I für den Technischen Aufsichtsdienst bei den gewerblichen Berufsgenossenschaften (Prüfungsordnung I). Diese galt für Bewerber mit dem Abschlusszeugnis einer Hochschule oder einer höheren technischen Lehranstalt und regelte ua.:
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„...
§ 1
Zulassung zur Prüfung
Zur Prüfung kann nur zugelassen werden, wer
a)
eine bestimmte Vorbildung hat (§§ 2, 3),
b)
die Vorbereitungszeit abgeleistet hat (§ 4),
c)
von der Berufsgenossenschaft zur Prüfung gemeldet wird.
§ 2
Nachweis der Vorbildung
Die im § 1 Buchstabe a) genannten Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Bewerber eine abgeschlossene technische oder naturwissenschaftliche Ausbildung besitzt; diese ist durch das Abschlußzeugnis einer Hochschule oder einer staatlichen oder staatlich anerkannten höheren technischen Lehranstalt nachzuweisen.
§ 3
Praktische Kenntnisse
Der Bewerber soll vor der Einstellung praktische betriebliche Kenntnisse erworben haben.
§ 4
Vorbereitungszeit
Die Vorbereitungszeit (§ 1 Buchstabe b) dauert zwei Jahre. Sie kann mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde um höchstens ein Jahr gekürzt werden, wenn der Technische Aufsichtsbeamte im Vorbereitungsdienst auf Grund seiner Berufserfahrung mit den besonderen Aufgaben der Unfallverhütung hinreichend vertraut ist.
...“
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Den Vorbereitungsdienst leistete die Klägerin sowohl in Mecklenburg-Vorpommern als auch im bisherigen Bundesgebiet. Einzelheiten zur zeitlichen Aufteilung des Vorbereitungsdienstes sind streitig geblieben. Nachdem die Klägerin die für den Technischen Aufsichtsdienst vorgeschriebene Prüfung bestanden hatte, stellte die Bau-Berufsgenossenschaft Hamburg sie mit Anstellungsvertrag vom 20. Mai 1994 zum 1. Juni 1994 als Technische Aufsichtsbeamtin dienstordnungsmäßig auf Lebenszeit an und wies sie in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 BBesG ein. Seitdem ist die Klägerin auf Usedom tätig. Ihr dienstlicher Sitz ist seit 1994 Zinnowitz. Mit dem 2. Nachtrag zum Anstellungsvertrag vom 21. Mai 2002 wurde die Klägerin zum 1. Juni 2002 in die Besoldungsgruppe A 12 BBesG eingereiht. Sie führt seitdem die Dienstbezeichnung „Technische Amtsrätin“. Die Bau-Berufsgenossenschaft Hamburg vereinigte sich mit anderen Berufsgenossenschaften zum 1. Mai 2005 zur Beklagten. Diese zahlte der Klägerin bis zum 31. März 2008 eine gemäß § 2 Abs. 1 der 2. BesÜV abgesenkte Vergütung.
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Die Klägerin meint, sie habe für die Monate Mai 2005 bis März 2008 nach § 4 der 2. BesÜV Anspruch auf einen ruhegehaltfähigen Zuschuss zur Vergütung. Sie habe die Befähigungsvoraussetzungen für ihre Tätigkeit als Technische Aufsichtsbeamtin im bisherigen Bundesgebiet erworben. Zu diesen Voraussetzungen gehörten ausschließlich die Ableistung des Vorbereitungsdienstes und die erfolgreiche Ablegung der für den Technischen Aufsichtsdienst vorgeschriebenen Prüfung. Ihr Studium an der Ingenieursschule für Bauwesen in Neustrelitz sei nicht fachspezifisch für ihre jetzige Tätigkeit und deshalb von nachrangigem Gewicht. Würde dieses Studium im Beitrittsgebiet zu den Befähigungsvoraussetzungen gezählt, obwohl sie mit dem Vorbereitungsdienst die spezielle Ausbildung für ihre Tätigkeit als Technische Aufsichtsbeamtin im bisherigen Bundesgebiet erworben habe, würde dies gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen.
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Die Klägerin hat zuletzt unter Rücknahme der Revision im Übrigen beantragt,
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1.
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 7.029,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiswert seit dem 7. August 2007 zu zahlen,
2.
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 221,00 Euro Familienzuschläge nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiswert seit dem 7. August 2007 zu zahlen,
3.
festzustellen, dass die Klägerin bis zum 31. März 2008 einen ruhegehaltfähigen Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Bezügen nach § 2 der 2. BesÜV und den bei gleichem Amt für das bisherige Bundesgebiet geltenden Dienstbezügen erhält.
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Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, der Klägerin stehe der beanspruchte Zuschuss nicht zu, weil sie die Befähigungsvoraussetzungen für ihre Tätigkeit als Technische Aufsichtsbeamtin zeitlich überwiegend im Beitrittsgebiet erworben habe. Zu den Befähigungsvoraussetzungen iSd. § 4 der 2. BesÜV zähle auch das Studium der Klägerin an der Ingenieursschule für Bauwesen in Neustrelitz. Dieses Studium habe der Klägerin eine spezifisch fachbezogene Vorbildung für die Tätigkeit als Technische Aufsichtsbeamtin vermittelt. Es sei deshalb nicht mit einem allgemeinen Bildungsabschluss vergleichbar.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen.
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I. Die Feststellungsklage ist zulässig. Allerdings hat die Klägerin im Revisionsverfahren die beantragte Feststellung auf die Zeit bis zum 31. März 2008 beschränkt und die Revision zurückgenommen, soweit sich ihr Feststellungsantrag auch auf die Zeit ab dem 1. April 2008 erstreckt hatte. Das nach § 256 Abs. 2 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse liegt jedoch dennoch vor. Der verlangte Gegenwartsbezug wird dadurch hergestellt, dass die Klägerin nach wie vor die Erfüllung konkreter Vergütungsansprüche aus einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum und damit einen gegenwärtigen rechtlichen Vorteil anstrebt. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - das angestrebte Feststellungsurteil geeignet ist, den Konflikt der Parteien endgültig beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden. Es kann von der Beklagten als Körperschaft des öffentlichen Rechts erwartet werden, dass sie einem etwaigen gegen sie ergehenden Feststellungsurteil nachkommen wird (vgl. Senat 13. August 2009 - 6 AZR 330/08 - Rn. 13).
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II. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV keinen Anspruch auf einen ruhegehaltfähigen Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den nach § 2 der 2. BesÜV verminderten Bezügen und den bei gleichem Amt für das bisherige Bundesgebiet geltenden Dienstbezügen. Ihr stehen deshalb für die Monate Mai 2005 bis März 2008 die beanspruchten Differenzbeträge nicht zu.
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1. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV erhielten ua. Beamte mit Anspruch auf Besoldung nach § 2 einen ruhegehaltfähigen Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Bezügen nach § 2 und den bei gleichem Amt für das bisherige Bundesgebiet geltenden Dienstbezügen, wenn sie aufgrund der im bisherigen Bundesgebiet erworbenen Befähigungsvoraussetzungen ernannt wurden. Die Klägerin erfüllt diese Anspruchsvoraussetzung für den Zuschuss nicht. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Klägerin aufgrund von Befähigungsvoraussetzungen zur Technischen Aufsichtsbeamtin ernannt wurde, die sie zeitlich überwiegend im Beitrittsgebiet erworben hat.
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2. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (zuletzt 13. März 2008 - 6 AZR 794/06 - mwN, NZA-RR 2008, 495) sind in die Wertung, ob die Befähigungsvoraussetzungen überwiegend im Beitritts- oder im bisherigen Bundesgebiet erworben sind, sämtliche Vor- und Ausbildungsvoraussetzungen einzubeziehen, welche die spezifisch fachbezogene Vorbildung für die Wahrnehmung der Amtsaufgaben der jeweiligen Laufbahn vermitteln. Dagegen bleiben solche Vorbildungsvoraussetzungen außer Betracht, die nur allgemeine (Grund-)Kenntnisse und (Grund-)Fähigkeiten vermitteln, auf denen die weitere laufbahnbezogene Ausbildung aufbaut. Für Dienstordnungsangestellte wie die Klägerin gilt nichts anderes (Senat 10. Februar 2005 - 6 AZR 515/04 - zu 3 b der Gründe, NZA-RR 2006, 38).
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a) Nach diesen Maßstäben ist für die Frage, wo die Befähigungsvoraussetzungen iSv. § 4 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV erworben worden sind, beim mittleren und beim gehobenen nichttechnischen Dienst auf den Vorbereitungsdienst abzustellen. Die Befähigungsvoraussetzungen für diese Laufbahnen werden idR erst durch den Vorbereitungsdienst erworben. Die als Vorbildung geforderten allgemeinen Schul- und Bildungsabschlüsse und die ihnen vorausgehenden oder sie ersetzenden Bildungsgänge vermitteln keine spezifische fachliche Qualifikation zur Wahrnehmung der Amtsaufgaben oder weisen eine solche nach, sondern verschaffen nur allgemeine (Grund-)Kenntnisse und (Grund-)Fähigkeiten, auf denen die weitere laufbahnbezogene Ausbildung aufbaut. Der Schulbildung kommt deshalb für diesen Personenkreis im Hinblick auf den Zweck der Zuschussregelung in § 4 der 2. BesÜV, fachlich qualifiziertes Personal für den unverzüglichen Aufbau einer leistungsfähigen Verwaltung im Beitrittsgebiet zu gewinnen, nur eine untergeordnete Bedeutung zu (Senat 10. Februar 2005 - 6 AZR 515/04 - NZA-RR 2006, 38; BVerfG 13. November 2003 - 2 BvR 1883/99 - NJ 2004, 72; BVerwG 15. Juni 2006 - 2 C 14.05 - ZTR 2006, 619).
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b)Entgegen der Auffassung der Klägerin ist ihr die zur Ausübung ihrer Tätigkeit als Technische Aufsichtbeamtin erforderliche fachliche Qualifikation nicht ausschließlich durch den Vorbereitungsdienst vermittelt worden. Vielmehr war nach der Prüfungsordnung I auch ein dem Vorbereitungsdienst vorhergehendes einschlägiges Studium erforderlich, das grundlegende fachbezogene, im späteren Amt fortwirkende Inhalte vermittelt hat. Bei den Technischen Aufsichtspersonen iSd. § 18 SGB VII, zu denen die Klägerin gehört, nennt § 1 Buchst. a iVm. § 2 der Prüfungsordnung I als Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung eine abgeschlossene technische oder naturwissenschaftliche Ausbildung, die durch das Abschlusszeugnis einer Hochschule oder einer staatlichen oder staatlich anerkannten höheren technischen Lehranstalt nachzuweisen ist. Darin liegt der entscheidende Unterschied zu den Laufbahnen des mittleren und gehobenen nichttechnischen Dienstes, für die lediglich die Hochschulzugangsberechtigung erforderlich ist. Im Unterschied zu diesem Personenkreis benötigen Technische Aufsichtspersonen wie die Klägerin eine spezifische, vor dem Vorbereitungsdienst erworbene Vorbildung, die eine maßgebliche fachliche Qualifikation für die spätere Ausübung der Tätigkeit darstellt. Das von der Prüfungsordnung I verlangte technische oder naturwissenschaftliche Studium vermittelt grundlegende fachbezogene Inhalte für den Vorbereitungsdienst, die im späteren Amt fortwirken, und stellt damit eine fachbezogene Vorbildung dar, die zu den Befähigungsvoraussetzungen iSd. § 4 der 2. BesÜV gehört. Das ergibt sich bereits daraus, dass nur solchen Personen, die über die verlangte spezifische Ausbildung verfügen, überhaupt der Vorbereitungsdienst einer derartigen technischen Laufbahnrichtung offensteht (vgl. BVerwG 26. August 2009 - 2 B 41.09 - Rn. 5 für den gehobenen landwirtschaftlich-technischen Verwaltungsdienst; Sächsisches OVG 29. Mai 2008 - 2 B 573/07 - Rn. 25, 27 für den gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst [die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde blieb erfolglos: BVerwG 10. Dezember 2008 - 2 B 67/08 -]; BVerfG 12. Februar 2003 - 2 BvR 709/99 - BVerfGE 107, 257 für das rechtswissenschaftliche Studium).
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c) Ohne Bedeutung ist, dass das Studium der Klägerin an der Ingenieursschule für Bauwesen in Neustrelitz hinsichtlich der Zulassung zur Prüfung einem entsprechenden Studium im bisherigen Bundesgebiet gleichsteht. Die Gleichwertigkeit der Vor- und Ausbildungen im bisherigen Bundesgebiet und dem Beitrittsgebiet wird von der Zuschussregelung der 2. BesÜV ohne Weiteres vorausgesetzt (Senat 10. Februar 2005 - 6 AZR 515/04 - zu 3 d aa der Gründe, NZA-RR 2006, 38; BVerwG 15. Juni 2006 - 2 C 14.05 - Rn. 14, ZTR 2006, 619). Der Zuschuss diente ausschließlich der Förderung der Mobilität. Er war nach seinem Sinn und Zweck darauf gerichtet, fachlich qualifiziertes Personal für den Aufbau einer funktionsfähigen Verwaltung zu gewinnen. Maßgeblich war deshalb allein, wo die als Befähigungsvoraussetzungen bestimmten fachbezogenen Vorbildungen und Prüfungen erworben bzw. abgelegt worden sind (vgl. Senat 13. März 2008 - 6 AZR 794/06 - Rn. 17 f., NZA-RR 2008, 495).
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d) Die Befähigungsvoraussetzungen gelten zwar auch dann als im bisherigen Bundesgebiet erworben, wenn der dort durchgeführte Teil der fachspezifischen Ausbildung und der Abschlussprüfung zeitlich mindestens die Hälfte der Gesamtausbildung ausmacht (Senat 13. März 2008 - 6 AZR 794/06 - Rn. 18, NZA-RR 2008, 495). Die fachspezifische Ausbildung der Klägerin für ihre Tätigkeit als Technische Aufsichtsbeamtin erfolgte jedoch zeitlich überwiegend im Beitrittsgebiet. Dies gilt auch dann, wenn zugunsten der Klägerin davon ausgegangen wird, dass sie den gesamten Vorbereitungsdienst von zwei Jahren im bisherigen Bundesgebiet geleistet hat. Zeitlich überwiegt die Ausbildung während ihres Studiums an der Ingenieursschule für Bauwesen in Neustrelitz von 1978 bis 1981.
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3. Der von der Klägerin behauptete Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 GG ist nicht gegeben. Im Hinblick auf das mit der Zuschussregelung verfolgte Ziel der schnellen Gewinnung von im Beitrittsgebiet dringend benötigtem Fachpersonal war es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, die Zuschussgewährung daran zu binden, dass die Befähigungsvoraussetzungen für die Ernennung im bisherigen Bundesgebiet erworben worden sind (vgl. BVerfG 12. Februar 2003 - 2 BvR 709/99 - BVerfGE 107, 257 für das rechtswissenschaftliche Studium).
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III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 565, 516 Abs. 3, § 97 Abs. 1 ZPO.
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