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BSG 19.10.2021 - B 5 R 204/21 B
BSG 19.10.2021 - B 5 R 204/21 B - Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Sachaufklärungsrüge - unterbliebene Aufnahme eines Beweisantrags im Protokoll über die mündliche Verhandlung
Normen
§ 62 SGG, § 103 SGG, § 106 Abs 1 SGG, § 106 Abs 2 SGG, § 106 Abs 3 SGG, § 118 Abs 1 S 1 SGG, § 122 SGG, § 131 Abs 5 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 164 ZPO, § 373 ZPO, Art 103 Abs 1 GG
Vorinstanz
vorgehend SG Magdeburg, 17. August 2018, Az: S 12 R 452/14; S 12 R 132/15, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, 6. Mai 2021, Az: L 1 R 361/18, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 6. Mai 2021 wird als unzulässig verworfen.
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Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
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I. Die Klägerin wendet sich gegen Bescheide des beklagten Rentenversicherungsträgers, mit denen im Hinblick auf erst nachträglich bekannt gewordenes eigenes Erwerbseinkommen die teilweise Rücknahme der Bewilligung von Witwenrente für den Zeitraum vom 1.11.1996 bis zum 31.12.2013 sowie die Rückforderung des überzahlten Betrags von insgesamt 51 401,38 Euro verfügt worden war. Ihre Widersprüche, Klagen und Berufungen sind ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat die angefochtenen Bescheide für formell und materiell rechtmäßig erachtet. Die Klägerin könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, da sie die Rechtswidrigkeit der ohne Einkommensanrechnung erfolgten Rentenbewilligungen infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt habe. Die Beklagte habe ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Weder die Jahresfrist noch die Zehnjahresfrist stünden einer Aufhebung der Rentenbewilligungen entgegen. Die vierjährige Verjährungsfrist für Erstattungsansprüche nach § 50 Abs 4 SGB X greife hier nicht ein, da sie erst zu laufen beginne, wenn der Erstattungsbescheid unanfechtbar geworden sei (Urteil vom 6.5.2021).
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Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie macht eine Divergenz und zudem Verfahrensmängel geltend.
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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist. Die Klägerin hat weder eine Divergenz (Revisionszulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 2 SGG) noch einen Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) entsprechend den Anforderungen in § 160a Abs 2 Satz 3 SGG ausreichend bezeichnet. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.
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1. Die Klägerin hat eine Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht hinreichend dargetan. Diese liegt vor, wenn das angefochtene Urteil seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde legt, der von einem zu derselben Rechtsfrage entwickelten abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Darüber hinaus erfordert der Zulassungsgrund der Divergenz, dass die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht. Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist in der Beschwerdebegründung im Einzelnen darzulegen (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Hierzu sind die betreffenden Rechtssätze einander gegenüberzustellen; zudem ist näher zu begründen, weshalb diese nicht miteinander vereinbar sind und inwiefern die Entscheidung des LSG auf der Abweichung beruht (stRspr; vgl BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 17; BSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 13). Nicht ausreichend ist hingegen, wenn die fehlerhafte Anwendung eines als solchen nicht in Frage gestellten höchstrichterlichen Rechtssatzes durch das Berufungsgericht geltend gemacht wird (bloße Subsumtionsrüge), denn nicht die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall, sondern nur eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen ermöglicht die Zulassung der Revision wegen Divergenz (stRspr; zB BSG Beschluss vom 10.8.2021 - B 5 R 108/21 B - juris RdNr 11 mwN).
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Diesen Anforderungen werden die Ausführungen der Klägerin in der Beschwerdebegründung nicht gerecht. Sie trägt lediglich vor, das LSG-Urteil weiche "z.B. von der Entscheidung des BSG, Urteil vom 21.10.2020 Az. B 13 R 19/19 R deutlich ab". Danach wären nämlich "selbst durch vorsätzliches Verschweigen verursachte Rückzahlungsansprüche der Beklagten nach 10 Jahren spätestens verjährt"; dies müsse erst recht für die der Klägerin lediglich vorgeworfenen fahrlässig verursachten Falschzahlungen gelten. Die Verjährung habe sie ausdrücklich geltend gemacht. Deshalb dürften sämtliche von ihr bis zum Jahr 2003 bezogenen Renten schon grundsätzlich nicht mehr zurückgefordert werden. Dieses Vorbringen lässt nicht erkennen, mit welchem abstrakt-generellen Rechtssatz das LSG einem vom BSG aufgestellten Rechtssatz widersprochen hat. Es lässt im Übrigen unberücksichtigt, dass die Bestimmung in § 45 Abs 2 Satz 3 SGB X keine Verjährung, sondern eine Ausschlussfrist für die Rücknahme regelt, die überdies nicht zur Anwendung kommt, wenn - wie hier - eine laufende Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt worden ist (vgl dazu auch BSG Urteil vom 21.10.2020 - B 13 R 19/19 R - juris RdNr 23, zur Veröffentlichung in SozR 4-1300 § 45 Nr 25 vorgesehen).
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2. Auch einen Verfahrensmangel hat die Klägerin nicht hinreichend bezeichnet.
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Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die Tatsachen substantiiert dargetan werden, aus denen sich der Verfahrensfehler ergeben soll. Darüber hinaus ist es erforderlich darzulegen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
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a) Die Klägerin rügt eine Verletzung des § 103 SGG, weil das LSG ihrem Antrag auf Ermittlung und Vernehmung des Sachbearbeiters der Beklagten, mit dem sie anlässlich eines Beratungstermins im Jahr 2011 gesprochen habe, nicht gefolgt sei. Dieser Antrag sei von ihr "vor der Unterbrechung für die Zwischenberatung gestellt und auch aufgenommen", jedoch "in das verschriftete Protokoll ausdrücklich nicht aufgenommen" worden, werde aber "anwaltlich versichert (§ 1 BRAO)".
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Wird ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht geltend gemacht, muss die Beschwerdebegründung hierzu jeweils folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zum Schluss aufrechterhaltenen Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (stRspr; vgl BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN; BSG Beschluss vom 3.4.2020 - B 9 SB 71/19 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 20.1.2021 - B 5 R 248/20 B - juris RdNr 7; Fichte in Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl 2020, § 160a RdNr 56; Voelzke in jurisPK-SGG, § 160a RdNr 167, Stand 14.10.2020).
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Mit ihrem Vorbringen verfehlt die Klägerin bereits die erste der genannten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Sachaufklärungsrüge. Ein Antrag "auf die Erforschung des Beratungstermins im Jahr 2011" bzw "auf Ermittlung und Vernehmung des Sachbearbeiters der Beklagten aus dem Termin vom Jahr 2011" erfüllt die Voraussetzungen für einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag auf Vernehmung eines konkret benannten Zeugen zu bestimmten Tatsachen nicht (vgl § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 373 ZPO). Hinzu kommt, dass dieser Antrag nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht in das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 6.5.2021 aufgenommen worden ist (zu diesem Erfordernis vgl BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN). Sofern dies zu Unrecht nicht erfolgt sein sollte, hätte die Klägerin mit einem Antrag auf Protokollberichtigung eine Korrektur veranlassen müssen (§ 122 SGG iVm § 164 ZPO; vgl dazu BSG Beschluss vom 23.7.2015 - B 5 R 196/15 B - juris RdNr 12 ff). Ein bloßes "anwaltliches Versichern" oder die Benennung eines Zeugen ersetzt dieses förmliche Verfahren nicht. Die Klägerin hätte daher zumindest aufzeigen müssen, dass sie einen Protokollberichtigungsantrag gestellt hat (vgl BSG Beschluss vom 14.1.2020 - B 14 KG 1/20 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 5.8.2020 - B 4 AS 187/20 B - juris RdNr 10). Das ist jedoch nicht geschehen. Darüber hinaus setzt sich die Klägerin auch nicht mit der vom LSG angeführten Begründung für ein Absehen von weiteren Ermittlungen auseinander (vgl Urteilsumdruck S 15 Abs 3).
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b) Soweit die Klägerin die vom LSG unterlassene weitere Sachaufklärung zugleich als Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) beanstandet, kann sie damit die im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden besonderen Anforderungen an eine Sachaufklärungsrüge nicht umgehen. Dieser Rüge kommt somit keine eigenständige Bedeutung zu (vgl BSG Beschluss vom 28.9.2010 - B 5 R 202/10 B - juris RdNr 11 mwN).
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c) Die Klägerin macht weiterhin geltend, aufgrund der mangelhaften Sachverhaltsaufklärung sei die Sache noch gar nicht entscheidungsreif gewesen. Bei sorgfältiger Prozessführung hätte das LSG vielmehr anstelle eines Urteils einen Auflagen- oder Hinweisbeschluss erlassen müssen. Deshalb liege auch "ein deutlicher Ermessensfehlgebrauch im Sinne des § 131 Abs. 5 SGG" vor.
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Sofern sie damit einen Verfahrensmangel rügen will, der über die bereits erörterte Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG hinausgeht, ist für den Senat aufgrund des Vorbringens der Klägerin nicht nachvollziehbar, inwiefern die Vorschrift in § 131 Abs 5 SGG verletzt sein soll und sich daraus ein Verfahrensmangel auf dem Weg zur Entscheidung (sog "error in procedendo") iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ergeben könnte. Die durch § 131 Abs 5 SGG ermöglichte Ausgestaltung einer das gerichtliche Verfahren abschließenden Entscheidung durch "Zurückverweisung an die Verwaltung" setzt voraus, dass das Gericht eine umfangreiche weitere Sachaufklärung für erforderlich hält und noch keine sechs Monate seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht vergangen sind (vgl dazu BSG Beschluss vom 5.6.2014 - B 4 AS 349/13 B - juris RdNr 11; BSG Urteil vom 13.5.2020 - B 6 KA 6/19 R - SozR 4-2500 § 106d Nr 8 RdNr 16 ff). Hierzu verhält sich die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung nicht.
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d) Zudem meint die Klägerin, es liege "aufgrund der Unterlassung notwendiger Hinweise betreffend die sich ergebende wesentliche Sachverhaltsdarstellung beim Beratungstermin im Jahr 2011" eine wesentliche Verletzung des § 106 Abs 1 und 2 SGG vor. Welche gerichtlichen Hinweise ihrer Ansicht nach aus welchem Grund geboten gewesen wären, obgleich die Klägerin im Berufungsverfahren anwaltlich vertreten war, erläutert sie indes nicht. Damit kann diesem Vorbringen kein schlüssig bezeichneter Verfahrensmangel entnommen werden. Das gilt in gleicher Weise auch für die Rüge eines "deutliche(n) Ermessensfehlgebrauch(s) betreffend die Vorschriften § 106 Abs. 3 Ziff. 3 und Ziff. 4 SGG".
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3. Soweit die Klägerin um einen gerichtlichen Hinweis bittet, falls weitere Ausführungen erforderlich seien, war dem vor einer Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde nicht nachzukommen. Der Senat ist nicht verpflichtet, eine anwaltlich vertretene Klägerin vor einer Entscheidung auf Mängel der Beschwerdebegründung hinzuweisen. Die Bestimmung des § 106 Abs 1 SGG gilt insoweit nicht. Das Gesetz unterstellt vielmehr, dass ein Rechtsanwalt auch ohne Hilfe des Gerichts in der Lage ist, eine Nichtzulassungsbeschwerde formgerecht zu begründen (stRspr; vgl ua BSG Beschluss vom 10.8.2011 - B 5 RS 40/11 B - juris RdNr 9). Gerade dies ist ein Grund für den Vertretungszwang des § 73 Abs 4 SGG (vgl BSG Beschluss vom 17.6.2019 - B 5 R 92/19 B - juris RdNr 12). Im Übrigen ist die unzureichende Beschwerdebegründung erst am letzten Tag der bereits verlängerten Begründungsfrist um 17.49 Uhr beim BSG eingegangen, sodass schon deshalb selbst im Falle eines Hinweises eine fristgerechte Ergänzung der Begründung ausgeschlossen war.
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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