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BSG 30.08.2018 - B 2 U 230/17 B
BSG 30.08.2018 - B 2 U 230/17 B - Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - rechtliches Gehör - Strafgefangener - Teilnahme an der mündlichen Verhandlung - Verhinderung - Prozessfähigkeit - Darlegungsanforderungen
Normen
§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 62 SGG, § 71 Abs 1 SGG, § 110 SGG, § 202 S 1 SGG, § 547 ZPO, § 36 StVollzG, Art 19 Abs 4 GG, Art 103 Abs 1 GG
Vorinstanz
vorgehend SG Ulm, 10. August 2015, Az: S 9 U 4210/13, Gerichtsbescheid
vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 2. Mai 2017, Az: L 8 U 3488/15, Urteil
Leitsatz
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Rügt ein Strafgefangener mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Verletzung rechtlichen Gehörs wegen der Verhinderung seiner Teilnahme an der mündlichen Verhandlung, hat er aufzuzeigen, dass er alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um das LSG von seiner Verhinderung in Kenntnis zu setzen.
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 2. Mai 2017 - L 8 U 3488/15 - wird als unzulässig verworfen.
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Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
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I. In dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtstreit sind zwischen den Beteiligten Ansprüche des Klägers aufgrund eines von der Beklagten anerkannten Arbeitsunfalls streitig, den der Kläger als Häftling in einer Justizvollzugsanstalt (JVA) bei Arbeiten in der Schreinerei an der Plattensäge erlitten hat. Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 10.8.2015 die Klage abgewiesen. Der Kläger hat im Berufungsverfahren die Aufhebung des Gerichtsbescheids des SG Ulm und die Zurückverweisung an dieses Gericht, hilfsweise ua die Zahlung von Verletztengeld begehrt. Das LSG Baden-Württemberg hat am 14.3.2017 den Termin zur mündlichen Verhandlung auf Dienstag, den 2.5.2017, 11 Uhr, in P., Landratsamt E., bestimmt und dies den Beteiligten mitgeteilt. Es hat dem Kläger freigestellt zu erscheinen und mitgeteilt, dass auch im Falle seines Ausbleibens Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werde. Der sich in Haft in einer JVA befindende Kläger ist zu diesem Termin nicht erschienen. Das LSG hat mit Urteil vom 2.5.2017 die Berufung zurückgewiesen.
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Nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG eingelegt. Er macht das Vorliegen von Verfahrensmängeln geltend und trägt ua vor, die JVA O. habe seinen Antrag auf Vorführung zu dem Termin in P. zunächst positiv beschieden. Er sei deshalb mit Sammeltransport in die JVA H. überstellt worden. Dort sei ihm aber am 28.4.2017 die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 2.5.2017 untersagt worden. Diese Verfügung der JVA sei später vom Landgericht (LG) Karlsruhe als rechtswidrig eingestuft worden. Es liege damit objektiv eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör vor.
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II. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist unzulässig. Sie ist daher ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG). Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet. Er stützt seine Beschwerde allein auf den Zulassungsgrund des Vorliegens von Verfahrensmängeln, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), bezeichnet diese jedoch nicht hinreichend. Um einen Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zu bezeichnen, müssen die Umstände aufgezeigt werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB BSG vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 16 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
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a) Soweit der Kläger als Verfahrensmangel die Verletzung seines rechtlichen Gehörs rügt, weil er nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen konnte, ist den in seiner Begründung geschilderten Umständen nicht hinreichend zu entnehmen, dass das LSG seine Rechte aus § 62 SGG iVm Art 103 Abs 1 GG verletzt haben könnte.
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Einem inhaftierten Prozessbeteiligten steht das Recht zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zu, denn der in Art 103 GG verfassungsrechtlich verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch den Strafvollzug nicht ausgeschlossen (vgl BSG vom 31.10.2005 - B 7a AL 14/05 B - und vom 21.6.1983 - 4 RJ 3/83 - VdKMitt 1983, 12, 46 mwN). Die Gewährleistung wirksamen Rechtsschutzes iS des Art 19 Abs 4 S 1 GG fordert im Bereich des Strafvollzuges Vorkehrungen, dass der Gefangene rechtzeitig Zugang zu Gericht erhält (vgl BVerfG <Kammer> vom 30.4.1993 - 2 BvR 1605/92 - NJW 1994, 3087 mwN). So hat die JVA zur Gewährleistung des effektiven Rechtsschutzes zB die Verpflichtung, einen Antrag an ein Gericht beschleunigt - etwa durch Telefax - weiterzuleiten, sodass der Gefangene rechtzeitig Zugang zum Gericht erhalten kann (vgl BVerfG <Kammer> vom 17.2.2016 - 2 BvR 3051/14 - mwN). Auch unter Berücksichtigung der besonderen Situation eines Strafgefangenen ist dieser jedoch verpflichtet, durch entsprechende Anträge bei der Strafvollzugsbehörde alles ihm Zumutbare zu tun, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen, insbesondere auch durch Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Ein Gericht kann sich daher bei Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung zunächst darauf beschränken, einen Inhaftierten darauf zu verweisen, dass er nach § 36 Strafvollzugsgesetz seine Ausführung zur Teilnahme an dem Termin beantragen könne. Erscheint der Inhaftierte nicht zum Termin zur mündlichen Verhandlung, so wird er - sofern das persönliche Erscheinen nicht angeordnet ist - wie jeder andere Prozessbeteiligte behandelt, dem das Erscheinen zur mündlichen Verhandlung freigestellt worden ist. In diesem Fall kann das Gericht die mündliche Verhandlung auch ohne den ordnungsgemäß geladenen, aber nicht erschienenen Prozessbeteiligten durchführen oder nach § 126 SGG nach Aktenlage entscheiden, ohne dass dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt würde (vgl BSG vom 31.10.2005 - B 7a AL 14/05 B - und vom 21.6.1983 - 4 RJ 3/83 - VdKMitt 1983, 12, 46 mwN). Ein Inhaftierter hat darüber hinaus für die Kontaktaufnahme zum Gericht alle ihm zur Vermeidung anstaltsbedingter Verzögerungen möglichen Maßnahmen zu ergreifen (vgl BVerfG <Kammer> vom 9.8.1990 - 2 BvR 641/90). Kann die Teilnahme eines Strafgefangenen an der mündlichen Verhandlung, der alles ihm Zumutbare unternommen hat, um im Termin zur mündlichen Verhandlung erscheinen zu können, nur durch die rechtlich zulässige Mitwirkung des Prozessgerichts erreicht werden, so ist dieses verpflichtet, durch entsprechende Maßnahmen die Teilnahme zu ermöglichen. Kommt das Gericht dieser Verpflichtung nicht nach, so leidet das Verfahren an einem wesentlichen Mangel (vgl BSG vom 31.10.2005 - B 7a AL 14/05 B - und vom 21.6.1983 - 4 RJ 3/83 - VdKMitt 1983, 12, 46 mwN).
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Umstände, die hier einen solchen Mangel ergeben könnten, werden in der Beschwerdebegründung nicht aufgezeigt. Zwar wird in der Beschwerdebegründung ausgeführt, der Kläger habe an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen können, obwohl er seiner Verpflichtung, durch entsprechende Anträge bei der Strafvollzugsbehörde alles Zumutbare hierfür zu tun, nachgekommen sei. So habe er mit einem Schreiben vom 17.3.2017 an das LSG eine mündliche Verhandlung beantragt und mitgeteilt, dass er zeitgleich bei der JVA seine Vorführung zum Termin beantragen werde, sowie, dass diese auch durch das LSG anzuordnen sei. Nachdem seinem Antrag auf Ausführung stattgegeben und ihm angekündigt worden sei, dass er von der JVA H. aus zum Gerichtstermin ausgeführt werde, sei er auch am 27.4.2017 in diese JVA verlegt worden. Dort sei ihm allerdings mit Verfügung der JVA H. vom 28.4.2017, die später durch das LG Karlsruhe mit Beschluss vom 22.8.2017 für rechtswidrig erklärt worden sei, untersagt worden, den Gerichtstermin wahrzunehmen. Damit zeigt der Kläger zwar auf, dass er objektiv rechtswidrig an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem LSG gehindert worden ist. Er zeigt mit diesem Vorbringen aber nicht hinreichend auf, dass das LSG verfahrensfehlerhaft den Termin in seiner Abwesenheit durchgeführt und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör missachtet hätte. Hierfür hätte die Beschwerde aufzeigen müssen, dass der Kläger alles Erforderliche, ihm Mögliche veranlasst hat, um seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung sicherzustellen bzw dem LSG klar vor Augen zu führen, dass er durch die JVA an einer Teilnahme gehindert werde. Die Beschwerde versäumt es insofern aufzuzeigen, dass das LSG zu weiteren Maßnahmen verpflichtet gewesen sein könnte, um ihm seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zu ermöglichen bzw den Termin hätte aufheben müssen. Hierzu wäre das LSG wohl verpflichtet gewesen, wenn ihm die Umstände der Verhinderung des Klägers bekannt geworden wären. Die Beschwerde behauptet jedoch noch nicht einmal, dass dies der Fall gewesen sei. Sie trägt nur vor, der Kläger sei "objektiv" rechtswidrig an der Teilnahme der mündlichen Verhandlung gehindert worden, ohne einen dem LSG zurechenbaren Verfahrensfehler aufzuzeigen.
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So ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen, dass das LSG Kenntnis davon hatte, dass der Kläger tatsächlich einen Antrag auf Ausführung gestellt und diese ihm zunächst bewilligt worden ist. Ebenso wenig zeigt die Beschwerde auf, dass das LSG Kenntnis davon gehabt hätte, dass ihm dann jedoch die Ausführung zu dem Termin am 2.5.2017 verweigert worden sei, sodass das LSG Anlass gehabt hätte, den Termin zu verlegen bzw die mündliche Verhandlung zu vertagen. Auch wird in der Beschwerdebegründung schon nicht dargelegt, dass der Kläger alles ihm zumutbar Mögliche getan haben könnte, um seine Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung oder eine Verlegung des Termins zu erreichen. Um dies aufzuzeigen, hätte ausgeführt werden müssen, ob und in welcher Weise der Kläger versucht hat, das Gericht darüber zu informieren, dass und aus welchen Gründen er nicht zur mündlichen Verhandlung am 2.5.2017 um 11 Uhr erscheinen könne, um dadurch eine Verlegung oder Vertagung zu erreichen. Zumindest hätte aufgezeigt werden müssen, aus welchen Gründen ihm eine rechtzeitige Information des LSG nicht möglich gewesen sein könnte. Anlass zu einem entsprechenden Vortrag hätte deshalb bestanden, weil nicht auszuschließen ist, dass der Kläger am Freitag, den 28.4.2017, und spätestens am Tag der mündlichen Verhandlung am Dienstag, den 2.5.2017, telefonisch oder per Telefax die Geschäftsstelle des LSG darüber hätte unterrichten können, dass ihm die Ausführung verweigert worden sei und deshalb der Termin zur mündlichen Verhandlung zu verlegen bzw die mündliche Verhandlung zu vertagen sei. Nur dann wäre das LSG ggf verpflichtet gewesen, den Termin zu verlegen. An Vortrag, der einen solchen Verfahrensfehler des LSG begründen könnte, fehlt es.
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b) Die zudem gerügte Verletzung des § 202 SGG iVm § 547 ZPO wird in der Beschwerdebegründung ebenfalls nicht hinreichend aufgezeigt. Zwar kommt ein solcher Verfahrensmangel in Betracht, wenn ein in Wahrheit prozessunfähiger Beteiligter vom Gericht für prozessfähig gehalten wird. Zur Darlegung eines solchen Verfahrensmangels muss in der Beschwerdebegründung substantiiert und schlüssig dargetan werden, aufgrund welcher Anzeichen das LSG ernsthafte und begründete Zweifel am Vorliegen der Prozessfähigkeit hätte haben können (vgl BSG vom 27.6.2001 - B 11 AL 249/00 B - und vom 15.11.2000 - B 13 RJ 53/00 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 32). Diesem Begründungserfordernis wird die Beschwerde nicht gerecht.
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Zwar legt die Beschwerdebegründung dar, dass das LSG Kenntnis von einem beim Amtsgericht O. anhängigen Betreuungsverfahren und von einem in diesem Verfahren in Auftrag gegebenen Gutachten gehabt habe, und der Kläger die Bestellung eines Prozess- und Verfahrenspflegers beantragt hatte. Allein diesem Vortrag ist jedoch nicht zu entnehmen, dass das LSG ernsthafte und begründete Zweifel am Vorliegen der Prozessfähigkeit hätte haben müssen. Allein aus der Einleitung eines Betreuungsverfahrens kann noch nicht ohne Weiteres auf eine fehlende Prozessfähigkeit geschlossen werden, zumal andere Senate des LSG den Kläger für prozessfähig gehalten hatten. Der Kläger hätte deshalb aufzeigen müssen, welche weiteren Anzeichen - zB Inhalt seiner Schriftsätze oder der Verfahrensgang - ernsthafte und begründete Zweifel des LSG am Vorliegen seiner Prozessfähigkeit hätten wecken können. Hieran fehlt es.
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c) Auch eine Verletzung der Vorschrift über die Öffentlichkeit des Verfahrens gemäß § 547 Nr 5 ZPO zeigt der Kläger nicht hinreichend auf. Zwar führt er aus, es lasse sich anhand der Gerichtsakten nicht nachvollziehen, ob am Sitzungstag im Gerichtsgebäude des LSG in Stuttgart ein schriftlicher Hinweis auf den Ort der Verhandlung im Gebäude des Landratsamtes in P. vorhanden gewesen sei, weil es in der Verfügung zur Terminbestimmung vom 14.3.2017 an einer entsprechenden Anordnung an die für das Aushängen der Tagesordnung verantwortliche Geschäftsstelle fehle. Deshalb sei von einer Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung auszugehen. Dieser Vortrag genügt jedoch nicht, um einen entsprechenden Verfahrensverstoß aufzuzeigen. Es kann dahinstehen, ob ein entsprechender Hinweis auf den Ort der mündlichen Verhandlung im Gebäude des LSG erforderlich war (vgl dazu BAG vom 22.9.2016 - 6 AZN 376/16 - NZA 2016, 1356; BVerwG vom 15.3.2012 - 4 B 11/12 - BauR 2012, 1097), denn die Beschwerdebegründung zeigt bereits nicht auf, dass für einen entsprechenden Aushang im Gebäude des LSG mit Hinweis auf den Ort der mündlichen Verhandlung in P. eine Anordnung an die Geschäftsstelle in der Ladungsverfügung erforderlich oder üblich gewesen sein könnte. Da das LSG in seiner Urteilsbegründung ausgeführt hat, dass über die Sitzung am 2.5.2017 sowohl durch Aushang der Tagesordnung im Gerichtsgebäude in Stuttgart mit dem Hinweis auf die Sitzungsdurchführung im Landratsamt P. als auch durch den Aushang der Tagesordnung im Landratsamt P. in dessen Eingangsbereich und vor dem Sitzungssaal informiert worden sei, hätten weitere Umstände dargelegt werden müssen, aus denen geschlossen werden könnte, dass der gerügte Verfahrensfehler vorliegt. Hieran fehlt es.
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
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