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BSG 20.04.2017 - B 6 KA 13/17 B
BSG 20.04.2017 - B 6 KA 13/17 B - Sozialgerichtliches Verfahren - Voraussetzung für eine Überraschungsentscheidung
Normen
Vorinstanz
vorgehend SG Hannover, 26. November 2014, Az: S 24 KA 5/12, Gerichtsbescheid
vorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 30. November 2016, Az: L 3 KA 111/14, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 30. November 2016 wird verworfen.
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Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Der Streitwert wird auf 21 268 Euro festgesetzt.
Gründe
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I. Der Kläger, der als Facharzt für Anästhesiologie und Rettungsmedizin an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt, wendet sich gegen Honorarkürzungen in den Quartalen III und IV/2010 wegen fehlender Fortbildungsnachweise. Die Widersprüche des Klägers, mit denen er geltend machte, er habe die erforderlichen Fortbildungszertifikate der Ärztekammer im Original vorgelegt, waren erfolglos. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 26.11.2014 abgewiesen. Das LSG hat die Berufung mit Urteil vom 30.11.2016 zurückgewiesen. Der Kläger hätte bis zum 30.6.2010 250 Fortbildungspunkte nachweisen müssen. Tatsächlich sei der Nachweis erst im Mai 2011 erbracht worden. Selbst wenn der Kläger, wie er behaupte, die Fortbildungsnachweise im März 2009 an die Ärztekammer übersandt habe, sei dies nicht ausreichend, weil der Nachweis durch ein Fortbildungszertifikat der Ärztekammer erbracht werden müsse. Auf ein etwaiges Verschulden der Ärztekammer könne sich der Kläger schon deshalb nicht berufen, weil ihn ein eigenes Verschulden treffe. Angesichts der erstmals für das Quartal III/2009 verhängten Honorarkürzung und der Mitteilung im Oktober 2009, dass bislang keine Fortbildungsnachweise vorlägen, hätte sich dem Kläger aufdrängen müssen, dass die Ärztekammer kein Zertifikat ausgestellt und weitergeleitet hatte.
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Gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde, zu deren Begründung er Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) geltend macht.
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II. Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg, weil sie unzulässig ist.
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1. Ein Verfahrensmangel ist nicht hinreichend dargelegt. Soweit der Kläger geltend macht, er sei "überrumpelt" worden, rügt er eine unzulässige Überraschungsentscheidung. Die Darlegungen hierzu genügen nicht den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG iVm § 160a Abs 2 Satz 3 SGG. Eine Überraschungsentscheidung liegt nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG (vgl BVerfGE 84, 188, 190; BVerfGE 86, 133, 144 f; BVerfGE 98, 218, 263; BVerfG <Kammer>, Beschluss vom 7.10.2009 - 1 BvR 178/09 - Juris RdNr 8) wie auch des BSG (SozR 3-4100 § 103 Nr 4 S 23; SozR 4-2500 § 103 Nr 6 RdNr 17) nicht bereits vor, wenn einer der Beteiligten eine andere Entscheidung des Gerichts erwartet hat. Voraussetzung ist vielmehr, dass das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wende gibt, mit der auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht. Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten (BSGE 120, 254 = SozR 4-2500 § 119 Nr 2, RdNr 24 mwN).
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Anhaltspunkte dafür, dass sich das LSG mit seiner Entscheidung auf einen Gesichtspunkt gestützt hat, mit dem der Kläger nicht rechnen konnte, sind nicht hinreichend geltend gemacht und auch nicht ersichtlich. Ausweislich des Sitzungsprotokolls, dessen Berichtigung der Kläger nicht beantragt hat, ist das Sach- und Streitverhältnis erörtert worden. Der Vorsitzende hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Nachreichen der Fortbildungsnachweise bis zum 30.6.2010 möglich gewesen wäre, und es von Bedeutung sein könnte, dass die Beklagte dem Kläger bereits mit Schreiben vom 29.10.2009 mitgeteilt habe, dass ein Fortbildungsnachweis bislang nicht eingegangen sei. Soweit der Kläger meint, es habe ein solcher Hinweis vor der mündlichen Verhandlung erteilt werden müssen, fehlt es an jeder Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung zum Umfang einer gerichtlichen Hinweispflicht (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 62 RdNr 8b mit zahlreichen Nachweisen). Der Kläger hat auch nicht dargelegt, welche erfolglosen Bemühungen er unternommen hat, um sich weiteres Gehör zu verschaffen (vgl zu diesem Erfordernis auch BSGE 68, 205, 210 = SozR 3-2200 § 667 Nr 1 S 6; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 700). Soweit er meint, das LSG habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass ihm die Mappe mit den Fortbildungsnachweisen erst im Jahr 2012 wieder vorgelegen habe, bemängelt er im Kern die rechtliche Bewertung des LSG, dass die Nichtvorlage der Nachweise innerhalb der vorgesehenen Frist von ihm zu vertreten sei. Dies vermag einen Verfahrensmangel nicht zu begründen.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm §§ 154 ff VwGO. Als erfolgloser Rechtsmittelführer hat der Kläger auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 154 Abs 2 VwGO).
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3. Die Festsetzung des Streitwerts entspricht der Honorarkürzung in den streitbefangenen Quartalen (§ 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG).
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