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BSG 23.10.2014 - B 11 AL 6/14 R
BSG 23.10.2014 - B 11 AL 6/14 R - Umlage für das Insolvenzgeld - Arbeitgeber - Wohnungseigentümergemeinschaft - geringfügige Beschäftigung als Hausmeisters - Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums - Befreiung von der Umlagepflicht mangels Insolvenzfähigkeit
Normen
§ 358 Abs 1 S 1 SGB 3 vom 30.10.2008, § 358 Abs 1 S 2 SGB 3 vom 30.10.2008, § 7 Abs 1 SGB 4, § 8a SGB 4, § 10 Abs 6 S 1 WoEigG, § 10 Abs 6 S 2 WoEigG, § 10 Abs 6 S 3 WoEigG, § 10 Abs 7 WoEigG, § 10 Abs 8 S 1 WoEigG, § 11 Abs 3 WoEigG, § 21 Abs 5 Nr 2 WoEigG
Vorinstanz
vorgehend SG Darmstadt, 7. März 2012, Az: S 10 KR 344/10, Urteil
vorgehend Hessisches Landessozialgericht, 5. Dezember 2013, Az: L 1 KR 180/12, Urteil
Leitsatz
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Eine Wohnungseigentümergemeinschaft wird durch die Beschäftigung eines Hausmeisters zur ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums nicht verpflichtet, für das aus diesem Arbeitsverhältnis gezahlte Arbeitsentgelt eine Insolvenzgeldumlage zu erbringen.
Tenor
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Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 5. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.
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Die Beklagte trägt die Kosten auch des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
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Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz <WEG>) zur Zahlung der Umlage für das Insolvenzgeld (Insg) heranzuziehen ist.
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Die Klägerin beschäftigt seit Oktober 2005 zur Instandhaltung, Instandsetzung und Reinigung des gemeinschaftlichen Eigentums ein Ehepaar als Hausmeister im Rahmen geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse und entrichtete deswegen die in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung gültigen Pauschalbeiträge nach den für geringfügige Beschäftigungen allgemein geltenden Beitragssätzen. Nachdem die Beklagte für die Einziehung der Insg-Umlage bei geringfügigen Beschäftigungen zuständig geworden war, stelle sie die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung der Insg-Umlage ab 1.1.2009 dem Grunde nach fest, weil die Klägerin nach § 358 Abs 1 S 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) nicht von der Umlage ausgenommen sei (Bescheid vom 9.2.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.8.2010).
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Das Sozialgericht (SG) hat diese Entscheidung aufgehoben (Urteil vom 7.3.2012). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und zur Begründung ua ausgeführt: Die Klägerin sei zur Zahlung der Insg-Umlage nicht verpflichtet. Zwar ergebe sich ihre Befreiung von der Insg-Umlage nicht aus dem Wortlaut des § 358 Abs 1 S 2 SGB III. Die Vorschrift sei aber auf eine kraft Gesetzes nicht insolvenzfähige Wohnungseigentümergemeinschaft analog anzuwenden (Urteil vom 5.12.2013).
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Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 358 Abs 1 S 2 SGB III und führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Befreiung von der Umlagepflicht seien nicht erfüllt und es gebe auch keine Anhaltspunkte für eine planwidrige Regelungslücke. Bei der Einführung des Konkursausfallgeldes (Kaug) habe der Gesetzgeber möglichst viele Beitragszahler in die Umlagepflicht einbeziehen und mit einer abschließenden Aufzählung von Ausnahmen eine klare, für die Verwaltung praktikable Abgrenzung schaffen wollen. Das spätere Festhalten an dem eng gefassten Befreiungstatbestand spreche für eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers gegen eine Privilegierung von Wohnungseigentümergemeinschaften, zumal sich die Rechtsprechung immer wieder mit dem Problem der Umlagepflicht der Arbeitgeber befasst habe. Das LSG habe insoweit auch wiederholte Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nicht ausreichend berücksichtigt. Da sich der Gesetzgeber bis heute zu keiner Neuregelung entschlossen habe, sei davon auszugehen, dass die Umlagelast weiter auf möglichst viele Beitragsschuldner verteilt werden solle.
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Die Beklagte beantragt,
die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision ist nicht begründet und daher zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 S 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Das LSG hat zu Recht das Bescheid aufhebende Urteil des SG bestätigt.
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Der angefochtene Bescheid vom 9.2.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.8.2010 ist rechtswidrig, weil die Klägerin nicht zur Zahlung der Insg-Umlage verpflichtet ist. Das ergibt sich allerdings - wie das LSG zutreffend ausgeführt hat - nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des § 358 Abs 1 S 1 SGB III (in der seit 1.1.2009 geltenden Fassung durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung vom 30.10.2008 <BGBl I 2130, Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz - UVMG>).
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Nach dieser Vorschrift sind Schuldner der Umlage die Arbeitgeber. Das LSG hat die Klägerin zu Recht als Arbeitgeberin der von ihr beschäftigten Hausmeister iS dieser Vorschrift angesehen (allgemein zum Arbeitgeberbegriff vgl Estelmann in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand Oktober 2013, § 358 RdNr 5 f; Schneider in jurisPK-SGB III, § 358 RdNr 21). Denn nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) hat die Klägerin Arbeitsverträge mit den Hausmeistern geschlossen und diesen damit von ihr bestimmte und das gemeinschaftliche Eigentum betreffende Aufgaben gegen Arbeitsentgelt übertragen.
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Die Beschäftigung der Eheleute als Hausmeister fällt auch in den Kernbereich der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, weil die Eigentümer nach § 21 Abs 5 Nr 2 WEG einander zur ordnungsmäßigen Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums verpflichtet sind.
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Zugleich lag darin sozialversicherungsrechtlich die Begründung von Beschäftigungsverhältnissen zwischen der Klägerin und den nichtselbständige Arbeit verrichtenden Hausmeistern iS von § 7 Abs 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Eine gemeinschaftsbezogene Beschäftigung von Personen durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft löst für letztere dem Grunde nach die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen als Arbeitgeberin aus (vgl BSG Urteil vom 29.8.2012 - B 12 R 4/10 R - SozR 4-2400 § 8a Nr 1 RdNr 13).
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Auch nach zivilrechtlichen Maßstäben ist die Klägerin als Arbeitgeberin der von ihr ausschließlich für gemeinschaftsbezogene Zwecke eingestellten Hausmeister anzusehen. Denn sie hat mit dem Abschluss der entsprechenden Arbeitsverträge im Rahmen der ihr durch § 10 Abs 6 S 1 bis 3 WEG für die gesamte Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zuerkannten Teilrechtsfähigkeit als gegenüber den einzelnen Wohnungseigentümern rechtlich verselbständigter Personenverband am Rechtsverkehr teilgenommen und ist deshalb selbst Trägerin aller daraus resultierenden Rechte und Pflichten (§ 10 Abs 6 S 2 WEG; vgl BSG Urteil vom 29.8.2012 - B 12 R 4/10 R - SozR 4-2400 § 8a Nr 1 RdNr 20).
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Schließlich bestehen auch aus arbeitsrechtlicher Sicht keine Bedenken, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, die im eigenen Namen mit einem zur Betreuung des gemeinschaftlichen Eigentums eingestellten Hausmeister einen Arbeitsvertrag geschlossen hat und objektiv auch Nutznießerin der vereinbarten gemeinschaftsbezogenen Arbeitsleistung ist, als Arbeitgeberin des Hausmeisters anzusehen, falls der beim Abschluss des Arbeitsvertrags erkennbar gewordene Parteiwille nichts anderes ergibt (vgl BAG AP Nr 18 zu § 611 BGB Hausmeister = NJW 2013, 1692).
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Als Arbeitgeberin wäre die Klägerin bei wortgetreuer Gesetzesanwendung zur Zahlung der Insg-Umlage verpflichtet. Denn nicht in die Umlage einbezogen werden nach § 358 Abs 1 S 2 SGB III (idF seit 1.1.2009) nur der Bund, die Länder, die Gemeinden sowie Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert, sowie private Haushalte. Als teilrechtsfähiges Privatrechtssubjekt gehört die Klägerin weder zu den in der Vorschrift aufgeführten Rechtsträgern des öffentlichen Rechts noch zu den "privaten Haushalten".
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Zur geringfügigen Beschäftigung in Privathaushalten gemäß § 8a SGB IV hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 29.8.2012 (B 12 R 4/10 R - SozR 4-2400 § 8a Nr 1) bereits entschieden, dass Beschäftigungen als Hausmeister bzw Reinigungskraft für eine Wohnungseigentümergemeinschaft, die - wie hier - nur die Erfüllung von Aufgaben im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums betreffen, weder durch einen "privaten Haushalt" begründete Beschäftigungen darstellen, wie § 8a S 2 SGB IV ua voraussetzt, noch derartigen Beschäftigungen gleichzusetzen sind. Auch wenn der in § 358 Abs 1 S 2 SGB III ebenfalls verwendete Begriff des "privaten Haushalts" keine nähere gesetzliche Definition erfahren hat, spricht bereits aus Gründen der systematischen Zusammenhänge nichts dafür, ihn anders oder insbesondere weiter zu verstehen als bei der Auslegung des § 8a SGB IV. Denn geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten iS dieser Bestimmung wirken sich in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung durch beitragsrechtliche Vergünstigungen aus, weil der Arbeitgeber ggf nur Beiträge nach niedrigeren Pauschalbeitragssätzen zu entrichten hat (§ 249b S 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch; § 172 Abs 3a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch). Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die in § 358 Abs 1 S 2 SGB III angeordnete und gleichfalls begünstigende Befreiung "privater Haushalte" von der Insg-Umlage etwa einem anderen bzw größeren Kreis von Arbeitgebern zugutekommen lassen wollte als den in § 8a SGB IV genannten, sind nicht erkennbar, sodass kein Anlass zu einem unterschiedlichen Begriffsverständnis besteht. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass das Tatbestandsmerkmal "private Haushalte" 2009 in § 358 Abs 1 S 2 SGB III eingefügt worden ist, um im Bereich der haushaltsnahen Beschäftigung den Abbau von Meldehindernissen festzuschreiben und so der Schattenwirtschaft entgegenzuwirken; keineswegs sollte eine sachliche Vergleichbarkeit mit insolvenzfesten Personen des öffentlichen Rechts angedeutet werden (vgl BT-Drucks 16/9154 S 40; Schneider in juris-PK SGB III, 2014, § 358 RdNr 26).
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Das LSG hat aber im Ergebnis zu Recht angenommen, dass § 358 Abs 1 S 2 SGB III über seinen Wortlaut hinaus ergänzend dahingehend auszulegen ist, dass auch als Arbeitgeber am Rechtsverkehr teilnehmende Wohnungseigentümergemeinschaften nicht in die Insg-Umlage einzubeziehen sind, weil ein Insolvenzverfahren über deren Verwaltungsvermögen (§ 10 Abs 7 WEG) kraft gesetzlicher Anordnung in § 11 Abs 3 WEG nicht stattfindet und daher auch Ansprüche ihrer Arbeitnehmer auf Insg ausscheiden. Denn insoweit gleicht die Wohnungseigentümergesellschaft den in § 358 Abs 1 S 2 SGB III genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Eine solche ergänzende Auslegung von Gesetzesvorschriften kommt in Betracht, wenn im Laufe der Rechtsentwicklung eine verdeckte Regelungslücke entstanden ist (vgl zB BVerfGE 88, 145, Juris RdNr 66 ff; BVerfG NJW 1997, 2230, Juris RdNr 14 ff). So liegen die Dinge auch hier.
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Vorgängerleistung des Insg war das Kaug. Zur Einführung dieser neuen Lohnersatzleistung am 1.1.1999 sah sich der Gesetzgeber veranlasst, weil er die Ansprüche von Arbeitnehmern auf Arbeitsentgelt im Fall des Konkurses ihres Arbeitgebers sogar bei ausreichender Konkursmasse als ungenügend gesichert ansah (BT-Drucks 7/1750 S 1). Bei der umlagefinanzierten Aufbringung der Mittel für das Kaug sollten die Lohnsummen von "konkursunfähigen" Betrieben unberücksichtigt bleiben, "da sie nicht zahlungsunfähig werden können und ihre Arbeitnehmer deshalb durch die Konkursausfallversicherung nicht geschützt zu werden brauchen" (BT-Drucks 7/1750 S 15 <zu § 186c Abs 2>). Bei den Beratungen im 11. Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung wurde die Finanzierung des Kaug über eine Umlage der Arbeitgeber als angemessen angesehen, "da der Konkurs ausschließlich in deren Verantwortungsbereich fällt". Ferner hielt man eine gesamtwirtschaftliche Umlage für geboten, "um ungleiche Belastungen der einzelnen Wirtschaftszweige zu vermeiden". Für eine gleichmäßige und gerechte Umlage der Mittel schien es dem Gesetzgeber aber nur notwendig, all diejenigen Arbeitgeber zur Umlage heranzuziehen, "bei denen der Konkurs nicht rechtlich ausgeschlossen ist" (vgl zu allem BT-Drucks 7/2260 S 3 [zu 2.]).
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Das fand seine Entsprechung auf der leistungsrechtlichen Seite. Denn die Lohnansprüche der Arbeitnehmer wurden nicht für jeden Fall der Zahlungsunfähigkeit von Arbeitgebern gesichert, sondern der eigentlich nach tatsächlichen Merkmalen zu bestimmende Begriff der "Zahlungsunfähigkeit" wurde durch eine Anknüpfung an den juristischen Begriff des Konkurses konkretisiert. Daraus wird deutlich, dass das Gesetz den Normalfall regeln wollte, dass bei Zahlungsunfähigkeit eines privat-wirtschaftlichen Unternehmers das Konkursverfahren über sein Vermögen nach den Vorschriften der damals geltenden Konkursordnung eröffnet wird oder mangels Masse nicht stattfindet. Arbeitnehmer von Arbeitgebern, bei denen ein Konkurs aus rechtlichen Gründen nicht eintreten kann, sollten dagegen schon aufgrund der Leistungsvoraussetzungen von der Konkursausfallversicherung ausgenommen sein (vgl BSG, Vorlagebeschluss vom 17.9.1981 - 10/8b RAr 11/80 - Juris RdNr 37).
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Zur Abgrenzung des mangels Konkursfähigkeit nicht umlagepflichtigen Kreises von Arbeitgebern wählte der Gesetzgeber in § 186c Abs 2 S 2 Alt 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) idF durch das Gesetz über Konkursausfallgeld - Drittes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes - vom 17.7.1974 (BGBl I 1481) die Formulierung "Unberücksichtigt bleiben die Lohnsummen des Bundes, der Länder, der Gemeinden sowie der Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen der Konkurs nicht zulässig ist". Darüber hinaus erstreckte er die Regelung auf die Lohnsummen "solcher juristischer Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert" (§ 186c Abs 2 S 2 Alt 2 AFG). Vom BSG geäußerte Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber damit die Gruppe der Umlagepflichtigen nach ausschließlich formalen Kriterien bestimmt habe, ohne zu berücksichtigen, ob ein Konkursverfahren tatsächlich vorstellbar sei (Vorlagebeschluss vom 17.9.1981 - 10/8b/12 RAr 17/79 - <Parallelentscheidung zum schon erwähnten Vorlagebeschluss vom selben Tag - 10/8b RAr 11/80 - aaO, dort Juris RdNr 40 ff)</em>, hat das BVerfG nicht geteilt. Es hat vielmehr mit Beschluss vom 5.10.1993 (1 BvL 34/81 - BVerfGE 89, 132 = SozR 3-4100 § 186c Nr 1, Juris RdNr 42, zur Umlagepflicht einer Handelskammer) ua das Abstellen auf den rechtlichen Ausschluss des Konkurses als sachgerecht gebilligt, weil andere Abgrenzungskriterien praktisch kaum handhabbar wären.
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Die mit § 186c Abs 2 S 2 AFG getroffene Regelung wurde (von hier nicht erheblichen redaktionellen Änderungen abgesehen) bei der Einführung des SGB III zum 1.1.1998 in § 359 Abs 2 S 2 SGB III beibehalten und auch vom Gesetzgeber des UVMG mit Wirkung ab 1.1.2009 in § 358 Abs 1 S 2 SGB III im Wesentlichen übernommen, allerdings mit der Ergänzung, dass auch private Haushalte nicht in die Umlage einbezogen werden. Hierbei ging der Gesetzgeber jedoch nicht von einer Neuerung, sondern vielmehr davon aus, dass private Haushalte - obwohl in keiner der Vorgängerregelungen erwähnt - schon bisher von der Umlage ausgenommen gewesen seien (BT-Drucks 16/9154 S 40 <zu § 358>). Das deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber selbst nicht davon ausgegangen ist, dass der Wortlaut der Vorgängervorschriften alle Ausnahmen von der Umlagepflicht abschließend erfasst habe.
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Im Übrigen war schon bei der Einführung des SGB III und erst recht bei der Verabschiedung des UVMG bekannt, dass die Rechtsprechung den Wortlaut des § 186c Abs 2 S 2 AFG nicht im Sinne eines in jedem Fall abschließenden Ausnahmekatalogs verstanden hatte. Denn das BSG hatte bereits mit Urteil vom 31.5.1978 (12 RAr 57/77 - SozR 4100 § 186c Nr 2 - Juris RdNr 15 f) entschieden, dass ein Unternehmen, das nach Konkurseröffnung weitergeführt wird und deshalb derzeit nicht erneut in Konkurs gehen kann, durch eine Ausdehnung der Ausnahmevorschrift über ihren Wortlaut hinaus ebenfalls von der Umlagepflicht freizustellen sei, weil das Gesetz insoweit eine planwidrige Unvollständigkeit erkennen lasse und eine Regelungslücke aufweise, die nach Sinn und Zweck des Gesetzes und der Ausnahmevorschrift zu schließen sei. Eine Missbilligung dieser Rechtsprechung durch den Gesetzgeber ist in der Folgezeit und insbesondere bei der Einführung des SGB III oder des UVMG ebenso wenig erkennbar geworden wie etwa umgekehrt der Versuch, dieser Rechtsprechung durch eine entsprechende Präzisierung des Wortlauts der Ausnahmeregelung Rechnung zu tragen.
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Auch die Rechtsprechung des BVerfG, dass die zur Befreiung von der Umlagepflicht führende Unzulässigkeit eines Konkurses nicht ausdrücklich normiert sein müsse, sondern sich auch aus Verfassungsgrundsätzen ergeben könne, mit denen die konkrete Ausgestaltung des Konkursrechts nicht zu vereinbaren sei (Beschluss vom 5.10.1993 - 1 BvL 35/81 - BVerfGE 89, 144 = SozR 3-4100 § 186c Nr 2 <zu einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt>; Urteil vom 13.12.1983 - 2 BvL 13/82, 2 BvL 14/82, 2 BvL 15/82 - BVerfGE 66, 1 = SozR 4100 § 186c Nr 6 <zu den Kirchen und ihren Organisationen>), hat den Gesetzgeber nie veranlasst, den Wortlaut der Ausnahmeregelung wenigstens im Interesse einer Klarstellung zu ändern.
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Bereits diese Umstände sprechen gegen den Standpunkt der Revision, allein schon dem Festhalten des Gesetzgebers an überkommenen Formulierungen sei ein Erklärungswert in dem Sinne beizumessen, dass Wohnungseigentümergemeinschaften trotz ihrer Insolvenzunfähigkeit bewusst nicht von der Insg-Umlage hätten ausgenommen werden sollen. Das gilt umso mehr, als sich weder in den Gesetzesmaterialien zum UVMG noch sonst Hinweise darauf finden, dass der Gesetzgeber sein ursprüngliches Konzept, Arbeitgeber von der Umlage auszunehmen, die aus Rechtsgründen nicht konkursfähig (bzw heute nicht insolvenzfähig) sind und deshalb auch keine Versicherungsfälle verursachen können, etwa im Laufe der Zeit aufgegeben hätte. Vielmehr deutet alles darauf hin, dass dieses Konzept und die darauf beruhenden Vorschriften zur Insg-Umlage bei der Reform des Rechts der Wohnungseigentümergemeinschaften nicht bedacht wurden, sodass eine unbewusste Regelungslücke entstanden ist.
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In dem 2006 eingebrachten Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze (BT-Drucks 16/887 S 1 ff) waren zunächst keine Regelungen vorgesehen, welche die vorher ergangene Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs zur Teilrechtsfähigkeit von Wohnungseigentümergemeinschaften (Beschluss vom 2.6.2005 - V ZB 32/05 - BGHZ 163, 154) aufgriffen. Erst auf Stellungnahme des Bundesrats (BT-Drucks 16/887, Anlage 2, S 49 ff) ging die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung (BT-Drucks 16/887, Anlage 3, S 56 ff) auf diese Problematik ein und wollte nunmehr als Konsequenz der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft auch das Insolvenzverfahren über ihr Verwaltungsvermögen zulassen, allerdings mit der Maßgabe, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zur Auflösung der Gemeinschaft führen sollte (BT-Drucks 16/887, Anlage 3, S 67 ff <zu Nr 2>). Die anschließenden Beratungen im Rechtsausschuss führten dann jedoch aus im Wesentlichen pragmatischen Erwägungen zu der Entscheidung, die Insolvenzfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft durch § 11 Abs 3 WEG auszuschließen (BT-Drucks 16/3843, Beschlussempfehlung und Bericht, S 25 <zu Nr 5>).
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Die von der Revision angeführte Rechtsprechung des BVerfG steht der Auslegung der Ausnahmevorschrift durch das LSG nicht entgegen. Dem die Umlagepflicht einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt verneinenden Beschluss des BVerfG vom 5.10.1993 (1 BvL 35/81 - BVerfGE 89, 144 = SozR 3-4100 § 186c Nr 2) ist nicht zu entnehmen, dass die Befreiung von der Umlagepflicht Rechtssubjekten mit Systemrelevanz für grundgesetzlich garantierte Freiheiten vorzubehalten sei. Das BVerfG ist vielmehr - ebenso wie in seinem die Umlagepflicht der Kirchen verneinenden Urteil vom 13.12.1983 (2 BvL 13/82, 2 BvL 14/82, 2 BvL 15/82 - BVerfGE 66, 1 = SozR 4100 § 186c Nr 6) - davon ausgegangen, dass für die Befreiung von der Umlagepflicht die rechtliche Unzulässigkeit eines Konkurses ausschlaggebend ist, und hat lediglich diese tatbestandliche Voraussetzung für die Anwendung der damals in § 186c Abs 2 S 2 AFG normierten Ausnahmeregelung aus dem Verfassungsrecht hergeleitet. Daraus kann gerade nicht entnommen werden, dass die durch Gesetz - wie hier durch § 11 Abs 3 WEG - ausdrücklich bestimmte Unzulässigkeit eines Insolvenzverfahrens für die Umlagepflicht unerheblich sei.
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Aus dem Hinweis der Revision auf den Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 2.2.2009 (1 BvR 2553/08 - ZInsO 2009, 714) lässt sich ebenfalls nichts für ihren Standpunkt gewinnen. Diese zur Umlagepflicht eines Reiseunternehmens ergangene Entscheidung bekräftigt lediglich, dass die Heranziehung nur der Arbeitgeber zur Insg-Umlage nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt (Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 18.9.1978 - 1 BvR 638/78 - SozR 4100 § 186b Nr 2). Dagegen gibt sie nichts her für die hier entscheidende Frage, ob der rechtliche Ausschluss der Insolvenzfähigkeit der Umlagepflicht entgegensteht. Dasselbe gilt für das vorhergehende, mit der Verfassungsbeschwerde erfolglos angegriffene Urteil des BSG vom 29.5.2008 (B 11a AL 61/06 R - BSGE 100, 286 = SozR 4-4300 § 359 Nr 1).
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Schließlich führt der Hinweis der Revision auf das sog Fiskusprivileg bei der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung gemäß § 882a der Zivilprozessordnung (idF der Bekanntmachung vom 5.12.2005, BGBl I 3202) nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn abgesehen davon, dass auch Gläubiger von Wohnungseigentümergemeinschaften Einschränkungen hinnehmen müssen, weil § 11 Abs 2 WEG das Recht ausschließt, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, geht es hier nicht um die Frage einer allgemeinen Gleichstellung von Wohnungseigentümergemeinschaften und öffentlich-rechtlichen Rechtsträgern. Ausschlaggebend ist vielmehr das der Finanzierung des Kaug und des Insg zugrunde liegende Grundkonzept, das einerseits eine Verteilung der Umlagelast auf möglichst viele Beitragsschuldner vorsieht, andererseits aber nur diejenigen Arbeitgeber zu der Umlage heranziehen will, bei denen ein Konkurs- bzw heute Insolvenzereignis rechtlich überhaupt in Betracht kommt, um so auf der leistungsrechtlichen Seite (auch nur) die Arbeitsentgeltansprüche der Arbeitnehmer solcher Arbeitgeber zu sichern.
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Das LSG hat deshalb zutreffend auch darauf abgestellt, dass einer Heranziehung der Klägerin zur Finanzierung des Insg kein entsprechendes Versicherungsrisiko gegenüberstünde. Denn ein Anspruch der von der Klägerin beschäftigten Hausmeister auf Insg käme nach § 165 SGB III (idF seit 1.4.2012; bis 31.3.2012: § 183 SGB III) nur in Betracht, falls sie bei einem Insolvenzereignis noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses hätten. "Ansprüche auf Arbeitsentgelt" sind nach § 165 Abs 2 S 1 SGB III alle Ansprüche auf Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis. Solche Ansprüche könnten die Hausmeister aber aus den bereits genannten Gründen nur gegenüber der Klägerin als ihrem Vertragspartner und Arbeitgeber haben. Dementsprechend könnten sie wegen solcher Ansprüche kein Insg beanspruchen, weil ein Insolvenzverfahren über das für die Verbindlichkeiten aus den Arbeitsverhältnissen haftende Verwaltungsvermögen der Klägerin kraft Gesetzes von vornherein ausscheidet. Denn mit der Teilrechtsfähigkeit und Insolvenzfestigkeit der WEG korrespondiert ein selbstständiger, unmittelbarer Haftungsanspruch des Gläubigers gegen jeden einzelnen Wohnungseigentümer selbst, § 10 Abs 8 WEG, der im Falle ausbleibender Lohnzahlung namens der WEG im Ergebnis zu einem anteiligen Entlohnungsanspruch der Beschäftigten gegen jeden der Wohnungseigentümer führt (zur Entstehungsgeschichte vgl etwa Klein in Bärmann, WEG, 12. Aufl 2013, § 10 RdNr 298 ff).
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Die Kosten ihres nach alledem erfolglos bleibenden Rechtsmittels hat nach § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 154 Abs 2 der Verwaltungsgerichtsordnung die Beklagte zu tragen.
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Ein Streitwertbeschluss ergeht gesondert.
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