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BSG 22.02.2023 - B 6 KA 24/22 B
BSG 22.02.2023 - B 6 KA 24/22 B - Vertragsärztliche Versorgung - Zulassung eines Medizinischen Versorgungszentrums - Befugnis zum gerichtlichen Vorgehen gegen eine zugunsten anderer ergangene Entscheidung (defensive Konkurrentenklage) - Erforderlichkeit der Nachrangigkeit des dem Konkurrenten eingeräumten Status - Vorliegen eines nicht gedeckten Versorgungsbedarfs
Normen
§ 95 Abs 1 S 1 SGB 5, § 95 Abs 2 S 5 SGB 5, § 96 Abs 4 S 1 SGB 5, § 97 SGB 5, § 54 Abs 1 S 2 SGG
Vorinstanz
vorgehend SG Duisburg, 24. August 2020, Az: S 19 KA 4/19, Gerichtsbescheid
vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 11. Mai 2022, Az: L 11 KA 31/20, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. Mai 2022 wird als unzulässig verworfen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 7.
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Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 60 000 Euro festgesetzt.
Gründe
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I. Das LSG hat die (Dritt-)Anfechtungsberechtigung des Klägers gegen die Zulassung eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) zur vertragsärztlichen Versorgung verneint.
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Der Kläger ist als Facharzt für Augenheilkunde zur vertragsärztlichen Versorgung in O zugelassen, wie auch ursprünglich die zu 8. und 9. beigeladenen Fachärzte für Augenheilkunde. Der Zulassungsausschuss ließ mit Beschluss vom 7.2.2018 (Bescheid vom 20.2.2018) das MVZ C Klinik zur vertragsärztlichen Versorgung am Vertragsarztsitz in O zu. Trägergesellschaft des MVZ war die zu 10. beigeladene C Klinik GmbH. Gesellschafter der Beigeladenen zu 10. waren zunächst die Beigeladenen zu 8. und 9., die zugunsten ihrer Anstellung im MVZ auf ihre Zulassung verzichtet hatten. Der Zulassungausschuss stellte mit Beschluss vom 23.5.2018 (Bescheid vom 29.5.2018) den Gesellschafterwechsel innerhalb der Trägergesellschaft - der Beigeladenen zu 10. - fest. Neue Alleingesellschafterin der GmbH war nunmehr die Klinik S GmbH mit Sitz in B.
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Der Kläger bat darum, sein Schreiben vom 12.3.2019, mit dem er beantragt hatte, die dem MVZ erteilte Zulassung aufzuheben und die frei werdenden Vertragsarztsitze neu auszuschreiben, als (Dritt-)Widerspruch gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses vom 7.2.2018 zu behandeln (Schreiben vom 9.4.2019). Der beklagte Berufungsausschuss wies den Widerspruch als unzulässig zurück, weil der Kläger die Jahresfrist gemäß § 66 Abs 2 SGG versäumt habe (Beschluss vom 12.6.2019).
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Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 24.8.2020). Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen: Streitgegenstand sei allein der Beschluss des beklagten Berufungsausschusses. Die Klage sei zulässig, aber unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Neubescheidung habe. Der Widerspruch des Klägers sei entgegen der Ansicht des Beklagten nicht verfristet. Jedoch fehle dem Kläger die im Rahmen der Begründetheit der Klage - nach ständiger Rechtsprechung des BSG - zu prüfende (Dritt-)Anfechtungsberechtigung (Hinweis ua auf BSG Urteil vom 11.2.2015 - B 6 KA 7/14 R - SozR 4-5540 Anl 9.1 Nr 5 RdNr 24; BSG Urteil vom 7.2.2007 - B 6 KA 8/06 R - BSGE 98, 98 = SozR 4-1500 § 54 Nr 10, RdNr 21). Es fehle an dem erforderlichen Vorrang-Nachrang-Verhältnis. Der dem MVZ erteilte Status sei gegenüber der vertragsärztlichen Zulassung des Klägers nicht nachrangig. MVZ seien gleichberechtigt neben Vertragsärzten zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt. Eine Bedarfsprüfung sei bei der Zulassung eines MVZ nicht erforderlich (Hinweis auf BSG Urteil vom 12.2.2020 - B 6 KA 1/19 R - BSGE 130, 51 = SozR 4-5525 § 32 Nr 3, RdNr 31).
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Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers. Er rügt Verfahrensfehler und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 3 SGG).
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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht formgerecht dargetan hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
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1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
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a) Aus den Ausführungen des Klägers, dass er in der mündlichen Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter gefragt worden sei, ob er die Berufung zurücknehmen wolle, ergibt sich keine Bezeichnung eines Verfahrensmangels. Insbesondere hat der Kläger mit seinem Vortrag keine Entscheidung ohne die mitwirkenden Richter nach § 129 SGG dargelegt. Dass die Entscheidung von Richtern getroffen worden ist, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben, ergibt sich aus der Beweiskraft des Protokolls (§§ 153 Abs 1, 122 SGG iVm § 165 Satz 1 ZPO). Insofern hat der Kläger die Richtigkeit des Protokolls nicht bestritten.
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b) Soweit der Kläger die Fehlerhaftigkeit der Beiladung rügt - die im Übrigen durch das SG (Beschluss vom 19.12.2019) erfolgt ist -, hat er keinen entscheidungserheblichen Verfahrensfehler des LSG dargelegt. Er übersieht auch, dass der Beiladungsbeschluss, der Dritte betrifft, nach § 75 Abs 3 Satz 3 SGG unanfechtbar ist. Eine Nachprüfung durch das Revisionsgericht erfolgt daher nicht (vgl bereits BSG Urteil vom 13.8.1981 - 11 RA 56/80 - SozR 1500 § 75 Nr 38 - juris RdNr 14). Wenn das LSG diese Beiladung unter Bezugnahme auf den Handelsregisterauszug, die geänderte Firmierung und den neuen Gesellschaftssitz in D der Beigeladenen zu 10. nach Anhörung aller Beteiligten richtiggestellt hat (Beschluss vom 15.3.2021), kann sich der Kläger deshalb nicht auf eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs berufen.
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Der Anspruch auf rechtliches Gehör garantiert den Beteiligten das Recht, vor einer Entscheidung, die ihre Rechte betrifft, zu Wort zu kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (stRspr; vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 14.1.1991 - 1 BvR 41/88 - juris RdNr 3; BVerfG Beschluss vom 9.3.1983 - 2 BvR 315/83 - BVerfGE 63, 332 - juris RdNr 22; BSG Beschluss vom 17.12.2020 - B 12 R 23/20 B - juris RdNr 7). Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass ihn das LSG gehindert habe, sich hierzu zu äußern.
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c) Soweit der Kläger einen Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) rügt, muss die Beschwerdebegründung hierzu jeweils folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund deren bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (vgl BSG Beschluss vom 31.7.1975 - 5 BJ 28/75 - SozR 1500 § 160 Nr 5; BSG Beschluss vom 31.1.1979 - 11 BA 144/78 - SozR 1500 § 160 Nr 35; BSG Beschluss vom 26.11.1981 - 4 BJ 87/71 - SozR 1500 § 160 Nr 45; BSG Beschluss vom 24.3.1976 - 9 BV 214/75 - SozR 1500 § 160a Nr 24; BSG Beschluss vom 16.3.1979 - 10 BV 127/78 - SozR 1500 § 160a Nr 34).
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Hierzu trägt der Kläger vor, er habe einen Beweisantrag mit dem Inhalt gestellt, in der mündlichen Verhandlung die "ARD-Panoramasendung vom , Sendezeit 21:45, im Gerichtssaal vorzuführen". Hierzu habe er dem Gericht einen Medienlink mitgeteilt, eine Aufzeichnung auf einem Speichermedium zur Verfügung gestellt und zusätzlich das schriftliche Manuskript der Sendung eingereicht. Der Kläger erläutert, dass die MVZ C Klinik nach dem Prinzip der Gewinnmaximierung und nicht im Patienteninteresse geführt werde, sodass die Unabhängigkeit medizinischer Entscheidungen von Kapitalinteressen nicht gewährleistet sei. Es ist schon zweifelhaft, ob es sich nach diesen Ausführungen um einen Beweisantrag im Sinne der Prozessordnung gehandelt hat.
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Selbst dann fehlte es an Darlegungen, dass der Kläger den prozessordnungsgemäßen Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten habe bzw dass das LSG diesen Beweisantrag in seinem Urteil wiedergegeben habe. Ein in der Berufungsinstanz rechtsanwaltlich vertretener Beteiligter kann nur dann mit der Rüge des Übergehens eines Beweisantrags gehört werden, wenn er diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten hat oder das Gericht den Beweisantrag in seinem Urteil wiedergibt (stRspr; vgl BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN). Nur dann hätte nach Sinn und Zweck des § 160 Abs 2 Nr 3 letzter Teilsatz SGG ein Beweisantrag die Warnfunktion dahingehend erfüllt, dass ein Beteiligter die Sachaufklärungspflicht des Gerichts (§ 103 SGG) noch nicht als erfüllt ansieht (vgl BSG Beschluss vom 24.5.1993 - 9 BV 26/93 - SozR 3-1500 § 160 Nr 9 S 21; BSG Beschluss vom 18.12.2000 - B 2 U 336/00 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 31 S 52).
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In der Beschwerdebegründung finden sich keine Ausführungen, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers bis zuletzt an einem Beweisantrag - durch eine Antragstellung in der mündlichen Verhandlung - festgehalten habe. Das LSG hat in seinem Urteil auch keinen Beweisantrag wiedergegeben. Es hat vielmehr darauf hingewiesen, dass es den Medienlink und das Sendungsmanuskript der Fernsehsendung den am Rechtsstreit Beteiligten und den ehrenamtlichen Richtern zur Kenntnis gebracht hat (Urteil Seite 12), wodurch dem Grundsatz rechtlichen Gehörs Rechnung getragen worden ist.
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d) Auch im Übrigen hat der Kläger keine Verletzung seines rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG) bezeichnet. Wenn er vorträgt, dass er vom Senatsvorsitzenden gerügt und zur Zurückhaltung aufgefordert sei wegen seines in der mündlichen Verhandlung geführten Disputs mit dem Vorsitzenden des Beklagten und er in der mündlichen Verhandlung nur soweit angehört worden sei, als der Vorsitzende seine Ausführungen als angemessen und nicht als ungebührlich angesehen habe, lässt sich daraus keine Verletzung rechtlichen Gehörs herleiten. Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden. Dass Maßnahmen des Senatsvorsitzenden unverhältnismäßig oder unangemessen gewesen wären, ergibt sich aus den pauschal gehaltenen Darlegungen des Klägers nicht. Im Übrigen hat er auch nicht aufgezeigt, welcher weiterer Vortrag ihm deshalb versagt worden sei.
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e) Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich daraus auch keine "fehlende Neutralität des Gerichts" (zu 7. der Beschwerdebegründung, Seite 7). Es ist nicht vorgetragen, dass er einen Befangenheitsantrag (§ 60 Abs 1 SGG iVm § 42 Abs 2 ZPO) gegen den Vorsitzenden gestellt habe, der grundsätzlich bis zur Endentscheidung des Gerichts angebracht sein muss (vgl BSG Beschluss vom 13.7.2022 - B 7 AS 21/22 B - juris).
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f) Eine Verletzung von - nicht näher bezeichnetem - Prozessrecht ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag, dass die Beigeladene zu 1. zugleich auch Schriftsätze im Berufungsverfahren für den Beklagten eingereicht habe. Eine Vorschrift des Prozessrechts, die dem entgegensteht, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen führt der Kläger aus, dass er die Möglichkeit gehabt habe, auch hierzu Stellung zu nehmen (Seite 6 der Beschwerdebegründung).
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g) Ein Verfahrensfehler liegt auch nicht in dem Vortrag, dass der Vorsitzende des Beklagten in der mündlichen Verhandlung Ausführungen zur Begründetheit der Klage gemacht habe, obwohl über die Begründetheit des Widerspruchs durch den Beklagten noch nicht entschieden worden sei. Inwieweit diese Ausführungen das Gericht in seiner Entscheidungsfindung beeinflusst haben sollen, bleibt unklar. Dafür reicht es nicht aus, dass der Kläger der Meinung ist, die Ausführungen des Vorsitzenden des Beklagten seien unwirksam gewesen.
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h) Schließlich hat der Kläger auch keinen Verfahrensmangel bezeichnet, wenn nach seinen Ausführungen die beiden Vorsitzenden der Beigeladenen zu 1., die sich zuvor in der Literatur kritisch zur Tätigkeit investorengesteuerter MVZ geäußert haben sollen, nicht zur mündlichen Verhandlung geladen worden seien. Der Kläger benennt keine verletzte Vorschrift des Prozessrechts. Es bleibt unklar, um welche Art von Antrag es sich hierbei handeln sollte, etwa um einen - nicht formgerecht gestellten (s oben c) - Beweisantrag oder ggf um ein nicht näher bezeichnetes Fragerecht.
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2. Der Kläger hat auch nicht den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hinreichend dargelegt (§ 160 Abs 2 Nr 1 iVm § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
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Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt (vgl nur BSG Beschluss vom 2.3.1976 - 12/11 BA 116/75 - SozR 1500 § 160 Nr 17; BSG Beschluss vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7; BSG Beschluss vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11).
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Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.
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a) Der Kläger ist der Meinung, dass eine Anfechtungsbefugnis bereits zugelassener Ärzte gegen Ermächtigungen im Fall von Willkürentscheidungen von der Rechtsprechung anerkannt sei (Hinweis auf BSG Urteil vom 10.5.2000 - B 6 KA 9/99 R - NJW 2001, 1814). Das LSG habe nicht geprüft, ob der Zulassungsausschuss eine Willkürentscheidung getroffen habe. Die beruflichen Beeinträchtigungen des Klägers durch Finanzinvestoren des MVZ seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Es sei eine Einflussnahme fachfremder privater Kapitalinteressen auf die fachärztliche Versorgung erfolgt. Die Rechtsprechung des BSG zur Beteiligung von Investoren an der vertragsärztlichen Versorgung (Hinweis auf BSG Urteil vom 30.9.2020 - B 6 KA 18/19 R - BSGE 131, 73 = SozR 4-5520 § 24 Nr 14, RdNr 28) sei nicht auf Gesetzesmaterialien zurückzuführen, da der Gesetzgeber anderer Ansicht sei.
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– Der Kläger hält daher folgende Fragen für grundsätzlich bedeutsam und nicht abschließend höchstrichterlich geklärt: –"ob das LSG eine eigene Entscheidung treffen durfte, wenn weder die Voraussetzungen einer Willkürentscheidung noch die rechtlichen Folgen von falschen Angaben vor dem Zulassungsausschuss rechtlich geprüft worden sind, woraus sich ergibt, dass es einen Beurteilungsspielraum und einen Ermessensspielraum für den Beklagten gibt, so dass das LSG in der Sache nicht selbst entscheiden durfte" (Seite 12 der Beschwerdebegründung), –"ob es zutreffend ist, dass der Zulassungsausschuss und die Vorinstanzen die Belange der am Ort zugelassenen Augenärzte zu prüfen hatte und ob sich aus dem Unterlassen einer solchen Prüfung eine Willkürentscheidung ergibt" (Seite 12 der Beschwerdebegründung), –"ob der Gesetzgeber entschieden hat, dass Investoren im gesamten ärztlichen Bereich - mit Ausnahme des zahnärztlichen Bereichs - ein MVZ, sogar unter Benutzung einer Klinik, die ersichtlich eine Strohmannfunktion hat, gründen dürfen, bedarf einer erneuten revisionsgerichtlichen Überprüfung" (Seite 13 der Beschwerdebegründung), –"ob die Gründer zu einer Berichtigung ihres Antrags auf Gründung eines MVZ verpflichtet sind, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben" (Seite 13 der Beschwerdebegründung), –"ob fachfremde Kapitalinteressen auf die ärztliche Versorgung Einfluss nehmen dürfen" (Seite 15 der Beschwerdebegründung).
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b) Es ist bereits zweifelhaft, ob es sich um Rechtsfragen zur Auslegung und Anwendung von - nicht näher bezeichnetem - Bundesrecht iS von § 162 SGG handelt. Aus diesen Fragen wird deutlich, dass der Kläger die vermeintliche Unrichtigkeit des Berufungsurteils zur Überprüfung im Revisionsverfahren stellen will, weil er die Entscheidung des LSG für falsch hält. Ein gesetzlich abschließend normierter Revisionszulassungsgrund (§ 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG) ergibt sich daraus jedoch nicht. Die aufgeworfenen Fragen sind einer revisionsrechtlichen Überprüfung auch nicht zugänglich, weil der Kläger in seinen Fragen von Annahmen bzw feststellungsbedürftigen Tatsachen ausgeht (zB "falsche Angaben", "Strohmannfunktion", "fachfremde Kapitalinteressen"), zu denen keine näheren Anhaltspunkte bzw bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) vorliegen und die daher auch nicht Tatsachengrundlage eines Revisionsverfahrens sein können.
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c) Der Kläger hat aber auch keinen neuen Klärungsbedarf dargetan im Hinblick auf die ständige Senatsrechtsprechung zur sog defensiven Konkurrentenklage, auf die das LSG seine Entscheidung tragend gestützt hat. Die Prüfung der Begründetheit von Drittanfechtungen erfolgt danach zweistufig. Zunächst ist zu klären, ob der Kläger berechtigt ist oder war, die dem Konkurrenten erteilte Begünstigung anzufechten. Nur wenn das zu bejahen ist, muss in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob die Verwaltungsentscheidung in der Sache rechtmäßig ist (vgl nur BSG Urteile vom 30.11.2016 - B 6 KA 3/16 R - SozR 4-1500 § 54 Nr 42 RdNr 20 und vom 15.3.2017 - B 6 KA 18/16 R - SozR 4-5540 Anl 9.1 Nr 11 RdNr 31, jeweils mwN). Die Berechtigung eines Vertragsarztes oder einer sonstigen zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung befugten Einrichtung (vgl § 95 Abs 1 Satz 1 SGB V), gegen eine zugunsten anderer Ärzte oder Einrichtungen ergangene Entscheidung gerichtlich vorzugehen, besteht nur dann, wenn (1.) der Kläger und der Konkurrent im selben räumlichen Bereich die gleichen Leistungen anbieten und (2.) dem Konkurrenten die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung eröffnet oder erweitert wird und nicht nur ein weiterer Leistungsbereich genehmigt wird sowie (3.) der dem Konkurrenten eingeräumte Status gegenüber demjenigen des Anfechtenden nachrangig ist. Letzteres ist der Fall, wenn die Einräumung des Status an den Konkurrenten vom Vorliegen eines Versorgungsbedarfs abhängt, der von den bereits zugelassenen Ärzten oder Einrichtungen nicht abgedeckt wird (vgl zuletzt BSG Urteil vom 3.4.2019 - B 6 KA 64/17 R - SozR 4-5540 Anl 9.1 Nr 14 RdNr 29 mwN; vgl auch BVerfG <Kammer> Beschluss vom 23.4.2009 - 1 BvR 3405/08 - GesR 2009, 376 = NVwZ 2009, 977).
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Mit dieser ständigen Senatsrechtsprechung zur (Dritt-)Anfechtungsberechtigung von Konkurrenten setzt sich der Kläger in seiner Beschwerdebegründung nicht auseinander und erwähnt sie auch nicht. Daher fehlt es an der Darlegung von neuem Klärungsbedarf durch das Revisionsgericht. Dieser ist auch nicht deshalb aufgezeigt, weil der Kläger der Ansicht ist, er könne seine Anfechtungsberechtigung auf eine vermeintliche Willkürentscheidung des Zulassungsausschusses stützen, da eine unberechtigte Einflussnahme von Kapitalinvestoren auf die vertragsärztliche Versorgung erfolgt sei ("falsche Angaben", "Strohmannfunktion", "fachfremde Kapitalinteressen"). Insoweit fehlt es schon an Vortrag, dass das LSG solche Tatsachen festgestellt habe, die Anhaltspunkte für gravierende Rechtsverstöße geben könnten. Die Behauptungen des Klägers sind im angestrebten Revisionsverfahren daher nicht klärungsfähig.
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Im Übrigen aber ist die vom Kläger in Bezug genommene Entscheidung des BSG vom 10.5.2000 (B 6 KA 9/99 R - SozR 3-2500 § 101 Nr 4) überholt. Der Senat hat seine Rechtsprechung aufgegeben, nach der im Rahmen einer defensiven Konkurrentenklage durch niedergelassene Vertragsärzte lediglich eine Überprüfung auf gravierende Rechtsverstöße (Willkür) erfolgt (BSG Urteil vom 15.3.2017 - B 6 KA 35/16 R - BSGE 126, 1 = SozR 4-5540 Anl 9.1 Nr 12, RdNr 27).
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Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich aus den von ihm zitierten Ausführungen des Senats, dass der Gesetzgeber entscheidet, ob und inwieweit Investoren an der vertragsärztlichen Versorgung mitwirken können (so BSG Urteil vom 30.9.2020 - B 6 KA 18/19 R - BSGE 131, 73 = SozR 4-5520 § 24 Nr 14, RdNr 28), keine Darlegung neuen Klärungsbedarfs erkennen.
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Schließlich ist eine neue Klärungsbedürftigkeit auch nicht deshalb vorgetragen, wenn das LSG die Anfechtungsberechtigung des Klägers verneint hat, während der Berufungsausschuss den Widerspruch als unzulässig wegen Verfristung zurückgewiesen hat (vgl dazu BSG Urteil vom 17.10.2012 - B 6 KA 44/11 R - SozR 4-1500 § 54 Nr 30 RdNr 16 f; BSG Urteil vom 24.11.2011 - B 14 AS 151/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 54). Sofern der Kläger darin eine Verletzung des Gewaltenteilungsprinzips von Art 20 Abs 2 GG sieht, eine Vorabentscheidung des BVerfG für erforderlich hält und eine Verletzung der Berufsfreiheit (Art 12 GG) geltend macht (Seite 14 der Beschwerdebegründung), fehlt es an Auseinandersetzung mit einschlägiger Rechtsprechung des BVerfG, aber auch des BSG. Es muss im Einzelnen aufgezeigt werden, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (stRspr; vgl BSG Beschluss vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG Beschluss vom 16.5.2001 - B 6 KA 72/00 B; BSG Beschluss vom 15.2.2011 - B 12 KR 53/10 B - juris). Daran fehlt es hier.
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3. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG). Dies gilt auch auch im Hinblick auf den - nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist - umfänglichen Vortrag des Klägers.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 7. ist nicht veranlasst (§ 162 Abs 3 SGG). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG in Höhe der Summe des vom LSG festgesetzten Streitwerts.
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