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BSG 07.04.2016 - B 5 R 26/14 R
BSG 07.04.2016 - B 5 R 26/14 R - Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rücküberweisungspflicht des Geldinstituts - Kontoauflösung - Anfrage an den 13. Senat des BSG
Normen
§ 118 Abs 3 S 2 SGB 6, § 118 Abs 3 S 1 SGB 6, § 118 Abs 3 S 3 Halbs 1 SGB 6, § 118 Abs 3 S 3 Halbs 2 SGB 6, § 118 Abs 3 S 4 SGB 6, § 118 Abs 4 SGB 6, § 102 Abs 5 SGB 6, § 47 SGB 1, § 242 BGB, § 275 Abs 1 BGB, § 280 BGB, § 283 BGB, § 311a BGB, § 823 BGB, Art 1 Abs 3 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 97 Abs 1 GG, Art 100 Abs 1 GG
Vorinstanz
vorgehend SG Oldenburg (Oldenburg), 4. April 2011, Az: S 5 R 132/10, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 1. Juli 2014, Az: L 2/12 R 382/11, Urteil
nachgehend BSG, 14. Dezember 2016, Az: B 13 R 20/16 S, Beschluss
nachgehend BSG, 17. August 2017, Az: B 5 R 26/14 R, Vorlagebeschluss
nachgehend BSG, 20. Februar 2019, Az: GS 1/18, Beschluss
nachgehend BSG, 26. September 2019, Az: B 5 R 4/19 R, Urteil
Tenor
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Der 5. Senat des Bundessozialgerichts fragt beim 13. Senat des Bundessozialgerichts an, ob er an der Rechtsauffassung festhält, dass ein Anspruch des Rentenversicherungsträgers gegen das Geldinstitut nach § 118 Abs 3 S 2 SGB VI auf Rücküberweisung von Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod der Berechtigten überwiesen worden sind, nicht die weitere Existenz des Kontos des Rentenempfängers voraussetzt.
Gründe
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I. Der klagende Rentenversicherungsträger begehrt die Rücküberweisung von überzahlten Witwenrentenleistungen in Höhe von insgesamt 727,08 Euro, die nach dem Tod der Rentenempfängerin auf deren Konto bei der beklagten Bank überwiesen worden sind.
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Die Klägerin zahlte der Rentenberechtigten M. G. Witwenrente in Höhe von 363,54 Euro monatlich, die auf deren Konto bei der Beklagten überwiesen wurde. Die Rentenberechtigte verstarb am 19.11.2009. Hiervon erhielt die Beklagte am 24.11.2009 Kenntnis, wobei nicht mehr feststellbar ist, ob die Kenntniserlangung auf einer Todesanzeige in der Lokalzeitung oder einer mündlichen Information durch einen Angehörigen der Rentenberechtigten beruhte. Die Rentenzahlung für Dezember 2009 ging am 30.11.2009 und die für Januar 2010 am 30.12.2009 auf dem Konto der Rentenberechtigten ein. Neben diesen Gutschriften erfolgten nach dem Tod der Rentenberechtigten verschiedene weitere Kontobewegungen; ua buchte die Beklagte von dem Konto am 30.12.2009 und 27.1.2010 "Abschlusskosten" in Höhe von 25,85 Euro bzw 5,10 Euro ab. Der Kontostand belief sich zuletzt auf 1138,52 Euro.
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Diesen Betrag zahlte die Beklagte am 27.1.2010 an die Erbinnen der Rentenberechtigten, deren Töchter M. H. und A. G., aus. Das Konto der Rentenberechtigten wurde am selben Tag gelöscht. Infolge der Kontoauflösung wurden die Rentenzahlungen der Klägerin für die Monate Februar 2010 und März 2010 zurückgebucht.
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Am 26.3.2010 ging bei der Beklagten ein Rückforderungsverlangen der Deutschen Post (Rentenservice) bezüglich der nach dem Tod der Rentenberechtigten noch geleisteten Witwenrentenzahlungen ein. Dieses Begehren wies die Beklagte unter Berufung auf die zwischenzeitlich erfolgte Auflösung des Girokontos der Rentenberechtigten zurück und teilte der Klägerin die Anschrift der Erbinnen mit.
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Das SG Oldenburg hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 727,08 Euro zu zahlen (Urteil vom 4.4.2011). Das LSG Niedersachsen-Bremen hat die Berufung der Beklagten zugelassen (Beschluss vom 10.6.2011) und auf dieses Rechtsmittel die Klage unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung abgewiesen (Urteil vom 1.7.2014). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Rücküberweisung der Rentenzahlungen nach § 118 Abs 3 S 2 SGB VI. Zwar seien die Rentenleistungen zu Unrecht erbracht worden; eine Verpflichtung zur Rückzahlung bestehe jedoch nicht, weil über den der Rentenleistung entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt worden sei. Der Wortlaut des § 118 Abs 3 S 2 SGB VI stelle ausdrücklich auf den Eingang der Rückforderung ab und nicht etwa auf einen Zeitpunkt, zu dem das Geldinstitut anderweitig Kenntnis von dem Tod eines Kontoinhabers erlange. Angesichts des eindeutigen Wortlauts und der Bindung der Rechtsprechung an das Gesetz (Art 20 Abs 3 GG) komme eine abweichende Auslegung nicht in Betracht. Im Übrigen entspreche die wortlautgetreue Auslegung auch dem Willen des Gesetzgebers. Das Geldinstitut solle einen eventuellen wirtschaftlichen Vorteil, den es sich aufgrund der rechtsgrundlosen Rentenüberweisung zu verschaffen vermochte, wieder herausgeben. Es solle aber andererseits durch den beschleunigten Rückruf der Rentenleistung keinen wirtschaftlichen Nachteil befürchten müssen, sondern lediglich als wirtschaftlich unbeteiligter Zahlungsmittler fungieren (BSG Urteil vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 79/06 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 6). Überdies habe der Gesetzgeber zur Vermeidung von Notlagen einen nahtlosen Übergang von der Versicherten- zur Witwen- bzw Witwerrente ermöglichen wollen. Dem stünde es entgegen, wenn Geldinstitute Verfügungen über eine eingehende Rentenzahlung verhindern müssten. Schließlich sei die Inanspruchnahme des Geldinstituts für den Leistungsträger zwar die einfachste, aber nicht die einzige Möglichkeit, den zu Unrecht überwiesenen Betrag zurückzuerlangen, weil er sich auch an die Erben halten könne.
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Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 118 Abs 3 S 1 bis 4 SGB VI. Zwar stelle der Wortlaut des § 118 Abs 3 S 3 SGB VI hinsichtlich der Berücksichtigung anderer Verfügungen allein auf den Zeitpunkt des Rückforderungsverlangens ab. Die Frage, ob sich ein Geldinstitut trotz Kenntnis des Todes des Versicherten auf anderweitige Verfügungen berufen könne, sei hiervon jedoch nicht berührt. Denn Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto iS des § 118 Abs 3 S 1 SGB VI überwiesen würden, gälten als unter Vorbehalt erbracht. Es sei daher ausreichend, wenn das Geldinstitut anderweitig Kenntnis vom Tod des Rentenbeziehers erlangt habe. § 118 Abs 3 S 3 SGB VI sei eine Schutzvorschrift zugunsten des Geldinstituts. Ein schutzwürdiges Interesse des Geldinstituts bestehe daher nicht, wenn es bereits vor Erhalt des Rücküberweisungsverlangens Kenntnis vom Tod des Versicherten habe, gleichwohl aber anderweitige Verfügungen zulasse und damit eine Rückgewährung der Rentenzahlungen vereitele. Hinsichtlich der von der Beklagten zu eigenen Gunsten abgebuchten "Abschlusskosten" in Höhe von 25,85 Euro und 5,10 Euro sei die Rückforderung schon deshalb begründet, weil darin ein Verstoß gegen das Befriedigungsverbot des § 118 Abs 3 S 4 SGB VI liege. Verfügungen zugunsten des Geldinstituts seien keine "anderweitigen" Verfügungen und jedenfalls im Verhältnis zum Rentenversicherungsträger unwirksam.
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Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 1. Juli 2014 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 4. April 2011 zurückzuweisen.
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Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
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II. Der 5. Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen. Er sieht sich jedoch daran durch die Rechtsprechung des 13. Senats (Urteil vom 24.2.2016 - B 13 R 22/15 R - für BSGE und SozR 4-2600 § 118 Nr 14 vorgesehen) gehindert.
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Die zulässige Revision der Klägerin ist nach Ansicht des 5. Senats unbegründet. Das LSG hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG im Ergebnis zu Recht aufgehoben und die Klage abgewiesen. Einer Verpflichtung der Beklagten zur Rücküberweisung der zu Unrecht gezahlten 727,08 Euro steht entgegen, dass das Rentenzahlkonto der Rentenberechtigten M. G. zum Zeitpunkt des Eingangs der Rückforderung aufgelöst war.
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Nach § 118 Abs 3 SGB VI in der hier anwendbaren, in der Zeit vom 1.3.2004 bis 8.4.2013 geltenden Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze vom 27.12.2003 (BGBl I 3019) gelten Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut im Inland überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht (Satz 1). Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern (Satz 2). Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann (Satz 3). Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden (Satz 4).
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Zwar liegen die Anspruchsvoraussetzungen vor (dazu 1.). Der Beklagten ist es jedoch aufgrund der Auflösung des Kontos der Rentenberechtigten unmöglich, die überzahlten Rentenleistungen - wie von § 118 Abs 3 S 2 SGB VI angeordnet - zurückzuüberweisen (dazu 2.). Andere Anspruchsgrundlagen bestehen nicht (dazu 3.). Diese können auch nicht durch die Gerichte im Wege einer "rechtspolitischen Lösung" geschaffen werden (dazu 4.).
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1. Mit den Renten für Dezember 2009 und Januar 2010 sind für die Zeit nach dem Tod der Rentenberechtigten am 19.11.2009 Geldleistungen auf deren Konto bei der Beklagten als einem inländischen Geldinstitut überwiesen worden. Die Zahlungen sind zu Unrecht erbracht worden, weil nach § 102 Abs 5 SGB VI ein Anspruch auf Zahlung der Rente nur bis zum Ende des Kalendermonats besteht, in dem der Berechtigte gestorben ist, hier also bis zum 30.11.2009. Die Überweisung der Rente für die Monate Dezember 2009 und Januar 2010 widerspricht infolgedessen dem Gesetz. Die Bindungswirkung der Rentenbewilligung vermag die Zahlungen nicht zu rechtfertigen, weil sich der diesbezügliche Verwaltungsakt mit dem Tod der Rentenberechtigten ohne Aufhebungsbescheid erledigt hat (vgl zB BSGE 84, 16, 20 = SozR 3-1300 § 50 Nr 21 S 71 f; BSGE 103, 206 = SozR 4-2600 § 118 Nr 10, RdNr 13). Auch hat der Rentenservice als überweisende Stelle die Beklagte aufgefordert, die über den Sterbemonat hinaus geleisteten Witwenrentenzahlungen zurückzuerstatten.
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2. Eine Rücküberweisung der überzahlten Rentenbeträge ist unmöglich, weil das Konto der Rentenberechtigten am 27.1.2010 gelöscht worden ist.
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a) Die in § 118 Abs 3 S 2 SGB VI angeordnete Rücküberweisung zu Unrecht erbrachter Geldleistungen kann nur erfolgen, wenn das Rentenzahlkonto noch vorhanden ist. Die Rücküberweisungspflicht der Norm bezieht sich nur auf dieses Konto (so bereits Urteil des Senats vom 3.6.2009 - B 5 R 120/07 R - BSGE 103, 206 = SozR 4-2600 § 118 Nr 10, RdNr 27; aA Urteil des 13. Senats vom 24.2.2016 - B 13 R 22/15 R - aaO, Juris RdNr 34 ff). Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Bestimmung, systematischen Erwägungen sowie der Entstehungsgeschichte der Norm in Verbindung mit der sich hieraus ergebenden gesetzgeberischen Zielsetzung.
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aa) Schon die Verwendung des Begriffs "zurückzuüberweisen" in § 118 Abs 3 S 2 SGB VI weist darauf hin, dass allein das Überweisungskonto betroffen ist (vgl Urteil des Senats vom 3.6.2009, aaO, RdNr 17 zum Begriff "Rücküberweisung" in § 118 Abs 3 S 3 Halbs 1 SGB VI; vgl auch Urteil des 13. Senats vom 5.2.2009 - B 13 R 87/08 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 8 RdNr 26).
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bb) Systematische Erwägungen bestätigen dieses Ergebnis. § 118 Abs 3 S 2 SGB VI ermächtigt das Geldinstitut, auf dem Empfängerkonto gutgeschriebene (Renten-)Beträge ohne Einwilligung des Kontoinhabers und ohne vollstreckbaren Titel zuzugreifen und diese zurückzuführen. Hierfür bedarf es einer eindeutigen Ermächtigung (Urteil des Senats vom 3.6.2009, aaO, RdNr 17, 32). Der Kontoinhaber hat mit der Gutschrift einen Anspruch aus einem abstrakten Schuldanerkenntnis der Bank erworben und eine dem Erwerb von übereignetem Bargeld ähnliche Stellung erlangt (BSGE 83, 176, 179 = SozR 3-2600 § 118 Nr 4 S 32 mwN). Die wesentliche Grundlage für einen Zugriff der Bank hierauf enthält § 118 Abs 3 S 1 SGB VI, der die Rentenleistungen, "die … auf ein Konto bei einem Geldinstitut im Inland überwiesen wurden", mit einem gesetzlichen Vorbehalt belegt. Dieser verhindert einen Übergang des Rentenbetrags in die Rechtssphäre des Kontoinhabers und hat die materielle Rechtswidrigkeit jeder Verfügung über den Rentenbetrag (außer der Rücküberweisung an den Rentenversicherungsträger) zur Folge (vgl Urteil des Senats vom 3.6.2009, aaO, RdNr 23). Da sich § 118 Abs 3 S 1 SGB VI schon dem Wortlaut nach allein auf das vom Rentenempfänger dem Rentenversicherungsträger angegebene Konto beziehen kann (Urteil des Senats vom 3.6.2009, aaO, RdNr 17) und der in dieser Norm verortete Vorbehalt die Rückzahlung der Rentenleistung legitimiert, kann sich auch die Rücküberweisungspflicht nach § 118 Abs 3 S 2 SGB VI ausschließlich auf das Rentenzahlkonto beziehen (Urteil des Senats vom 3.6.2009, aaO, RdNr 17; aA 13. Senat Urteil vom 24.2.2016 - B 13 R 22/15 R - aaO, Juris RdNr 43).
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Hierfür spricht auch das Verhältnis zwischen § 118 Abs 3 S 2 und 3 SGB VI. Diese Vorschriften stehen in einem Grundsatz-Ausnahme-Ausnahmeverhältnis: Nach Satz 2 ist das Geldinstitut grundsätzlich zur Rücküberweisung verpflichtet. Nach Satz 3 Halbs 1 gilt dies (ausnahmsweise) dann nicht, wenn über den der Rente entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn (Ausnahme zur Ausnahme), dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann (Halbs 2 aaO). Sowohl Satz 3 Halbs 1 als auch Satz 3 Halbs 2 beziehen sich ausschließlich auf das Rentenüberweisungskonto (Urteil des Senats vom 3.6.2009, aaO, RdNr 17; Urteil des 9. Senats vom 1.9.1999 - B 9 V 6/99 R - BSGE 84, 259, 261 = SozR 3-2600 § 118 Nr 5 S 43 f).
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Zur Bedeutung des Guthabenbegriffs in § 118 Abs 3 S 3 Halbs 2 SGB VI hat der Senat in der Entscheidung vom 3.6.2009 (aaO, RdNr 17) ausgeführt, dass das Gesetz nur das Guthaben auf dem Konto gemeint haben kann, auf das die Rente überwiesen wurde. Dies folge zum einen daraus, dass anderweitige Verfügungen iS des § 118 Abs 3 S 3 Halbs 1 SGB VI mit Rücksicht auf den Begriff "Rücküberweisung" nur das Überweisungskonto betreffen könnten, sodass sich die Ausnahmeregelung des § 118 Abs 3 S 3 Halbs 2 SGB VI ebenfalls nur auf das Überweisungskonto beziehen kann. Denn als Ausnahme von der in § 118 Abs 3 S 3 Halbs 1 SGB VI genannten Regel könne die Regelung in Halbs 2 keinen weiteren Anwendungsbereich haben (so auch Urteil des 9. Senats vom 1.9.1999 - B 9 V 6/99 R - BSGE 84, 259, 262 = SozR 3-2600 § 118 Nr 5 S 44; vgl auch Buschmann, SGb 2000, 231). Zum anderen folge dies bereits aus dem Wortlaut des § 118 Abs 3 S 1 SGB VI, wonach nur die auf ein Konto überwiesenen Rentenzahlungen unter einen Vorbehalt gestellt würden. Diese Regelung könne sich allein auf das vom Rentenempfänger dem Rentenversicherungsträger angegebene Konto beziehen. Ein Zugriff des Geldinstituts auf andere Konten des Rentenberechtigten würde hingegen als Eingriff in die Rechte der Erben bzw Sonderrechtsnachfolger eine eindeutige gesetzliche Ermächtigung voraussetzen; eine derart weitgehende Befugnis sei jedoch nicht normiert worden. Dieses im Lichte der Rechte der Erben bzw Sonderrechtsnachfolger verfassungsrechtlich gebotene Verständnis des § 118 Abs 3 S 3 Halbs 1 und 2 SGB VI ist allgemein verbindlich und damit auch in Sachverhaltskonstellationen zu beachten, bei denen es nicht um (Grund-)Rechte der angesprochenen Personenkreise geht.
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Die Ausnahme-Ausnahme-Regelung des Satzes 3 kann aber keinen anderen Anwendungsbereich als die grundsätzliche Regelung in Satz 2 haben, deren Gegenstand wiederum allein die Rückforderung von Geldleistungen der in Satz 1 abschließend umschriebenen Art ist.
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Ein anderes Ergebnis ergibt sich entgegen der Auffassung des 13. Senats (Urteil vom 24.2.2016 - B 13 R 22/15 R - aaO, Juris RdNr 36) auch nicht aus § 118 Abs 3 S 4 SGB VI. Diese Bestimmung nimmt den Begriff "Rücküberweisung" nicht auf und vermag schon deswegen nichts zu dessen inhaltlicher Bedeutung beizutragen. Das dort den Geldinstituten auferlegte Verbot, den überwiesenen Betrag zur Befriedigung eigener Forderungen zu verwenden, besagt zunächst nur, dass die zu Unrecht überwiesene Rentenleistung nicht durch Aufrechnung mit eigenen Forderungen der Geldinstitute reduziert werden darf. Im Rahmen der Rücküberweisung nach § 118 Abs 3 S 2 SGB VI bewirkt dieses Verbot, dass eine gleichwohl erfolgte Aufrechnung wirkungslos ist und den entsprechenden zurückzuüberweisenden Betrag nicht schmälern kann; das Geldinstitut muss sich in den Fällen der Befriedigung eigener Forderungen im Verhältnis zum Rentenversicherungsträger so behandeln lassen, als ob sich der verfügte Betrag noch auf dem Konto befände (Urteil des Senats vom 3.6.2009 - B 5 R 65/07 R - Juris RdNr 17). Hierin erschöpft sich die Regelungswirkung des Satzes 4. Das Selbstbefriedigungsverbot wirkt sich mithin lediglich im Rahmen der Rücküberweisungspflicht des Satzes 2 aus. Unter welchen Voraussetzungen diese besteht, ist dem Verbot des Satzes 4 nicht zu entnehmen, sodass entgegen der Auffassung des 13. Senats (Urteil vom 24.2.2016 - B 13 R 22/15 R - aaO, Juris RdNr 36) insbesondere offenbleibt, warum die Durchsetzung der Norm "zwingend" ein Konto in eigener (!) Verfügungsbefugnis der Bank erfordern sollte. Satz 4 ist auch kein allgemeines Schutzgesetz zugunsten des Vermögens des Rentenversicherungsträgers mit der Folge einer daraus abzuleitenden Schadensersatzpflicht nach dem Muster des § 823 Abs 2 BGB zu entnehmen (Urteil des Senats vom 3.6.2009 - B 5 R 65/07 R - Juris RdNr 30).
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Die vorliegend in Frage stehende Rückabwicklung einer dem Konto des Verstorbenen noch gutgeschriebenen Rentenzahlung stellt sich als actus contrarius zum ursprünglichen Zahlungsvorgang dar und gehorcht folglich dessen Vorbedingungen (vgl bereits Urteil des Senats vom 3.6.2009 - B 5 R 120/07 R - BSGE 103, 206 = SozR 4-2600 § 118 Nr 17). Die Überweisung auf ein dem Rentenversicherungsträger bekanntes Konto des Berechtigten ist auch im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung der Regelzahlweg (KomGRV, Stand März 2014 § 47 SGB I RdNr 3). Der Empfänger der Rentenleistung konkretisiert insofern in Ausübung seiner Rechte aus § 33 S 1 SGB I das Konto, auf das die Leistung überwiesen werden soll. Sofern der Wunsch des Empfängers angemessen ist, hat ihm der Leistungsträger nach Satz 2 aaO zu folgen (vgl BSG SozR 1200 § 47 Nr 1). Die kontoführende Bank wird auf diese Weise an dem öffentlich-rechtlichen Sozialrechtsverhältnis des Leistungsempfängers ebenso wenig beteiligt wie der Rentenversicherungsträger an dessen privatrechtlicher Beziehung zum Geldinstitut. Rentenversicherungsträger und Geldinstitut treten vielmehr nach der zutreffenden Auffassung auch des 13. Senats nur dadurch in rechtliche Beziehungen zueinander, dass der Versicherte dem Rentenversicherungsträger gemäß § 47 SGB I das Geldinstitut als Überweisungsadresse benennt, an die der Rentenversicherungsträger nach öffentlichem Recht (§§ 118 Abs 1, 119 SGB VI) "seine Rente" überweisen muss (BSG SozR 4-2600 § 118 Nr 9 RdNr 58). Damit gilt auch insofern, dass die Bank des Überweisungsempfängers im mehrgliedrigen Überweisungsverkehr regelmäßig als bloße Leistungsmittlerin, dh als Zahlstelle des Überweisungsempfängers handelt und als solche in keinerlei Leistungsverhältnis zu dem Überweisenden steht, sodass sie grundsätzlich auch nicht in die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer Fehlüberweisung eingebunden ist (BGH vom 5.12.2006 - XI ZR 21/06 - BGHZ 170, 121, Juris RdNr 10). Ebenso wie sich die - ohne eigenes Zutun erlangte - Funktion des Geldinstituts bei der Überweisung auf dessen Eigenschaft als Leistungsmittler beschränkt, kann ihm auch bei der "Rücküberweisung" eine von diesem Konto unabhängige Funktion nicht zukommen. Es wird in seiner Funktion als Zahlungsmittler und nicht als Empfänger einer ungerechtfertigten Leistung in Anspruch genommen (Urteil des Senats vom 3.6.2009 - B 5 R 65/07 R - Juris RdNr 16).
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cc) Dass sich die Rücküberweisungspflicht des § 118 Abs 3 S 2 SGB VI nur auf das Rentenkonto bezieht, wird zudem durch die Entstehungsgeschichte der Norm gestützt. Die zum 1.1.1982 zwischen den Spitzenverbänden der Kreditinstitute und den Spitzenverbänden der Rentenversicherungs- und Unfallversicherungsträger geschlossene Vereinbarung 1982 ("Vereinbarung 1982" - abgedruckt bei von Einem, SGb 1988, 484) verpflichtete das Geldinstitut nur zur Freigabe der Rentenüberweisung, die zuvor dem Überweisungskonto gutgeschrieben wurde (vgl hierzu ausführlich BSGE 84, 259, 261 = SozR 3-2600 § 118 Nr 5 S 43 f). Der Werdegang des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18.12.1989 (BGBl I 2261) bestätigt dieses Ergebnis. Der "Diskussions- und Rentenentwurf eines Rentenreformgesetzes 1992" (Stand: 9.11.1988) sah ursprünglich noch folgende Regelung vor (vgl § 119 Abs 3 S 2 Entwurf):
"Die überweisende Stelle und der Träger der Rentenversicherung gelten insoweit als berechtigt, über das Konto zu verfügen."
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Diese Regelung betraf ersichtlich nur das Überweisungskonto. Nachdem der Zentrale Kreditausschuss Bedenken in Bezug auf den damit möglichen Eingriff in das Eigentum des Kontoinhabers (ohne dessen Einwilligung und ohne vollstreckbaren Titel) erhoben hatte, sollten die nach dem Tod des Rentenberechtigten geleisteten Geldzahlungen unter Vorbehalt gestellt werden, mit der Folge, dass die genannte Regelung in § 119 Abs 3 S 2 des Entwurfs entfiel. Zugleich wurde vorgeschlagen, eine Verpflichtung zur Rücküberweisung dann zu verneinen, wenn über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt worden sei, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen könne (vgl hierzu die schriftliche Stellungnahme des parlamentarischen Staatssekretärs beim Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, Horst Seehofer, gegenüber dem Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung des Deutschen Bundestags, Ausschuss-Drucks 1303, 11. Wahlperiode, Anl 10 S 67 f). Diese Vorschläge wurden vom Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung übernommen. Zur Begründung wurde ausgeführt (Ausschussbericht vom 3.11.1989, BT-Drucks 11/5530 S 46 zu § 119):
"Die Änderung verdeutlicht, daß Rentenbeträge, die nach dem Tode von Rentnern deren Erben gutgeschrieben wurden, unter dem Vorbehalt der Rückforderung stehen. Damit soll den Bedenken Rechnung getragen werden, die von seiten der Banken aufgrund der bisherigen Fassung des Absatzes 3 erhoben wurden. Inhaltlich entspricht die Regelung nach wie vor der geltenden Praxis."
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Anhaltspunkte dafür, dass nunmehr auch andere Konten bei dem Geldinstitut von der Rücküberweisungspflicht betroffen sein sollten, lassen sich entgegen der Auffassung des 13. Senats (Urteil vom 24.2.2016 - B 13 R 22/15 R - aaO, Juris RdNr 40) dieser Begründung nicht entnehmen (vgl hierzu Urteil des Senats vom 3.6.2009, aaO, RdNr 18 ff, 20 zu § 118 Abs 3 S 3 Halbs 2 SGB VI). Eine "Änderung der Regelungstechnik" hat im vorliegend in Frage stehenden Zusammenhang schon im Blick auf das ausdrückliche Begehren des Zentralen Kreditausschusses, eine gesicherte Zugriffsbefugnis gerade im Blick auf das Eigentumsrecht des Kontoinhabers zu erlangen, nur insofern stattgefunden, als die nach der "Vereinbarung 1982" noch erforderliche Ermächtigung durch den Versicherten statt durch eine gesetzliche Fiktion der Verfügungsberechtigung durch den gesetzlichen Vorbehalt ersetzt wurde, der in das geltende Recht Eingang gefunden hat. Ein Wechsel des Zugriffsobjekts ist hiermit nicht verbunden und ist während der Beratungen auch nicht andeutungsweise angesprochen worden.
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Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass den Rentenversicherungsträgern eine Zugriffsmöglichkeit auf eigene Konten der Geldinstitute und damit deren Vermögen eingeräumt werden sollte.
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Die Vorgängerregelung von § 118 Abs 3 SGB VI, die "Vereinbarung 1982", begründete erstmalig Ansprüche der Rentenversicherungsträger gegenüber den Geldinstituten auf Rücküberweisung von Geldleistungen, die nach dem Tod des bisherigen Leistungsberechtigten auf dessen Konto überwiesen wurden (vgl hierzu ausführlich BSG vom 9.12.1998 - B 9 V 48/97 R - BSGE 83, 176 = SozR 3-2600 § 118 Nr 4). In dieser verpflichteten sich die verbandsangehörigen Banken, überzahlte Renten (wiederkehrende Leistungen), die für Bezugszeiten nach dem Tod des Berechtigten überwiesen worden waren, "unter Verzicht auf eine Aufrechnung mit eigenen Forderungen frei zu geben" (vgl Nr 1 der "Vereinbarung 1982"). Nach Nr 2 der "Vereinbarung 1982" verminderte sich der freizugebende Betrag "um sämtliche nach Eingang der Rentenüberweisung vorgenommenen Verfügungen, die das Kreditinstitut zugelassen bzw ausgeführt hat". Als Verfügung galt "auch die Ausführung eines noch vom Rentenberechtigten selbst (zB Dauerauftrag) sowie eines von dessen Erben bzw Bevollmächtigten erteilten Auftrags" (vgl hierzu BSG vom 9.12.1998 - B 9 V 48/97 R - BSGE 83, 176, 178 ff = SozR 3-2600 § 118 Nr 4 S 33 ff). Das Geldinstitut sollte sich danach keinen wirtschaftlichen Vorteil kraft seiner faktischen Zugriffsmöglichkeit auf die zu Unrecht geleistete Rente verschaffen können, andererseits aber auch keinen wirtschaftlichen Nachteil befürchten müssen, sondern nur die Beträge zurückführen, die nach Abzug aller Verfügungen noch auf dem Konto vorhanden waren. Das Geldinstitut sollte mithin lediglich als wirtschaftlich unbeteiligter Zahlungsmittler fungieren (Urteil des Senats vom 3.6.2009, aaO, RdNr 31; Urteil des Senats vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 79/06 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 6 RdNr 20).
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Mit dem Rentenreformgesetz 1992 vom 18.12.1989 (BGBl I 2261) wollte der Gesetzgeber an die zuvor geübte Praxis anknüpfen und diese "aus rechtsstaatlichen Erwägungen" auf eine gesetzliche Grundlage stellen (BT-Drucks 11/4124 S 179). Ziel war es, die von den Geldinstituten und Rentenversicherungsträgern vor 1992 geübte Verfahrensweise verbindlich zu regeln und fortzuschreiben (vgl BSGE 83, 176, 179 f = SozR 3-2600 § 118 Nr 4 S 33 f mwN). Eine wesentliche Änderung zur früheren Praxis war damit nicht gewollt (Urteil des Senats vom 3.6.2009, aaO, RdNr 32). Insbesondere fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber einen Verstoß der Geldinstitute gegen den Vorbehalt mit deren Pflicht, den Rentenbetrag in diesem Fall aus eigenem Vermögen erstatten zu müssen, sanktionieren wollte. Vielmehr geht auch das gesetzgeberische Ziel dahin, die Geldinstitute lediglich als wirtschaftlich unbeteiligte Zahlungsmittler in die Rückabwicklung fehlgeschlagener Rentenüberweisungen einzubinden.
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b) Bezieht sich aber die Rücküberweisungspflicht nur auf das Rentenkonto, setzt eine Rücküberweisung voraus, dass dieses Konto noch existent ist. Dies trifft hier infolge der Kontoauflösung nicht zu.
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Infolge dieser hat das ehemalige Rentenkonto seine Eigenschaft als Zahlungsverkehrskonto verloren (vgl BGH vom 5.12.2006 - XI ZR 21/06 - BGHZ 170, 121 = NJW 2007, 914 = Juris RdNr 12). Die fehlende Existenz des Rentenkontos kann auch nicht ausnahmsweise unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH zur Weiterführung von Konten nach Erlöschen des Girovertrages infrage gestellt werden (BGH vom 5.12.2006 - XI ZR 21/06 - BGHZ 170, 121 = NJW 2007, 914, vom 5.3.2015 - IX ZR 164/14 - NJW-RR 2015, 677 = Juris RdNr 9 ff und Beschluss vom 21.3.1995 - XI ZR 189/94 - NJW 1995, 1483). Diese Entscheidungen sind auf die Besonderheiten der Insolvenz zugeschnitten (Schimansky in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, Band I, 4. Aufl 2011, § 47 RdNr 36a) und daher von vornherein nicht in dem Sinne verallgemeinerungsfähig, dass eine Bank stets zur internen Weiterführung aufgelöster Konten berechtigt oder gar verpflichtet wäre. Selbst wenn die genannte BGH-Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall übertragbar wäre, ergäbe sich kein anderes Ergebnis. Die Weiterführung eines als Zahlungsverkehrskonto erloschenen Kontos setzt voraus, dass das Geldinstitut in Ausübung eines ihm zustehenden Wahlrechts (vgl Sächsisches FG vom 9.3.2011 - 4 K 2386/07 - Juris RdNr 27) von seiner Befugnis Gebrauch macht, nachträglich eingehende Beträge entgegenzunehmen. Nur dann (so ausdrücklich BGH-Urteil vom 5.12.2006, aaO) sind diese Beträge noch auf dem bisherigen Konto zu verbuchen und dem Begünstigten herauszugeben (BGH vom 5.3.2015 - IX ZR 164/14 - Juris RdNr 9). Vorliegend sind indessen nach Auflösung des Kontos eingegangene Rentenzahlungen zurückgebucht und damit gerade nicht einem weitergeführten Konto der Rentenberechtigten gutgeschrieben worden. Damit ist gleichzeitig jede nach Außen wirkende Funktion des Geldinstituts im Zahlungsverkehr der Leistungsempfängerin - einschließlich derjenigen als Zahlungsmittler - entfallen.
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Das untergegangene Konto der verstorbenen Versicherten konnte folglich mit der Auflösung keinen Bestand/Wert mehr haben und damit entgegen der Auffassung des 13. Senats (Urteil vom 24.2.2016, aaO, Juris RdNr 16) auch keinen "Kontostand Null" aufweisen. Dem Rechnungsabschluss nach Kontoauflösung sind vielmehr nur die bis dahin zu berücksichtigenden Buchungsposten und der Saldo bei beendetem Kontokorrent, nicht aber ein erst danach - aus und trotz - der Kontoauflösung resultierender "Stand" zu entnehmen (vgl BGH vom 8.11.2011 - XI ZR 158/10 - Juris RdNr 25).
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Ebenso wenig kann die fehlende Existenz des Rentenkontos durch § 242 BGB kompensiert werden. Dahinstehen kann daher an dieser Stelle, ob die Beklagte, die spätestens am 27.1.2010 zurechenbar Kenntnis vom Tod der Rentenberechtigten hatte, durch die Löschung des Kontos an diesem Tag und die Auszahlung des vorhandenen Guthabens in Höhe von 1138,52 Euro an die Erbinnen ihre Pflichten aus § 118 Abs 3 SGB VI verletzt hat. Selbst wenn dies der Fall wäre, könnte nicht über § 242 BGB wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens das weitere Bestehen des Rentenzahlkontos fingiert und dadurch eine Rücküberweisung von eben diesem Konto ermöglicht werden. Das Rentenkonto ist vielmehr unwiderruflich gelöscht und damit nicht mehr vorhanden.
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Der Hinweis des 13. Senats im Urteil vom 24.2.2016 (aaO, Juris RdNr 35) auf frühere Rechtsprechung (insbesondere BSG Urteil vom 25.1.2001 - B 4 RA 64/99 R - SozR 3-1500 § 54 Nr 45 S 98 und vom 14.11.2002 - B 13 RJ 7/02 R - Juris RdNr 3, 19 ff) vermittelt keinen Erkenntnisgewinn. In seiner Entscheidung vom 14.11.2002 (aaO) geht der 13. Senat auf die mit einer Kontoauflösung verbundenen Rechtsprobleme nicht ein, was dafür spricht, dass diese Problematik seinerzeit übersehen worden ist. Dementsprechend enthält dieses Urteil auch keine Argumente im hier maßgeblichen Zusammenhang. Dasselbe gilt für die Entscheidung des 4. Senats vom 25.1.2001 (aaO). Im Übrigen beruht das Urteil des 4. Senats nicht auf der Feststellung, dass das Konto des Rentenempfängers bereits aufgelöst war, sondern nimmt dies im Rahmen der sog Segelanweisung nur als ein mögliches Ergebnis der künftigen Sachverhaltsaufklärung durch das LSG in den Blick (aaO, S 98). Derartige Rechtsausführungen zählen aber nach der eigenen Rechtsprechung des 13. Senats nicht zu den tragenden Gründen (Urteil vom 27.3.2007 - B 13 R 58/06 R - BSGE 98, 162 = SozR 4-1300 § 44 Nr 9, RdNr 36).
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c) Die Auflösung des Rentenkontos hat die Unmöglichkeit der Rücküberweisung der zu Unrecht erbrachten Rentenbeträge bewirkt und schließt damit einen Anspruch der Klägerin nach § 118 Abs 3 S 2 SGB VI aus (offengelassen in BSG Urteil vom 9.12.1998 - B 9 V 48/97 R - BSGE 83, 176, 180 = SozR 3-2600 § 118 Nr 4 S 34; vgl zur Problematik Terpitz, WM 1992, 2041, 2047).
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Dies ergibt sich aus § 275 Abs 1 BGB.
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§ 275 BGB findet auf alle Leistungspflichten Anwendung, gleichgültig ob diese auf einem Vertrag, auf einem gesetzlichen Schuldverhältnis oder allgemein auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruhen (BGH NJW 2008, 3122, 3123; Erman/Westermann, BGB, 4. Aufl 2014, § 275 RdNr 2; Ernst, MünchKomm BGB, 7. Aufl 2016, § 275 RdNr 12). Die Norm ist kraft ausdrücklicher Verweisung auf die Vorschriften des BGB, sofern abweichende Regelungen fehlen, auf durch öffentlich-rechtliche Verträge begründete Schuldverhältnisse anwendbar (vgl § 61 SGB X und Wehrhahn, KassKomm, § 61 SGB X RdNr 6 - Stand Oktober 2014 sowie § 62 VwVfG und Bonk in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl 2014, § 62 RdNr 33). Im Interesse der Einheitlichkeit der anzuwendenden Rechtsgrundsätze auf vertragliche und gesetzliche Leistungspflichten auch im öffentlichen Recht kann in diesem Rechtsgebiet nichts anderes gelten als im bürgerlichen Recht, sodass § 275 BGB ebenso auf gesetzliche Leistungspflichten im öffentlichen Recht anwendbar ist (vgl allgemein zu diesem Rechtsgedanken BVerwG Urteil vom 24.8.1961 - II C 165.59 - Juris RdNr 28 = BVerwGE 13, 17, 21 f; BVerwG Urteil vom 21.12.2000 - 2 C 39/99 - Juris RdNr 28 = BVerwGE 112, 308, 313 f).
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§ 275 BGB umfasst alle Fälle der objektiven und subjektiven Unmöglichkeit, unabhängig davon, ob diese anfänglich oder nachträglich eingetreten ist, oder ob der Schuldner sie zu vertreten hat (Grüneberg in Palandt, BGB, 75. Aufl 2016, § 275 RdNr 4 bis 6). Aufgrund der Auflösung des Rentenkontos kann eine Rücküberweisung der zu Unrecht gezahlten Renten iS von § 118 Abs 3 S 2 SGB VI weder von der Beklagten noch einem Dritten vorgenommen werden. Die Leistung ist generell unerfüllbar und damit objektiv unmöglich (vgl zur Definition der objektiven Unmöglichkeit Grüneberg, aaO, § 275 RdNr 13).
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Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht unter Zugrundelegung des Rechtsgedankens, dass eine objektive Unmöglichkeit dann nicht vorliegt, wenn nur die ursprünglich vorgesehene Erfüllungsart undurchführbar geworden ist, die Leistung aber vom Schuldner in anderer Weise erbracht werden kann und die Änderung beiden Parteien zumutbar ist (BGHZ 38, 146, 149 = NJW 1963, 49; OLG München NJW-RR 2005, 616). Das In-Betracht-Ziehen einer Erfüllungsalternative zu der an sich geschuldeten Erfüllungsart setzt voraus, dass diese disponibel ist. Das ist nicht der Fall, wenn das Gesetz die Erbringung einer bestimmten Leistung und nur dieser Leistung vorschreibt.
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So verhält es sich bei § 118 Abs 3 S 2 SGB VI. Diese Vorschrift gibt dem Geldinstitut (lediglich) auf, überzahlte Renten vom Rentenkonto und damit zu Lasten des Rentenberechtigten bzw seiner Erben zurückzuüberweisen und verlangt nicht die Erstattung der Rentenleistungen aus eigenen Mitteln. Das Vermögen des Geldinstituts bleibt - wie bereits oben ausgeführt - nach der gesetzlichen Konzeption des § 118 Abs 3 SGB VI unbeteiligt, sodass Satz 2 nicht eine bloße "Geld- bzw Wertverschaffungsschuld" der Kreditinstitute begründet (so aber Urteil des 13. Senats vom 24.2.2016 - B 13 R 22/15 R - aaO, Juris RdNr 42).
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d) Von dem vorstehend gewonnenen Ergebnis abzuweichen, besteht kein Anlass.
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Zwar ist Ziel des in § 118 Abs 3 SGB VI geregelten Anspruchs gegen das Geldinstitut auch sicherzustellen, dass zu Unrecht gezahlte Rentenleistungen schnell und vollständig zurückgeführt werden sollen, um die Solidargemeinschaft der Versicherten vor finanziellen Nachteilen zu bewahren (Urteil des Senats vom 3.6.2009, aaO, RdNr 34 mwN). Indessen sagt dieses Normziel allein nichts darüber aus, welche Konsequenzen eintreten sollten, wenn diese Rückführung auf dem gesetzlich vorgegebenen Weg misslingt. Insbesondere rechtfertigt sich hieraus nicht - gegen Wortlaut, Systematik und sonstige gesetzgeberische Zielsetzung - sachlich-logisch eine Haftung der Geldinstitute mit eigenem Vermögen.
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Der in § 118 Abs 3 S 1 SGB VI geregelte gesetzliche Vorbehalt ist nach der Konzeption des Gesetzes nicht etwa allein auf eine Umsetzung mit Hilfe des in Abs 3 geregelten Anspruchs angewiesen. Die durch § 118 Abs 3 S 1 SGB VI verfügte Belegung der Rentengutschrift mit einem Vorbehalt trägt dem Umstand Rechnung, dass die Rente ihrer höchstpersönlichen Natur entsprechend nur für den Rentner selbst bestimmt ist, demzufolge mit seinem Tod endet (§ 102 Abs 5 SGB VI, § 39 Abs 2 SGB X) und zum Beginn des auf den Todesmonat folgenden Kalendermonats eingestellt werden müsste, dies aber technisch regelmäßig nicht möglich ist (Kreikebohm, SGB VI, 4. Aufl 2013, § 118 RdNr 25). Unabhängig von seiner systematischen Stellung beschränkt sich der persönliche Anwendungsbereich der Regelung nicht lediglich auf die in § 118 Abs 3 S 1 SGB VI genannten Geldinstitute und bildet tatbestandlich eine wesentliche Grundlage für den gegen diese gerichteten Anspruch, sondern betrifft ebenso die von Abs 4 aaO erfassten Personen - Empfänger, Verfügende und Erben (vgl BSG vom 4.8.1998 - B 4 RA 72/97 R - BSGE 82, 239, 248 f = SozR 3-2600 § 118 Nr 3 S 25 f), gilt also umfassend. Die sich aus der Anwendung von § 118 Abs 3 S 1 SGB VI für Geldinstitute ergebende Pflicht zur Rücküberweisung (§ 118 Abs 3 S 2 SGB VI) repräsentiert folglich im Blick auf den sich aus Abs 4 ergebenden Erstattungsanspruch gegen die sonstigen Betroffenen nur einen Teil der sich aus dem Vorbehalt ergebenden Rechtsfolgen. Unter anderem für Fälle der vorliegend in Frage stehenden Art, in denen das kontoführende Geldinstitut trotz Kenntnis vom Tod des Rentenempfängers durch die Auflösung des Kontos und Auszahlung des gesamten Kontovermögens an die Erben die Rückführung des Rentenbetrags nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben vereitelt, bedarf es daher von vornherein keiner "Erweiterung" von § 118 Abs 3 S 2 SGB VI. Hiervon ist bisher auch der 13. Senat ausgegangen, der im Anschluss an den Beschluss des 5a. Senats vom 22.4.2008 (B 5a R 120/07 R - Juris) selbst ausgeführt hat, dass dem Geldinstitut nach der gesetzgeberischen Zielsetzung und dem Gesetzeswortlaut ("zurückzuüberweisen") keine Rückzahlungspflicht aus eigenem Vermögen auferlegt werden darf (vgl Urteil vom 5.2.2009 - B 13 R 87/08 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 8 RdNr 26).
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Da nicht nur der Wortlaut, sondern auch die sonstigen anerkannten Auslegungsgrundsätze zu dem vom 5. Senat vertretenen Normverständnis führen, handelt es sich entgegen der Auffassung des 13. Senats (Urteil vom 24.2.2016 - B 13 R 22/15 R - aaO, Juris RdNr 15) auch nicht um eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs des § 118 Abs 3 S 2 SGB VI (vgl hierzu BVerfG <Kammer> Beschluss vom 19.8.2011 - 1 BvR 2473/10 ua - Juris RdNr 21).
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3. Als Regulierungsinstrument sowohl bei nachträglicher als auch anfänglicher objektiver Unmöglichkeit sieht das Gesetz im bürgerlichen Recht für den Fall, dass die Unmöglichkeit auf der schuldhaften Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten beruht, einen Anspruch auf Schadensersatz ua nach §§ 280, 283 bzw §§ 280, 311a BGB vor (vgl Grüneberg, aaO, § 280 RdNr 9; § 311a RdNr 4; § 275 RdNr 4).
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Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin analog dieser Vorschriften scheidet allerdings vorliegend aus. Die Voraussetzungen für eine Analogie liegen nicht vor.
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Eine Analogie setzt eine planwidrige Regelungslücke voraus (Sprau in Palandt, aaO, Einl 48; BGHZ 149, 165, 174; BGH NJW 2003, 1932; BGH NJW 2005, 2142; BGH NJW 2007, 992; BAG NJW 2003, 2473; BFH NJW 2006, 1897). Die Ausfüllung dieser Lücke muss entsprechend den allgemeinen Gerechtigkeitsvorstellungen in möglichst enger Anlehnung an das geltende Recht vorgenommen werden (BVerfGE 37, 81; Sprau, aaO, Einl 56). Dabei ist die Grundentscheidung des Gesetzgebers zu respektieren und sein Wille möglichst zuverlässig zur Geltung zu bringen (Sprau, aaO, Einl 57).
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Unter Beachtung dieser Vorgaben kommt eine analoge Anwendung des § 280 BGB im Rechtsverhältnis zwischen Rentenversicherungsträger und Geldinstitut nicht in Betracht. Wie bereits oben dargelegt, lässt sich dem § 118 Abs 3 SGB VI zu Grunde liegenden Regelungsplan nicht entnehmen, dass die Geldinstitute bei der Rückabwicklung von Rentenüberweisungen mit eigenem Vermögen haften müssen. Gegen sie gerichtete Schadensersatzansprüche der Rentenversicherungsträger sind daher nicht vom Willen des Gesetzgebers erfasst.
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Aus diesem Grund kommen auch auf sonstige Rechtsvorschriften gestützte Rückzahlungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagte von vornherein nicht in Betracht.
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4. Erst recht sieht sich der Senat an einer eigenständigen "rechtspolitischen Lösung" in dem Sinne gehindert, anstelle des Gesetzgebers zugunsten der Versichertengemeinschaft, eine Sanktion für die hier vorliegende Verletzungshandlung in Form der Haftung der Geldinstitute mit ihrem eigenen Vermögen zu begründen. Auch in diesen Fällen bleibt zu beachten, dass letztlich der Rentenversicherungsträger die Rentenüberzahlung verursacht und das Geldinstitut mit dem daraus entstehenden Rückabwicklungsrisiko im Grunde nichts zu tun hat (auch insofern Urteil des Senats vom 3.6.2009 - B 5 R 65/07 R - Juris RdNr 31 mwN). Beschränkt sich der Gesetzgeber im Blick hierauf und in Anknüpfung an eine zuvor auf freiwilliger Basis geübte Praxis bewusst auf eine Inanspruchnahme der Geldinstitute als Zahlungsmittler, würde jedenfalls deren Grundrecht aus Art 2 Abs 1 GG verletzt, wenn die ihrerseits grundrechts- und gesetzgebundene dritte Gewalt (Art 1 Abs 3, Art 97 Abs 1 GG) der gesetzlichen Regelung durch "Auslegung" ein neues Rechtsinstitut entnähme. Vielmehr sieht sich der Senat nach Art 20 Abs 3 GG an die in § 118 Abs 3 S 2 SGB VI hinlänglich zum Ausdruck kommende Entscheidung des Gesetzgebers, Kreditinstitute bei der Rückabwicklung fehlgeschlagener Rentenleistungen nicht mit eigenem Vermögen in Anspruch zu nehmen, gebunden und damit als nicht berechtigt an, die Vorschrift in einem gegensätzlichen, wenngleich sozialpolitisch gewünschten Sinn richterlich fortzubilden.
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Der 13. Senat weicht mit seinem Urteil vom 24.2.2016 von den Prämissen ab, die sich aus seiner eigenen - mit dem Antwortbeschluss vom 13.11.2008 (B 13 R 27/08 S - Juris) und dem Urteil vom 5.2.2009 (B 13/4 R 91/06 R - Juris) beginnenden und mit derjenigen des 5. Senats übereinstimmenden - Rechtsprechung ergeben. Soweit der 13. Senat für die gesetzliche Beschränkung des Anspruchs auf das Empfängerkonto keinen (vor Art 3 Abs 1 GG rechtfertigenden) "sachlichen Grund" zu erkennen vermag (Urteil vom 24.2.2016, aaO, Juris RdNr 42), wäre eine Vorlage an das BVerfG nach Art 100 Abs 1 GG das gebotene Vorgehen gewesen.
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