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BSG 07.12.2021 - B 6 KA 2/21 S
BSG 07.12.2021 - B 6 KA 2/21 S - (Sozialgerichtliches Verfahren - gemäß § 177 SGG regelmäßig keine Anfechtung einer Entscheidung eines LSG mit der Beschwerde an das BSG)
Normen
§ 177 SGG, § 160a Abs 1 SGG, § 202 S 3 SGG, § 17a Abs 4 S 4 GVG, § 74 GWB, § 77 SGB 5
Vorinstanz
vorgehend SG Mainz, 1. April 2016, Az: S 16 KA 399/15
vorgehend Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, 11. November 2021, Az: L 5 KA 15/16, Beschluss
Tenor
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Die gegen das Schreiben des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. Oktober 2021 und gegen den Beschluss dieses Gerichts vom 11. November 2021 gerichteten Beschwerden des Klägers zu 1. werden als unzulässig verworfen.
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Der Kläger zu 1. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
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I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die beklagte Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZÄV) Honoraransprüche, die der zu 1. klagende Vertragszahnarzt ab Juli 2007 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 12.9.2008 erwarb und die er im Rahmen einer Globalzession an seine vormalige Ehefrau bzw an seinen Vater abgetreten hatte, durch Zahlungen an den Betreuer des Klägers zu 1. sowie durch Hinterlegungen wirksam erfüllt hat. Die dazu ergangene Entscheidung des LSG Rheinland-Pfalz vom 24.5.2018 hat der erkennende Senat aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen (Urteil vom 11.12.2019 - B 6 KA 11/18 R). Eine dagegen eingelegte Anhörungsrüge hat der Senat als unzulässig verworfen (Beschluss vom 16.6.2020 - B 6 KA 7/20 C).
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Das LSG hat dem Kläger zu 1. mit Schreiben vom 20.10.2021 mitgeteilt, dass der zuvor beigeladene Insolvenzverwalter nunmehr als Kläger zu 2. geführt werde, dass eine vom Kläger zu 1. geltend gemachte Klageerweiterung um Honorarzahlungen aus dem Jahr 1995 um 64.876,18 Euro unzulässig sei und dass beabsichtigt sei, das Verfahren bis zur Klärung einer möglichen Erbenstellung des Klägers zu 1. nach seinem verstorbenen Vater auszusetzen. Mit Beschluss vom 11.11.2021 hat das LSG den Antrag des Klägers zu 1., den Rechtsstreit insoweit an das SG Mainz zu verweisen, als der Kläger zu 1. sein Begehren um Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 64 876,18 Euro an Honorar aus dem Jahr 1995 erweitert hat, abgelehnt. Außerdem hat das LSG das Verfahren bis zum Abschluss des og Erbscheinverfahrens ausgesetzt. Gegen die Mitteilungen aus dem gerichtlichen Schreiben vom 20.10.2021 und gegen den Beschluss des LSG vom 11.11.2021 wendet sich der Kläger zu 1. mit seinen Beschwerden aus seinen Schriftsätzen vom 25.10.2021 und vom 22.11.2021.
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II. 1. Die genannten, durch den Kläger zu 1. persönlich eingelegten Beschwerden sind unzulässig. Sie entsprechen nicht der gesetzlichen Form. Vor dem Bundessozialgericht müssen sich Beteiligte, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Beschwerden können deshalb wirksam nur durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden.
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Die mit Schreiben vom 25.10.2021 eingelegten Beschwerden sind darüber hinaus auch deshalb unzulässig, weil sich der Kläger zu 1., soweit sich seine Beschwerden auf das Schreiben des LSG vom 20.10.2021 beziehen, entweder gegen nicht anfechtbare bloße Hinweise oder Mitteilungen des Gerichts oder gegen prozessleitende Verfügungen wendet, die nach § 172 Abs 2 SGG nicht mit der Beschwerde angefochten werden können. Bezogen auf die Aussetzung des Verfahrens lag zunächst noch keine Entscheidung des LSG vor, sondern der Kläger zu 1. war mit dem Schreiben des LSG vom 20.10.2021 zu der beabsichtigten Entscheidung angehört worden. Der Senat legt das Schreiben des Klägers zu 1. vom 22.11.2021 allerdings dahin aus, dass er sich mit seinen Beschwerden ergänzend gegen den Beschluss des LSG vom 11.11.2021 wendet. Die so verstandenen Beschwerden des Klägers sind jedoch ua deshalb unzulässig, weil Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG, § 17a Abs 4 Satz 4 GVG und § 202 Satz 3 SGG iVm § 74 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen abgesehen - gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden können.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt der Kläger zu 1. die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO).
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Für die Festsetzung eines Streitwerts nach § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1 iVm Abs 1 Satz 1 GKG besteht keine Veranlassung, weil sich die Gerichtsgebühr nicht nach einem Streitwert richtet. Für Beschwerden der vorliegenden Art (Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind) wird nach Nr 7504 der Anlage 1 zum GKG vielmehr eine Festgebühr erhoben, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird.
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