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BSG 25.04.2018 - B 8 SO 25/16 R
BSG 25.04.2018 - B 8 SO 25/16 R - Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Mehrbedarf bei Nachweis der Feststellung des Merkzeichens G - rückwirkende Feststellung - maßgeblicher Zeitpunkt für die Leistungsbewilligung
Normen
§ 41 SGB 12, §§ 41ff SGB 12, § 30 Abs 1 Nr 1 SGB 12
Vorinstanz
vorgehend SG Landshut, 26. Februar 2016, Az: S 5 SO 70/14, Urteil
Leitsatz
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Die Gewährung eines pauschalierten Mehrbedarfs wegen Zuerkennung des Merkzeichens "G" ist nach der ab 7.12.2006 geltenden Rechtslage frühestens mit dem Zeitpunkt der bescheidmäßigen Feststellung des Merkzeichens durch das Versorgungsamt möglich.
Tenor
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Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 26. Februar 2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
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Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
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Im Streit ist die Zahlung eines pauschalierten Mehrbedarfs wegen der Zuerkennung des Merkzeichens "G" auch für die Zeit vom 21.10.2013 bis 31.3.2014.
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Die 1946 geborene Klägerin bezieht neben ihrer Altersrente ergänzend Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII). Für die Zeit vom 1.7. bis 31.12.2013 bewilligte der Beklagte Leistungen in Höhe von 623,67 Euro (Bescheid vom 9.7.2013), ab 1.1.2014 in Höhe von monatlich 636,87 Euro (Bescheid vom 20.12.2013) unter Berücksichtigung des Regelsatzes für Alleinstehende.
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Auf Antrag der Klägerin (21.10.2013) stellte das Versorgungsamt rückwirkend ab 21.10.2013 die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" fest (Bescheid vom 24.4.2014). Der Beklagte hob im Hinblick auf die Feststellung des Merkzeichens "G" den Bescheid vom 20.12.2013 für die Zeit ab 1.4.2014 auf und bewilligte höhere Grundsicherungsleistungen (monatlich 703,34 Euro) unter Berücksichtigung eines pauschalierten Mehrbedarfs gemäß § 30 Abs 1 SGB XII (Bescheid vom 2.5.2014; Widerspruchsbescheid vom 16.9.2014).
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Die Klage, gerichtet auf Berücksichtigung eines pauschalierten Mehrbedarfs bereits ab 21.10.2013, ist erfolgreich gewesen (Urteil des Sozialgerichts <SG> Landshut vom 26.2.2016). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG ausgeführt, Sinn und Zweck der Regelung, dem behinderten Menschen einen Mehrbedarf zuzuerkennen, damit behinderungsbedingte Mehrausgaben ausgeglichen werden könnten, verlange, dass die finanziellen Mittel ab dem Zeitpunkt zur Verfügung stünden, ab dem das Vorliegen der Einschränkung festgestellt sei. Es könne damit nicht erst auf den Zeitpunkt des Nachweises abgestellt werden.
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Mit seiner vom SG nachträglich zugelassenen Sprungrevision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 30 Abs 1 SGB XII. Weder Wortlaut noch die Entstehungsgeschichte der Regelung oder systematische Erwägungen würden die vom SG gefundene Auslegung stützen. Abzustellen sei auf den Zeitpunkt des Nachweises des Nachteilsausgleichs durch Vorlage des Feststellungsbescheids des Versorgungsamts.
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Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 26. Februar 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die Sprungrevision des Beklagten ist zulässig. Unschädlich ist, dass die Klägerin in ihrer Erklärung vom 6.6.2016 nicht ausdrücklich der Einlegung einer Sprungrevision, sondern nur pauschal "der beabsichtigten Sprungrevision" zugestimmt hat. Denn eine derartige Erklärung ist jedenfalls dann als Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision zu verstehen, wenn - wie vorliegend - im Zeitpunkt der Abgabe der Zustimmungserklärung Tenor und schriftliche Entscheidungsgründe des SG-Urteils dem Erklärenden bekannt waren (BSGE 109, 56 ff = SozR 4-3500 § 98 Nr 1; BSG SozR 3-1500 § 161 Nr 13 S 31 mwN).
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Die Revision ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung des pauschalierten Mehrbedarfs bereits ab 21.10.2013.
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Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 2.5.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.9.2014 (§ 95 SGG), mit dem der Beklagte den Bescheid vom 20.12.2013 nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) mit Wirkung vom 1.4.2014 zugunsten der Klägerin geändert hat; darin liegt aber zugleich die Ablehnung der beantragten Gewährung des pauschalierten Mehrbedarfs nach § 30 Abs 1 SGB XII bereits ab 21.10.2013 (unter Änderung des Bescheids vom 9.7.2013).
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Der Streitgegenstand des Verfahrens ist wirksam beschränkt auf die Zuerkennung des pauschalierten Mehrbedarfs nach § 30 Abs 1 SGB XII (zur Abtrennbarkeit als eigener Streitgegenstand vgl nur BSGE 103, 181 = SozR 4-3500 § 42 Nr 2; Bundessozialgericht <BSG> SozR 4-3500 § 29 Nr 3; SozR 4-3500 § 30 Nr 4), dh im Streit steht nicht die Zuerkennung höherer Grundsicherungsleistungen unter jedem denkbaren Gesichtspunkt, insbesondere nach § 27a Abs 4 SGB XII (anders im Verfahren BSG SozR 4-3500 § 30 Nr 4 RdNr 10 f). Weder der allein auf die Gewährung eines pauschalen Mehrbedarfs gerichtete Antrag der Klägerin im Verwaltungsverfahren, noch ihr weiterer Vortrag im Klage- bzw Revisionsverfahren oder die Aktenlage lassen einen anderen Schluss zu. Konkrete Mehraufwendungen wegen ihrer Gehbehinderung oder Gesichtspunkte, die die Gewährung höherer Leistungen aus anderen Gründen rechtfertigen könnten, hat sie auch nie behauptet. Ihr Klagebegehren verfolgt die Klägerin zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1, 4, § 56 SGG; BSG, aaO, RdNr 12).
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Ob der Beklagte der für die Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach den §§ 3 Abs 2, 97 Abs 1, 98 Abs 1 SGB XII in Verbindung mit dem Landesrecht örtlich und sachlich zuständiger Träger der Sozialhilfe ist, konnte der Senat nicht abschließend prüfen. Nach Art 81 Abs 1 des bayerischen Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8.12.2006 - Gesetz- und Verordnungsblatt 942 - ist für Leistungen nach dem 4. Kapitel der örtliche Träger zuständig; örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthalt der leistungsberechtigten Person liegt. Es liegt zwar nahe, dass die Klägerin im maßgebenden Zeitraum ihren gewöhnlichen Aufenthalt in W. und damit im Landkreis des Beklagten hatte; zu den hierfür notwendigen Anknüpfungstatsachen hat das SG aber keine Feststellungen (§ 163 SGG) getroffen. Der Klägerin steht jedoch - sei es gegen den Beklagten oder einen anderen Leistungsträger - ohnedies kein Anspruch auf Zuerkennung des pauschalierten Mehrbedarfs bereits ab 21.10.2013 zu, sodass die fehlenden Feststellungen einer abschließenden Entscheidung des Senats nicht entgegenstehen.
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Materiell-rechtlich misst sich die Begründetheit der Revision an § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB X. Danach soll ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bei einer Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorlagen, mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt. Eine Änderung der Verhältnisse ist unter Berücksichtigung der die Regelung des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB X hinsichtlich des Leistungsbeginns modifizierenden Norm (BSG SozR 4-3500 § 44 Nr 2 RdNr 16) des § 44 Abs 1 Satz 2 SGB XII (in der bis 31.12.2015 geltenden Normfassung des Gesetzes zur Änderung des SGB XII vom 20.12.2012, BGBl I 2783) erst mit Wirkung vom 1.4.2014 eingetreten (Beginn des Monats, in dem der Feststellungsbescheid des Versorgungsamts ergangen ist). Ab diesem Zeitpunkt hat die Klägerin Anspruch auf den im Streit stehenden Mehrbedarf.
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Nach § 30 Abs 1 SGB XII in der hier maßgeblichen Normfassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (vom 24.3.2011, BGBl I 453) wird ein Mehrbedarf ua für Personen, die - wie die Klägerin - die Altersgrenze nach § 41 Abs 2 SGB XII erreicht haben und durch einen Bescheid der nach § 69 Abs 4 des Neunten Buches zuständigen Behörde oder einen Ausweis nach § 69 Abs 5 des Neunten Buches die Feststellung des Merkzeichens "G" nachweisen, ein Mehrbedarf von 17 vH der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.
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Zu der bis zum 6.12.2006 maßgeblichen Rechtslage, nach der die Gewährung eines Mehrbedarfs allein an den Besitz eines Ausweises mit dem Merkzeichen "G" geknüpft war, hat der Senat entschieden, dass nach dem Wortlaut der Regelung sowie ihrem Sinn und Zweck ein Normverständnis nicht zu begründen ist, welches die Zuerkennung des pauschalierten Mehrbedarfs bereits ab dem Zeitpunkt des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "G" erlaubt (BSG SozR 4-3500 § 30 Nr 4). Dabei hat der Senat darauf hingewiesen, dass es den Betroffenen unbenommen bleibt, bis zum formalen Feststellungsakt durch das Versorgungsamt einen behinderungsbedingten Mehrbedarf im Wege des § 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII (nunmehr § 27a Abs 4 Satz 1 SGB XII) durch Nachweis konkreter höherer Aufwendungen geltend zu machen.
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Auch unter der ab 7.12.2006 geltenden Normfassung des § 30 Abs 1 SGB XII (insoweit geändert durch das Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 2.12.2006 - BGBl I 2670) ist für die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen Zuerkennung des Merkzeichens "G" nicht der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens nach den Feststellungen des Versorgungsamts vorliegen (noch offengelassen in BSG SozR 4-3500 § 30 Nr 4), sondern der Zeitpunkt des Feststellungsbescheids als Nachweis (§ 21 Abs 2 SGB X) gegenüber dem Sozialhilfeträger für das Vorliegen des Nachteilsausgleichs. Dies ist dem Wortlaut der Regelung, ihrem Sinn und Zweck sowie der Gesetzesentwicklung zu entnehmen.
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Nach wie vor stellt der Wortlaut der Regelung auf einen "Bescheid" oder (wie bisher) einen "Ausweis" ab. Nach dem Tatbestand des § 30 Abs 1 SGB XII scheidet ein Anspruch auf den Mehrbedarf deshalb für Zeiten, in denen weder ein Feststellungsbescheid ergangen noch ein Ausweis ausgestellt worden ist, aus. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung sowie den hergebrachten Strukturen des Sozialhilferechts, wonach Sozialhilfe einen aktuellen Bedarf decken soll (so genanntes Gegenwärtigkeitsprinzip, vgl nur BSGE 104, 213 = SozR 4-1300 § 44 Nr 20, RdNr 13) und nicht für vergangene Zeiträume zu erbringen ist, in denen ein etwa bestehender (Mehr-)Bedarf nicht gedeckt wurde (grundlegend dazu BSG, aaO, RdNr 17 ff). Der Auffassung, dass der Gesetzgeber mit der Erweiterung der Nachweismöglichkeit zugleich eine Feststellungswirkung bezogen auf den Zeitpunkt begründen wollte, zu dem der Nachteilsausgleich vom Versorgungsamt rückwirkend anerkannt worden ist (so Simon in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl 2014, § 30 SGB XII RdNr 44; Münder in Lehr- und Praxiskommentar, SGB XII, 10. Aufl 2015, § 30 RdNr 6; Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl 2014, § 30 SGB XII RdNr 8, allerdings mit dem nicht zutreffenden <vgl insoweit BSG SozR 4-3500 § 30 Nr 4 RdNr 33> Hinweis auf § 18 SGB XII), steht der tatsächliche Wille des Gesetzgebers entgegen, wie er in der Gesetzesbegründung zur Änderung des § 30 Abs 1 SGB XII zum 7.12.2006 (vgl BT-Drucks 16/2711 S 11) unzweifelhaft zum Ausdruck kommt (so auch Scheider in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl 2015 § 30 RdNr 9.3). Danach hänge die Zuerkennung eines Mehrbedarfs bislang (also vor dem 7.12.2006) davon ab, dass die leistungsberechtigte Person einen Schwerbehindertenausweis besitze, was zur Folge habe, dass der Mehrbedarf erst ab dem Zeitpunkt der Ausstellung des Schwerbehindertenausweises und damit regelmäßig erst mehrere Wochen nach Bekanntgabe des Feststellungsbescheids in Anspruch genommen werden könne. Da Bescheid und Ausweis faktisch denselben Beweiswert hätten, solle die Gesetzesänderung den Zugang der Leistungsberechtigten zu den ihnen zustehenden Leistungen erleichtern und dadurch gleichzeitig bei den für das Feststellungsverfahren zuständigen Behörden und den Trägern der Sozialhilfe zum Abbau von Verwaltungsaufwand beitragen. Der Gesetzgeber verfolgte mit der Gesetzesänderung mithin erkennbar das Ziel, zwar den Betroffenen den Nachweis des Nachteilsausgleichs zu erleichtern, nicht aber, die Möglichkeit der Zuerkennung eines pauschalierten Mehrbedarfs im Rahmen des § 30 Abs 1 SGB XII über den Zeitpunkt des Nachweises hinaus für die Vergangenheit zu eröffnen. Hätte er eine weitergehende Begünstigung gewollt, hätte es nahegelegen, nicht auf die bescheidmäßige Feststellung, sondern - insbesondere im Hinblick auf die Entscheidung des Senats vom 10.11.2011 (B 8 SO 12/10 R - SozR 4-3500 § 30 Nr 4) - ausdrücklich auf den Zeitpunkt der ggf auch rückwirkenden Zuerkennung des Nachteilsausgleichs abzustellen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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