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BSG 08.05.2018 - B 1 KR 3/18 B
BSG 08.05.2018 - B 1 KR 3/18 B - Sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensfehler - Verletzung der Amtsermittlungspflicht - unvertretener Kläger - Anforderungen an einen Beweisantrag - Nichtzulassungsbeschwerde
Normen
§ 103 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG
Vorinstanz
vorgehend SG Bayreuth, 23. Januar 2017, Az: S 8 KR 300/16
vorgehend Bayerisches Landessozialgericht, 21. November 2017, Az: L 20 KR 65/17, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. November 2017 wird als unzulässig verworfen.
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Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
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I. Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger ist mit seinem Begehren, ihm eine stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme zu gewähren, bei der Beklagten und den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat zur Begründung - unter teilweiser Bezugnahme auf die SG-Entscheidung - ausgeführt, bei dem Kläger sei nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme nicht erforderlich, da die Möglichkeiten der ambulanten Krankenbehandlung noch nicht ausgeschöpft seien (Urteil vom 21.11.2017).
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Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.
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II. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 S 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes des Verfahrensfehlers (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).
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1. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 S 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf den Zulassungsgrund des Verfahrensfehlers stützt, muss zu seiner Bezeichnung (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 36). Daran fehlt es. Der Kläger erfüllt mit seinem Vorbringen nicht diese Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensfehlers.
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Wer sich auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG stützt, muss ua einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, aufgrund der bestimmte Tatsachen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen und die von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände darlegen, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten (vgl zB BSG Beschluss vom 20.7.2010 - B 1 KR 29/10 B - RdNr 5 mwN; BSG Beschluss vom 1.3.2011 - B 1 KR 112/10 B - Juris RdNr 3 mwN). Hierzu gehört nach ständiger Rspr des BSG die Darlegung, dass ein anwaltlich vertretener Beteiligter einen Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt und noch zumindest hilfsweise aufrechterhalten hat (vgl dazu BSG Beschluss vom 14.6.2005 - B 1 KR 38/04 B - Juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 25.4.2006 - B 1 KR 97/05 B - RdNr 6; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN). Zwar sind an Form, Inhalt, Formulierung und Präzisierung eines Beweisantrags verminderte Anforderungen zu stellen, wenn der Kläger - wie hier - in der Berufungsinstanz durch keinen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten vertreten war (vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 1 RdNr 6; BSG Beschluss vom 1.3.2006 - B 2 U 403/05 B - Juris RdNr 5). Auch ein unvertretener Kläger muss aber dem Gericht deutlich machen, dass er noch Aufklärungsbedarf sieht (vgl BSG Beschluss vom 24.7.2012 - B 2 U 103/12 B - Juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 27.7.2016 - B 1 KR 38/16 B - RdNr 4). Erfolgt - wie hier - eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit eines unvertretenen Klägers, hat er diese Verdeutlichung grundsätzlich in der mündlichen Verhandlung vorzunehmen. Schweigt darüber die Sitzungsniederschrift, genügt es, dass ausnahmsweise besondere Umstände den Schluss nahe legen, dass er auch in der mündlichen Verhandlung an der Forderung nach weiterer Beweiserhebung festgehalten hat.
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An entsprechenden Darlegungen fehlt es. Der Kläger trägt zwar vor, er habe bereits in seiner Berufungsbegründung vom 25.1.2017 die Einholung eines fachorthopädischen Gutachtens beantragt. Er habe im Rahmen des Berufungsverfahrens dargelegt, dass sich sein Gesundheitszustand seit Beginn des sozialgerichtlichen Verfahrens, insbesondere auch seit der letzten Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. W. im Dezember 2016 wesentlich verschlechtert habe. Er habe zudem dem LSG ein weiteres fachärztliches Attest seiner Hausärztin vom 30.7.2017 vorgelegt, in dem diese die stationäre Rehabilitationsmaßnahme nach wie vor für notwendig erachtet habe. Der Kläger trägt jedoch nicht vor, dass er auch in der mündlichen Verhandlung, in der er anwesend war, an der Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung festgehalten hat. Was in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde, bleibt offen. Auch das in der Beschwerde dargelegte Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren genügt nicht für den Schluss, dass er in der mündlichen Verhandlung an der Forderung nach weiterer konkreter Beweiserhebung festgehalten hat.
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Der Kläger legt auch nicht hinreichend dar, wieso das LSG sich nach seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung zu weiteren Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen (vgl hierzu BSG SozR 1500 § 160 Nr 5 S 5 f; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 9; BSG Beschluss vom 7.9.2007 - B 1 KR 83/07 B - Juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 12.2.2014 - B 1 KR 30/13 B - RdNr 9). Der Kläger trägt lediglich vor, dass sich sein gesundheitlicher Zustand seit der letzten Begutachtung verschlechtert habe. Er geht jedoch nicht darauf ein, dass das Berufungsgericht eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme schon deswegen nicht für erforderlich gehalten hat, weil er die (vorrangigen) Möglichkeiten der ambulanten Krankenbehandlung bisher nicht ausgeschöpft habe. Der Kläger führt nicht näher aus, weshalb es aus der rechtlichen Sicht des LSG auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers ankommen kann, ohne dass zugleich die ambulanten Behandlungsmaßnahmen erfolglos intensiviert worden wären.
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2. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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