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BSG 25.02.2019 - B 11 AL 76/18 B
BSG 25.02.2019 - B 11 AL 76/18 B - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Darlegungserfordernis - Altersteilzeitarbeit - Nebentätigkeit - Nichtberücksichtigung - Umfang
Normen
§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 5 Abs 3 S 4 AltTZG 1996, § 5 Abs 3 S 1 AltTZG 1996
Vorinstanz
vorgehend SG Hannover, 10. Januar 2017, Az: S 80 AL 548/14, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 23. Oktober 2018, Az: L 7 AL 14/17, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. Oktober 2018 wird als unzulässig verworfen.
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Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).
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Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Daran fehlt es.
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Der Kläger formuliert zwar als Rechtsfrage, "ob sich ein Altersteilzeitbeschäftigter nicht auf § 5 Abs 3 Satz 4 AltTZG berufen kann, wenn er diese Tätigkeit bereits innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit ständig ausgeübt hat und dann die Tätigkeit lediglich zeitlich ausweitet". Jedoch wird eine Klärungsbedürftigkeit nicht in der erforderlichen Weise aufgezeigt. Hierzu hätte der Kläger sich zunächst mit der Struktur des § 5 Abs 3 AltTZG, insbesondere dem Verhältnis von § 5 Abs 3 Satz 1 und 4 AltTZG, befassen und darlegen müssen, warum bei der Ausnahmeregelung des § 5 Abs 3 Satz 4 AltTZG ein anderer Umfang der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit zugrunde gelegt werden sollte, als bei der Vorschrift zum regelmäßigen Ruhen des Anspruchs auf Leistungen nach § 5 Abs 3 Satz 1 AltTZG bei Ausübung von Beschäftigungen und selbstständigen Tätigkeiten neben der Altersteilzeitarbeit. Insbesondere hätte er aber dazu vortragen müssen, ob und wie sich vorhandene Literatur und Rechtsprechung mit der aufgeworfenen Rechtsfrage befasst haben. Es fehlen Aussagen dazu, warum nicht bereits durch die auch vom Berufungsgericht berücksichtigte Entscheidung des BAG vom 15.10.2013, das den Charakter des § 5 Abs 3 Satz 4 AltTZG als Bestandsschutzregelung hervorgehoben hat (9 AZR 256/12 juris, RdNr 18), eine Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage erfolgt ist (vgl zur Klärung auch durch die Rspr anderer Oberster Bundesgerichte Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, 12. Aufl 2017, § 160 RdNr 8 mwN).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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