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BSG 09.08.2016 - B 9 V 36/16 B
BSG 09.08.2016 - B 9 V 36/16 B - (Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensfehler - rechtliches Gehör - Verhinderung eines kurzfristig mandatierten Prozessbevollmächtigten am Verhandlungstermin vor dem LSG - kurzfristiger Verlegungsantrag - Ablehnung der Terminverlegung - Ausschöpfung der prozessualen Möglichkeiten zur Gehörverschaffung - Selbstwahrnehmung des Termins oder rechtzeitige Beauftragung eines anderen Prozessbevollmächtigten - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage - Ruhensvorschrift des § 65 BVG - Darlegungsanforderungen)
Normen
§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 62 SGG, § 73 Abs 2 SGG, § 227 Abs 1 S 2 Nr 1 ZPO, § 65 Abs 1 S 1 Nr 1 BVG, Art 103 Abs 1 GG
Vorinstanz
vorgehend SG Konstanz, 18. Dezember 2013, Az: S 1 VE 1068/13, Gerichtsbescheid
vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 21. April 2016, Az: L 6 VE 294/14, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. April 2016 wird als unzulässig verworfen.
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Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
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I. Der Kläger begehrt im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Abs 1 SGB X die vollständige Auszahlung von Entschädigungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) sowie die Leistung eines Vorschusses. Vorausgegangen war ein Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 10.7.2012 (L 6 VG 3708/10), in dem dieses einen entsprechenden Anspruch des Klägers abgelehnt hatte, weil die ihm zustehenden Versorgungsbezüge nach dem OEG auf die ihm gewährten Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Verletztenrente) anzurechnen seien. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG blieb erfolglos (Beschluss vom 29.11.2012 - B 9 V 49/12 B). Mit Urteil vom 21.4.2016 hat das LSG das neuerliche Begehren des Klägers abgelehnt, weil der Beklagte die Ruhensvorschrift des § 65 Abs 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) zutreffend angewandt habe. Diese Regelung sei nicht verfassungswidrig, sodass der Beklagte zu Recht die Rücknahme der früheren Bescheide nach § 44 Abs 1 S 1 SGB X abgelehnt habe. Da der Kläger keinen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem OEG habe, könne er auch keinen Vorschuss verlangen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger erneut beim BSG Beschwerde eingelegt. Als Grund für die Zulassung der Revision macht er eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) sowie das Vorliegen von Verfahrensmängeln (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) geltend.
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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Keiner der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ist ordnungsgemäß dargetan worden (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).
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1. Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1.) Eine bestimmte Rechtsfrage, (2.) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3.) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4.) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17; BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 13, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht.
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Zwar wirft der Kläger im Rahmen seiner Beschwerde die Frage auf, welche Leistungen nach dem OEG immateriell und welche materiell seien und vor diesem Hintergrund als konkurrierend und damit deckungsgleich nach den Leistungen beider Leistungssysteme zu bewerten seien. Ungeachtet dessen, ob es sich bei dieser Frage überhaupt um eine hinreichend klar formulierte Rechtsfrage handelt, fehlt es aber bereits an einer Auseinandersetzung mit der zu § 65 BVG ergangenen Rechtsprechung. Hierzu ist dem Kläger bereits mit Senatsbeschluss vom 29.11.2012 (B 9 V 49/12 B - Juris RdNr 5) erläutert worden, dass es im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde, mit der die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage zur Anrechnung von Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung auf Leistungen der Opferentschädigung gemäß § 65 Abs 1 S 1 Nr 1 BVG geltend gemacht wird, erforderlich ist, sich mit der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinanderzusetzen, um darzulegen, inwiefern sich darin keine genügenden Anhaltspunkte für die Beantwortung der Frage finden lassen (vgl BSG vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 = SozR 3-1500 § 160 Nr 8 und vom 31.3.1993 - 13 BJ 215/92 = SozR 3-1500 § 146 Nr 2). Hieran fehlt es erneut (siehe zu den weiteren Voraussetzungen den Senatsbeschluss vom 29.11.2012, aaO, RdNr 6 mwN).
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2. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde - wie hier - darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 34, 36). Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materiellen Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 36). Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung ebenfalls nicht gerecht.
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Der Kläger rügt die unterlassene Vertagung des Verhandlungstermins beim LSG vom 21.4.2016 sowie die Zurückweisung des für ihn als Bevollmächtigten zum Termin erschienenen Journalisten Herrn N. Diese Rechtsverletzungen seien dafür ursächlich, dass kein weiterer Vortrag habe erfolgen können, der zu einer anderslautenden Entscheidung des LSG geführt hätte. Auch habe das LSG keine Darlegung eines konkurrierenden Termins seines Rechtsanwalts im Rahmen des Vertagungsantrags verlangt. Folglich sei der Kläger ohne sein Verschulden am Erscheinen zum Termin verhindert gewesen. Zwar hätte der Kläger aufgrund der beruflichen Verhinderung seines Anwalts auch einen anderen Rechtsvertreter beauftragen können. In der Kürze der Zeit sei dies jedoch nicht möglich gewesen. Zudem liege eine unvollständige Tatsachenfeststellung im Tatbestand und eine unzureichende Subsumtion des LSG in den Entscheidungsgründen vor. Insgesamt habe das LSG seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, sodass er - der Kläger - auf die Entscheidungsfindung nicht habe einwirken können.
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Mit diesen Ausführungen hat der Kläger eine Verletzung seines gerügten Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG; Art 103 Abs 1 GG) nicht hinreichend dargelegt. Die Vorschrift des § 62 SGG soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten (siehe § 128 Abs 2 SGG; vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 12 S 19; BVerfGE 84, 188, 190) und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen miteinbezogen wird (BVerfGE 22, 267, 274; 96, 205, 216 f). Das Gericht muss jedoch nicht ausdrücklich jedes Vorbringen der Beteiligten bescheiden. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen ist nur dann anzunehmen, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falles ergibt (BVerfGE aaO), zB wenn ein Gericht das Gegenteil des Vorgebrachten - ohne entsprechende Beweisaufnahme - annimmt oder den Vortrag eines Beteiligten als nicht existent behandelt (vgl BVerfGE 22, 267, 274), oder wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht, sofern der Tatsachenvortrag nach der Rechtsauffassung des Gerichts nicht unerheblich ist (BVerfGE 86, 133, 146). Art 103 Abs 1 GG schützt indessen nicht davor, dass ein Gericht die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt (BVerfGE 64, 1, 12; 76, 93, 98). Mit der Rüge einer Verletzung des Grundsatzes der Gewährung rechtlichen Gehörs kann ein Beteiligter überdies nur dann durchdringen, wenn er vor dem LSG alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich Gehör zu verschaffen (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 62 RdNr 11d mwN).
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Dass der anwaltlich vertretene Kläger im Berufungsverfahren diesen Anforderungen genügt hat, ist seinem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. Die mündliche Verhandlung dient der Verwirklichung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs. Wird daher aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden, müssen die Beteiligten die Möglichkeit haben, hieran teilzunehmen. Dies bedeutet indes nicht, dass die Gerichte in keinem Fall aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden dürfen, wenn ein Beteiligter nicht erscheint. Vielmehr ist eine solche Entscheidung trotz Abwesenheit eines Beteiligten ohne Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör möglich, wenn dieser in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass auch im Falle seines Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann (vgl Leitherer, aaO, § 110 RdNr 11; BVerwG NVWZ-RR 1995, 549). Etwas anderes gilt nur dann, wenn erhebliche Gründe für eine Terminverlegung oder Vertagung vorliegen (vgl Leitherer, aaO, § 111 RdNr 6d) und diese beantragt bzw ein unvertretener Beteiligter wenigstens seinen Willen zum Ausdruck bringt, an der mündlichen Verhandlung teilnehmen zu wollen (vgl BSG vom 12.2.2003 - B 9 SB 5/02 R - Juris RdNr 11). Ein erheblicher Grund für die Aufhebung eines Termins und seine Verlegung ist etwa die durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesene Erkrankung eines nicht vertretenen Beteiligten (vgl BVerwG NVWZ-RR 1999, 408 mwN; siehe auch BSG vom 12.2.2003, aaO, RdNr 12). Nimmt der Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung eine unerwartete Wendung, etwa durch das Auftauchen neuer, bisher nicht erörterter Gesichtspunkte, so muss vom Gericht sichergestellt werden, dass sich die Beteiligten sachgerecht zum Prozessstoff äußern können, um Überraschungsentscheidungen zu vermeiden (vgl hierzu BSG SozR 4-1500 § 62 Nr 1 RdNr 6 mwN). Voraussetzung für den Erfolg einer solchen Rüge ist jedoch, dass der Kläger darlegt, seinerseits alles getan zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 22 S 35; vgl auch BSGE 68, 205, 210 = SozR 3-2200 § 667 Nr 1 S 6). Hieran fehlt es. Der Kläger räumt mit seiner Beschwerdebegründung selbst ein, dass er die Möglichkeit gehabt hätte, einen Prozessbevollmächtigten zu beauftragen, der den vom LSG angesetzten Termin vom 21.4.2016 hätte wahrnehmen können. Das LSG hat bereits mit Beschluss vom 18.4.2016 den Verlegungsantrag des Klägers zurückgewiesen, weil dieser bereits seit dem 3.3.2016 frühzeitig über die Terminsansetzung informiert gewesen sei und erst wenige Tage vor dem Termin einen Anwalt mandatiert habe, der selbst am Terminstage verhindert gewesen sei. Weder sei ein früherer Verlegungsantrag eingegangen noch habe der Kläger dargelegt, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, einen anderen Anwalt zu beauftragen. Hierzu fehlt es nach wie vor an Darlegungen durch den Kläger, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, selbst zum Termin zu erscheinen oder rechtzeitig einen Prozessbevollmächtigten zu beauftragen, der den Termin hätte wahrnehmen können. Dies gilt auch hinsichtlich der gerügten Zurückweisung des vom Kläger bevollmächtigten Herrn N. mit Beschluss des LSG vom 21.4.2016 (siehe Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 21.4.2016).
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Schließlich hat der Kläger auch nicht dargelegt, welches entscheidungserhebliche Vorbringen durch die Aufrechterhaltung des Termins vom 21.4.2016 verhindert worden sein soll und inwieweit die Entscheidung des LSG darauf beruht. Dies gilt auch hinsichtlich der behaupteten fehlerhaften Tatsachenfeststellung und die Subsumtionsmängel im angefochtenen Urteil. Tatsächlich kritisiert der Kläger die Beweiswürdigung des LSG (vgl § 128 Abs 1 S 1 SGG), womit er gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG von vornherein keine Revisionszulassung erreichen kann. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger eine unzutreffende Rechtsanwendung des LSG rügen wollte (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10). Im Übrigen legt der Kläger nicht dar, warum er die von ihm angesprochenen Mängel im Sachverhalt nicht durch eine Berichtigung des Tatbestandes (§ 139 SGG) hätte beheben lassen können.
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Soweit der Kläger sinngemäß als Verfahrensmangel rügt, das LSG hätte das Verfahren nach Art 100 Abs 1 GG dem BVerfG vorlegen müssen, hat er ebenfalls seine Darlegungspflicht nicht erfüllt. Insoweit fehlt es bereits an Ausführungen dazu, dass das LSG von seinem Rechtsstandpunkt aus von einer Verfassungswidrigkeit des § 65 BVG ausgegangen ist. Dieses ist demgegenüber tatsächlich von einer Verfassungskonformität des § 65 Abs 1 BVG ausgegangen (vgl S 14 des Urteils vom 21.4.2016).
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3. Die Beschwerde ist daher ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).
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4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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