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BSG 11.12.2019 - B 6 A 1/19 B
BSG 11.12.2019 - B 6 A 1/19 B - (Kassenzahnärztliche Vereinigung - Vorstandsdienstvertrag - keine Einordnung als öffentlich-rechtlicher Vertrag - Geltung der Grundsätze der §§ 133, 157 BGB - Anspruch auf Versorgungsleistungen - Nichtvereinbarkeit mit § 35a Abs 6a S 5 SGB 4 iVm § 79 Abs 6 S 1 SGB 5)
Normen
§ 35a Abs 6a S 5 SGB 4 vom 06.05.2019, § 77 Abs 5 SGB 5, § 79 Abs 6 S 1 SGB 5, § 53 SGB 10, §§ 53ff SGB 10, § 133 BGB, § 157 BGB, § 611 BGB
Vorinstanz
vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 10. April 2019, Az: L 7 KA 38/17 KL, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. April 2019 wird zurückgewiesen.
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Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 27 702 Euro festgesetzt.
Gründe
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I. Die klagende Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZÄV) begehrt von dem beklagten Land die Zustimmung zu einem Vorstandsdienstvertrag. Im Jahr 2017 teilte der Beklagte der Klägerin unter Bezugnahme auf zuvor geführte Korrespondenz mit, dass er dem eingereichten Vertragsentwurf mit Ausnahme der Vertragsbestandteile in § 5 Ziff 2 bis 6 des Vertragsentwurfs zustimme. Die in den genannten Vertragsbestandteilen vorgesehene Direktzahlung für oder als Altersversorgung für den Vorstand sei unter dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht zustimmungsfähig. § 5 Ziff 2 und 3 des Vertragsentwurfs haben folgenden Wortlaut:
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2.
"Die KZV Berlin gewährt dem Mitglied des Vorstandes darüber hinaus Leistungen der Altersversorgung als anrechnungsfreien Zuschuss zur Altersversorgung. Zugesagt werden Leistungen
a) bei Berufsunfähigkeit,
b) bei einem Ausscheiden aus den Diensten der KZV Berlin nach Vollendung des 65. Lebensjahres,3.
Die Höhe der Alters- oder Berufsunfähigkeitsleistung beträgt nach Ausscheiden aus den Diensten der KZV Berlin nach Vollendung des 65. Lebensjahres monatlich 50,00 € je Dienstjahr der hauptamtlichen Tätigkeit bei der KZV Berlin. Weiterhin erhöht sich der so ermittelte Zuschuss um 2 % je Dienstjahr der hauptamtlichen Tätigkeit bei der KZV Berlin. Bei einem Ausscheiden auf eigenem Wunsch gilt für den Anspruch auf den Zuschuss eine vom Zeitpunkt des Beginns des erstmaligen hauptamtlichen Dienstverhältnisses beginnende 5-jährige Wartezeit."
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Das LSG hat die dagegen erhobene Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die streitigen Vertragsbestimmungen ihrem Inhalt nach schon nicht bestimmbar seien, mit der Folge, dass eine Prüfung, ob sie den gesetzlichen Rahmen einhielten, nicht möglich sei. Außerdem sei die getroffene Regelung ihrem Inhalt nach unabhängig von der konkreten Vergütungshöhe unangemessen.
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Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG macht die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie Verfahrensfehler (Zulassungsgründe gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 und 3 SGG) geltend.
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II. Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet.
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1. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 29.11.2006 - B 6 KA 23/06 B - SozR 4-1500 § 153 Nr 3 RdNr 13 mwN; BSG Beschluss vom 28.10.2015 - B 6 KA 12/15 B - SozR 4-2500 § 116 Nr 11 RdNr 5). Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, wenn die aufgeworfene Frage bereits geklärt ist und/oder wenn sich die Antwort ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften und/oder aus schon vorliegender Rechtsprechung klar beantworten lässt (BSG Beschluss vom 11.10.2017 - B 6 KA 29/17 B - juris RdNr 4). Klärungsfähigkeit ist nicht gegeben, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage nicht im Revisionsverfahren zur Entscheidung anstünde oder die Rechtsfrage aufgrund besonderer Gestaltung des Rechtsstreits einer verallgemeinerungsfähigen Beantwortung nicht zugänglich ist (vgl zB BSG Beschluss vom 13.2.2019 - B 6 KA 17/18 B - juris RdNr 7).
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Die Klägerin macht die grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf die folgende Rechtsfrage geltend:
"Ist eine vertragliche Regelung genehmigungsfähig gem. § 79 SGB V i.V.m. § 35a SGB IV, wenn sie zwar keine explizite zeitliche Beschränkung auf die hauptamtliche Tätigkeit als Vorstand enthält, aber durch den Lebenssachverhalt und die weiteren vertraglichen Regelungen hinsichtlich ihrer zeitlichen Bemessungsgrundlage bestimmbar ist? Mit anderen Worten, ist eine vertragliche Regelung genehmigungsfähig gem. § 79 SGB V i.V.m. § 35a SGB IV, wenn die Regelungen zur Altersversorgung hinsichtlich der Bestimmung der Höhe durch eine Auslegung analog §§ 133, 157 BGB bestimmbar sind."
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Zur Begründung der Klärungsbedürftigkeit macht die Klägerin geltend, dass die Frage, ob Vorstandsdienstverträge einer Auslegung analog §§ 133, 157 BGB zugänglich seien, nicht nur sie selbst, sondern sämtliche KZVen und Kassenärztliche Vereinigungen betreffe. Damit und auch in der formulierten Rechtsfrage unterstellt die Klägerin, dass nur eine analoge Anwendbarkeit der §§ 133, 157 BGB in Betracht kommen könne. Das trifft jedoch nicht zu. Das LSG hat den Vertrag als Vorstandsdienstvertrag eingeordnet. Bei Dienstverträgen handelt es sich um zivilrechtliche Verträge (vgl § 611 BGB). Gesichtspunkte, die hier gegen eine solche Einordnung sprechen könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen und dafür sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich. Allein der Umstand, dass die Klägerin als KZÄV Körperschaft des öffentlichen Rechts ist (§ 77 Abs 5 SGB V), spricht nicht für die Einordnung als öffentlich-rechtlichen Vertrag. Es ist allgemein anerkannt und auch weit verbreitet, dass Körperschaften des öffentlichen Rechts zivilrechtliche Dienstverträge - sowohl in der Form eines freien Dienstvertrags als auch in der Form von Arbeitsverträgen - abschließen. Nach den im Urteil des LSG getroffenen Feststellungen soll der Vorstandsvorsitzende auf der Grundlage des von dem Beklagten beanstandeten Dienstvertrags und nicht etwa im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Beamter tätig werden. Der Umstand, dass Gegenstand des Vertrags eine Tätigkeit als Vorsitzender des Vorstands und damit eines Organs der Klägerin ist, spricht in keiner Weise gegen die Einordnung als zivilrechtlicher Vertrag. Die Organstellung und der Anstellungsvertrag sind nach allgemeiner Meinung im deutschen Recht zu unterscheiden (vgl zB Preis, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 19. Aufl 2019, § 611a BGB RdNr 88). Damit übereinstimmend ist der dem Beklagten zur Genehmigung vorgelegte Entwurf des Vertrags nicht nur mit "Dienstvertrag" überschrieben, sondern entspricht dem auch in seiner gesamtem Ausgestaltung. So lautet zB § 5 Abs 1 Satz 1 des Vertrags: "Während des Dienstverhältnisses besteht eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1 SGB VI." Auf die in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde eingehend diskutierte Frage der Anwendbarkeit der §§ 133, 157 BGB auf öffentlich-rechtliche Verträge kommt es deshalb ersichtlich nicht an, sodass es an der Entscheidungserheblichkeit fehlt.
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Entgegen der in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vertretenen Auffassung der Klägerin ist ferner geklärt, dass die Grundsätze der §§ 133, 157 BGB auch für die Auslegung von Dienstverträgen gelten (vgl zB BAG Urteil vom 12.1.2005 - 5 AZR 144/04 - AP Nr 69 zu § 612 BGB = juris RdNr 26; zum Arbeitsvertrag: Preis, aaO, RdNr 372 mwN). Für den von einer KZÄV geschlossenen Vorstandsdienstvertrag kann ersichtlich nichts anderes gelten.
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Das LSG hat die Klage außerdem nicht mit der Begründung abgewiesen, dass die Auslegungsregelungen der §§ 133, 157 BGB auf den hier zu beurteilenden Vorstandsdienstvertrag unanwendbar seien. Vielmehr ist das LSG davon ausgegangen, dass Verträge, die nicht eindeutig formuliert sind und die deshalb in unterschiedlicher Weise ausgelegt werden können, nicht genehmigungsfähig seien, weil sie keine geeignete Grundlage für die nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 20.3.2018 - B 1 A 1/17 R - BSGE 125, 207 = SozR 4-2400 § 35a Nr 5, RdNr 16) anzustellende Prognose hinsichtlich eines möglichen Höchstwertes des Versorgungsbezugs seien. Dass die Verträge in Anwendung von §§ 133, 157 BGB in der einen oder anderen Richtung ausgelegt werden können, hat das LSG damit nicht in Frage gestellt.
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Darüber hinaus kommt es auf die formulierte Rechtsfrage auch deshalb nicht an, weil das LSG seine Entscheidung nicht allein auf die Mehrdeutigkeit der streitgegenständlichen Regelungen gestützt hat, sondern die Entscheidung ebenfalls tragend damit begründet hat, dass dem Dienstvertrag keine Beschränkung auf die Berücksichtigung der Zeit der Vorstandstätigkeit bei der Bemessung der Altersversorgung zu entnehmen sei (Urteilsumdruck S 19 am Ende des ersten Absatzes und S 23 zweiter Absatz, S 24). Wegen des Fehlens einer entsprechenden Begrenzung sei die Vergütung unangemessen. Dieser Begründung kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Regelung jedenfalls bezogen auf den Vorsitzenden, mit dem der Vertrag geschlossen werden soll, keine Unklarheiten entstehen lasse, weil dieser vor seiner Vorsitzendentätigkeit nicht bei ihr tätig gewesen sei. Abgesehen davon, dass die Klägerin damit die Unrichtigkeit der Entscheidung und keinen Zulassungsgrund iS des § 160 Abs 2 SGG geltend macht, übersieht sie bei dieser Argumentation, dass das LSG ausdrücklich auch das Fehlen von Beschränkungen bezogen auf die Berücksichtigung künftiger hauptamtlicher Tätigkeiten als unangemessen bewertet hat. Ist ein LSG-Urteil in dieser Weise auf mehrere Erwägungen gestützt, die es je selbstständig tragen, so könnte das Vorliegen nur einer durchgreifenden Rüge nicht zur Revisionszulassung führen (vgl dazu zB BSG Beschluss vom 7.2.2006 - B 6 KA 66/05 B - RdNr 6 f; BSG Beschluss vom 17.3.2010 - B 6 KA 23/09 B - juris RdNr 18).
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Im Übrigen bestimmt § 35a Abs 6a Satz 5 SGB IV in der seit dem 11.5.2019 geltenden Fassung des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) vom 6.5.2019 (BGBl I 646), dass Vereinbarungen der Körperschaft für die Zukunftssicherung der Vorstandsmitglieder nur auf Grundlage von beitragsorientierten Zusagen zulässig sind. In der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 19/8351 S 220) wird dazu ausgeführt, dass einzelvertraglich vereinbarte Direktzusagen in der Vergangenheit zu intransparenten Vergünstigungen bei der Vorstandsvergütung geführt hätten. Bei Direktzusagen seien die tatsächlichen Kosten für die Körperschaft nicht im Voraus quantifizierbar. Zur Vermeidung nicht vorhersehbarer finanzieller Risiken und zur Erhöhung der Transparenz und Vergleichbarkeit der Vorstandsvergütungen sollten künftig nur noch Zusagen getroffen werden, die sich über einen Beitrag während der Amtszeit finanzieren. Dass der Gesetzgeber mit der Herstellung einer solchen Transparenz legitime Zwecke verfolgt, hat das BVerfG bereits im Zusammenhang mit der gesetzlich geregelten Pflicht zur Veröffentlichung von Vorstandsvergütungen ausdrücklich anerkannt (BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 25.2.2008 - 1 BvR 3255/07 - SozR 4-2400 § 35a Nr 3 = NJW 2008, 1435 RdNr 24). Die von dem Beklagten beanstandete Reglung, die einem ehemaligen Vorstandsmitglied unmittelbar gegenüber der KZÄV einen Anspruch auf Versorgungsleistungen einräumt, ist damit ersichtlich nicht vereinbar. Über die Verweisung in § 79 Abs 6 Satz 1 SGB V gilt § 35a Abs 6a Satz 5 SGB IV entsprechend für von KZÄVen geschlossene Vorstandsdienstverträge. Diese Neuregelung wäre in dem von der Klägerin angestrebten Revisionsverfahren vom Senat zu beachten: Nach der in § 121 Satz 1 SGB IV getroffenen Übergangsregelung gilt § 35a Abs 6a Satz 4 und 5 SGB IV nicht für Verträge, denen die Aufsichtsbehörde bereits bis zum 10.5.2019 zugestimmt hat. Eine Zustimmung hat der Beklagte aber bezogen auf die hier streitgegenständlichen Regelungen bisher nicht erteilt. Aus welchem Grund es gleichwohl auf die formulierte Rechtsfrage ankommen soll, geht aus der am 18.9.2019 und damit mehr als vier Monate nach Inkrafttreten der genannten Änderungen durch das TSVG eingegangenen Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin jedenfalls nicht hervor.
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2. Auch soweit die Klägerin einen Verfahrensfehler in Gestalt einer Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, ist die Beschwerde jedenfalls unbegründet.
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Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Auf dem Verfahrensmangel beruhen kann eine Entscheidung nur dann, wenn die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht.
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Die Klägerin macht insoweit geltend, sie habe nicht damit rechnen müssen, dass das LSG die streitgegenständliche Regelung als mehrdeutig und mit dieser Begründung als nicht zustimmungsfähig ansehen würde. Ob das zutrifft, kann dahingestellt bleiben. Eine gerichtliche Entscheidung kann nur dann wegen Verstoßes gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aufgehoben werden, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Anhörung des Beteiligten zu einer anderen, ihm günstigeren Entscheidung geführt hätte; nur dann beruht die Entscheidung darauf, dass der Beteiligte nicht gehört wurde (vgl BVerfG Beschluss vom 3.10.1961 - 2 BvR 4/60 - BVerfGE 13, 132, 145; BVerfG Kammerbeschluss vom 8.7.1993 - 2 BvR 846/93 - juris RdNr 2). Können die angegriffenen Erwägungen des Gerichts weggedacht werden, ohne das Ergebnis der gerichtlichen Entscheidung zu beeinträchtigen, beruht die Entscheidung nicht auf dem behaupteten Verstoß. Da das LSG die streitgegenständlichen Regelungen wie oben dargelegt unabhängig von der Mehrdeutigkeit aus einem weiteren Grund als nicht genehmigungsfähig angesehen hat, beruht die Entscheidung nicht auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt die Klägerin die Kosten des von ihr erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO).
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4. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 2, § 47 Abs 1 und 3 GKG und entspricht der Festsetzung des LSG, die von keinem der Beteiligten beanstandet wurde.
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