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BSG 11.09.2020 - B 8 SO 22/18 R
BSG 11.09.2020 - B 8 SO 22/18 R - Sozialhilfe - Kostenübernahme für den Umbau eines Badezimmers - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - Hilfen zur Wohnungserhaltung - Erforderlichkeit der Umbaumaßnahmen - Abgrenzung zu den Leistungen für Unterkunft und Heizung
Normen
§ 53 Abs 1 S 1 SGB 12, § 54 Abs 1 S 1 SGB 12 vom 27.12.2003, § 55 Abs 2 Nr 5 SGB 9 vom 23.04.2004, § 4 Abs 1 SGB 9, § 42 S 1 Nr 2 SGB 12 vom 02.12.2006, § 29 Abs 1 S 1 SGB 12 vom 27.12.2003, Art 3 Abs 3 S 2 GG, Art 19 UNBehRÜbk
Vorinstanz
vorgehend SG Itzehoe, 13. März 2013, Az: S 15 SO 41/10, Urteil
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, 12. Juli 2017, Az: L 9 SO 6/14, Urteil
Leitsatz
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1. Bei der Erforderlichkeit einer Rehabilitationsleistung bleiben in keinem unmittelbaren Kausalzusammenhang mit der konkreten Leistung stehende Maßnahmen außer Betracht.
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2. Die Verbesserung und Erhaltung des privaten Wohnumfelds ist nicht an einen allgemein üblichen Wohnstandard geknüpft.
Tenor
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Auf die Revision wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 12. Juli 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Tatbestand
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Im Streit sind die Kosten für den Einbau eines Thermostats und eines Bodenablaufs in der Dusche sowie die Restkosten eines im Übrigen auf Kosten der Pflegekasse erfolgten Badumbaus in Höhe von insgesamt 890,26 Euro.
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Der im Juni 2020 verstorbene K litt infolge eines Motorradunfalls im Jahr 2002 ua an einer kompletten Querschnittslähmung mit neurogener Blasen- und Darmentleerungsstörung, war schwerbehindert (GdB von 100 und Merkzeichen H, G, aG und B) und bezog vom Beklagten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII). K war Eigentümer einer von ihm selbstbewohnten Doppelhaushälfte. Im Januar 2009 beantragte er beim Beklagten unter Vorlage entsprechender Kostenvoranschläge die Übernahme der Restkosten für den Umbau seines Badezimmers sowie für den Einbau eines Thermostats und eines Bodenablaufs in der Dusche. Der Beklagte lehnte die Anträge ab, da die Kosten der Unterkunft insgesamt unangemessen seien und nicht davon ausgegangen werde, dass K sein Haus dauerhaft finanzieren könne (Bescheide vom 24.3.2009; Widerspruchsbescheid vom 3.7.2009). K ließ den Umbau im Jahr 2009 durchführen.
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Die Klage ist ohne Erfolg geblieben (Urteil des Sozialgerichts <SG> Itzehoe vom 13.3.2013; Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts <LSG> vom 12.7.2017). Das LSG hat ua ein Gutachten eines Bausachverständigen eingeholt und hierauf gestützt zur Begründung seiner Entscheidung insbesondere ausgeführt, der Wohnraum sei sozialhilferechtlich nicht erhaltenswert. Auch wenn die durchgeführten Maßnahmen für sich genommen notwendig sein könnten, stünde die Hilfe nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Erfolg, da ein behindertengerechter Umbau des Hauses insgesamt - die durchgeführten Maßnahmen stellten insoweit nur den Anfang dar - prognostisch mindestens rund 44 000 Euro kosten würde. Dies stehe nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wunsch des K, weiter in seinem Haus zu wohnen.
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Nach dem Tod des K führt dessen Prozessbevollmächtigter die Revision gegen dieses Urteil für die noch unbekannten Rechtsnachfolger fort. Mit der Revision rügt er eine Verletzung der §§ 53 Abs 1 Satz 1, 54 SGB XII iVm § 55 Abs 1, Abs 2 Nr 5 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (<SGB IX>, in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung). Das LSG habe festgestellt, dass der Umbau des Badezimmers notwendig gewesen und K behinderungsbedingt auf den Einbau eines Thermostats eines Bodenablaufs in der Dusche angewiesen gewesen sei. Den vom LSG unter dem Aspekt einer behaupteten generellen Nichterhaltenswürdigkeit des Wohnraums angenommenen Kostenvorbehalt gebe es nicht. Auch Art 19 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13.12.2006 (UN-Behindertenrechtskonvention <UN-BRK>) stütze den Anspruch.
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Der Prozessbevollmächtigte beantragt,
die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 12. Juli 2017 und des Sozialgerichts Itzehoe vom 13. März 2013 sowie die Bescheide des Beklagten vom 24. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Juli 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an die Rechtsnachfolger des K 890,26 Euro zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Er hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision ist im Sinne der Aufhebung des Urteils des LSG und der Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>).
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Mit dem Tod des K im Revisionsverfahren hat auf Klägerseite zwar ein Beteiligtenwechsel kraft Gesetzes stattgefunden. Eine Unterbrechung des Verfahrens (vgl § 202 SGG iVm § 239 Zivilprozessordnung <ZPO>) ist jedoch nicht eingetreten, weil K durch seinen Prozessbevollmächtigten vertreten war (§ 246 ZPO). Dieser führt den Rechtsstreit für die noch unbekannten Rechtsnachfolger fort (vgl Bundessozialgericht <BSG> vom 23.7.2014 - B 8 SO 14/13 R - BSGE 116, 210 = SozR 4-3500 § 28 Nr 9, RdNr 10; BSG vom 12.5.2017 - B 8 SO 14/16 R - BSGE 123, 171 = SozR 4-3500 § 66 Nr 1, RdNr 12 mwN).
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Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4, § 56 SGG) sind die Bescheide des Beklagten vom 24.3.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3.7.2009 (§ 95 SGG), mit dem der Beklagte die Übernahme der Kosten in Höhe von 890,26 Euro für den Badumbau nebst Einbau eines Thermostats und eines Duschablaufs abgelehnt hat.
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Ob den unbekannten Rechtsnachfolgern des während des Revisionsverfahrens verstorbenen K in der Sache Ansprüche gegen den Beklagten aus übergegangenem Recht zustehen, kann nicht abschließend entschieden werden. Im Grundsatz steht den Rechtsnachfolgern der im Streit stehende Anspruch dann zu, wenn sich die übereinstimmende Annahme der Beteiligten, der Nachlass sei wegen der bereits durchgeführten Umbaumaßnahmen noch mit Schulden belastet, als richtig erweist (zu den Voraussetzungen der Vererblichkeit von Sozialhilfeansprüchen nach Maßgabe der §§ 58, 59 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil <SGB I> vgl BSG vom 12.5.2017 - B 8 SO 14/16 R - BSGE 123, 171 = SozR 4-3500 § 66 Nr 1, RdNr 14 mwN; BSG vom 21.9.2017 - B 8 SO 4/16 R - SozR 4-3500 § 17 Nr 1 RdNr 13). Denn die (noch zu ermittelnden unbekannten) Erben haben in diesem Fall die entstandenen Verbindlichkeiten zu begleichen; lediglich wenn der Fiskus der gesetzliche Erbe ist, kann dieser die Ansprüche von vornherein nicht geltend machen (vgl § 58 Satz 2 SGB I).
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Der Senat kann mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des LSG nicht beurteilen, ob sich wegen der von K geltend gemachten Kosten für Umbaumaßnahmen seines Hauses Ansprüche auf Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (die das LSG allein geprüft hat) oder Ansprüche auf vorrangig zu erbringende Kosten der Unterkunft ergeben können. Die Abgrenzung von einer Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft von einer Leistung zur Deckung von Unterkunftsbedarfen richtet sich dabei danach, ob allein behinderungsbedingt weitere Kosten für Wohnbedarf entstehen, die von Leistungen des Lebensunterhalts nicht, nicht vollständig oder nicht ohne Einschränkungen umfasst werden (vgl BSG vom 4.4.2019 - B 8 SO 12/17 R - BSGE 128, 43 = SozR 4-3500 § 53 Nr 9, RdNr 28 f; im Einzelnen später).
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Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Zahlung der Kosten für den Umbau als Leistung der Eingliederungshilfe ist § 19 Abs 3 Satz 1 SGB XII (in der Fassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das SGB vom 27.12.2003 - BGBl I 3022, im Folgenden alte Fassung <aF>) iVm §§ 53, 54 Abs 1 Satz 1 SGB XII aF und § 55 Abs 2 Nr 5 SGB IX (in der Fassung des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.4.2004 - BGBl I 606; im Folgenden aF). Für Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem SGB XII ist der Kreis P als örtlicher Träger der Sozialhilfe (§ 3 Abs 2 SGB XII iVm § 1 Abs 1 Satz 1 Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch <AG-SGB XII> vom 17.12.2010, GVOBl 2010, 789, 813) sachlich zuständig (vgl § 97 Abs 1 und 2 SGB XII iVm § 2 Abs 1 AG-SGB XII). Seine örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 98 Abs 1 SGB XII. Im Übrigen ist der Beklagte ohnehin als erstangegangener Rehabilitationsträger nach § 14 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 Satz 1 SGB IX (idF des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.4.2004, BGBl I 606) zuständig. Richtiger Beklagter ist der Landrat des Kreises als beteiligtenfähige Behörde iS von § 70 Nr 3 SGG (Behördenprinzip, vgl § 5 des schleswig-holsteinischen Ausführungsgesetzes zum SGG <AG-SGG> vom 2.11.1953 idF der Bekanntmachung vom 31.12.1971, Gesetz und Verordnungsblatt <GVOBl> 1971, 182; vgl BSG vom 28.8.2018 - B 8 SO 5/17 R - ZfSH/SGB 2019, 87; BSG vom 16.10.2007 - B 8/9b SO 2/06 R - BSGE 99, 131 = SozR 4-3500 § 28 Nr 1, RdNr 11).
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K erfüllte auf Grundlage der bindenden Feststellungen des LSG (vgl § 163 SGG) die personenbezogenen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Eingliederungshilfe. Nach § 53 Abs 1 SGB XII aF erhalten Personen, die durch eine Behinderung iS von § 2 Abs 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. K war infolge der Querschnittslähmung auf einen Rollstuhl angewiesen und damit wesentlich in seiner Fähigkeit eingeschränkt, an der Gesellschaft teilzuhaben (vgl § 1 Nr 1 Eingliederungshilfe-Verordnung idF von Art 13 Nr 2 des Gesetzes vom 27.12.2003 ).
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Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sind nach § 55 Abs 2 Nr 5 SGB IX aF (nunmehr § 77 Abs 1 SGB IX idF des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen - Bundesteilhabegesetz - <BTHG> vom 23.12.2016 - BGBl I 3234) auch Hilfen bei Beschaffung, dem Umbau, der Ausstattung und der Erhaltung der Wohnung, die den besonderen Bedürfnissen der behinderten Menschen entspricht. Die Hilfe zur Wohnungserhaltung iS von § 55 Abs 2 Nr 5 SGB IX aF umfasst ua notwendige Umbauten zur behindertengerechten Gestaltung einer Wohnung auch dann, wenn der behinderte Mensch bereits eine Wohnung besitzt (BT-Drucks 14/5074, S 111). Feststellungen zur Notwendigkeit der beantragten und später durchgeführten Baumaßnahmen, dh zur konkreten Erforderlichkeit des Badumbaus, des Thermostat-Einbaus und des Duschablaufs, hat das LSG ausgehend von seiner Rechtsauffassung nicht getroffen. Seine Rechtsansicht, Hilfen zur Wohnungserhaltung stünden einem behinderten Menschen nur unter weiteren einschränkenden Voraussetzungen zu, sodass allein die konkrete Erforderlichkeit einer beantragten Maßnahme für einen Anspruch nicht ausreiche, findet im Gesetz jedoch keine Stütze.
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Erforderlich ist eine Rehabilitationsmaßnahme dann, wenn sie, ausgehend von Art und Schwere der Behinderung und den hieraus resultierenden Einschränkungen, unter prognostischer Betrachtung geeignet und notwendig ist, das in Frage stehende Teilhabeziel - hier die Erhaltung des eigenen Wohnumfelds - zu erreichen (vgl BSG vom 9.12.2016 - B 8 SO 8/15 R - BSGE 122, 154 = SozR 4-3500 § 53 Nr 5, RdNr 22; BSG vom 6.12.2018 - B 8 SO 7/17 R - SozR 4-3500 § 54 Nr 17 RdNr 21). Das Teilhabeziel der Verbesserung und Erhaltung des privaten Wohnumfelds ist dabei - anders als das LSG meint - nicht zwingend an die Erreichung eines bestimmten (objektivierbaren) Wohnstandards und dabei die Einhaltung bestimmter baulicher Maßgaben (etwa die DIN für barrierefreies Planen und Bauen bei Wohnungen) geknüpft. Es gilt - wie auch sonst bei der Eingliederungshilfe - ein individueller und personenzentrierter Maßstab, der keine pauschalierenden Betrachtungen zulässt (vgl zuletzt BSG vom 28.8.2018 - B 8 SO 9/17 R - BSGE 126, 210 = SozR 4-3500 § 18 Nr 4; BSG vom 6.12.2018 - B 8 SO 7/17 R - SozR 4-3500 § 54 Nr 17 RdNr 17, jeweils mwN). Maßgeblich sind damit die individuellen Wünsche des behinderten Menschen, der selbst über seine (private) Lebensführung entscheidet. Ein durch seine Wünsche (mit)bestimmtes Teilhabeziel ist legitim und entspricht gerade dem vom Gesetz anerkannten Ziel eines den besonderen Bedürfnissen behinderter Menschen entsprechenden Wohnraums (zu den Zielen der Leistungen nach § 55 SGB IX vgl BSG vom 19.5.2009 - B 8 SO 32/07 R - BSGE 103, 171 = SozR 4-3500 § 54 Nr 5, RdNr 16), der ihnen die Führung eines möglichst selbstbestimmten eigenverantwortlichen Lebens ermöglicht (§ 4 Abs 1 Nr 4 SGB IX; zum selbstbestimmten Wohnen als Aspekt der sozialen Teilhabe vgl auch BSG vom 4.4.2019 - B 8 SO 12/17 R - BSGE 128, 43 = SozR 4-3500 § 53 Nr 9, RdNr 28 f).
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Auch der Paradigmenwechsel, den Art 3 Abs 3 Satz 2 Grundgesetz (GG) mit sich gebracht hat, und der Menschen mit Behinderungen ermöglichen soll, so weit wie möglich ein selbstbestimmtes und selbstständiges Leben zu führen (zuletzt Bundesverfassungsgericht <BVerfG> <stattgebender Kammerbeschluss> vom 30.1.2020 - 2 BvR 1005/18 - NJW 2020, 1282, RdNr 36 f, 47 mwN) stützt diese Auslegung. Nach dem Willen des Verfassungsgebers fließt das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen als Teil der objektiven Wertordnung auch in die Auslegung des einfachen Rechts, insbesondere unbestimmter Rechtsbegriffe, ein (vgl zur "Ausstrahlungswirkung" der Norm BVerfG vom 30.1.2020 aaO RdNr 37, 41), weshalb es bei der Auslegung der "besonderen Bedürfnisse" des behinderten Menschen iS des § 55 Abs 2 Nr 5 SGB IX aF im Ausgangspunkt darauf ankommt, wie dieser sich in seiner Individualität selbst begreift (vgl BVerfG vom 11.10.1978 - 1 BvR 16/72 - BVerfGE 49, 286 298>). Schließlich bekennt sich Art 19 UN-BRK (iVm dem Gesetz vom 21.12.2008 - BGBl II 1419 -, in der Bundesrepublik in Kraft seit 26.3.2009 - BGBl II 812) ausdrücklich zum Recht auf selbstbestimmtes Wohnen; auch dies ist bei der Bestimmung von Inhalt und Reichweite der Grundrechte (dazu BSG vom 6.3.2012 - B 1 KR 10/11 R - BSGE 110, 194 = SozR 4-1100 Art 3 Nr 69, RdNr 31 mwN) sowie der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe zu beachten (vgl Roller, SGb 2016, 18; dazu auch BSG vom 10.9.2020 - B 3 KR 15/19 R, juris RdNr 27, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen).
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Die Prüfung der Erforderlichkeit einer Maßnahme, dh einer konkreten Unternehmung, die ein bestimmtes Ergebnis bewirken soll, beurteilt sich damit konkret nach deren Zielen und Kosten. Sie lässt zwar die Prüfung von Alternativen zur Erreichung des Ziels zu, erlaubt aber nicht die Einbeziehung hypothetisch denkbarer, konkret nicht anstehender zusätzlicher Maßnahmen, die zu einem späteren Zeitpunkt anfallen oder sich ggf als sinnvoll erweisen könnten, aber in keinem unmittelbaren Kausalzusammenhang mit der konkret in Frage stehenden Maßnahme stehen. Ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem vom LSG geprüften Gesamtumbau des Hauses besteht wegen der vorliegend streitigen Kosten schon deshalb nicht, weil die (von K später auch durchgeführten) Maßnahmen allein die Sanitäranlagen betreffen. K musste sich deshalb nicht entgegenhalten lassen, konkret notwendige Maßnahmen könnten nicht erfolgen, weil andere Teile des Hauses (noch) nicht behinderungsgerecht umgebaut seien und die Realisierung eines solchen vollständigen Umbaus zu kostenintensiv sei. Ob die Gewährung von Leistungen zur Verbesserung des Wohnumfelds ausscheidet, wenn ein existenzfestes Leben des behinderten Menschen in der gewählten Wohnung schlechterdings nicht möglich erscheint, kann offenbleiben; für einen solchen Sachverhalt bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte.
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Bei der konkreten Prüfung der Erforderlichkeit, die das LSG anhand der aufgezeigten Maßstäbe nachzuholen hat, spricht vieles dafür, dass sowohl ein Thermostat als Maßnahme zur Verminderung des Verbrühungsrisikos am Unterkörper bei dem alleinlebenden querschnittsgelähmten K als auch ein fachgerechter Dusch-Bodenablauf mit Geruchsverschluss bei dem unter Blasen- und Darmentleerungsstörung leidenden K geeignet und erforderlich gewesen sind, um ihm eine alltägliche angemessene Lebensführung und selbstbestimmtes Wohnen in seinem Eigenheim zu ermöglichen; dies sind nach dem Gesagten legitime Ziele im Rahmen der Eingliederungshilfe. Was den Badumbau angeht, wird das LSG auch den Zustand des Bads vor und nach dem Umbau in die Betrachtung einzubeziehen haben. Da die Pflegekasse nach Einholung eines MDK-Gutachtens den Badumbau mit dem Höchstbetrag von 2557 Euro bezuschusst hat (§ 40 Abs 4 SGB XI aF), spricht vieles dafür, dass es sich um eine (auch) behinderungsbedingt erforderliche Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes gehandelt hat. Die vorgelegten Auflistungen und Rechnungen der durchgeführten Arbeiten lassen eine unangemessen kostspielige Ausführung schließlich nicht erkennen, sodass auch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, der im SGB XII in § 9 Abs 2 Satz 3 SGB XII Ausdruck gefunden hat, auf Grundlage der bisherigen Feststellungen des LSG nicht entgegen steht.
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Leistungen der Eingliederungshilfe sind allerdings dort nicht notwendig (§ 4 SGB IX), wo sie durch Ansprüche auf andere Sozialleistungen abgedeckt werden. Wie der Senat bereits entschieden hat, gehen Ansprüche vor, soweit die in Rede stehenden Kosten das Grundbedürfnis des Wohnens für behinderte als auch für nicht behinderte Menschen gleichermaßen sichern (vgl bereits BSG vom 4.4.2019 - B 8 SO 12/17 R - BSGE 128, 43 = SozR 4-3500 § 53 Nr 9, RdNr 29 f). Soweit es sich bei den Kosten für die Umbaumaßnahmen nicht um (allein) behinderungsbedingt erforderliche Maßnahmen gehandelt hat, kommt ein Anspruch auf Deckung von Unterkunftsbedarfen im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 29 Abs 1 SGB XII aF (in der bis 31.12.2010 gültigen Fassung vom 2.12.2006, BGBl I 2670, jetzt § 35 SGB XII) in Betracht, der dann vorrangig wäre. Zuständig hierfür wäre im Ausgangspunkt der Beklagte (§ 97 Abs 1, § 98 Abs 1 Satz 1 SGB XII iVm §§ 2 Abs 1, 2a Abs 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch <AG-SGB XII> vom 17.12.2010 GVOBl 2010, 789, 813), der aber die Aufgabenwahrnehmung auf die Stadt T übertragen hat; ob diese insoweit im eigenen Namen handelt (vgl BSG vom 25.4.2018 - B 8 SO 20/16 R - BSGE 125, 293 = SozR 4-3500 § 23 Nr 4, RdNr 13) und ggf zum Rechtsstreit beizuladen ist, wird das LSG zu prüfen haben.
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Nach § 19 Abs 2, § 42a Abs 2 iVm § 29 Abs 1 Satz 1 SGB XII aF werden Bedarfe für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen. Unterkunftsbedarfe in diesem Sinne sind beim selbstbewohnten Eigenheim auch Aufwendungen für notwendige Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen. Diese Auslegung, die bereits vor Einführung des Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) und dem SGB XII im Bundessozialhilfegesetz (BSHG) galt, gilt auch für § 29 SGB XII aF. Der Rechtsprechung der für das SGB II zuständigen Senate des BSG, wonach unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum anzuerkennen sind, schließt sich der Senat für die Bedarfe für die Unterkunft nach dem SGB XII an (vgl zu § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung bereits BSG vom 3.3.2009 - B 4 AS 38/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 17 RdNr 14; ebenso jetzt zu § 35 SGB XII Berlit in LPK-SGB XII, 12. Aufl 2020, § 35 RdNr 32; Löcken in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl 2020, § 35 RdNr 62; enger Wrackmeyer-Schöne in Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 7. Aufl 2020, § 35 RdNr 47). Hierunter können auch notwendige Umbaumaßnahmen fallen, die (unabhängig von der Behinderung des K) der Sicherung und Erhaltung der Substanz und der Aufrechterhaltung der Bewohnbarkeit dienten und notwendig waren (vgl BSG vom 18.9.2014 - B 14 AS 48/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 79 RdNr 17 f). Dem steht nicht entgegen, dass § 22 Abs 2 SGB II (idF des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 <BGBl I 453>) dies seit dem 1.1.2011 ausdrücklich normiert, ein entsprechender Passus in § 35 SGB XII aber fehlt. § 22 Abs 2 SGB II konkretisiert lediglich die Rechtsprechung des BSG (so für Modernisierungsmaßnahmen, die vor Inkrafttreten der Änderung durchgeführt worden sind, bereits BSG vom 18.9.2014 - B 14 AS 48/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 79 RdNr17 ff), wobei der Gesetzgeber darauf hingewiesen hat, dass Eigentümer und Mieter nach denselben Grundsätzen zu behandeln sind (vgl BT-Drucks 17/3404, S 98). Gerade dieser Aspekt gilt für Leistungsberechtigte nach dem SGB XII in gleicher Weise.
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Bei der abschließenden Prüfung der Angemessenheit solcher Kosten (zur Angemessenheit von einmaligen Kosten für selbst genutztes Wohneigentum BSG vom 18.9.2014 - B 14 AS 48/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 79 RdNr 24 mwN), die das LSG ggf durchzuführen hat, kommt es nicht auf eine Prognose an, ob K sein Eigenheim auf Dauer hätte finanzieren können (vgl bereits BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2, RdNr 25: kein "Alles-oder-Nichts-Prinzip"), zumal K mit seiner kreditgebenden Bank eine zumindest befristete Einigung zur weiteren Durchführung der Finanzierung erzielt hatte. Bei dem in Rede stehenden Betrag liegt die Angemessenheit der Kosten bezogen auf die zur Anwendung kommende Jahresgrenze nahe; ob eine Kostensenkungsaufforderung (§ 29 Abs 1 Satz 3 SGB XII aF; zu deren Notwendigkeit auch bei einmalig anfallenden Instandhaltungsmaßnahmen BSG vom 18.9.2014 - B 14 AS 48/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 79 RdNr 25 mwN) vorgelegen hat, kann nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens deshalb dahinstehen.
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Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
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