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BSG 02.02.2024 - B 9 V 10/23 B
BSG 02.02.2024 - B 9 V 10/23 B
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 2. Mai 2023 wird als unzulässig verworfen.
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Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
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I. In dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit hat das LSG im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens einen Anspruch des Klägers auf Anerkennung eines Impfschadens und einer Beschädigtenversorgung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) wegen der Folgen von in den Jahren 1974/75 durchgeführten Polioimpfungen und einer 1978 erfolgten Tetanusimpfung verneint. Es fehle am Vollbeweis für eine Primärschädigung als zweitem Glied der dreigliedrigen Kausalkette. Aussagekräftige medizinische Unterlagen seien nicht vorhanden. Allein auf der Grundlage der lange im Nachhinein gemachten, in der Erinnerung ungenauen und teilweise auf Vermutungen beruhenden Angaben der Eltern des Klägers ließen sich eine postvakzinale Enzephalitis oder Mononeuritiden als Impfkomplikation jedenfalls nicht ohne erhebliche Zweifel feststellen (Urteil vom 2.5.2023).
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Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. Das LSG habe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt.
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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung verfehlt die gesetzlichen Anforderungen, weil die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht ordnungsgemäß dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
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1. Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 27.8.2020 - B 9 V 5/20 B - juris RdNr 6 mwN).
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Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn sie höchstrichterlich weder tragend entschieden noch präjudiziert ist und die Antwort nicht von vornherein praktisch außer Zweifel steht, so gut wie unbestritten ist oder sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Um die Klärungsbedürftigkeit ordnungsgemäß darzulegen, muss sich der Beschwerdeführer daher ua mit der einschlägigen Rechtsprechung des BSG auseinandersetzen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 21.8.2017 - B 9 SB 11/17 B - juris RdNr 8 mwN).
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Diese Anforderungen verfehlt die Beschwerdebegründung. Der Kläger zeigt die Klärungsbedürftigkeit der von ihm aufgeworfenen Frage nicht hinreichend auf.
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Nach Ansicht des Klägers wirft der Rechtsstreit folgende Rechtsfrage auf:
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"Muss bei einem geltend gemachte Anspruch auf Versorgung nach § 60 Abs. 1 IfSG (§ 24 SGB XIV n.F.) die gesundheitliche Schädigung als Primärschädigung, d.h. die Impfkomplikation, neben der Impfung und dem Impfschaden, d.h. der dauerhaften gesundheitlichen Schädigung, im Vollbeweis, d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen sein oder gibt es eine Beweiserleichterung beim Primärschaden, insbesondere i.S.d. Beurteilung 'des Zusammenhangs zwischen Impfung und manifestiertem Gesundheitsschaden in einer einzigen gedanklichen Etappe' anhand von 'Mosaiksteinen'?"
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Nach den hier einschlägigen Vorschriften des IfSG (idF vom 20.7.2000, BGBl I 1045) müssen als Voraussetzung für eine Impfentschädigung eine Schutzimpfung, der Eintritt einer über eine übliche Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen (Primär-)Schädigung, also eine Impfkomplikation, und eine - dauerhafte - gesundheitliche (Sekundär-)Schädigung (Impfschaden iS des § 2 Nr 11 IfSG) vorliegen (BSG Beschluss vom 29.1.2018 - B 9 V 39/17 B - juris RdNr 7 mwN). Die Impfung, die als Impfkomplikation in Betracht kommende und auch die dauerhafte Gesundheitsstörung müssen dabei jeweils im sogenannten Vollbeweis festgestellt werden. Allein für die zwischen diesen Merkmalen erforderlichen Ursachenzusammenhänge reicht nach § 61 Satz 1 IfSG der abgesenkte Beweismaßstab der Wahrscheinlichkeit aus (BSG Urteil vom 7.4.2011 - B 9 VJ 1/10 R - SozR 4-3851 § 60 Nr 4 RdNr 38; BSG Urteil vom 27.8.1998 - B 9 VJ 2/97 R - juris RdNr 14; vgl auch Roos, ZFSH 2020, 210, 214; Meßling in Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 2012, § 61 IfSG RdNr 7).
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Mit dieser Rechtsprechung des BSG setzt sich der Kläger trotz mehrerer Zitate nicht in hinreichendem Maße auseinander. Insbesondere führt er nicht aus, warum sich mit Hilfe dieser Rechtsprechung die aufgeworfene Rechtsfrage nach einer Beweiserleichterung für die Feststellung des Primärschadens nicht beantworten ließe oder warum diese Frage erneut klärungsbedürftig geworden sein sollte (allgemein zu dieser Voraussetzung BSG Beschluss vom 20.11.2023 - B 12 KR 41/22 B - juris RdNr 8 mwN).
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Der Kläger diskutiert zwar die Anforderungen an den Vollbeweis für die einzelnen Glieder der Kausalkette im Impfschadensrecht gemeinsam mit dem abgesenkten Wahrscheinlichkeitsmaßstab für den Nachweis der Kausalität. Er begründet dabei aber nicht in stichhaltiger Auseinandersetzung mit der vorhandenen Rechtsprechung und den sie tragenden Argumenten, warum die von § 61 Satz 1 IfSG angeordnete Absenkung des Beweismaßstabs für den Kausalzusammenhang auch auf den Nachweis der Primärschädigung übertragbar sein sollte. Ebenso wenig setzt er sich damit auseinander, dass in Fällen eines bereits gesetzlich normierten erleichterten Maßstabs für die Feststellung von Ursachenzusammenhängen jedenfalls in der Regel kein Anlass besteht, aufgrund richterlicher Rechtsfortbildung von dem normierten Maßstab abzugehen (vgl BSG Urteil vom 27.8.1998 - B 9 VJ 2/97 R - juris RdNr 17) und damit ebenso wenig, ihn auf andere Tatbestandsmerkmale auszudehnen.
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Soweit der Kläger schließlich meint, der Nachweis einer Primärschädigung könne nicht verlangt werden, wenn sie wie in seinem Fall "im Verborgenen" erfolgt sei, setzt er zudem ersichtlich einen anderen als den vom LSG für den Senat nach § 163 SGG verbindlich festgestellten Sachverhalt voraus. Danach ließ sich eine Schädigung des Klägers durch seine Impfungen durch die Zeugenaussagen seiner Eltern nicht nachweisen, und damit auch nicht - wie vom Kläger behauptet - "im Verborgenen".
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Die umfangreichen Ausführungen des Klägers zu zukünftig zu erwartenden Rechtsfällen im Zusammenhang mit der Schutzimpfung gegen die Coronaerkrankung tragen zu einer Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung in seinem Einzelfall nichts bei.
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2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
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3. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (vgl § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Kaltenstein
B. Schmidt
Röhl
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