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BSG 03.11.2021 - B 11 AL 2/21 R
BSG 03.11.2021 - B 11 AL 2/21 R - Berufliche Weiterbildung - Anspruch auf Weiterbildungsprämie bei Bestehen einer Zwischenprüfung - erster Teil einer gestreckten Abschlussprüfung - Ausbildung für Büromanagementkaufleute - kurze Weiterbildungsdauer und kurzer Zeitraum zwischen dem ersten und zweiten Teil der gestreckten Abschlussprüfung - keine analoge Anwendung - Verfassungsmäßigkeit
Normen
§ 81 Abs 1 SGB 3, § 131a Abs 3 Nr 1 SGB 3 vom 18.07.2016, § 131a Abs 3 Nr 2 SGB 3 vom 18.07.2016, § 444a Abs 2 SGB 3 vom 18.07.2016, § 37 Abs 1 S 3 BBiG 2005, § 44 BBiG 2005, § 48 Abs 1 S 1 BBiG 2005, § 48 Abs 2 Nr 1 BBiG 2005, BüroMKfAusbV, BüroMKfAusbVErprV, Art 3 Abs 1 GG
Vorinstanz
vorgehend SG Köln, 26. März 2019, Az: S 15 AL 569/18, Urteil
vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 23. November 2020, Az: L 20 AL 53/19, Urteil
Leitsatz
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Die Absolvierung des ersten Teils einer gestreckten Abschlussprüfung begründet jedenfalls dann keinen Anspruch auf eine Weiterbildungsprämie für das Bestehen einer Zwischenprüfung, wenn die Weiterbildungsmaßnahme ein Jahr oder weniger gedauert hat und zwischen dem ersten und zweiten Teil der gestreckten Abschlussprüfung lediglich wenige Monate liegen.
Tenor
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Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. November 2020 wird zurückgewiesen.
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Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Weiterbildungsprämie nach Bestehen des ersten Teils einer gestreckten Abschlussprüfung.
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Die Klägerin nahm zwischen dem 17.7.2017 und dem 24.4.2018 an einer durch die Beklagte als Weiterbildung zur Kauffrau für Büromanagement geförderten Maßnahme zur Vorbereitung auf die Externenprüfung teil. Sie bestand am 1.3.2018 den ersten Teil sowie am 25.4.2018 und 26.6.2018 den zweiten Teil der gestreckten Abschlussprüfung.
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Auf ihren Antrag vom 7.5.2018 zahlte die Beklagte der Klägerin eine Weiterbildungsprämie in Höhe von 1500 Euro nach Bestehen der Abschlussprüfung aus, lehnte die Gewährung der Prämie nach § 131a Abs 3 Nr 1 SGB III in Höhe von 1000 Euro jedoch ab, da die Klägerin keine Zwischenprüfung bestanden habe (Bescheid vom 13.7.2018 und Widerspruchsbescheid vom 31.7.2018).
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Die dagegen erhobene Klage hat das SG abgewiesen (Urteil vom 26.3.2019). Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Prämie, da die für die Ausbildung zur Kauffrau für Büromanagement einschlägigen Vorschriften keine Zwischenprüfung, sondern die sog gestreckte Abschlussprüfung vorsähen. Deren erster Teil könne nicht mit einer Zwischenprüfung gleichgesetzt werden, da auch das Berufsbildungsgesetz (BBiG) zwischen dieser und der gestreckten Abschlussprüfung unterscheide.
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Die Berufung der Klägerin hat das LSG zurückgewiesen (Urteil vom 23.11.2020). Der Wortlaut von § 131a Abs 3 Nr 1 SGB III sehe ausdrücklich vor, dass eine Zwischenprüfung bestanden werden müsse. Die Ausführungen in den Gesetzgebungsmaterialien, dass bei Ausbildungsberufen mit gestreckter Abschlussprüfung deren erster Teil mit einer Zwischenprüfung gleichgestellt werde, habe im Wortlaut der gesetzlichen Regelung keinen Niederschlag gefunden. Da der (eindeutige) Wortlaut die Grenze für die Auslegung von § 131a Abs 3 Nr 1 SGB III darstelle, komme es auf das Ergebnis sonstiger Auslegungskriterien von vornherein nicht an. Die Klägerin könne auch keinen Anspruch aus einer analogen Anwendung von § 131a Abs 3 Nr 1 SGB III herleiten. Eine solche scheitere jedenfalls daran, dass es an einer vergleichbaren Interessenlage fehle. Mit der Prämie für das Bestehen einer Zwischenprüfung solle gefördert werden, eine abschlussbezogene, mehrjährige und von der Beklagten geförderte berufliche Weiterbildung aufzunehmen und durchzuhalten. Die von der Klägerin absolvierte Weiterbildung habe lediglich ca neun bzw elfeinhalb Monate gedauert.
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Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin sinngemäß die Verletzung von § 131a Abs 3 Nr 1 SGB III. Der erste Teil der gestreckten Abschlussprüfung ersetze nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften die Zwischenprüfung, sodass erstere auch als "Zwischenprüfung" iS von § 131a Abs 3 Nr 1 SGB III anzusehen sei. Bei der in der Begründung des Gesetzentwurfs erfolgten Gleichstellung des ersten Teils der gestreckten Abschlussprüfung mit der Zwischenprüfung handele es sich um eine Klarstellung des Regelungsgehalts der Vorschrift. Der Begriff der "Zwischenprüfung" in § 131a Abs 3 Nr 1 SGB III sei zudem nicht abschließend, da es dem Gesetzgeber unmöglich gewesen sei, jede Begriffsbestimmung aller Ausbildungsordnungen bestimmen zu können.
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Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23.11.2020 und des Sozialgerichts Köln vom 26.3.2019 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13.7.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.7.2018 zu verurteilen, ihr eine Weiterbildungsprämie iHv 1000 Euro zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Die Beklagte hält das Urteil des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Das LSG hat ihre Berufung zu Recht zurückgewiesen.
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Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den vorinstanzlichen Entscheidungen der Bescheid vom 13.7.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.7.2018, mit dem die Beklagte die Gewährung der Weiterbildungsprämie iHv 1000 Euro nach Bestehen des ersten Teils der gestreckten Abschlussprüfung abgelehnt hat. Ihr Begehren auf Gewährung dieser Prämie verfolgt die Klägerin zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG).
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Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Weiterbildungsprämie.
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Gemäß § 131a Abs 3 Nr 1 SGB III in der hier anzuwendenden, vom 1.8.2016 bis 31.12.2018 geltenden Fassung des Gesetzes zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz [AWStG]) vom 18.7.2016 (BGBl I 1710) erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, nach Bestehen einer in diesen Vorschriften geregelten Zwischenprüfung eine Prämie von 1000 Euro, wenn die Maßnahme vor Ablauf des 31.12.2020 beginnt. Nach § 444a Abs 2 SGB III (ebenfalls in der Fassung des AWStG vom 18.7.2016) gilt der Anspruch auf Zahlung einer Weiterbildungsprämie nach § 131a Abs 3 für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen, die nach dem 31.7.2016 beginnt.
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Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar ist der Anwendungsbereich des § 131a Abs 3 SGB III auch eröffnet, wenn - wie hier - eine sog Externenprüfung mit verkürzter Weiterbildungsdauer durchgeführt worden ist. § 131a Abs 3 SGB III stellt nicht auf die Dauer der konkreten Weiterbildungsmaßnahme ab, sondern auf die für den Ausbildungsberuf abstrakt in den bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften festgelegte Ausbildungsdauer. Hier liegt eine Weiterbildung zur Kauffrau für Büromanagement vor; für die Ausbildung zu diesem Beruf ist gemäß § 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Büromanagement und zur Kauffrau für Büromanagement - Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung - (BüroMKfAusbV) vom 11.12.2013 (BGBl I 4125) eine Dauer von drei Jahren vorgeschrieben.
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§ 131a Abs 3 Nr 1 SGB III stellt eine Anspruchsgrundlage indes nur für Zwischenprüfungen dar, die in den bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften über die Ausbildung für den jeweiligen Ausbildungsberuf geregelt sind. Die Klägerin hat nicht eine Zwischenprüfung, sondern eine aus zwei Prüfungsteilen bestehende gestreckte Abschlussprüfung bestanden. § 6 Abs 1 BüroMKfAusbV sieht zwar vor, dass zur Ermittlung des Ausbildungsstandes eine Zwischenprüfung durchzuführen ist, die zur Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden soll. Allerdings hat der Verordnungsgeber von der in § 6 BBiG geregelten Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht und die vom 1.8.2014 bis 31.7.2025 gültige Verordnung über die Erprobung abweichender Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen in der BüroMKfAusbV (BüroMKfAusbVErprV) vom 11.12.2013 (BGBl I 4141), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29.5.2020 (BGBl I 1207), erlassen. Nach deren § 1 Abs 2 ist ua § 6 BüroMKfAusbV nicht anzuwenden, mithin findet die Zwischenprüfung nicht statt. Stattdessen ordnet § 2 Abs 2 Satz 1 BüroMKfAusbVErprV an, dass die Abschlussprüfung aus den zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2 besteht. Teil 1 der Abschlussprüfung soll dabei zur Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden (§ 3 Abs 1 BüroMKfAusbVErprV).
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Der von der Klägerin auf dieser Grundlage bestandene erste Teil der gestreckten Abschlussprüfung wird nicht von § 131a Abs 3 Nr 1 SGB III erfasst. § 131a Abs 3 Nr 1 SGB III knüpft mit dem Begriff "Zwischenprüfung" ebenso wie mit dem Begriff "Abschlussprüfung" in Nr 2 ersichtlich an die Terminologie des BBiG zur Berufsausbildung an. § 37 bis § 47 BBiG regeln die Abschlussprüfung. Dabei ergibt sich aus § 37 Abs 1 Satz 3, Abs 2 Satz 3, § 44 BBiG, dass die Abschlussprüfung in zwei auseinanderfallenden Teilen durchgeführt werden kann. Demgegenüber regelt § 48 BBiG die Zwischenprüfung. Gemäß § 48 Abs 1 Satz 1 BBiG ist während der Berufsausbildung zur Ermittlung des Ausbildungsstandes eine Zwischenprüfung entsprechend der Ausbildungsordnung durchzuführen. Nach § 48 Abs 2 Nr 1 BBiG entfällt die Zwischenprüfung, sofern die Ausbildungsordnung vorsieht, dass die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird.
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Die Anknüpfung in § 131a Abs 3 Nr 1 SGB III an die Begrifflichkeit des BBiG ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm, die gerade auf die ausbildungsrechtlichen Vorschriften verweist. Diese Begriffsverwendung erfolgt auch nicht zufällig, sondern der Gesetzgeber war sich ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfes dieser begrifflichen Unterscheidung bewusst (Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung vom 6.4.2016, BT-Drucks 18/8042 S 27). Es wäre dem Gesetzgeber zudem ohne Weiteres möglich gewesen, auch den ersten Teil einer gestreckten Abschlussprüfung in den Normtext des § 131a Abs 3 Nr 1 SGB III aufzunehmen; der Einwand des Bevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, dass der Gesetzgeber nicht alle Fallkonstellationen ausdrücklich regeln könne, überzeugt daher nicht.
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Da der eindeutige Wortlaut einer Norm eine Auslegungsgrenze bildet (BVerfG vom 14.7.1981 - 1 BvL 28/77 ua - BVerfGE 57, 361 [388] = juris RdNr 80; BVerfG vom 16.12.2014 - 1 BvR 2142/11 - BVerfGE 138, 64 [93 f, RdNr 86] mwN; BVerfG vom 14.1.2020 - 2 BvR 1333/17 - BVerfGE 153, 1 [53, RdNr 118]), steht dies hier einer Auslegung entgegen, nach der auch der erste Teil einer gestreckten Abschlussprüfung als Zwischenprüfung iS des § 131a Abs 3 Nr 1 SGB III verstanden werden könnte, denn auch der erste Teil einer gestreckten Abschlussprüfung ist nach § 37 Abs 1 Satz 3 BBiG gerade Teil der Abschlussprüfung; es handelt sich nicht um eine Zwischenprüfung iS des § 48 BBiG.
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Die durch den Wortlaut gezogene Auslegungsgrenze steht einer anderen Auslegung auch unter Berücksichtigung der Gesetzgebungsmaterialien entgegen. Zwar ist der Wille des Gesetzgebers für die Normauslegung von maßgeblicher Bedeutung; ihm kommt zumindest eine nicht unerhebliche Indizwirkung zu (vgl BVerfG vom 19.3.2013 - 2 BvR 2628/10 ua - BVerfGE 133, 168 [205, RdNr 66]; BVerfG vom 6.6.2018 - 1 BvL 7/14 ua - BVerfGE 149, 126 [154 f, RdNr 74]). Ein entgegenstehender gesetzgeberischer Wille bildet - ebenso wie der Normwortlaut - zudem eine Auslegungsgrenze (BVerfG vom 16.12.2014 - 1 BvR 2142/11 - BVerfGE 138, 64 [94, RdNr 86] mwN; BVerfG vom 22.3.2018 - 2 BvR 780/16 - BVerfGE 148, 69 [130 f, RdNr 150] mwN; BVerfG vom 14.1.2020 - 2 BvR 1333/17 - BVerfGE 153, 1 [53, RdNr 118]; BSG vom 7.10.2009 - B 11 AL 31/08 R - BSGE 104, 285 = SozR 4-4300 § 335 Nr 2, RdNr 16; BSG vom 24.6.2020 - B 4 AS 7/20 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 107 RdNr 42). Denn Bindung der Gerichte an das "Gesetz" bedeutet eine Bindung an die im Normtext zum Ausdruck gebrachte demokratische Entscheidung des Gesetzgebers, dessen Erwägungen zumindest teilweise in den Materialien dokumentiert sind (BVerfG vom 6.6.2018 - 1 BvL 7/14 ua - BVerfGE 149, 126 [155, RdNr 75]; BVerfG [K] vom 26.11.2018 - 1 BvR 318/17 ua - juris RdNr 32). Zwar wird die Begründung des Gesetzentwurfes regelmäßig nicht von Abgeordneten verfasst, sondern von Ministerialbeamten, aber der Gesetzgeber muss sie sich grundsätzlich zurechnen lassen (Fleischer, AcP 211 [2011], 317 [330 f]; Frieling, Gesetzesmaterialien und Wille des Gesetzgebers, 2017, S 166 ff sowie historische Nachweise auf S 51 f; Möllers, Juristische Methodenlehre, 3. Aufl 2020, § 4 RdNr 163, 169; Reimer, Juristische Methodenlehre, 2. Aufl 2020, RdNr 351; Rixen, SGb 2020, 558 [559]; differenzierend Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl 1991, S 329; Waldhoff in Depenheuer/Heintzen/Jestaedt/Axer, Festschrift für Isensee, 2007, S 325 [329 f]), wenn die Norm in ihrer Entwurfsfassung auch verabschiedet wird und keine gegenteiligen Zweckbestimmungen oder Auslegungsintentionen dokumentiert werden (vgl BVerfG vom 6.6.2018 - 1 BvL 7/14 ua - BVerfGE 149, 126 [155, RdNr 74]).
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Allerdings ist der dokumentierte Wille des Gesetzgebers nur dann verbindlich, wenn er im Normwortlaut einen Anknüpfungspunkt gefunden hat (vgl BVerfG vom 17.5.1960 - 2 BvL 11/59 ua - BVerfGE 11, 126 [129 ff]; BVerfG vom 19.12.1961 - 2 BvL 6/59 - BVerfGE 13, 261 [268]; BGH vom 19.4.2012 - I ZB 80/11 - BGHZ 195, 257 [269, RdNr 30] mwN; BGH vom 6.6.2019 - I ZR 67/18 - juris RdNr 66; Engisch, Einführung in das juristische Denken, 12. Aufl 2018, S 143; gegen die sog Andeutungstheorie aber etwa Rüthers, Die heimliche Revolution vom Rechtsstaat zum Richterstaat, 2. Aufl 2016, S 95; ders/Fischer/Birk, Rechtstheorie, 11. Aufl 2020, RdNr 734 ff mwN; differenzierend Canaris in Beuthien/Fuchs/Roth/Schiemann/Wacke, Festschrift für Medicus, 1999, S 25 [55]). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Zwar findet sich in der Begründung des Gesetzentwurfes die Aussage, dass bei "Ausbildungsberufen mit gestreckter Abschlussprüfung [...] der erste Teil der Abschlussprüfung der Zwischenprüfung gleichgestellt (wird)" (Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung vom 6.4.2016, BT-Drucks 18/8042 S 27). Dieser Formulierung ("wird") lässt sich aber bereits nicht zweifelsfrei entnehmen, ob der Entwurfsverfasser deskriptiv, aber irrtümlich davon ausging, dass sich die Gleichstellung aus dem Gesetz ergeben wird (Rechtsirrtum), oder ob mit ihr zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass durch diese Gesetzesfassung eine solche Gleichstellung herbeigeführt werden sollte (Regelungsintention). Selbst wenn man eine entsprechende Regelungsintention unterstellt, hat diese im Normwortlaut aber gerade keinen Anknüpfungspunkt gefunden und muss daher außer Betracht bleiben. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers bei Abfassung des § 131a Abs 3 Nr 1 SGB III vorliegt oder nicht (vgl BSG vom 7.10.2009 - B 11 AL 31/08 R - BSGE 104, 285 = SozR 4-4300 § 335 Nr 2, RdNr 16).
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Unerheblich für die Normauslegung ist die im streitgegenständlichen Zeitraum geltende fachliche Weisung der Beklagten zu § 131a SGB III ("Förderung der beruflichen Weiterbildung", S 29, Stand 20.4.2017). Abgesehen davon, dass diese Weisung bezüglich der hier vorliegenden Konstellation nicht eindeutig ist, handelt es sich bei ihr ohnehin nur um eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift. Solchen Verwaltungsvorschriften, in denen das Recht nach Auffassung der Behörde ausgelegt wird, um einen einheitlichen Verwaltungsvollzug sicherzustellen, kommt keine Außenwirkung zu (vgl Uhle in Kluth/Krings, Gesetzgebung, 2014, § 24 RdNr 5 mwN). Sie sind nicht geeignet, die gesetzlichen Regelungen für die rechtsprechende Gewalt verbindlich zu konkretisieren (BVerfG vom 31.5.1988 - 1 BvR 520/83 - BVerfGE 78, 214 [227] = juris RdNr 37; BVerfG vom 31.5.2011 - 1 BvR 857/07 - BVerfGE 129, 1 [21] = juris RdNr 71; BSG vom 30.9.2009 - B 9 VS 3/09 R - SozR 4-3200 § 82 Nr 1 RdNr 34). Denn die Gerichte sind bei der Überprüfung des Verwaltungshandelns (nur) an das Gesetz gebunden (Art 20 Abs 3, Art 97 Abs 1 GG).
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Die Klägerin kann den Anspruch auch nicht auf eine analoge Anwendung des § 131a Abs 3 Nr 1 SGB III stützen.
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Die Grenzen der analogen Normanwendung im öffentlichen Recht (insbesondere Art 20 Abs 3 GG, § 31 SGB I) bedürfen hier keiner näheren Erörterung, denn jedenfalls liegen die Voraussetzungen einer analogen Anwendung des § 131a Abs 3 Nr 1 SGB III nicht vor. In Betracht kommt eine analoge Anwendung allenfalls dann, wenn feststeht, dass der Normtext hinter dem gesetzgeberischen Normsetzungsziel zurückgeblieben ist. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei der teleologischen Extension um einen Unterfall der Analogie handelt (so Rüthers/Fischer/Birk, Rechtstheorie, 11. Aufl 2020, RdNr 904) oder ob die teleologische Extension ein eigenständiges methodisches Instrument ist (so Reimer, Juristische Methodenlehre, 2. Aufl 2020, RdNr 556, 623). Die Befugnis zur Korrektur des Wortlauts einer Vorschrift steht den Gerichten in jedem Fall nur begrenzt zu (BVerwG vom 6.2.2020 - 5 C 10.18 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr 132 = juris RdNr 15; BVerwG vom 24.6.2021 - 5 C 7.20 - juris RdNr 14). Jede Art der gesetzesimmanenten richterlichen Rechtsfortbildung setzt eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus (BVerwG vom 24.6.2021 - 5 C 7.20 - juris RdNr 14). Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, dürfen die Gerichte diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern oder durch eine judikative Lösung ersetzen (BVerfG vom 3.4.1990 - 1 BvR 1186/89 - BVerfGE 82, 6 [11 f] = juris RdNr 20; BSG vom 3.12.2015 - B 4 AS 44/15 R - BSGE 120, 149 = SozR 4-4200 § 7 Nr 43, RdNr 20; BVerwG vom 6.2.2020 - 5 C 10.18 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr 132 = juris RdNr 15; BVerwG vom 24.6.2021 - 5 C 7.20 - juris RdNr 14). Die entsprechende Anwendung eines Gesetzes darf insbesondere nicht einer vom Gesetzgeber beabsichtigten Beschränkung auf bestimmte Tatbestände widersprechen (BSG vom 31.10.2012 - B 13 R 10/12 R - SozR 4-3250 § 49 Nr 2 RdNr 43 mwN; BSG vom 1.6.2017 - B 5 R 2/16 R - BSGE 123, 205 = SozR 4-2600 § 48 Nr 6, RdNr 25; BSG vom 12.5.2021 - B 4 AS 88/20 R - juris RdNr 28 mwN - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen; BFH vom 22.7.2020 - II R 32/18 - BFHE 270, 266 [273, RdNr 45] = juris RdNr 45) und darf nicht dazu führen, dass das Gericht anstelle des Gesetzgebers entscheidet, welche Sachverhalte als wesentlich gleich anzusehen sind (BVerwG vom 17.2.2005 - 7 C 14.04 - BVerwGE 123, 7 [11] = Buchholz 451.222 § 24 BBodSchG Nr 1 = juris RdNr 20). Dass eine Regelung lediglich rechtspolitisch als verbesserungsbedürftig anzusehen ist, reicht nicht aus (BSG vom 1.6.2017 - B 5 R 2/16 R - BSGE 123, 205 = SozR 4-2600 § 48 Nr 6, RdNr 25; BFH vom 22.7.2020 - II R 32/18 - BFHE 270, 266 [273, RdNr 45] = juris RdNr 45; BGH vom 22.7.2021 - IX ZB 7/20 - juris RdNr 22). Dies gilt auch, wenn aus Sicht des Rechtsanwenders dadurch ein Wertungswiderspruch entstünde (BSG vom 1.6.2017 - B 5 R 2/16 R - BSGE 123, 205 = SozR 4-2600 § 48 Nr 6, RdNr 25), denn es kommt nicht auf die subjektive Auffassung des Rechtsanwenders an, sondern auf diejenige des Normgebers.
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Ob eine planwidrige Gesetzeslücke im vorgenannten Sinne vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob die vom Regelungsprogramm des Gesetzgebers erfassten Fälle in den gesetzlichen Vorschriften tatsächlich Berücksichtigung gefunden haben (BGH vom 21.6.2017 - XII ZB 636/13 - juris RdNr 17; BVerwG vom 30.10.2019 - 6 C 10.18 - BVerwGE 167, 20 [26, RdNr 19] = Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr 100 = juris RdNr 19; BVerwG vom 24.6.2021 - 5 C 7.20 - juris RdNr 14). Sie ist zu bejahen, wenn festzustellen ist, dass der Wortlaut der Vorschrift nicht alle Fälle erfasst, die nach dem Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten (BGH vom 21.6.2017 - XII ZB 636/13 - juris RdNr 17 mwN; BVerwG vom 30.10.2019 - 6 C 10.18 - BVerwGE 167, 20 [26, RdNr 19] = Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr 100 = juris RdNr 19 mwN; BVerwG vom 24.6.2021 - 5 C 7.20 - juris RdNr 14 mwN). Eine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Lücke muss dabei aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden können, weil sonst jedes Schweigen des Gesetzgebers - und das ist der Normalfall, wenn er etwas nicht regeln will - als planwidrige Lücke im Wege der Analogie von den Gerichten ausgefüllt werden könnte (BSG vom 1.6.2017 - B 5 R 2/16 R - BSGE 123, 205 = SozR 4-2600 § 48 Nr 6, RdNr 25; BGH vom 22.7.2021 - IX ZB 7/20 - juris RdNr 22 mwN). Es bedarf daher des sicheren Nachweises, dass sich die Regelungsabsicht des Gesetzgebers im Normtext nicht niedergeschlagen hat (vgl Kudlich/Christensen, JZ 2009, 943 [945]). Eine analoge Anwendung setzt ein mit dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck der Norm unvereinbares Regelungsversäumnis des Normgebers voraus (BVerwG vom 28.6.2012 - 2 C 13.11 - BVerwGE 143, 230 [236, RdNr 24] = Buchholz 239.1 § 52 BeamtVG Nr 2 = juris RdNr 24; BVerwG vom 27.3.2014 - 2 C 2.13 - Buchholz 240 § 2 BBesG Nr 13 = juris RdNr 23). Die Regelungsabsicht des Normgebers ist anhand der Gesetzgebungsmaterialien zu bestimmen (vgl BSG vom 27.5.2008 - B 2 U 21/07 R - juris RdNr 17 ff; BVerwG vom 6.2.2020 - 5 C 10.18 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr 132 = juris RdNr 16 f; Müller/Christensen, Juristische Methodik, Band 1, 11. Aufl 2013, RdNr 371; vgl auch Kudlich/Christensen, JZ 2009, 943 [945, 947]).
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Diese Voraussetzungen für eine Analogie liegen hier nicht vor. Es lässt sich - wie bereits dargelegt - nicht zweifelsfrei feststellen, dass der Gesetzgeber den ersten Teil der gestreckten Abschlussprüfung der Zwischenprüfung gleichstellen wollte. Aber selbst wenn man eine auf eine Gleichstellung von Zwischenprüfung und erstem Teil der gestreckten Abschlussprüfung gerichtete Regelungsintention des Gesetzgebers unterstellt, fehlt es jedenfalls für die vorliegende Konstellation an der erforderlichen Verfehlung des gesetzgeberischen Regelungsziels. Zu dessen Ermittlung können nicht einzelne Formulierungen aus den Gesetzesmaterialien isoliert betrachtet werden; es kommt auf den Willen des Gesetzgebers insgesamt an (vgl Müller/Christensen, Juristische Methodik, Band 1, 11. Aufl 2013, RdNr 361 f). Insofern ist von Bedeutung, dass der Gesetzgeber bei der Regelung des § 131a Abs 3 SGB III mehrjährige Weiterbildungen, die hohe Anforderungen an "Motivation und Durchhaltevermögen" stellten, vor Augen hatte und in solchen Konstellationen die Lernbereitschaft und das Durchhaltevermögen honorieren wollte. Er hatte aber nicht die Konstellation im Blick, in der - wie hier - die Weiterbildungsmaßnahme lediglich neun Monate dauert und zwischen dem ersten und zweiten Teil der gestreckten Abschlussprüfung lediglich wenige Monate liegen. Jedenfalls dann, wenn die Weiterbildung ein Jahr oder kürzer gedauert hat, liegt bereits keine mehrjährige Weiterbildung vor, die eine teleologische Extension rechtfertigt. Zudem liegt auch bei einer Zeitspanne von wenigen Monaten zwischen dem ersten Teil und dem zweiten Teil der gestreckten Abschlussprüfung keine Konstellation vor, bei der unterstellt werden kann, dass sie der Gesetzgeber wegen "Durchhaltevermögens" prämiert sehen wollte. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bei der gestreckten Abschlussprüfung die Inhalte mit denjenigen der "regulären" Abschlussprüfung identisch sind; die Inhalte der Zwischenprüfung sind bei Durchführung der gestreckten Abschlussprüfung gerade nicht Prüfungsgegenstand, sodass die gestreckte Abschlussprüfung nicht nur in zeitlicher Hinsicht, sondern auch bezüglich der Stofffülle eine Erleichterung für den Prüfling darstellt, also weniger "Lernbereitschaft" verlangt. Das gesetzgeberische Ziel wird bei einer solchen Fallkonstellation durch die Gewährung der Prämie nach § 131a Abs 3 Nr 2 SGB III für das Bestehen der Abschlussprüfung erreicht.
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Die unterschiedliche Begünstigung von Prüflingen, die eine Zwischenprüfung ablegen, einerseits und solchen, die statt einer Zwischenprüfung eine gestreckte Abschlussprüfung absolvieren, andererseits ist auch mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (zuletzt etwa BVerfG vom 26.5.2020 - 1 BvL 5/18 - BVerfGE 153, 358 [398, RdNr 95]). Bei der Ausgestaltung von Sozialleistungsansprüchen steht dem Gesetzgeber ein besonders weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl etwa BVerfG vom 7.2.2012 - 1 BvL 14/07 - BVerfGE 130, 240 [254] = SozR 4-7835 Art 1 Nr 1 RdNr 42 mwN; BVerfG [K] vom 15.5.2007 - 1 BvR 866/07 - juris RdNr 25; BVerfG [K] vom 1.2.2018 - 1 BvR 1379/14 - juris RdNr 10; BSG vom 18.3.2021 - B 10 EG 3/20 R - SozR 4-7837 § 3 Nr 2 RdNr 46 - auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen). Der Gesetzgeber ist insbesondere frei, darüber zu befinden, was als im Wesentlichen gleich und was als so verschieden anzusehen ist, dass die Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt ( BSG vom 18.3.2021 - B 10 EG 3/20 R - SozR 4-7837 § 3 Nr 2 RdNr 46 - auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; zum Versorgungsrecht BVerfG vom 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 [330] = juris RdNr 139). Er ist befugt, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen (BVerfG vom 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 [330] = juris RdNr 139 mwN). Gemessen daran bestehen schon aufgrund der oben beschriebenen Unterschiede hinsichtlich der Prüfungsinhalte zwischen der Zwischenprüfung und dem ersten Teil der gestreckten Abschlussprüfung und wegen der mit dem Wegfall der Zwischenprüfung einhergehenden Reduzierung des prüfungsrelevanten Stoffes hinreichende Differenzierungsgründe.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 3 SGG.
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