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BSG 30.11.2016 - B 12 R 8/15 R
BSG 30.11.2016 - B 12 R 8/15 R - Isolierte Zuordnung von Beschäftigungszeiten zur allgemeinen oder knappschaftlichen Rentenversicherung durch Bescheid
Normen
§ 26 SGB 4, § 28p Abs 1 S 5 SGB 4, § 133 Nr 1 SGB 6, § 133 Nr 2 SGB 6, § 134 Abs 1 SGB 6, § 134 Abs 4 SGB 6, § 134 Abs 5 SGB 6, § 136 S 1 SGB 6, § 149 Abs 3 SGB 6, § 149 Abs 5 SGB 6, § 201 Abs 1 SGB 6, § 201 Abs 2 S 1 SGB 6, § 201 Abs 3 SGB 6
Vorinstanz
vorgehend SG Gelsenkirchen, 31. August 2012, Az: S 7 KN 146/12, Urteil
vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 6. Mai 2014, Az: L 18 KN 116/12, Urteil
Leitsatz
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Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist nicht berechtigt, gegenüber den Versicherten isoliert über die Zuordnung von Beschäftigungszeiten zur allgemeinen oder zur knappschaftlichen Rentenversicherung durch Verwaltungsakt zu entscheiden.
Tenor
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Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6. Mai 2014 wird zurückgewiesen.
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Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
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Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung einer Beschäftigungszeit von 2007 bis 2010 in der knappschaftlichen statt in der allgemeinen Rentenversicherung (RV).
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Der 1966 geborene Kläger ist seit 1.9.1983 bei der Beigeladenen zu 1. (bzw deren Rechtsvorgängerinnen im Folgenden einheitlich: Beigeladene zu 1.) versicherungspflichtig beschäftigt. Bei der Beigeladenen zu 1. handelt es sich nach den Feststellungen des LSG um ein "Bergbauspezialunternehmen". Zum Arbeitsvertrag vom 1.9.1983 trafen der Kläger und die Beigeladene zu 1. am 2.11.2006 eine Zusatzvereinbarung, die ua die Bereitschaft des Klägers zur Überlassung an Fremdfirmen beinhaltet. Im Rahmen erlaubter Arbeitnehmerüberlassung überließ die Beigeladene zu 1. den Kläger im streitigen Zeitraum an die Beigeladene zu 2., einen knappschaftlichen Betrieb iS von § 134 Abs 1 SGB VI. Grundlage für die Arbeitnehmerüberlassung war konkret ein zwischen beiden Beigeladenen bestehender Rahmenarbeitnehmerüberlassungsvertrag von November 2006. Die Beigeladene zu 2. setzte den Kläger überwiegend als Fördermaschinist über Tage im Bereich der zentralen Wasserhaltung auf stillgelegten Bergwerken ein. Lediglich vom 29.1. bis 11.2.2007, 6.8. bis 30.9.2007 und 22. bis 26.10.2007 war der Kläger unter Tage tätig.
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Die beklagte Deutsche Rentenversicherung (DRV) Knappschaft-Bahn-See führte bei der Beigeladenen zu 1. hinsichtlich des Prüfzeitraums vom 1.6.2007 bis 31.12.2009 eine Betriebsprüfung durch. Durch (bestandskräftig gewordenen) Bescheid vom 27.1.2011 stellte sie gegenüber der Beigeladenen zu 1. fest, dass ua der Kläger durch die Beigeladene zu 1. im streitigen Zeitraum zu Unrecht zur knappschaftlichen RV angemeldet worden war.
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Durch Bescheid vom 24.3.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.2.2012 stellte die Beklagte sodann gegenüber dem Kläger fest, dass die Beigeladene zu 1. im streitigen Zeitraum zu Unrecht Beiträge zur knappschaftlichen RV gezahlt habe; diese Beiträge würden "beanstandet" und - als Beiträge der allgemeinen RV geltend - in Höhe des Beitragssatzes der allgemeinen RV dem zuständigen Versicherungsträger gutgeschrieben.
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Mit seiner hiergegen erhobenen Klage hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihn ab 1.1.2007 "weiterhin" in der knappschaftlichen RV zu versichern. Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 31.8.2012).
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Im Berufungsverfahren hat der Kläger seine Klage auf die Aufhebung der angefochtenen Bescheide beschränkt. Hinsichtlich des Zeitraums von 2011 bis 2014 haben Kläger, Beklagte und Beigeladene zu 1. im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärt, entsprechend der Entscheidung des LSG zu verfahren.
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Das LSG hat das Urteil des SG geändert und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei in der streitigen Zeit knappschaftlich rentenversichert gewesen. Dies folge unmittelbar aus § 133 Nr 1, § 134 Abs 1 SGB VI. Auf die Frage, ob es sich bei seiner Tätigkeit um knappschaftliche Arbeiten iS von § 133 Nr 2, § 134 Abs 4 SGB VI gehandelt habe, komme es damit nicht entscheidend an. Durch die angefochtenen Bescheide habe die Beklagte keine "Beanstandung", sondern lediglich eine Feststellung über die Versicherungspflicht in der allgemeinen RV im Rahmen von § 201 Abs 1 S 1, Abs 2 SGB VI vorgenommen. § 133 Nr 1 SGB VI sei auch auf Versicherte (direkt) anzuwenden, die als Leiharbeitnehmer in einem knappschaftlichen Betrieb nach den Vorstellungen und Zielen von Ver- und Entleiher wegen der bergmännischen Qualifikation im Entleihbetrieb faktisch wie ein dort beschäftigter Arbeitnehmer über Jahre eingesetzt würden. Nach Wortlaut ("in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt", nicht: "bei einem knappschaftlichen Betrieb/Arbeitgeber"), Entstehungsgeschichte, Systematik sowie Sinn und Zweck des § 133 Nr 1 SGB VI sei auch derjenige in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt, der als überlassener Arbeitnehmer im knappschaftlichen Entleihbetrieb eine "bergmännische Kerntätigkeit" verrichte, wegen seiner dort fortlaufend benötigten besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten in diesen Betrieb dauerhaft wie ein dortiger Arbeitnehmer eingegliedert sei und entsprechend allein den Weisungen des Entleihbetriebs unterliege. Der Entleiher nehme bei einer Arbeitnehmerüberlassung teilweise Arbeitgeberfunktionen wahr (Hinweis auf § 11 Abs 6 und 7 AÜG, § 28e Abs 2 S 1 SGB IV, § 6 Abs 2 S 2 AGG, § 3 Nr 13 aE GenDG, § 7 S 2 BetrVG). Auch aus der Rechtsprechung des BAG könne eine partielle Arbeitgeberstellung des Entleihers abgeleitet werden. Eine solche Arbeitgeberstellung der Beigeladenen zu 2. ergebe sich vorliegend - wie näher ausgeführt wird - aus den zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen und der darauf basierenden tatsächlichen Ausgestaltung der Tätigkeit des Klägers. Sinn und Zweck der knappschaftlichen Versicherung als Berufsversicherung der Bergleute, die den schwierigen Verhältnissen und Gefahren des Bergbaus besondere Rechnung trage, könnten nur erreicht werden, wenn man entscheidend darauf abstelle, ob eine solche bergmännische Kerntätigkeit dauerhaft in einem knappschaftlichen Betrieb verrichtet werde. Schließlich sei maßgeblich auf den "Inhalt der Tätigkeit" abzustellen. Dies folge daraus, dass nach § 133 Nr 2, § 134 Abs 4 SGB VI der knappschaftlichen Versicherung deshalb auch (knappschaftliche) Arbeiten unterfielen, die Bergbauspezialgesellschaften für knappschaftliche Betriebe (idR als Subunternehmer aufgrund von Werkverträgen) verrichteten, ohne dass die Arbeitnehmer der Bergbauspezialgesellschaften in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt seien (Urteil vom 6.5.2014).
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Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision. Sie rügt eine Verletzung von § 133 Nr 1 und 2 SGB VI sowie § 134 Abs 1, 4 und 5 SGB VI. Nach dem Wortlaut von § 133 Nr 1 SGB VI komme es maßgebend auf den Begriff "Beschäftigung" an. Ohne Relevanz sei, dass das Gesetz von einer Beschäftigung "in" einem knappschaftlichen Betrieb und nicht "durch" einen oder "von" einem knappschaftlichen Betrieb spreche. "Beschäftigt" iS von § 7 Abs 1 SGB IV sei der Kläger lediglich bei der Beigeladenen zu 1. Daran ändere auch seine erlaubte Überlassung an die Beigeladene zu 2. nichts; nur bei illegaler Arbeitnehmerüberlassung komme nach § 10 Abs 1 iVm § 9 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zustande. Dem stehe nicht entgegen, dass das LSG der Beigeladenen zu 2. als Entleiherin eine "teilweise Arbeitgeberstellung" einräume. § 133 Nr 1 SGB VI sei nicht weiter gefasst als die Vorgängervorschrift des § 1 Abs 1 Nr 1 Reichsknappschaftsgesetz (RKG). Hinsichtlich der vom LSG geschaffenen weiteren Voraussetzung der Verrichtung einer "bergmännischen Kerntätigkeit" könne nur gemutmaßt werden, welche Merkmale eine solche aufweisen müsse. Das LSG argumentiere allein mit Sinn und Zweck der knappschaftlichen RV und trage der Gesetzessystematik nicht hinreichend Rechnung, wonach zwischen der Beschäftigung in einem knappschaftlichen Betrieb einerseits und der Verrichtung knappschaftlicher Arbeiten andererseits zu differenzieren sei.
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Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6. Mai 2014 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 31. August 2012 zurückzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
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Er verteidigt das angefochtene Urteil.
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Die Beigeladenen äußern sich nicht und stellen keine Anträge.
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Im Revisionsverfahren hat die Beklagte die im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten des Klägers, die länger als sechs Jahre zurücklagen (bis 31.12.2009), nach § 149 Abs 5 SGB VI durch Vormerkungsbescheid vom 15.7.2016 verbindlich festgestellt. Den überwiegenden Teil der streitigen Beschäftigungszeiten, nämlich den Zeitraum vom 1.1.2007 bis 31.12.2009, hat sie darin der knappschaftlichen RV zugeordnet. In dem als Anlage beigefügten Versicherungsverlauf ordnete sie auch die Beschäftigungszeit vom 1.1. bis 31.12.2010 der knappschaftlichen RV zu. Mit Bescheid vom 29.11.2016 (= Tag vor der mündlichen Verhandlung des Senats) hat die Beklagte den Vormerkungsbescheid vom 15.7.2016 sodann wieder aufgehoben.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der beklagten DRV Knappschaft-Bahn-See ist zurückzuweisen.
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Der erkennende 12. Senat des BSG ist für die Entscheidung über den vorliegenden Rechtsstreit geschäftsplanmäßig zuständig (dazu 1.). Die im Revisionsverfahren ergangenen Bescheide der Beklagten vom 15.7.2016 und 29.11.2016 sind bei der Entscheidungsfindung des Senats mit zu berücksichtigen, soweit sie den Zeitraum 2007 bis 2010 betreffen (dazu 2.). Ob die Revisionsbegründung der Beklagten den Zulässigkeitsanforderungen nach § 164 Abs 2 SGG entspricht, kann offenbleiben (dazu 3.). Ein Träger der allgemeinen RV war zum Rechtsstreit nicht beizuladen (dazu 4.).
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Im Ergebnis bleibt die Revision der Beklagten ohne Erfolg, weil sie (jedenfalls) unbegründet ist. Das LSG hat - im Ergebnis - revisionsrechtlich beanstandungsfrei auf die Berufung des Klägers den Bescheid der Beklagten vom 24.3.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.2.2012 aufgehoben (dazu 5.).
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1. Der erkennende 12. Senat des BSG ist zur Entscheidung über den Rechtsstreit berufen. Die geschäftsplanmäßige Zuständigkeit eines anderen Senats des BSG ist nicht gegeben.
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a) Nach RdNr 12 Nr 1 Buchst c) des bei Eingang der Revision der Beklagten am 24.9.2015 geltenden Geschäftsverteilungsplans des BSG für das Jahr 2015 in der Fassung der 2. Änderung des Geschäftsverteilungsplans des BSG für das Jahr 2015 (vom 21.5.2015 - im Folgenden: GVPl 2015) entscheidet der 12. Senat über Streitigkeiten betreffend Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit, Versicherungsbefreiung, Versicherungsberechtigung, Beitragspflicht und Beitragsentrichtung (jeweils einschließlich der Zugehörigkeit zu einer in Gesetz oder Satzung bestimmten besonderen Versichertengruppe) in der gesetzlichen RV, jedoch "nicht Streitigkeiten zur Nachversicherung, zur Beanstandung von Beiträgen, zur Vormerkung von Versicherungszeiten (bis Ende 1991) und von rentenrechtlichen Zeiten (ab 1992) sowie zu Kindererziehungszeiten und nicht bei Streitigkeiten nach § 225 Abs. 2 SGB VI, soweit nicht die Zuständigkeit des 5. Senats gegeben ist". Nach RdNr 5 Nr 2 GVPl 2015 entscheidet der 5. Senat über Streitigkeiten betreffend Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit, Beitragspflicht und Beitragsentrichtung in der gesetzlichen RV der in §§ 2 bis 4 SGB VI bestimmten Personenkreise. Nach RdNr 5 Nr 1 und RdNr 13 Nr 1 des GVPl 2015 entscheiden der 5. bzw 13. Senat über Streitigkeiten aus der RV, soweit nicht der 12. Senat zuständig ist.
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b) Eine von der Zuständigkeit des 12. Senats ausgenommene Streitigkeit zur bzw über die "Beanstandung von Beiträgen" liegt nicht vor: Zwar enthält der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 24.3.2011 die Betreffzeile "Beanstandung" von Beiträgen nach § 201 Abs 2 SGB VI und die Worte "Die zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlten Beiträge werden daher beanstandet …". Wie das LSG insoweit zutreffend entschieden hat, liegt jedoch keine - zur Zuständigkeit der Rentensenate des BSG für das Revisionsverfahren führende - Beanstandung von Beiträgen im Rechtssinne vor. Das SGB nennt die Maßnahme einer "Beanstandung" im Zusammenhang mit der irrtümlichen Zahlung von Pflichtbeiträgen (§ 26 Abs 1 SGB IV, § 202 S 1 f SGB VI), bei der Zuständigkeitsregelung im Rahmen der Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge (§ 211 S 1 Nr 1 SGB VI: "und die Beiträge vom Träger der Rentenversicherung noch nicht beanstandet worden sind") sowie bei der Erstattung zu Unrecht gezahlter Pflichtbeiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung (§ 286f SGB VI). Eine - vorliegend allein in Betracht kommende - irrtümliche Zahlung von Pflichtbeiträgen an einen Träger der RV ist vorliegend nicht gegeben. Vielmehr steht lediglich die Zuordnung von Beschäftigungszeiten zur allgemeinen RV oder zur knappschaftlichen RV im Raum. Hierfür enthalten allerdings § 201 Abs 2 und 3 SGB VI Regelungen zur Überweisung an den richtigen Träger der RV und hinsichtlich des Arbeitgebers zur Nachzahlung bzw Erstattung der Unterschiedsbeträge. Insoweit findet eine "Beanstandung" im Rechtssinne nicht statt (vgl allgemein Mutschler in jurisPK-SGB VI, 2. Aufl 2013, § 201 RdNr 12; s dazu auch näher unten 5. b>).
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Ausführungen der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger in Nr 5 der "Gemeinsamen Grundsätze für die Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung" vom 21.11.2006 führen zu keinem anderen Ergebnis. Zwar wird in diesen Grundsätzen - unbeschadet ihres rechtlichen Charakters und ihrer Verbindlichkeit in Bezug auf Rechte Betroffener - ausgeführt, Fehlversicherungen zwischen der allgemeinen RV und der knappschaftlichen RV seien stets derart zu berichtigen, dass der nicht zuständige Versicherungsträger die zu Unrecht gezahlten Beiträge "beanstandet" und dem zuständigen Versicherungsträger den Gegenwert der Beiträge überweist; dies ändert aber nichts daran, dass eine Beanstandung im oben dargestellten Sinne im Verfahren nach § 201 Abs 2 S 1 SGB VI nicht vorgesehen ist.
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c) Ebenfalls hat jedenfalls bei Eingang der Revision keine - in die Zuständigkeit der Rentensenate des BSG fallende - Streitigkeit zur "Vormerkung von rentenrechtlichen Zeiten" vorgelegen.
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Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits war bei Klageerhebung allein der feststellende Verwaltungsakt der Beklagten vom 24.3.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.2.2012, der im Nachgang zu einer Betriebsprüfung erging. In diesem Verwaltungsakt stellte die Beklagte - anders als nach § 149 Abs 5 S 1 SGB VI für einen Vormerkungsbescheid vorgesehen - nicht die im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten fest, sondern beschränkte sich auf die Feststellung der Zuordnung bestimmter Beschäftigungszeiten zur allgemeinen RV. Einen Vormerkungsbescheid hat die Beklagte hingegen erst später im Revisionsverfahren am 15.7.2016 erlassen. Zwar wird dieser nach § 171 SGG Gegenstand des Revisionsverfahrens, weil er im Revisionsverfahren ergangen ist, die angefochtenen Bescheide überwiegend abändert und den Kläger überwiegend klaglos stellt (dazu sogleich unter 2. a>). An der bei Revisionseinlegung - wie unter 1. b) dargelegt - gegebenen Zuständigkeit des 12. Senats kann dieser Bescheid hingegen nichts ändern (Gedanke der perpetuatio fori <§ 17 Abs 1 S 1 GVG>, vgl hierzu BFH Beschluss vom 19.5.2008 - V B 29/07 - Juris RdNr 16; zur Geschäftsverteilung s § 21e Abs 1 S 2, Abs 4 GVG, hierzu BGH Urteil vom 20.5.1981 - IVb ZR 572/80 - Juris RdNr 12).
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2. Die während des Revisionsverfahrens ergangenen Bescheide der Beklagten vom 15.7.2016 (= Vormerkungsbescheid) und vom 29.11.2016 (= Aufhebung des Vormerkungsbescheides) sind durch den Senat mit zu berücksichtigen, soweit sie den ursprünglichen Zeitraum 2007 bis 2010 betreffen (vgl allgemein zu § 171 Abs 2 SGG aF: BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3, RdNr 14).
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a) Hinsichtlich des Vormerkungsbescheides vom 15.7.2016 greift § 171 SGG, der für während des Revisionsverfahrens ergangene ändernde oder ersetzende Bescheide die Voraussetzungen für die Fiktion einer Anfechtung solcher Bescheide durch die Klage beim SG regelt, aus zwei Gründen nicht ein: Zum einen hat die Beklagte den Kläger durch den Vormerkungsbescheid hinsichtlich des Zeitraums 2007 bis 2009 "klaglos gestellt" (§ 171 Fall 1 SGG). Zum anderen wird durch das nunmehr ergehende Urteil des erkennenden Senats (= im Ergebnis Bestätigung der vom LSG vorgenommenen Aufhebung des Bescheides vom 24.3.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.2.2012; dazu im Einzelnen unten 5. b>) "dem Klagebegehren in vollem Umfang genügt" (§ 171 Fall 2 SGG).
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b) Aus dem letztgenannten Grund greift auch hinsichtlich des Bescheides der Beklagten vom 29.11.2016 § 171 SGG mit der Rechtsfolge einer Anfechtung dieses Bescheides vor dem SG nicht ein. Denn durch die nun ergehende Entscheidung des Senats zum ersten Verwaltungsakt - also der Bestätigung der vom LSG vorgenommenen Aufhebung des Bescheides vom 24.3.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides - wird ebenfalls bereits "dem Klagebegehren in vollem Umfang genügt".
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Etwas anderes gilt nicht etwa deshalb, weil der (am Tag vor der mündlichen Verhandlung des Senats) durch den Bescheid vom 29.11.2016 wieder aufgehobene Vormerkungsbescheid vom 15.7.2016 - hinausgehend über den ursprünglich streitigen Zeitraum 2007 bis 2010 - auch die vor 2007 liegenden Zeiten verbindlich feststellt. Dieser Zeitraum ist nämlich zu keinem Zeitpunkt Gegenstand der Klage gewesen oder (kraft zulässiger Anfechtung) geworden. Daher haben der Vormerkungsbescheid und der spätere Aufhebungsbescheid insoweit (also hinsichtlich des Zeitraums vor 2007) den angefochtenen Bescheid vom 24.3.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides weder geändert noch ersetzt.
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3. Da sich die Revision im Ergebnis als erfolglos erweist und das Urteil des LSG Bestand hat, kann offenbleiben, ob sie mangels hinreichender Revisionsbegründung unzulässig ist (vgl zu den unterschiedlichen Auffassungen hinsichtlich der Zulässigkeitsanforderungen Anfragebeschlüsse des 12. Senats an den 5. Senat des BSG vom 27.4.2016 - B 12 KR 16/14 R und B 12 KR 17/14 R sowie vom 29.6.2016 - B 12 KR 2/15 R; Antwortbeschlüsse lagen dem Senat am Tag der mündlichen Verhandlung, dem 30.11.2016, noch nicht vor).
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4. Ein Träger der allgemeinen RV war zum Rechtsstreit nicht mit Blick auf § 75 SGG beizuladen.
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Nach § 136 S 1 f SGB VI ist die beklagte DRV Knappschaft-Bahn-See für Leistungen zuständig, wenn ein Beitrag aufgrund einer Beschäftigung zur knappschaftlichen RV gezahlt worden ist. In diesen Fällen führt die DRV Knappschaft-Bahn-See auch die Versicherung durch. Wie sich aus dem im laufenden Revisionsverfahren ergangenen Vormerkungsbescheid der Beklagten vom 15.7.2016 ergibt, verfügt der Kläger unabhängig von den vorliegenden streitigen Beschäftigungszeiten über weitere Pflichtbeitragszeiten zur knappschaftlichen RV. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit der Beklagten unabhängig von den im vorliegenden Revisionsverfahren zur Überprüfung gestellten Rechtsfragen.
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5. Die Revision der Beklagten bleibt ohne Erfolg, weil sie jedenfalls unbegründet ist. Im Ergebnis zu Recht hat das LSG auf die statthafte Anfechtungsklage des Klägers die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufgehoben. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten erweisen sich unabhängig von der Frage ihrer formellen Rechtmäßigkeit (dazu a) als materiell rechtswidrig (dazu b).
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a) Ob der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 24.3.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.2.2012 im noch streitigen Umfang dem Bestimmtheitserfordernis nach § 33 Abs 1 SGB X genügt, kann offenbleiben. Hieran bestehen allerdings Zweifel, weil die Beklagte darin den für ihre Entscheidung maßgeblichen Lebenssachverhalt nur lückenhaft aufführt. Enthalten sind in dem Bescheid lediglich der Zeitraum (1.1.2007 bis 31.12.2010), die Entgeltsummen und der Arbeitgeber. Die Beklagte präzisiert darin aber insbesondere nicht, welche konkreten Tätigkeiten des Klägers in welchem Betrieb sie als nicht knappschaftliche Arbeiten iS von § 134 Abs 4 SGB VI ansieht. Weiterhin fehlt jedwede Angabe dazu, wie sich die von der Beklagten vorgenommene Zuordnung der Beschäftigungszeiten zur allgemeinen RV konkret auswirkt, ua in welcher Höhe Beiträge nach § 201 Abs 3 SGB VI an die Beigeladene zu 1. als Arbeitgeberin des Klägers zu erstatten sind.
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b) Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 24.3.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides erweist sich als materiell rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, weil die Beklagte schon nicht zu seinem Erlass ermächtigt war.
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aa) Wie das LSG zu Recht entschieden hat, enthalten die genannten angefochtenen Bescheide - entgegen dem darin verwendeten Sprachgebrauch - keine Beanstandung im rechtstechnischen Sinne (also iS von § 26 Abs 1 SGB IV, § 202 S 1 f, § 211 S 1 Nr 1 und § 286f SGB VI - vgl dazu bereits oben 1. b>).
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bb) Entgegen der Auffassung des LSG scheidet auch § 201 SGB VI als Ermächtigungsgrundlage für die getroffene Feststellung aus.
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Nach § 201 Abs 1 SGB VI gelten Beiträge, die an einen nicht zuständigen Träger der RV gezahlt worden sind, als an den zuständigen Träger der RV gezahlt. Eine Überweisung an den zuständigen Träger der RV findet nur in den Fällen des Absatzes 2 statt. Sind Beiträge an die DRV Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen RV als nicht zuständigen Träger der RV gezahlt worden, so sind sie gemäß § 201 Abs 2 S 1 SGB VI dem zuständigen Träger der RV zu überweisen. Schließlich sind Unterschiedsbeträge zwischen den Beiträgen zur knappschaftlichen RV und den Beiträgen zur allgemeinen RV nach § 201 Abs 3 SGB VI vom Arbeitgeber nachzuzahlen oder ihm zu erstatten.
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Aus dem Wortlaut von § 201 SGB VI kann eine Ermächtigung der Beklagten zur Feststellung der entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen gegenüber den Versicherten nicht abgeleitet werden. Vielmehr enthält die Bestimmung für die DRV Knappschaft-Bahn-See lediglich eine Verpflichtung zur Überweisung an den zuständigen Träger der RV (Abs 2 S 1) sowie gegenüber dem Arbeitgeber eine Ermächtigung zur Geltendmachung einer Nachzahlung bzw eine Verpflichtung zur Erstattung von Beiträgen (Abs 3).
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Die konkrete Bewertung und Zuordnung von Beschäftigungszeiten erfolgt im Recht der gesetzlichen RV außerhalb von Leistungsfällen zudem grundsätzlich nach den Bestimmungen über das Versicherungskonto in § 149 SGB VI. Abs 5 S 1 der Norm enthält eine ausdrückliche Ermächtigung für den kontoführenden Versicherungsträger, die im Versicherungsverlauf (Abs 3) enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid festzustellen. Der vorliegend angefochtene Bescheid der Beklagten vom 24.3.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist jedoch nicht etwa als Vormerkungsbescheid iS von § 149 Abs 5 S 1 SGB VI anzusehen. Die Beklagte entschied lediglich punktuell über ein (untergeordnetes) Element, nämlich über die bloße Zuordnung von Beschäftigungszeiten von 2007 bis 2010 zur allgemeinen statt zur knappschaftlichen RV; anders als erforderlich stellte sie demgegenüber nicht (alle) im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten fest.
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cc) Die angefochtenen Bescheide der Beklagten können auch nicht auf § 28p Abs 1 S 5 SGB IV gestützt werden.
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Danach erlassen die Träger der RV im Rahmen der (Betriebs-)Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern. Zwar ermächtigt die Norm die prüfenden RV-Träger auch zum Erlass von Bescheiden gegenüber den Arbeitnehmern/Versicherten (vgl BSG SozR 4-2400 § 28p Nr 4 RdNr 20 ff). Gegenstand derartiger Bescheide müssen aber nach dem Wortlaut der Vorschrift "Versicherungspflicht und Beitragshöhe" in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung sein. Der Wortlaut ermächtigt dagegen nicht zur - vorliegend stattdessen erfolgten - bloßen Feststellung eines einzelnen, untergeordneten Elements innerhalb der bestehenden Versicherungspflicht in der gesetzlichen RV. Diese Sichtweise korrespondiert mit § 201 Abs 2 S 1 und Abs 3 SGB VI, die als lex specialis zu § 201 Abs 1 SGB VI anzusehen sind (vgl Mutschler in jurisPK-SGB VI, 2. Aufl 2013, § 201 RdNr 23). Dabei kommt § 201 SGB VI die Aufgabe zu, das Verfahren bei einer Beitragszahlung an einen unzuständigen Träger der RV deutlich zu vereinfachen (vgl Mutschler, aaO, RdNr 12; Peters in Kasseler Komm, Stand EL 68 Dezember 2010, § 201 SGB VI RdNr 3).
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dd) Die Beklagte kann sich schließlich auch nicht auf eine vorbehaltlose, allgemeine Ermächtigung zur Feststellung einzelner Elemente oder Vorfragen der Versicherungspflicht durch Verwaltungsakt stützen. Der Vorbehalt des Gesetzes (Art 20 Abs 3 GG, für den Bereich des SGB vgl § 31 SGB I) als verfassungsrechtliches Prinzip gerade für feststellende Verwaltungsakte, die definitionsgemäß inhaltlich deklaratorisch sind, also nur die bestehende Rechtslage verbindlich feststellen, verlangt vielmehr eine enge Anbindung an eine gesetzliche Ermächtigung (vgl BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 6 RdNr 19). Demzufolge hat das BSG im Bereich der Feststellung von Versicherungspflicht und Beitragsentrichtung wiederholt die Berechtigung von Sozialversicherungsträgern verneint, nur einzelne Elemente hiervon durch Bescheid festzustellen (grundlegend zu § 7a SGB IV: BSGE 103, 17 = SozR 4-2400 § 7a Nr 2 RdNr 14 ff; BSG Urteil vom 29.2.2012 - B 12 KR 19/09 R - Juris RdNr 18; zur Beitragsbemessung in der GKV: BSG Urteil vom 10.5.2006 - B 12 KR 5/05 R - Juris RdNr 9). Nur als Ausnahme hiervon sieht der Senat die Beitragspflicht von Einnahmen als Element des Beitrags-(tragungs-)tatbestandes als gesondert feststellungsfähig an (BSG Urteil vom 29.2.2012 - B 12 KR 19/09 R - Juris RdNr 18 mwN).
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6. Da der angefochtene Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides mangels Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig ist, kommt es auf die Frage einer möglichen Rechtswidrigkeit wegen Verstoßes gegen § 133 Nr 1, 2, § 134 Abs 1, 4, 5 SGB VI nicht mehr an.
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7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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