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BSG 02.03.2020 - B 11 AL 56/19 B
BSG 02.03.2020 - B 11 AL 56/19 B - (Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach § 153 Abs 4 S 1 SGG - Ermessensentscheidung - Ermessensfehler - grobe Fehleinschätzung - Erforderlichkeit der mündlichen Verhandlung)
Normen
§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 153 Abs 4 S 1 SGG, § 124 Abs 1 SGG
Vorinstanz
vorgehend SG München, 19. Juni 2015, Az: S 37 AL 424/15
vorgehend Bayerisches Landessozialgericht, 21. Mai 2019, Az: L 9 AL 185/15, Beschluss
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Mai 2019 wird als unzulässig verworfen.
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Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe einer Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) und eines Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet worden sind (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).
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Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 (Anhörung eines bestimmten Arztes) und 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Darüber hinaus ist aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht (stRspr; vgl bereits BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36).
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Nach diesen Maßstäben hat der Kläger nicht dargelegt, warum das LSG ermessensfehlerhaft nach § 153 Abs 4 SGG entschieden haben könnte. Die Entscheidung, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 153 Abs 4 Satz 1 SGG zurückzuweisen, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts und kann nur auf dessen fehlerhaften Gebrauch, dh sachfremde Erwägungen und grobe Fehleinschätzungen überprüft werden (stRspr; vgl BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 13 S 38; BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 7 RdNr 27). Zwar kann die Entscheidung nach § 153 Abs 4 Satz 1 SGG auf einer groben Fehleinschätzung beruhen, wenn der Sachverhalt nicht umfassend ermittelt worden ist und eine mündliche Verhandlung erforderlich war, um dies sicherzustellen (vgl nur BSG vom 18.6.2019 - B 9 V 38/18 B - juris RdNr 9 ff). Dass es sich um einen Sachverhalt handelt, den das LSG bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung hätte näher aufklären müssen, hat der Kläger jedoch nicht vorgetragen. Davon könnte nur dann ausgegangen werden, wenn vorliegend tatsächlich ein der Fallgestaltung der von ihm herangezogenen BSG-Entscheidung vom 21.6.2001 (B 7 AL 62/00 R - SozR 3-4100 § 117 Nr 24) vergleichbarer Sachverhalt vorliegt, also eine Fallgestaltung, in der ein Arbeitgeber den von einem arbeitsfähigen Arbeitnehmer rechtzeitig verlangten Urlaub nicht gewährt hat, sodass sich der im Verzugszeitraum verfallene Urlaubsanspruch ggf in einen Schadensersatzanspruch umwandeln könnte (vgl etwa BAG vom 16.5.2017 - 9 AZR 572/16 - BAGE 159, 106 ff). Der Kläger hat jedoch nichts dazu vorgetragen, warum und ggf in welchem Zeitraum ein solcher Sachverhalt trotz seiner Arbeitsunfähigkeit mit Beantragung einer Rente wegen Erwerbsminderung vorgelegen haben könnte (vgl zur Unmöglichkeit der Befreiung von der Arbeitspflicht bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers: Gallner in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 20. Aufl 2020, § 7 BUrlG RdNr 21 mwN).
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Eine Abweichung (Divergenz) iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht. Eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG aufgestellt haben, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung rechtfertigt. Erforderlich ist vielmehr, dass das LSG diesen Kriterien widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen kann die Zulassung wegen Abweichung begründen (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34; Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl 2017, § 160 RdNr 119). Auch diese Anforderungen sind nicht erfüllt, weil der Kläger schon keine abstrakten Rechtssätze der angefochtenen Entscheidung bezeichnet hat.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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