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BSG 27.06.2013 - B 10 ÜG 6/13 B
BSG 27.06.2013 - B 10 ÜG 6/13 B
Vorinstanz
vorgehend SG Hannover, 26. September 2007, Az: S 43 KA 72/06, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 12. Mai 2010, Az: L 3 KA 83/07, Urteil
vorgehend Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, 16. Dezember 2010, Az: 43336/08, Urteil
vorgehend BSG, 9. Februar 2011, Az: B 6 KA 51/10 B, Beschluss
vorgehend BVerfG, 18. Mai 2011, Az: XX, Beschluss
vorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 23. November 2012, Az: L 18 SF 6/12 EK KA, Urteil
nachgehend BSG, 18. Juni 2014, Az: B 10 ÜG 24/13 B, Beschluss
Tenor
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Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. November 2012 - L 18 SF 6/12 EK KA - aufgehoben.
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Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
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Der Streitwert wird auf 15 000 Euro festgesetzt.
Gründe
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I. Streitig ist eine Entschädigung von Nachteilen infolge einer überlangen Dauer des Gerichtsverfahrens S 43 KA 72/06 (Sozialgericht <SG> Hannover), L 3 KA 83/07 (Landessozialgericht <LSG> Niedersachsen-Bremen).
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Der Kläger nimmt als Zahnarzt an der vertragszahnärztlichen Versorgung in Niedersachsen teil. Mit Bescheid vom 29.3.2005 setzte die Kassenzahnärztliche Vereinigung Niedersachsen das vertragszahnärztliche Honorar des Klägers für das Kalenderjahr 2004 fest. Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Kläger am 13.3.2006 beim SG Klage, die durch Urteil vom 26.9.2007 - S 43 KA 72/06 - abgewiesen wurde. Die dagegen vom Kläger eingelegte Berufung wies das LSG mit Urteil vom 12.5.2010 - L 3 KA 83/07 - zurück. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG wurde durch Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 9.2.2011 zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde des Klägers nahm das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nicht zur Entscheidung an (Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18.5.2011).
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Zwischenzeitlich reichte der Kläger beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) elf Individualbeschwerden ein, wobei er ua auch in Bezug auf das vorliegende Ausgangsverfahren (Individualbeschwerde Nr 43336/08) insbesondere rügte, dass die Verfahrensdauer mit dem Gebot der "angemessenen Frist" nach Art 6 Abs 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) unvereinbar sei. Mit Urteil vom 16.12.2010 verband der EGMR diese Individualbeschwerden und erklärte die Rügen wegen der überlangen Verfahrensdauer für zulässig sowie Art 6 Abs 1 EMRK für verletzt; ferner entschied er, dass die beklagte Bundesrepublik Deutschland dem Kläger 30 000 Euro in Bezug auf den immateriellen Schaden zu zahlen habe. Die Forderung bezüglich des geltend gemachten materiellen Schadens wies der EGMR in vollem Umfang zurück.
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Am 13.1.2012 hat der Kläger beim LSG gegen das beklagte Land eine Entschädigungsklage erhoben. In der mündlichen Verhandlung vor dem LSG hat er beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn wegen der Nachteile aus der überlangen Dauer der Gerichtsverfahren S 43 KA 72/06 und L 3 KA 83/07 immateriellen Schadensersatz in Höhe von 10 000 Euro zu zahlen sowie materiellen Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe das Gericht durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ermitteln solle. Durch Urteil vom 23.11.2012 hat das LSG die Klage abgewiesen. Es hat seine Entscheidung auf folgende Erwägungen gestützt:
Die Entschädigungsklage sei unzulässig; denn Art 23 Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜGG) vom 24.11.2011 (BGBl I 2302) schließe den zeitlichen Geltungsbereich des Gesetzes für den vorliegenden Fall aus.
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Für abgeschlossene Verfahren - wie das Verfahren S 43 KA 72/06 = L 3 KA 83/07, das spätestens durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss des BSG vom 9.2.2011 abgeschlossen worden sei - gelte das ÜGG nach dieser Vorschrift nur dann, wenn die Dauer dieses Verfahrens am 3.12.2011 entweder Gegenstand von anhängigen Beschwerden beim EGMR gewesen sei oder noch habe werden können. Beide Alternativen träfen vorliegend nicht zu: Die Dauer des Verfahrens S 43 KA 72/06 = L 3 KA 83/07 sei bereits Gegenstand der mit Urteil vom 16.12.2010 abgeschlossenen Individualbeschwerde Nr 43336/08 vor dem EGMR gewesen. Damit sei dieser Gegenstand am 3.12.2011 weder vor dem EGMR anhängig gewesen noch habe er es zu diesem Zeitpunkt zulässigerweise werden können. Denn dem Erheben einer erneuten Individualbeschwerde im Hinblick auf die Verfahrensdauer S 43 KA 72/06 = L 3 KA 83/07 stehe Art 35 Abs 2 Buchst b EMRK entgegen, wonach wiederholte Beschwerden unzulässig seien, wenn sie denselben Beschwerdegegenstand wie eine schon einmal eingereichte Beschwerde an den Gerichtshof beträfen.
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Soweit der Kläger einwende, die frühere Individualbeschwerde habe sich gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtet, während jetzt die Klage gegen das Land Niedersachsen erhoben worden sei, sei dies ebenso unbeachtlich wie der vom Kläger behauptete Umstand, dass er zu dem Verfahren S 43 KA 72/06 = L 3 KA 83/07 eine weitere Individualbeschwerde zum EGMR hinsichtlich solcher materiellen Schäden erhoben habe, die von dem Urteil des EGMR vom 16.12.2010 nicht erfasst worden seien. Beide Argumente vermöchten an der Einordnung dessen, was als Streitgegenstand der früheren Individualbeschwerde anzusehen sei und damit gemäß Art 35 Abs 2 Buchst b EMRK nicht mehr zulässig Gegenstand weiterer Befassungen durch den EGMR sein könne, nichts zu ändern. Denn Gegenstand der Beschwerde beim EGMR sei nicht der Ersatz eines Schadens - sei es nun materieller oder immaterieller Art - durch einen bestimmten Schuldner; Gegenstand der Individualbeschwerde sei vielmehr die Behauptung, in einem Konventionsrecht verletzt zu sein, was sich aus dem vorgetragenen Sachverhalt und den seitens des Beschwerdeführers diesbezüglich erhobenen Rügen oder Beschwerdepunkten zusammensetze. Damit aber verbleibe der Streitgegenstand für weitere Individualbeschwerden im Hinblick auf eine überlange Verfahrensdauer derselbe wie in dem Verfahren Nr 43336/08.
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Aus den aufgezeigten Gründen habe der Senat es dahinstehen lassen können, ob die Behauptung des Klägers tatsächlich zutreffe, zu dem Verfahren S 43 KA 72/06 = L 3 KA 83/07 vor dem EGMR eine weitere Individualbeschwerde bezüglich materiellen Schadensersatzes erhoben zu haben, weil sich, so der Kläger, der EGMR in seinem Urteil vom 16.12.2010 nur mit der Frage des immateriellen Schadens befasst habe. Zweifel an dieser Darstellung erschienen allerdings deshalb angebracht, weil sich der EGMR ausdrücklich in der RdNr 102 seines Urteils mit materiellen Schadensersatzforderungen des Klägers auseinandergesetzt und diese in vollem Umfang zurückgewiesen habe.
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Dahinstehen könne im Übrigen auch die Frage, ob der Kläger tatsächlich wegen des Verfahrens S 43 KA 72/06 = L 3 KA 83/07 eine weitere Individualbeschwerde zum EGMR hinsichtlich der Verfahrenslaufzeit erhoben habe, die von dem Urteil des EGMR vom 16.12.2010 noch nicht erfasst gewesen sei. Festzustellen sei insoweit nämlich, dass das betreffende Verfahren in der Hauptsache durch das Urteil des LSG vom 12.5.2010 geendet habe. Damit aber sei die gesamte Verfahrensdauer des hier zur Beurteilung stehenden Verfahrens Gegenstand der früheren Individualbeschwerde gewesen, was sich im Übrigen aus dem Sachverhalt des Urteils des EGMR eindeutig entnehmen lasse. Dass in dem Verfahren S 43 KA 72/06 = L 3 KA 83/07 das LSG am 5.5.2011 über die Änderung des festgesetzten Streitwertes und am 17.8.2011 über eine Erinnerung des Klägers entschieden habe, sei in diesem Zusammenhang entgegen der Auffassung des Klägers unerheblich. Denn dieser Umstand könne insbesondere nicht zu einer Ausdehnung der Verfahrenslaufzeit S 43 KA 72/06 = L 3 KA 83/07 über den 12.5.2010 hinaus führen. Wie nämlich Art 35 Abs 1 EMRK zu entnehmen sei, komme es für die Frage des Zeitpunktes der Verfahrensbeendigung des innerstaatlichen Verfahrens ausschließlich auf die endgültige Entscheidung in der Hauptsache an.
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Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem, ihm am 28.12.2012 zugestellten Urteil hat der Kläger am 15.1.2013 beim BSG Beschwerde erhoben und diese zugleich begründet. Er rügt eine falsche Anwendung des Art 23 ÜGG und macht im Wesentlichen geltend: Entgegen der Ansicht des LSG sei das ÜGG vorliegend anwendbar, weil die Dauer des Verfahrens S 43 KA 72/06 = L 3 KA 83/07 Gegenstand einer am 3.12.2011 beim EGMR anhängigen Individualbeschwerde gewesen sei. Deren Gegenstand stimme auch nicht mit dem des durch das Urteil des EGMR vom 16.12.2010 abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens überein, sondern betreffe weitere vom EGMR noch nicht erfasste Konventionsverletzungen infolge der Dauer des Verfahrens S 43 KA 72/06 = L 3 KA 83/07.
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Nachdem der Beklagte eingewandt hatte, die Beschwerdebegründung lasse nicht erkennen, dass sie das Ergebnis einer eigenständigen Überprüfung durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers sei, hat der Prozessbevollmächtigte erklärt, es habe eine eigenständige Überprüfung durch ihn stattgefunden. Der Text der Nichtzulassungsbeschwerde sei von ihm unterschrieben worden und werde von ihm folglich auch verantwortet.
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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist zulässig.
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Sie ist form- und fristgerecht von dessen Prozessbevollmächtigten beim BSG eingereicht worden. Zwar deutet der Text der Beschwerdebegründung darauf hin, dass er im Wesentlichen vom Kläger selbst verfasst worden ist; der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat jedoch durch Verwendung seines Briefkopfes und seine Unterschrift die volle Verantwortung dafür übernommen (vgl dazu BSG SozR 4-2500 § 75 Nr 3 RdNr 12). Zwar reicht die bloße Unterzeichnung eines vom Mandanten gefertigten Schreibens für sich genommen nicht aus (vgl BSG SozR 3-1500 § 166 Nr 4). Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat hier jedoch eindeutig erklärt, dass eine eigenständige Überprüfung durch ihn erfolgt sei (vgl dazu BSG SozR 1500 § 160 Nr 44).
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Der Inhalt der Beschwerdebegründung genügt den Anforderungen des § 160a Abs 2 S 3 SGG. Der Kläger hat einen Verfahrensmangel bezeichnet, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Indem er sich gegen die auf Art 23 ÜGG gestützte Entscheidung des LSG wendet, dass die Klage unzulässig sei, macht er geltend, das LSG habe zu Unrecht ein Prozessurteil anstelle eines Sachurteils gefällt (vgl dazu BSGE 34, 236, 237; BSGE 35, 267, 271 = SozR Nr 5 zu § 551 RVO Bl Aa 8; dazu auch Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 658 ff mwN).
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Die Beschwerde des Klägers ist auch begründet. Der gerügte Verfahrensmangel liegt vor.
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Das LSG hat die Klage als unzulässig angesehen, weil Art 23 ÜGG den zeitlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes für den vorliegenden Fall ausschließe. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Er hat zwar in seinen Urteilen vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL (zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) und B 10 ÜG 2/12 KL - die dort unproblematischen Voraussetzungen des Art 23 S 1 ÜGG einheitlich vorab bei der Zulässigkeit der Klage behandelt (aaO RdNr 11 f). Der vorliegende Fall erfordert jedoch eine differenziertere Vorgehensweise. Art 23 S 1 ÜGG lautet:
Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren, die bei seinem Inkrafttreten bereits anhängig waren, sowie für abgeschlossene Verfahren, deren Dauer bei seinem Inkrafttreten Gegenstand von anhängigen Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist oder noch werden kann.
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Das ÜGG, dessen Geltung damit auch für abgeschlossene Verfahren geregelt wird, enthält sowohl materiell-rechtliche als auch verfahrensrechtliche Vorschriften. Erstere betreffen insbesondere den Entschädigungsanspruch bei überlanger Verfahrensdauer selbst (vgl §§ 198 bis 200 GVG), während sich letztere ua auf die zuständigen Gerichte, das geltende Verfahrensrecht und die Klagefrist beziehen (vgl § 198 Abs 5, § 201 GVG). Wollte man Art 23 S 1 ÜGG wortlautgetreu anwenden, fehlte es an Regelungen dazu, welches Gericht nach welchem Verfahren darüber zu entscheiden hat, ob die Voraussetzungen dieser Norm vorliegen. Eine derartige Auslegung sieht der Senat nicht als sachgerecht an. Auch das LSG hat offenbar seine eigene Zuständigkeit und die Anwendung des SGG nach § 201 GVG iVm § 202 S 2 SGG idF des ÜGG bejaht, obwohl es Art 23 S 1 ÜGG nicht für gegeben hält. Seinem erkennbaren Sinn und Zweck nach ist Art 23 S 1 ÜGG darauf gerichtet, eine Entschädigungsmöglichkeit für bestimmte Altfälle zu eröffnen (vgl allgemein dazu Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks 17/3802, 1 f, 15 ff, 31). Dementsprechend ist davon auszugehen, dass es für die Anwendung der verfahrensrechtlichen Vorschriften des ÜGG ausreicht, wenn der Kläger - wie hier - einen Entschädigungsanspruch nach § 198 GVG geltend macht.
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Soweit Art 23 S 1 ÜGG den zeitlichen Geltungsbereich der materiell-rechtlichen Vorschriften des ÜGG regelt, betrifft er die Frage, ob ein Kläger seinen Entschädigungsanspruch auf die einschlägigen Vorschriften, insbesondere § 198 GVG, stützen kann. Dieser Punkt gehört zur Begründetheit der Klage. Im Rahmen der Zulässigkeit ist bei einer - hier gegebenen - allgemeinen Leistungsklage (§ 54 Abs 5 SGG; vgl dazu BSG Urteil vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - RdNr 15 f) entsprechend § 54 Abs 1 S 2 SGG insoweit nur die Klagebefugnis zu prüfen (vgl BSGE 75, 262, 265 = SozR 3-8560 § 26 Nr 2 S 15; BSG SozR 3-8570 § 8 Nr 7 S 41). Sie fehlt erst dann, wenn der geltend gemachte Anspruch unter keinem Gesichtspunkt zustehen kann (vgl BSGE 26, 237, 238 f = SozR Nr 112 zu § 54 SGG Bl Da 35; BSG SozR 3-2600 § 149 Nr 6 S 16). Es reicht vielmehr aus, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Kläger dadurch in eigenen Rechten verletzt ist, dass der Beklagte die begehrte Zahlung unterlassen hat (vgl BSGE 75, 262, 265 = SozR 3-8560 § 26 Nr 2 S 15).
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Gemessen an diesen Kriterien ist eine Klagebefugnis hier nicht zu verneinen. Der Kläger begehrt Entschädigung nach §§ 198 ff GVG. Die Anwendung dieser Vorschriften ist nicht von vornherein ausgeschlossen, da Art 23 S 1 ÜGG eine Geltung für "Altfälle", wie den zugrundeliegenden vertragszahnärztlichen Honorarstreit, eröffnet. Hinzu kommt, dass der Kläger unwidersprochen behauptet hat, dass bei Inkrafttreten des ÜGG am 3.12.2011 eine Individualbeschwerde betreffend die Dauer jenes Verfahrens beim EGMR "anhängig" war. Ob das tatsächlich zutrifft und wie Art 23 S 1 ÜGG insofern auszulegen und anzuwenden ist, ist nicht im Rahmen der Zulässigkeit der Klage zu prüfen.
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Insbesondere ist die vom LSG vertretene Auslegung des Begriffes "anhängig" in Art 23 S 1 ÜGG nicht so klar und zweifelsfrei, dass sie ohne Weiteres der Beurteilung der Klagebefugnis zugrunde gelegt werden könnte. Es ist jedenfalls nicht unbedenklich, wenn ein innerstaatliches Gericht die Anwendung des § 198 GVG mit der Begründung verneint, eine beim EGMR anhängige Individualbeschwerde sei nach einer ins Einzelne gehenden Prüfung als unzulässig anzusehen. Schon der Wortlaut des Art 23 S 1 ÜGG legt eine solche genaue Zulässigkeitsprüfung nicht nahe, da er nur von "anhängigen Beschwerden" spricht. Es ist auch fraglich, ob der Gesetzgeber die innerstaatlichen Gerichte veranlassen wollte, eine dem EGMR zustehende Zulässigkeitsprüfung vollständig vorwegzunehmen. Darüber hinaus sollten durch die Einführung des ÜGG auch in beim EGMR anhängigen Beschwerdeverfahren Verurteilungen vermieden werden (vgl BT-Drucks 17/3802 S 31). Andererseits sollen missbräuchlich erhobene bzw offensichtlich unzulässige Individualbeschwerden zum EGMR sicher nicht die Anwendung des ÜGG für Altfälle eröffnen, sonst würde die Übergangsvorschrift praktisch leerlaufen. Der Gesetzgeber hat insoweit insbesondere die Frist des Art 35 Abs 1 EMRK im Auge gehabt (vgl BT-Drucks 17/3802 aaO; dazu auch Link/van Dorp, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 2012, RdNr 155; Marx in Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, 1. Aufl 2013, Art 23 ÜVerfBesG RdNr 2; Ott in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 2013, T, Art 23 ÜGRG RdNr 7). Auch die Regelung des Art 35 Abs 2 EMRK dürfte dabei in Betracht zu ziehen sein. Danach befasst sich der Gerichtshof nicht mit einer nach Art 34 EMRK erhobenen Individualbeschwerde, die anonym ist oder im Wesentlichen mit einer schon vorher vom Gerichtshof geprüften Beschwerde übereinstimmt oder schon einer anderen internationalen Untersuchungs- oder Vergleichsinstanz unterbreitet worden ist und keine neuen Tatsachen enthält.
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Auch die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Entschädigungsklage nach § 198 GVG sind gegeben.
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Für die vorliegende Klage auf Entschädigung gegen das beklagte Land, betreffend Verfahrensverzögerungen bei dessen Gerichten, ist für den hier einschlägigen Bereich der Sozialgerichtsbarkeit gemäß § 201 S 1 GVG iVm § 202 S 2 SGG das LSG zuständig. Die Klage ist am 13.1.2012 mit einem vom Kläger unterschriebenen Telefaxschreiben vom 12.1.2012 beim LSG erhoben worden. Damit hat der Kläger die Schriftform (§ 90 SGG) erfüllt (vgl dazu zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 53). Ebenso ist die für abgeschlossene Verfahren geltende Klagefrist (Klageerhebung spätestens am 3.6.2012) eingehalten (vgl Art 23 S 6 ÜGG). Einer Verzögerungsrüge iS des § 198 Abs 3 GVG bedurfte es hier nicht (vgl Art 23 S 5 ÜGG).
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Da die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliegen, macht der Senat von der ihm nach § 160a Abs 5 SGG eröffneten Möglichkeit Gebrauch, das angefochtene Urteil unmittelbar aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
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Das LSG wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.
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Die Streitwertentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 52 Abs 1 bis 3 GKG.
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