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BSG 22.08.2013 - B 14 AS 75/12 R
BSG 22.08.2013 - B 14 AS 75/12 R - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistung - Arbeitsgelegenheit - Wertersatz für geleistete Arbeit - öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch - Vermögensverschiebung - ohne Rechtsgrund - Nichtigkeit der Eingliederungsvereinbarung bzw Rechtswidrigkeit der Zuweisung - keine zusätzliche Arbeit - kein allgemeiner Vorrang des Primärrechtsschutzes - Verletzung von Nebenpflichten und Obliegenheiten - kein Hinweis auf fehlende Zusätzlichkeit - Anspruchsbegrenzung
Normen
§ 16 Abs 3 S 2 SGB 2 vom 20.07.2006, § 16d S 2 SGB 2 vom 21.12.2008, § 21 Abs 2 SGB 10, § 31 S 1 SGB 10, § 55 SGB 10, § 58 Abs 2 Nr 4 SGB 10, § 60 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 1, § 60 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB 1, § 814 BGB, § 839 Abs 3 BGB
Vorinstanz
vorgehend SG Bremen, 23. Februar 2010, Az: S 26 AS 1196/09, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 5. September 2012, Az: L 15 AS 88/10, Urteil
Leitsatz
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Wenn es auch keinen allgemeinen Grundsatz des Primärrechtsschutzes für das gesamte öffentliche Recht gibt, so bestehen in öffentlich-rechtlichen Sozialrechtsverhältnissen zwischen dem Empfänger von Leistungen und den Leistungsträgern zumindest Nebenpflichten und Obliegenheiten, deren Verletzung zu Rechtsnachteilen führen kann.
Tenor
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Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 5. September 2012 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
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Umstritten ist Wertersatz für geleistete Arbeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung.
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Die 1962 geborene, alleinstehende Klägerin bezog von dem Rechtsvorgänger des beklagten Jobcenters laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Unter dem 31.10.2008 erstellte der Beklagte eine Eingliederungsvereinbarung, die von der Klägerin am 7.11.2008 unterschrieben wurde. Danach sollte sie zur Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt und zur Auffrischung von Kenntnissen und Abbau von Defiziten eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung wahrnehmen. Als Tätigkeit war "Organisationskraft" vorgesehen, als Tätigkeitsort "Radio W" und als zeitlicher Umfang 35 Stunden pro Woche mit einer täglichen Arbeitszeit von sieben Stunden "inklusive Qualifizierungsanteil". Die Mehraufwandsentschädigung pro Stunde wurde auf 1,20 Euro festgesetzt. Ebenfalls vom 31.10.2008 datiert ein Schriftstück, das mit "Zuweisung in eine Beschäftigung nach § 16 Abs 3 SGB II U 65" überschrieben war. In diesem Schriftstück, das im Briefkopf eine interne Abteilung des Beklagten auswies, waren ua neben dem Namen der Klägerin und ihrem Geburtsdatum die Einsatzstelle (Radio W), die tägliche Beschäftigungszeit von sieben Stunden (inklusive Qualifizierungsanteil) sowie die Mehraufwandspauschale von 1,20 Euro aufgenommen. Zusätzlich wurde festgeschrieben, dass die Zuweisung ab dem 3.11.2008 erfolge und voraussichtlich am 31.1.2009 enden werde. Darüber hinaus wurde Erstattung der Kosten für die Anfahrt zur Maßnahme in Höhe einer Monatsfahrkarte von 43,50 Euro gewährt. Auf einer zweiten Seite wurden noch weitere Einzelheiten wie zB Urlaubsanspruch oder Verhalten bei Erkrankung festgelegt und eine Einverständniserklärung zur Datenübermittlung angefügt. Diese Seite trägt ebenfalls die Unterschrift der Klägerin. Die Klägerin nahm am 3.11.2008 ihre Tätigkeit bei Radio W auf und arbeitete dort bis zum Ende der Maßnahme am 31.1.2009. Der in der Zuweisung ausgewiesene Qualifizierungsanteil wurde von dem Bildungsträger G-Schulen GmbH übernommen.
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Mit einem am 9.3.2009 bei dem Beklagten eingegangenen Schreiben legte die Klägerin gegen die "Zuweisung vom 31.10.2008" Widerspruch ein. Die durchgeführte Förderung habe keinen Bezug zu einer früheren oder möglichen zukünftigen Arbeit gehabt. Dies habe sie leider zu spät bemerkt. Erkannt habe sie aber am Ende der Beschäftigung, dass ihre Zuweisung zu Radio W ausschließlich dazu gedient habe, dieser Einrichtung zu einer kostengünstigen bzw kostenfreien Arbeitskraft zu verhelfen. Mit Widerspruchsbescheid vom 2.6.2009 verwarf der Beklagte den Widerspruch als unzulässig, da es sich bei der Zuweisung nicht um einen Verwaltungsakt gehandelt habe.
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Mit ihrer Klage zum Sozialgericht (SG) hat die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung einer leistungsgerechten Arbeitsvergütung begehrt und den Gesamtbetrag für drei Monate, ausgehend von dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst unter Abzug erhaltener Sozialleistungen mit insgesamt 3717,76 Euro beziffert. Das SG hat mit Urteil vom 23.2.2010 die Klage abgewiesen. Diese sei zwar als reine Leistungsklage statthaft, sie sei aber unbegründet, weil die Voraussetzungen für den allein in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nicht gegeben seien.
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Die dagegen eingelegte Berufung ist ohne Erfolg geblieben (Urteil des Landessozialgerichts <LSG> vom 5.9.2012). Entgegen der Auffassung des SG sei die vorliegende Klage nicht lediglich als Leistungsklage aufzufassen, sondern - soweit die Rechtswidrigkeit der Zuweisung vom 31.10.2008 geltend gemacht werde - als Anfechtungsklage. Zutreffend sei dagegen das Klagebegehren, einen Wertersatz im Wege eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zu erhalten, im Wege der reinen Leistungsklage geltend gemacht worden. Es liege insoweit eine Klagehäufung vor.
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Die Klage auf Wertersatz sei in der Sache nicht begründet. Zwar habe das Bundessozialgericht (BSG) zwischenzeitlich entschieden, dass ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch in Betracht komme, wenn vom Hilfebedürftigen nach Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung Arbeiten geleistet worden seien, die sich als rechtsgrundlos erweisen. Vorliegend spreche einiges dafür, dass es an der gesetzlichen Voraussetzung der Zusätzlichkeit der Beschäftigung gefehlt habe, dies könne aber offenbleiben. Gleiches gelte auch für die Frage, in welcher Höhe Wertersatz für die ggf rechtsgrundlos erlangte Arbeitsleistung von dem Beklagten zu leisten wäre. Der geltend gemachte öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch scheitere jedenfalls daran, dass die Klägerin die Zuweisung in die Arbeitsgelegenheit zunächst hingenommen und gerichtlichen Rechtsschutz gegen die Maßnahme erst einige Zeit nach deren Beendigung in Anspruch genommen habe. Der Grundsatz des Vorrangs des Primärrechtsschutzes finde im gesamten öffentlichen Recht Anwendung und lasse dem Betroffenen keine Wahlmöglichkeit, entweder einen gegen ihn gerichteten rechtswidrigen Hoheitseingriff mit den zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmitteln abzuwehren oder aber diesen freiwillig zu dulden und dafür einen Ersatz zu liquidieren. Es könne dabei offenbleiben, ob § 839 Abs 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), der hinsichtlich der Nichteinlegung des Rechtsbehelfs ein Verschulden des Betroffenen voraussetze, in der vorliegenden Konstellation entsprechend anwendbar sei. Jedenfalls sei ein Verschulden der Klägerin zu bejahen, denn es wäre ausreichend gewesen, wenn sie dem Beklagten gegenüber zum Ausdruck gebracht hätte, dass sie mit der Zuweisung nicht mehr einverstanden sei. Zwar entfalle der Ersatzanspruch nur, soweit die schuldhafte Nichteinlegung des Rechtsbehelfs für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden sei. Für die durch den Qualifizierungsanteil unterbrochene Einführungsphase lasse sich aber in Ermangelung nennenswerter Arbeitsleistung ein bezifferbarer Erstattungsanspruch nicht feststellen. Könne die Leistungsklage nach alledem keinen Erfolg haben, sei für die isolierte Anfechtungsklage gegen den Zuweisungsbescheid, dessen Geltungszeitraum längst abgelaufen sei, das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen.
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Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision. Die Klägerin ist der Ansicht, die Ablehnung des Ersatzanspruchs durch das LSG beruhe auf unzutreffenden Annahmen im Hinblick auf die Möglichkeit, Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Es habe zum damaligen Zeitpunkt keine realistischen Rechtsschutzmöglichkeiten für sie gegeben, da in der Zeit 2008/2009 schon streitig gewesen sei, ob es sich bei einer Zuweisung um einen Verwaltungsakt handele oder nicht. Der Beklagte selbst sei in seinem Widerspruchsbescheid davon ausgegangen, dass kein Verwaltungsakt vorliege. Es habe deshalb von der Klägerin nicht erwartet werden können, dass sie Widerspruch einlege. Insbesondere sei ein etwaiger Widerspruch nicht "umgehend" einzulegen gewesen, da der Zuweisungsbescheid vom 31.10.2008 datiere, die Tätigkeit jedoch erst am 3.11.2008 begonnen habe. Soweit das LSG die Auffassung vertrete, die Rechtswidrigkeit hätte auch schon sehr viel früher als am Ende der Beschäftigung erkannt werden können, so sei nicht ersichtlich, wann dies gewesen sein solle. Was den vom LSG angesprochenen Eilrechtsschutz betreffe, so sei nicht erkennbar, welchen Eilrechtsschutz sie hätte erfolgreich in Anspruch nehmen können.
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Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 5. September 2012 und des Sozialgerichts Bremen vom 23. Februar 2010 sowie den Bescheid des Beklagten vom 31. Oktober 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Juni 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr 3717,76 Euro nebst Prozesszinsen zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Eingliederungsmaßnahme sei inhaltlich mit der Klägerin abgesprochen gewesen, von dieser freiwillig abgeschlossen und nicht gekündigt worden. Da die Klägerin zu keinem Zeitpunkt darauf aufmerksam gemacht habe, dass sie mit der Art der Durchführung der Maßnahme nicht einverstanden gewesen sei, habe keine Möglichkeit bestanden, im Rahmen der laufenden Maßnahme noch eingreifen zu können.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision der Klägerin ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils des LSG und der Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Mangels ausreichender Feststellungen des LSG konnte nicht abschließend über den von der Klägerin in der Sache begehrten Wertersatz für geleistete Arbeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit entschieden werden.
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1. Die Leistungsklage der Klägerin auf Wertersatz ist unabhängig von der Zulässigkeit ihrer Anfechtungsklage gegen den "Bescheid des Beklagten vom 31.10.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.6.2009" zulässig, weil es sich um eine reine Leistungsklage nach § 54 Abs 5 SGG handelt (BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R - BSGE 108, 116 = SozR 4-4200 § 16 Nr 7, RdNr 13). Angesichts dessen sind weitere Ermittlungen des Senats zur Zulässigkeit der Anfechtungsklage untunlich, weil diese Entscheidung von der Frage abhängt, ob das Schriftstück vom 31.10.2008 überhaupt ein Verwaltungsakt ist - wie die Klägerin behauptet, der Beklagte aber in seinem Widerspruchsbescheid verneint und das LSG offengelassen hat - und in welchem Verhältnis das Schriftstück zur Eingliederungsvereinbarung steht, die von Seiten des Beklagten am 31.10.2008 und von der Klägerin am 7.11.2008 unterschrieben wurde. Die Würdigung beider Schriftstücke ist seitens des LSG ohnehin im Rahmen seiner weiteren Ermittlungen notwendig.
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2. Als Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren auf Wertersatz kommt allein ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch in Betracht, der als aus den allgemeinen Grundsätzen des öffentlichen Rechts abgeleitetes Rechtsinstitut voraussetzt, dass im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses Leistungen ohne rechtlichen Grund erbracht wurden oder eine sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebung stattgefunden hat, und ein Recht auf Herausgabe des Erlangten verschafft (BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R - BSGE 108, 116 = SozR 4-4200 § 16 Nr 7, RdNr 13; BSG Urteil vom 27.8.2011 - B 4 AS 1/10 R - BSGE 109, 70 = SozR 4-4200 § 16 Nr 9).
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Es mangelt insoweit bereits an den zur endgültigen Überprüfung des Anspruchs notwendigen bindenden Feststellungen hinsichtlich der Arbeitsleistung der Klägerin. Das LSG hat zwar in den Raum gestellt, dass nur ein Teil der von der Klägerin geleisteten Arbeit eine wirtschaftlich verwertbare Leistung darstellen könne, weil sie über einen längeren Zeitraum keine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mehr ausgeübt habe und sie sich erst wieder an eine regelmäßige Arbeitstätigkeit habe gewöhnen und zugleich erproben müssen, ob sie den sich daraus ergebenden Belastungen gewachsen sei. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass ein Teil der Arbeitszeit auf die Qualifizierungsmaßnahmen durch die G-Schulen entfallen sei. Aus diesen Überlegungen zieht das LSG jedoch keine Schlussfolgerungen. Da auch nur ein Teil der geleisteten Arbeit sich als wertschöpfende, fremdnützige Tätigkeit mit Vermögensverschiebung zu Gunsten des Beklagten darstellen kann (vgl BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R - BSGE 108, 116 = SozR 4-4200 § 16 Nr 7, RdNr 16 ff), hätten die verschiedenen Teile der Tätigkeit der Klägerin ausdrücklich nach Art und Umfang bezeichnet werden müssen.
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3. Entscheidend ist aber letztlich, dass nicht abschließend entschieden werden kann, ob die mögliche Vermögensverschiebung ohne Rechtsgrund erfolgt ist. Insofern konnte insbesondere nicht offenbleiben, ob die Tätigkeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit nach § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II (in der ab 1.8.2006 geltenden Fassung des Fortentwicklungsgesetzes vom 20.7.2006, BGBl I 1706) bzw nach § 16d Satz 2 SGB II in der ab 1.1.2009 geltenden Fassung des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21.12.2008 (BGBl I 2917) eine "zusätzliche" Arbeit war. Wird das Merkmal der Zusätzlichkeit verneint, hat dies zur Folge, dass der ursprüngliche Rechtsgrund für die Arbeitsgelegenheit - entweder die Eingliederungsvereinbarung oder ein entsprechender Verwaltungsakt - von Anfang an nicht vorlag oder im Laufe der Tätigkeit entfallen sein könnte. Um dies beurteilen zu können, sind jedoch zunächst Feststellungen dahingehend zu treffen, welches Verwaltungshandeln ursprünglich den Rechtsgrund für die Arbeitsgelegenheit der Klägerin dargestellt hat.
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a) Vorliegend kommt als Rechtsgrund für die Arbeitsgelegenheit in erster Linie die Eingliederungsvereinbarung vom 31.10.2008/7.11.2008 in Betracht. Der Senat hat zwar in einem weiteren Urteil vom 13.4.2011 (B 14 AS 101/10 R - SozR 4-1200 § 16 Nr 8 RdNr 16 f) ausgesprochen, dass es sich bei einer auf einer Eingliederungsvereinbarung beruhenden Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit regelmäßig um einen Verwaltungsakt iS des § 31 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) handele, da dort außerhalb des weit gesteckten Rahmens für die Abfassung von Eingliederungsvereinbarungen der konkrete Inhalt der Arbeitsgelegenheit bestimmt werde (vgl auch Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, Stand 7/2012, § 16b RdNr 40). Im vorliegenden Fall ist jedoch eine Konkretisierung der Arbeitsgelegenheit bereits in der Eingliederungsvereinbarung selbst erfolgt. Sie regelt alle wesentlichen Einzelheiten der Arbeitsgelegenheit; die Klägerin hat unterschrieben und damit eingewilligt, dass sie als Organisationskraft bei Radio W mit einem zeitlichen Umfang von 35 Stunden und einer zeitlichen Verteilung von sieben Stunden pro Tag bei einer Mehraufwandsentschädigung von 1,20 Euro pro Stunde arbeiten wird, wobei das individuell verfolgte Maßnahmeziel in der Vermittlung von Kenntnissen lag. Nur wenn in einer Eingliederungsvereinbarung keine solchen konkreten Festlegungen hinsichtlich der Arbeitsgelegenheit vorgenommen werden, bedarf es dieser Festlegungen "im Nachgang" und können diese insoweit auch durch einseitige Regelung des Trägers erfolgen (BSG aaO).
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b) Ob das ebenfalls auf den 31.10.2008 datierende Schriftstück des Beklagten einen Verwaltungsakt darstellt, in dem die konkreten Einzelheiten der Zuweisung grundlegend geregelt werden, oder ob es sich insofern um eine ergänzende Vereinbarung zwischen dem Beklagten und der Klägerin handelt, wäre unter dem vorgenannten Gesichtspunkt, dass eine konkretisierende Eingliederungsvereinbarung als Rechtsgrund für die Arbeitsgelegenheit ausreicht, ebenfalls zu prüfen. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass nach Aktenlage das Schriftstück vom 31.10.2008 aus zwei Seiten besteht und die Klägerin die letzte Seite unterschrieben hat, was für eine ergänzende Vereinbarung zu der Eingliederungsvereinbarung vom selben Tage spricht, zumal in dem Schriftstück dieselben Einzelheiten wie in der Eingliederungsvereinbarung aufgeführt sind und lediglich die Zeit der Zuweisung (vom 3.11.2008 bis 31.1.2009) sowie die Kosten für die Anfahrt zur Maßnahme ergänzend aufgeführt werden.
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Andererseits ist das Schriftstück vom 31.10.2008 als "Zuweisung in eine Beschäftigung nach § 16 Abs 3 SGB II U 65" überschrieben, was auf einen Verwaltungsakt hindeuten könnte. Allerdings ist das Schriftstück nach dem Briefkopf an eine interne Geschäftsstelle des Beklagten gerichtet, was jedenfalls von der äußeren Gestaltung her gegen einen an die Klägerin adressierten Verwaltungsakt spricht. Dass die Rechtsnatur von Zuweisungen zu Arbeitsgelegenheiten unterschiedlich sein kann und nicht ausnahmslos Verwaltungsakte iS des § 31 Satz 1 SGB X zugrunde zu legen sind, entspricht auch der Rechtsprechung des 4. Senats des BSG (BSG Urteil vom 27.8.2011 - B 4 AS 1/10 R - BSGE 109, 70 = SozR 4-4200 § 16 Nr 9). Danach ist nach den Umständen des konkreten Einzelfalls zu beurteilen, ob eine Regelung iS des § 31 SGB X vorliegt, wobei der Empfängerhorizont maßgeblich ist.
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c) Kommt das LSG nach den vorgenannten Maßgaben zu dem Ergebnis, dass das Schriftstück vom 31.10.2008 einen Verwaltungsakt darstellt, so ist dessen Wirksamkeit zu überprüfen unter dem Blickwinkel, dass die Klägerin dieses von ihr als Verwaltungsakt qualifizierte Schriftstück unter Berufung auf die mangelnde Zusätzlichkeit der Tätigkeit angefochten hat. Wird dagegen die Eingliederungsvereinbarung als maßgeblicher Rechtsgrund für die Arbeitsgelegenheit zugrunde gelegt, ist deren Nichtigkeit nach § 58 Abs 2 Nr 4 SGB X zu prüfen, weil bei mangelnder Zusätzlichkeit in der Vereinbarung eine nach § 55 SGB X unzulässige Gegenleistung versprochen wurde. In beiden Fällen entfällt nach positiver Prüfung der Rechtsgrund für die Arbeitsgelegenheit, weshalb es bei der erneuten Entscheidung des LSG maßgeblich auf die Klärung der Frage der Zusätzlichkeit der Arbeitsgelegenheit ankommen wird.
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4. Ein Anspruch auf Wertersatz scheitert nicht von vornherein deshalb, weil die Klägerin die Arbeiten zunächst widerspruchslos ausgeführt hat.
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a) Ob einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch überhaupt der Rechtsgedanke des § 814 BGB (Kenntnis der Nichtschuld) entgegenstehen kann (BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R - BSGE 108, 116 = SozR 4-4200 § 16 Nr 7, RdNr 21 mwN), kann auch in diesem Verfahren offen bleiben, weil die Klägerin nach den Feststellungen des LSG die Zuweisung zunächst hingenommen hat und erst ab einem bestimmten, nicht näher festgestellten Zeitpunkt Zweifel an der Rechtmäßigkeit ihrer Arbeit hatte. Zweifel beinhalten aber keine Kenntnis von einer Nichtschuld.
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b) Ein vorliegend durchgreifender allgemeiner "Vorrang des Primärrechtsschutzes" ist nicht zu erkennen. Zur Begründung eines solchen von ihm angenommenen "im gesamten öffentlichen Recht" Geltung beanspruchenden Grundsatzes, der über die spezialgesetzliche Regelung in § 839 Abs 3 BGB hinaus geht, hat das LSG sich insbesondere auf die Entscheidung des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 15.7.1981 (1 BvL 77/78 - BVerfGE 58, 300: "Nassauskiesung") bezogen, in der aber kein derartiger allgemeiner Grundsatz begründet wird, sondern ausgehend von der konkreten Fallgestaltung und dem Fehlen einer gesetzlichen Entschädigungsregelung bei einem rechtswidrigen Eingriff und dem Unterlassen der grundgesetzlich zulässigen und möglichen Klage gegen den Eingriffsakt ein Entschädigungsanspruch verneint wird (BVerfG, aaO, Juris-RdNr 94 f; ähnlich: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 2. Senats vom 4.9.2008 - 2 BvR 1720/03 - Juris-RdNr 41). In den anderen vom LSG angeführten sowie weiteren Entscheidungen wird ebenfalls kein allgemeiner Grundsatz des Primärrechtsschutzes hergeleitet, sondern nur angesprochen und sein Eingreifen jeweils verneint (vgl BSG Urteil vom 15.12.2009 - B 1 AS 1/08 KL - BSGE 105, 100 = SozR 4-1100 Art 104a Nr 1, RdNr 16 f: Abstellen auf die Besonderheiten von Art 84 Abs 4 und Art 104a Abs 5 GG; BVerwG Beschluss vom 22.5.2003 - 6 B 25/03 - Juris-RdNr 6: keine Annahme eines allgemeinen Grundsatzes, sondern Bewertung der Nicht-Inanspruchnahme von Rechtsschutz als Mitverschulden gemäß § 62 VwVfG, § 254 BGB; BGH Urteil vom 13.7.1995 - III ZR 160/94 - BGHZ 130, 332, Juris-RdNr 8; BGH Urteil vom 21.10.1999 - III ZR 130/98 - BGHZ 143, 18, Juris-RdNr 30: Verneinung der Anwendung eines Vorrangs des Primärrechtsschutzes, aber Hinweis auf ein Mitverschulden des Klägers und seine Schadensminderungspflicht). In der vom LSG angeführten Literatur wird ebenfalls kein solcher allgemein geltender Grundsatz aufgestellt, sondern die Rechtsmittelversäumung als eine Ausprägung des Mitverschuldens angesehen (Papier in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl 2013, § 839 RdNr 329).
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Gegen einen solchen allgemeinen Grundsatz spricht entscheidend die Konzeption des sozialgerichtlichen Verwaltungsverfahrens, das, wie insbesondere § 44 SGB X zeigt, weniger auf die formelle Rechtswahrnehmung, sondern stärker auf die materielle Rechtmäßigkeit und Gerechtigkeit ausgerichtet ist. Bestätigt wird dies durch die allgemeinen Vorschriften im Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I), wie § 2 Abs 2 Halbs 2 SGB I, nach dem sicherzustellen ist, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden, §§ 13 bis 15 SGB I über Aufklärung, Beratung, Auskunft, einschließlich dem aus ihnen abgeleiteten Herstellungsanspruch, § 17 SGB I über die Ausführung von Sozialleistungen.
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c) Wenn es auch keinen allgemeinen Grundsatz des Primärrechtsschutzes für das gesamte öffentliche Recht gibt, so bestehen dessen ungeachtet in öffentlich-rechtlichen (Sozial-)Rechtsverhältnissen wie zwischen der Klägerin als SGB II-Leistungsempfängerin und dem beklagten Jobcenter Nebenpflichten und Obliegenheiten (vgl zur Unterscheidung nur: Grüneberg in Palandt, 72. Aufl 2013, vor § 241 RdNr 13; zum SGB X: Vogelgesang in Hauck/Noftz, SGB X, Stand: 6/2013, K § 21 RdNr 30), deren Verletzung zu Rechtsnachteilen führen kann.
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Eine Kodifikation solcher Pflichten und Obliegenheiten enthalten § 21 Abs 2 SGB X und §§ 60 ff SGB I über die "Mitwirkungspflichten" der Beteiligten, ohne dass diese beanspruchen, insofern abschließend zu sein. Dass aus dem Sozialrechtsverhältnis Nebenpflichten erwachsen, entspricht der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl allgemein nur BSG Urteil vom 19.3.1992 - 7 RAr 26/91 - BSGE 70, 186 = SozR 3-1200 § 53 Nr 4, Juris-RdNr 23: Schadensersatzpflicht; ähnlich: BSG Urteil vom 27.1.2000 - B 12 KR 10/99 R - SozR 3-2400 § 28h Nr 11, Juris-RdNr 18 ff; BSG Urteil vom 25.3.1999 - B 9 V 11/98 R - SozR 3-3100 § 10 Nr 6, Juris-RdNr 22; BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 3 KR 13/08 R - BSGE 105, 157 = SozR 4-2500 § 129 Nr 5, RdNr 36 ff; zum Herstellungsanspruch als Folge einer Verletzung von Nebenpflichten: BSG Urteil vom 18.12.1975 - 12 RJ 88/75 - BSGE 41, 126 = SozR 7610 § 242 Nr 5; BSG Urteil vom 23.7.1986 - 1 RA 31/85 - BSGE 60, 158 = SozR 1300 § 44 Nr 23; BSG Urteil vom 29.8.2012 - B 12 R 7/10 R - SozR 4-2600 § 2 Nr 16; speziell zu Pflichten der Leistungsberechtigten: BSG Urteil vom 23.3.1972 - 5 RJ 63/70 - BSGE 34, 124 = SozR Nr 25 zu § 29 RVO, Juris-RdNr 18 f; BSG Urteil vom 10.11.1977 - 3 RK 44/75 - BSGE 45, 119 = SozR 2200 § 1542 Nr 1, Juris-RdNr 18 ff; vgl auch BVerwG Urteil vom 13.4.1984 - 4 C 31/81; BVerwG Beschluss vom 20.1.2010 - 9 B 31/09; vgl zu Nebenpflichten bei öffentlich-rechtlichen Verträgen: Becker in Hauck/Noftz, SGB X, § 61 RdNr 94 ff; Engelmann in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, RdNr 4a, 4c; vgl allgemein zu Nebenpflichten in öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen: Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl 2008, § 9 RdNr 30 ff). Als typische Folge einer solchen Pflichtverletzung kann es zu einem Herstellungsanspruch kommen (BSG aaO). Andere Folgen können Schadensersatzansprüche oder, insbesondere bei der Verletzung von Obliegenheiten, die Begrenzung eigener Ansprüche sein, sodass im Ergebnis kein grundlegender Unterschied zu den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und Bundesgerichtshofs besteht (BVerwG Beschluss vom 22.5.2003 - 6 B 25/03 - Juris-RdNr 6; BGH Urteil vom 13.7.1995 - III ZR 160/94 - BGHZ 130, 332, Juris-RdNr 8; BGH Urteil vom 21.10.1999 - III ZR 130/98 - BGHZ 143, 18, Juris-RdNr 30).
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Übertragen auf das zwischen der Klägerin und dem Beklagten als Träger von Leistungen nach dem SGB II bestehende Sozialrechtsverhältnis bedeutet dies: Dem Anspruch der Klägerin auf Wertersatz kann entgegenstehen, dass sie ihre Obliegenheit aus dem sozialrechtlichen Grundverhältnis gegenüber dem beklagten Jobcenter verletzt hat, dieses auf mögliche rechtswidrige Umstände hinzuweisen und die Möglichkeit zur Abhilfe zu geben, wenn aus dem Grundverhältnis weitere Ansprüche abgeleitet werden sollen. Auf die Entscheidung, ob der Rechtsgrund für ihr Tätigwerden die Eingliederungsvereinbarung vom 31.10.2008/7.11.2008 oder ein in dem Schriftstück vom 31.10.2008 verlautbarter Verwaltungsakt ist, kommt es insofern nicht an (vgl zur Eingliederungsvereinbarung als öffentlich-rechtlicher Vertrag: BSG Urteil vom 14.2.2013 - B 14 AS 195/11 R - SozR 4-4200 § 15 Nr 2). Ein solcher Hinweis ist einem Leistungsbezieher auch regelmäßig zumutbar (vgl Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, aaO, § 9 RdNr 36) und entspricht - wenn auch nicht direkt - den Obliegenheiten aus § 60 Abs 1 Satz 1 Nr 1 und 2 SGB I, Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und ebensolche Änderungen mitzuteilen. Unterlässt er diesen Hinweis, besteht ab dem Kennenkönnen auch kein Anspruch auf Wertersatz mehr, vielmehr ist eine Anspruchsbegrenzung ab dem Zeitpunkt anzunehmen, ab dem auch aus der Laienperspektive Anlass bestanden hätte, den Beklagten auf die Fehlerhaftigkeit der Zuweisung hinzuweisen ("hier läuft etwas schief").
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Wann dieser Zeitpunkt für die Anspruchsbegrenzung eintritt, hängt von dem konkreten Einzelfall ab und hat sowohl die Erkenntnismöglichkeiten des Leistungsbeziehers als auch die Art der Arbeitsgelegenheit zu berücksichtigen. Für das vorliegende Verfahren bedeutet dies, dass nicht ab dem ersten Tag der Arbeitsgelegenheit die Hinweispflicht bestand, aber angesichts der Tatsache, dass die Klägerin nach den Feststellungen des LSG über den gesamten Maßnahmezeitraum hinweg gleichmäßig mit den Tätigkeiten "Disposition, Telefonzentrale, Geräterücknahme" beschäftigt war, jedenfalls vor Ende der Maßnahme, zumal sie in deren Verlauf, wenn auch - so die Klägerin - leider zu spät, die fehlende Zusätzlichkeit erkannt habe. Insoweit sind ebenfalls weitere Feststellungen des LSG notwendig.
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Schließlich wird das LSG über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden haben.
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