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BSG 24.11.2020 - B 12 KR 23/19 R
BSG 24.11.2020 - B 12 KR 23/19 R - Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - stille Gesellschafterin in einer Steuerberatungsgesellschaft - Tochter-GmbH - Niederlassungsleiterin - Abgrenzung - abhängige Beschäftigung - selbstständige Tätigkeit
Normen
§ 25 Abs 1 S 1 SGB 3, § 7 Abs 1 SGB 4, § 28p Abs 1 S 5 SGB 4, § 1 S 1 Nr 1 SGB 6, § 230 HGB, §§ 230ff HGB
Vorinstanz
vorgehend SG Berlin, 16. Januar 2015, Az: S 89 KR 1476/10 WA, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 26. September 2018, Az: L 9 KR 94/15, Urteil
Tenor
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Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. September 2018 wird zurückgewiesen.
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Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
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Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 5000 Euro festgesetzt.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beigeladene zu 1. in ihrer Tätigkeit für die Klägerin als Niederlassungsleiterin in der Zeit von 2000 bis 2006 aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
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Die Klägerin ist eine Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH. Sie ist - neben weiteren Gesellschaften mbH - eine 100%ige Tochtergesellschaft der F GmbH Steuerberatungsgesellschaft (im Folgenden: F GmbH) und dieser gegenüber gewinnabführungspflichtig. Die Gesellschaften mbH betreiben eine Vielzahl von Niederlassungen in Deutschland mit dem Organisationsmodell, dass die Niederlassungsleiter als stille Gesellschafter lediglich für die jeweilige Niederlassung an der GmbH beteiligt werden.
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Die Beigeladene zu 1. war von 2000 bis 2006 als Leiterin einer Niederlassung der Klägerin in H tätig. Gemeinsam mit ihrem Ehemann trat sie mit Wirkung vom 1.1.2000 in einen zuvor zwischen der Klägerin und weiteren Personen am 30.1.1999 geschlossenen Vertrag zur Gründung einer stillen Gesellschaft (im Folgenden: GV) hinsichtlich der auswärtigen Beratungsstelle in H an deren Stelle mit einem Gesellschaftsanteil von jeweils 10 % ein (Nachtragsvereinbarung und Anteilsübertragungsvertrag vom 10.1.2000). Danach bestehen die Beteiligungen am gesamten Geschäftsbetrieb der auswärtigen Beratungsstelle. Die Beigeladene zu 1. und ihr Ehemann verpflichteten sich zur Erbringung ihrer vollen Arbeitskraft für die auswärtige Beratungsstelle als Einlage und erhielten für diese Tätigkeiten einen Vorabgewinn gemäß der als Vertragsbestandteil geltenden Tätigkeitsvereinbarung. Außerdem schloss die Beigeladene zu 1. am 10.1.2000 mit der Klägerin für das Jahr 2000 eine Vergütungs-Vereinbarung, die sich auf alle Tätigkeiten ua als Gesellschafter für Tochtergesellschaften der F GmbH bezieht. Ab dem Folgejahr schlossen dieselben Vertragsparteien jährlich Vereinbarungen über eine Tätigkeitsvergütung (im Folgenden: VTV) mit ähnlichem Inhalt. Im März 2003 wurde der Beigeladenen zu 1. der Anteil ihres Ehemanns übertragen. Zu keinem Zeitpunkt war sie Gesellschafterin der klagenden GmbH.
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Nach einer Betriebsprüfung stellte die Rechtsvorgängerin der beklagten Deutschen Rentenversicherung Bund gegenüber der Klägerin fest, dass die Beigeladene zu 1. in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehe (Bescheid vom 24.5.2004; Widerspruchsbescheid vom 22.12.2004). Während des Klageverfahrens forderte die Beklagte von der Klägerin Beiträge zur GRV und Arbeitslosenversicherung sowie Umlagen iH von 89 140,18 Euro nach (Bescheid vom 23.6.2014). Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG Berlin am 16.1.2015 hat die Beklagte "in Ergänzung" ihrer Bescheide festgestellt, dass die Beigeladene zu 1. von 2000 bis 2006 der Versicherungspflicht in der GRV und Arbeitslosenversicherung unterlegen habe.
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Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 16.1.2015). Das LSG Berlin-Brandenburg hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Beigeladene zu 1. sei in die Betriebsorganisation der auswärtigen Beratungsstelle in H vollständig eingegliedert gewesen. Ein unternehmerisches Risiko habe nicht bestanden. Die Beteiligung an einer nicht nach außen in Erscheinung tretenden stillen Gesellschaft stehe einer Beschäftigung nicht entgegen (Urteil vom 26.9.2018).
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Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 7 SGB IV, § 31 SGB X und § 128 Abs 1 SGG iVm Art 103 Abs 1 GG. Das angefochtene Urteil beruhe auf unvollständigen und fehlerhaften Feststellungen. Für eine selbstständige Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. sprächen deren Befugnis, die Gesellschafterversammlung einzuberufen und die Tagesordnung festzulegen, die dort gegebene Sperrminorität sowie die Regelungen im GV hinsichtlich des Abfindungsanspruchs und des Wettbewerbsverbots. Die Beigeladene zu 1. sei einem wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt gewesen, da sie bei Beendigung der Gesellschaft über ihre Einlage hinaus Verluste iH von 33 000 Euro zu tragen gehabt hätte. Aus dem als Verwaltungsakt zu wertenden Schreiben der zu 3. beigeladenen Krankenkasse vom 15.7.1996 über die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beigeladenen zu 1. habe sie - die Klägerin - Vertrauensschutz ableiten können. Trotz ihres Charakters als Innengesellschaft sei die stille Gesellschaft den Personengesellschaften zuzurechnen, worauf das Verbandsrecht von Kapitalgesellschaften nicht anwendbar sei.
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Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. September 2018 und des Sozialgerichts Berlin vom 16. Januar 2015 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Dezember 2004 sowie der Fassung des Bescheids vom 16. Januar 2015 aufzuheben.
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Die Beklagte und die Beigeladene zu 1. beantragen,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
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Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend.
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Die übrigen Beteiligten haben keine Anträge gestellt.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Zu Recht hat das LSG ihre gegen das klageabweisende Urteil des SG gerichtete Berufung zurückgewiesen. Gegenstand des Rechtsstreits ist lediglich die Frage des Bestehens von Versicherungspflicht, nicht aber die Nachforderung von Beiträgen (dazu A.). Ausgehend von den Feststellungen des LSG unterlag die Beigeladene zu 1. in ihrer Tätigkeit für die Klägerin als Niederlassungsleiterin von 2000 bis 2006 aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht in der GRV und nach dem Recht der Arbeitsförderung (dazu B.).
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A. Mit der Klage angefochten ist lediglich die Feststellung von Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1. aufgrund einer Beschäftigung. § 28p Abs 1 Satz 5 SGB IV (idF des Ersten Gesetzes zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze <Erstes SGB III-Änderungsgesetz - 1. SGB III-ÄndG> vom 16.12.1997 <BGBl I 2970> und der Bekanntmachung vom 23.1.2006 <BGBl I 86>) ermächtigt den betriebsprüfenden Rentenversicherungsträger zum Erlass entsprechender Verwaltungsakte. Die zunächst mit Ausgangsbescheid der Beklagten vom 24.5.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.12.2004 getroffene Feststellung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses hat die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG am 16.1.2015 um die Feststellung einer Versicherungspflicht in der GRV und der Arbeitslosenversicherung ergänzt. Der dadurch erlassene abändernde Verwaltungsakt ist gemäß § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Demgegenüber war die Beitragsfestsetzung im Bescheid der Beklagten vom 23.6.2014 nicht als ersetzender oder abändernder Verwaltungsakt im Sinne dieser Vorschrift in den Rechtsstreit einzubeziehen. Zwar ermächtigt § 28p Abs 1 Satz 5 SGB IV den betriebsprüfenden Rentenversicherungsträger auch hierzu ("Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe"). Mit dem Ausgangsbescheid waren Beiträge aber nicht erhoben worden.
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B. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht ihren Rechten. Die Beklagte war als betriebsprüfender Rentenversicherungsträger zum Erlass eines Verwaltungsakts über die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1. ermächtigt (dazu 1.). Ausgehend von den für die Abgrenzung einer abhängigen Beschäftigung von einer selbstständigen Tätigkeit geltenden Maßstäben (dazu 2.) unterlag die Beigeladene zu 1. der Versicherungspflicht in der GRV und nach dem Recht der Arbeitsförderung (dazu 3.). Ihre Beteiligung an der stillen Gesellschaft änderte daran nichts (dazu 4. und 5.).
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1. Die Feststellung der Versicherungspflicht ist nicht deshalb rechtswidrig, weil sie nicht zugleich mit einer Entscheidung über die Beitragspflicht und Beitragshöhe verbunden war. Dass § 28p Abs 1 Satz 5 SGB IV zum Erlass eines Verwaltungsakts "zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe" ermächtigt, steht der isolierten Feststellung von Versicherungspflicht nicht entgegen (aA Bayerisches LSG Urteil vom 28.6.2011 - L 5 R 880/10 - juris RdNr 24 f). Darin liegt nicht die unzulässige Elementenfeststellung des Vorliegens einer Beschäftigung (vgl hierzu BSG Urteil vom 14.3.2018 - B 12 KR 12/17 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 34 RdNr 15; grundlegend BSG Urteil vom 11.3.2009 - B 12 R 11/07 R - BSGE 103, 17 = SozR 4-2400 § 7a Nr 2, Leitsatz und RdNr 11 ff).
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2. Im streitigen Zeitraum unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, der Versicherungspflicht in der GRV sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung (§ 25 Abs 1 Satz 1 SGB III; § 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI idF des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24.3.1997 <BGBl I 594> sowie der Bekanntmachung vom 19.2.2002 <BGBl I 754>). Beschäftigung ist gemäß § 7 Abs 1 SGB IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, dh den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden.
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Bei der Statusbeurteilung ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen, den die Verwaltung und die Gerichte konkret festzustellen haben. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (stRspr; vgl zum Ganzen BSG Urteil vom 7.6.2019 - B 12 R 6/18 R - BSGE 128, 205 = SozR 4-2400 § 7 Nr 44, RdNr 13 f mwN).
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3. Ausgehend von diesen Maßstäben und seinen von der Klägerin nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffenen (dazu a), damit den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen (§ 163 SGG) ist das LSG zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beigeladene zu 1. in ihrer Tätigkeit für die Klägerin (dazu b) der Versicherungspflicht unterlag (dazu c bis e).
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a) Mit der Revision ist die Verletzung von § 128 Abs 1 SGG iVm Art 103 Abs 1 GG gerügt und geltend gemacht worden, dass das LSG einzelne Regelungen des GV außer Acht gelassen, speziell bei § 13 GV den Begriff "Gesellschafter" um das im Vertragstext nicht genannte Wort "stille" ergänzt, das Schreiben der Beigeladenen zu 3. vom 15.7.1996 nicht vollständig wiedergegeben und die Beträge der Vorabvergütungen in den Jahren 2000 sowie 2001 in Euro statt in DM angegeben hätte. Soweit die Klägerin mit dieser Begründung eine unzutreffende Tatsachengrundlage beanstandet, scheidet ein im Revisionsverfahren beachtlicher Verfahrensmangel schon deshalb aus, weil ein solcher Fehler im Wege der Tatbestandsberichtigung (§ 139 SGG) vom Berufungsgericht selbst hätte korrigiert werden können (vgl BSG Urteil vom 14.3.2013 - B 13 R 5/11 R - SozR 4-1200 § 51 Nr 1 RdNr 15).
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Ungeachtet dessen entscheidet das Gericht nach § 128 Abs 1 Satz 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Gegen dieses Gebot verstößt nur, wer die Grenzen der freien Beweiswürdigung überschreitet. Dass das LSG gegen allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstoßen oder das Gesamtergebnis des Verfahrens nicht ausreichend berücksichtigt hätte (vgl BSG Urteil vom 16.7.2019 - B 12 KR 6/18 R - BSGE 128, 277 = SozR 4-2400 § 7a Nr 12, RdNr 18), ist aber nicht zu erkennen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht Vertragsbestimmungen nicht lediglich inhaltlich unzutreffend gewürdigt oder ihnen nicht den gebotenen Stellenwert zuerkannt hätte, sondern vertragliche Regelungen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder sprachlich falsch verstanden hätte und damit der tatsächliche Prozessstoff verkannt worden wäre (vgl BVerwG Beschluss vom 6.11.2001 - 9 B 46/01 - juris RdNr 4; BGH Urteil vom 3.11.1992 - VI ZR 362/91 - NJW 1993, 538 - juris RdNr 23 f). Das LSG hat in seiner Entscheidung den GV, die VTV und das Schreiben der Beigeladenen zu 3. vom 15.7.1996 auszugsweise wörtlich wiedergegeben und insoweit ergänzend hinsichtlich der weiteren Einzelheiten ausdrücklich auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Allein die zweimalige Verwendung des Begriffs "stille Gesellschafter" und die Betragsangabe in Euro statt in DM vermag die Annahme einer Verkennung des Prozessstoffs nicht zu rechtfertigen. Eine dadurch bedingte unzutreffende rechtliche Würdigung würde nicht das Verfahrensrecht, sondern die materielle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung betreffen.
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Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen Art 103 Abs 1 GG gerügt hat, fehlt es an Ausführungen dazu, inwieweit der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sein soll. Unabhängig davon ist das Gericht nicht verpflichtet, die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zuvor mit den Beteiligten zu erörtern (BSG Urteil vom 16.7.2019 - B 12 KR 6/18 R - BSGE 128, 277 = SozR 4-2400 § 7a Nr 12, RdNr 19), das Vorbringen in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden oder die Rechtsansicht eines Beteiligten zu teilen (BSG Urteil vom 4.7.2018 - B 3 KR 21/17 R - SozR 4-2500 § 130b Nr 2 RdNr 48 mwN).
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b) Gegenstand der Prüfung ist die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. für die klagende GmbH, eine juristische Person des Privatrechts. Diese kann Trägerin von Rechten und Pflichten, damit ua auch Arbeitgeberin sein, und ist auch Adressatin der angefochtenen Verwaltungsakte. Demgegenüber scheidet die zwischen der Beigeladenen zu 1. und der Klägerin gebildete stille Gesellschaft schon deshalb als Arbeit- oder Auftraggeberin aus, weil die Niederlassung in H von der Klägerin und nicht von der stillen Gesellschaft betrieben wurde. Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn eine durch das Einbringen der Arbeitskraft im Rahmen einer atypisch stillen Gesellschaft begründete Mitunternehmerschaft angenommen würde (vgl Blaurock in ders, Handbuch Stille Gesellschaft, 9. Aufl 2020, Die stille Gesellschaft als Unternehmensform, RdNr 2.31). Eine gesellschaftsrechtlich und damit sozialversicherungsrechtlich relevante Beteiligung an der nach außen auftretenden Klägerin mit einer hieraus folgenden Rechtsmacht der Beigeladenen zu 1., die Geschicke des Unternehmens bestimmen zu können, entsteht dadurch nicht (hierzu ausführlich unter 4.).
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c) Die Vereinbarungen zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. regeln ein für eine Beschäftigung typisches Austauschverhältnis von Arbeits- und Entgeltleistung. Die Beigeladene zu 1. war nach § 2 GV verpflichtet, ihre volle Arbeitskraft für die auswärtige Beratungsstelle der Klägerin in H zu erbringen. Gemäß den auf § 7 GV gestützten jährlichen VTV erhielt sie im Gegenzug eine Vergütung, die im Jahr 2000 150 000 DM (umgerechnet: 76 693,78 Euro) betrug und in den Jahren 2001 bis 2004 eine jährliche Mindestsumme von 120 000 DM (umgerechnet: 61 355,03 Euro) bzw 55 500 Euro nicht unterschritt. Vertraglich geregelt war zudem eine Vergütung im Krankheitsfall, ein Anspruch auf Urlaub sowie eine Zustimmungspflicht für Nebentätigkeiten. Bei der Erbringung ihrer vollen Arbeitskraft war die Beigeladene zu 1. nach den Feststellungen des LSG vollständig in die Betriebsorganisation der Klägerin eingegliedert. Sie nutzte deren Betriebsmittel (Einrichtungsgegenstände, Büromaterial) und den Einsatz des sonstigen Personals. Angesichts dieser vollständigen Eingliederung fällt eine für Dienste höherer Art typischerweise gering bis gar nicht ausgeprägte Weisungsunterworfenheit nicht entscheidend ins Gewicht (vgl hierzu ausführlich BSG Urteil vom 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - BSGE 128, 191 = SozR 4-2400 § 7 Nr 42, RdNr 29 ff mwN). Damit kommt es nicht darauf an, inwieweit die weiteren vom LSG herangezogenen Indizien ("Freistellung" der Beigeladenen; "Lohn-/Gehaltsabrechnung" im Dezember 2003 und 2004) für eine Beschäftigung sprechen.
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d) Für eine selbstständige Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. sprechende relevante Anhaltspunkte liegen nicht vor.
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Soweit die Klägerin einwendet, das LSG habe die Bedeutung des § 9 Abs 3 GV verkannt, ist der von ihr hergestellte Zusammenhang mit den in § 7 GV iVm den VTV geregelten Vergütungsansprüchen der Beigeladenen zu 1. nicht ersichtlich. § 9 GV erlaubt in Abs 1 Entnahmen aus nicht mit Verlusten zu verrechnenden Gewinnanteilen und gestattet in Abs 2 den Gesellschaftern, die jeweils vorhandene Liquidität darlehensweise im Verhältnis ihrer Ergebnisbeteiligung zu entnehmen. Nach Abs 3 entscheidet die Gesellschafterversammlung, ob und inwieweit solche Zahlungen im Einzelfall zulässig sind. Diese Regelungen lassen die speziell in § 7 GV bestimmte Tätigkeitsvergütung der Beigeladenen zu 1. unberührt. Danach erhält jeder zur Einlage seiner Arbeitskraft verpflichtete Gesellschafter für seine Tätigkeit eine Tätigkeitsvergütung als Vorabgewinn, die jeweils durch Vereinbarung mit den Gesellschaftern festzulegen ist. Er darf auf diesen Vorabgewinn nach Absprache mit den anderen Gesellschaftern monatliche Entnahmen tätigen. Entsprechende Vereinbarungen haben die Gesellschafter in den jährlichen VTV getroffen.
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Die Beigeladene zu 1. trug kein ins Gewicht fallendes wirtschaftliches Risiko. Für sie bestand lediglich die Gefahr, ihre im Rahmen der stillen Gesellschaft geleistete Kapitaleinlage iH von 9000 Euro einzubüßen. Der geltend gemachte Verlust iH von 33 000 Euro steht nach dem vom LSG wiedergegebenen Vortrag der Beigeladenen zu 1. im Zusammenhang mit "der Einbringung der ehemaligen auswärtigen Beratungsstelle der R," - einer anderen Tochtergesellschaft der F GmbH - "Niederlassung H2, in die auswärtige Beratungsstelle der Klägerin, Niederlassung H". Aus tatsächlichen Verlusten aus einer früheren Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber/Auftraggeber kann weder ein tatsächlicher Verlust noch ein Verlustrisiko im Rahmen der streitigen Tätigkeit für die Klägerin abgeleitet werden. Unabhängig davon ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (BSG Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - BSGE 120, 99 = SozR 4-2400 § 7 Nr 25, RdNr 36 mwN). Solche Freiheiten waren der Beigeladenen zu 1. mangels Beteiligung an der Klägerin (dazu 4.) nicht eingeräumt.
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Auch die Honorarhöhe vermag ein anderes Ergebnis nicht zu rechtfertigen. Die Honorarhöhe ist nur eines von vielen in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Indizien, das vorliegend nicht ausschlaggebend ist. Sie ist als Ausdruck des Parteiwillens zu werten. Dem Willen der Vertragsparteien kommt nach der Rechtsprechung des Senats eine potentielle Bedeutung jedoch nur dann zu, wenn dieser Wille den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht und er durch weitere Aspekte gestützt wird bzw die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für eine Beschäftigung sprechen. Nur unter diesen - hier nicht gegebenen - Voraussetzungen ist der in einem Vertrag dokumentierte Parteiwille als ein auf Selbstständigkeit deutendes Indiz in die Gesamtabwägung einzustellen; hierdurch wird eine Selbstständigkeit jedoch nicht vorfestgelegt (vgl ausführlich BSG Urteil vom 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - BSGE 128, 191 = SozR 4-2400 § 7 Nr 42, RdNr 36 f mwN).
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e) Ein der Annahme von Beschäftigung entgegenstehender Verwaltungsakt mit Bindungswirkung eines anderen Sozialversicherungsträgers existiert nicht. Selbst wenn in dem Schreiben der Beigeladenen zu 3. vom 15.7.1996 ein Verwaltungsakt iS des § 31 Satz 1 SGB X gesehen würde, hätte er auf das vorliegende Rechtsverhältnis zwischen Klägerin und Beigeladener zu 1. keine Auswirkungen. Die "Versicherungsrechtliche Beurteilung" der Beigeladenen zu 3. bezieht sich ausdrücklich nur auf die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. "eines atypischen stillen Gesellschafters bei der Firma R GmbH". Rechtswirkungen könnte ein Verwaltungsakt daher nur hinsichtlich dieser, 1998 beendeten Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. für die R entfalten (vgl zur Beschränkung eines Verwaltungsakts zur Befreiung von der Versicherungspflicht auf die "jeweilige" Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit BSG Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 3/11 R - BSGE 112, 108 = SozR 4-2600 § 6 Nr 9, RdNr 16). Losgelöst von einer rechtlichen Bindungswirkung aufgrund konkreter Feststellungen in einem Verwaltungsakt ist ein allgemeines, abstraktes Vertrauen in eine gleichartige sozialversicherungsrechtliche Bewertung von vermeintlich vergleichbaren Tätigkeiten durch die Gerichte oder die Verwaltung nicht anzuerkennen (vgl zum Vertrauen in eine vermeintliche Kopf-und-Seele-Rechtsprechung, BSG Urteil vom 19.9.2019 - B 12 R 25/18 R - BSGE 129, 95 = SozR 4-2400 § 7 Nr 43, RdNr 19 ff). Die Klägerin konnte daher nicht darauf vertrauen, die für sie ausgeübte Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. würde als selbstständig bewertet werden.
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4. An der Eigenschaft der Beigeladenen zu 1. als versicherungspflichtig Beschäftigte ändert sich nichts dadurch, dass sie Gesellschafterin einer stillen Gesellschaft war. Als stille Gesellschafterin war sie nicht in der Lage, ihren vertraglichen Bindungen gegenüber der Klägerin durch Berufung auf die rechtlichen Verpflichtungen der Klägerin aus dem GV zu entgehen und entscheidenden unternehmerischen Einfluss auf die klagende GmbH auszuüben.
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Bei einer stillen Gesellschaft handelt es sich um eine in § 230 bis § 236 Handelsgesetzbuch (HGB) geregelte Personengesellschaft iS des § 705 BGB. Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass sich der nicht nach außen in Erscheinung tretende stille Gesellschafter am Handelsgewerbe eines anderen mit einer in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergehenden Vermögenseinlage gegen notwendige Teilnahme am Gewinn beteiligt (vgl § 230 Abs 1, § 231 HGB). Die stille Gesellschaft bildet als klassischer Fall einer Innengesellschaft weder ein Gesellschaftsvermögen noch ist sie rechtsfähig/parteifähig noch kann sie vertreten werden. In rechtlicher Hinsicht tritt allein der Geschäftsinhaber als Träger des Unternehmens in Erscheinung, sodass eine Außenhaftung der stillen Gesellschafter ausgeschlossen ist. Als Innengesellschaft ist die (typische) stille Gesellschaft in erster Linie Schuldverhältnis mit dem Einlageverhältnis als zentralem vermögensrechtlichen Aspekt und nicht mit einer GmbH als Handelsgesellschaft im Sinne des HGB (§ 13 Abs 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG) vergleichbar (vgl BSG Urteil vom 24.1.2007 - B 12 KR 31/06 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 7 RdNr 22 mwN; zum Ganzen: Blaurock in ders, Handbuch Stille Gesellschaft, 9. Aufl 2020, Wesen und Bedeutung der Unternehmungsformen, RdNr 1.9, 1.15). Nach dieser Entscheidung steht die Eigenschaft als stiller Gesellschafter einer (abhängigen) Beschäftigung nicht entgegen. Daran ist auch im vorliegenden Fall festzuhalten. Die stille Beteiligung vermittelte der Beigeladenen zu 1. in Bezug auf die Klägerin als GmbH und Trägerin der Niederlassung in H nicht die für den Inhaber des Handelsgeschäfts typische und für eine selbstständige Tätigkeit notwendige Rechtsmacht.
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Die Beigeladene zu 1. hielt keine Anteile am Stammkapital der klagenden GmbH und war damit nicht deren Gesellschafterin. Aufgrund ihrer geleisteten Einlage war sie lediglich an der stillen Gesellschaft beteiligt. Als stille Gesellschafterin gehörte sie nicht zu den in der Gesellschafterliste eingetragenen GmbH-Gesellschaftern (vgl § 8 Abs 1 Nr 3, § 40 Abs 1 Satz 1 GmbHG), die als Geschäftsführer der GmbH aufgrund ihres Kapitalanteils oder zumindest einer im Gesellschaftsvertrag geregelten umfassenden Sperrminorität in der Lage wären, die Geschicke der GmbH als Rechtsträger zu steuern oder zu beeinflussen. Ungeachtet dessen war die Beigeladene zu 1. über die stille Gesellschaft auch nicht vollumfänglich am gesamten Unternehmen der Klägerin beteiligt. Vielmehr beschränkte sich die stille Gesellschaft auf den Betrieb der Niederlassung in H.
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Allein ihre Beteiligung an der stillen Gesellschaft von zunächst 10 % und ab März 2003 von 20 % versetzte die Beigeladene zu 1. nicht in die Lage, auf die Gesellschafterversammlung der klagenden GmbH Einfluss zu nehmen. Zwar vermochte sie wegen der nach § 5 GV erforderlichen Mehrheit von 91 % Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der stillen Gesellschaft zu verhindern. Diese Sperrminorität erstreckte sich aber nicht auf die Gesellschafterversammlung der Klägerin als GmbH. Dass es der Beigeladenen zu 1. damit nicht möglich war, unternehmerischen Einfluss auf die Geschicke der klagenden GmbH zu nehmen, unterscheidet sie von einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit gesellschaftsrechtlich geregelter umfassender Sperrminorität. Dieser ist (zumindest) in der Lage, eine ihm unliebsame Einflussnahme auf die ihm übertragene Geschäftsführung zu verhindern. Hiermit ist die Position der Beigeladenen zu 1. auch deshalb nicht vergleichbar, weil sich ihr Tätigkeitsfeld von vornherein auf den Betrieb der Niederlassung in H und damit nur auf einen Teil der unternehmerischen Tätigkeit der Klägerin beschränkte. Zu unternehmerischen Entscheidungen hinsichtlich der Klägerin oder zu deren Geschäftsführung war die Beigeladene zu 1. nicht berufen. Auf die nicht die Willensbildung in der Gesellschafterversammlung der Klägerin betreffende Möglichkeit der Beigeladenen zu 1., jederzeit eine Gesellschafterversammlung der stillen Gesellschaft einzuberufen und insoweit die Tagesordnung festzulegen, kommt es damit nicht an.
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Die aktuelle Rechtsprechung des Senats zu den Anforderungen an die Berücksichtigung einer Rechtsmacht des Geschäftsführers einer Gesellschaft aufgrund seiner Beteiligung an anderen juristischen Personen (vgl BSG Urteile vom 8.7.2020 - B 12 R 26/18 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; - B 12 R 1/19 R, B 12 R 2/19 R und B 12 R 4/19 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; - B 12 R 6/19 R -) führt zu keinem anderen Ergebnis. Danach kann die eine abhängige Beschäftigung ausschließende Rechtsmacht auch daraus resultieren, dass der Geschäftsführer einer GmbH oder KG kraft seiner Stellung als Gesellschafter einer anderen Gesellschaft in der Lage ist, Einfluss auf den Inhalt von Gesellschafterbeschlüssen der GmbH oder KG zu nehmen. Auch eine solche Rechtsmacht ist aber nach der Rechtsprechung des Senats nur dann für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung beachtlich, wenn sie ihrerseits im Gesellschaftsrecht wurzelt, durch Gesellschaftsvertrag geregelt ist und unmittelbar auf das zu beurteilende Rechtsverhältnis durchschlägt. Dies ist bei der vorliegenden stillen Gesellschaft nicht der Fall.
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5. Mit dem hier gefundenen Ergebnis wird weder die Eigenschaft der stillen Gesellschaft als Personengesellschaft verkannt noch unzulässig das Recht der Kapitalgesellschaften angewandt. Der sozialversicherungsrechtliche Begriff der Beschäftigung iS des § 7 Abs 1 SGB IV bestimmt sich in erster Linie nach den in dieser Vorschrift genannten Anhaltspunkten (Eingliederung und Tätigkeit nach Weisung) und im Falle betroffener Gesellschaften nach der sich aus dem Gesellschafts(vertrags)recht ergebenden Rechtsmacht. Aus diesem Grund ist auch unerheblich, dass nach Auffassung der Revision die Abfindungsregelung in § 12 GV wegen ihres unwiderleglichen personengesellschaftsrechtlichen Gepräges eindeutig gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis spreche. Weder die Regelung einer Abfindung noch die Bestimmungen über die Befugnis zur Einberufung der Gesellschafterversammlung der stillen Gesellschafter und die insoweit eingeräumte Sperrminorität der Beigeladenen zu 1. schließen eine Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne aus.
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C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.
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D. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 2, § 47 Abs 1 GKG.
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