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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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BSG 30.04.2013 - B 5 RS 48/12 B
BSG 30.04.2013 - B 5 RS 48/12 B
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. August 2012 wird als unzulässig verworfen.
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Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
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Das LSG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 30.8.2012 die Berufung der Klägerin als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemanns (geboren: 1919, gestorben: 1998) gegen den Gerichtsbescheid des SG Berlin vom 31.8.2010 zurückgewiesen.
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Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. Sie beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Verfahrensfehler und Divergenz.
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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.
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Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),
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das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder
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ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
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Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.
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Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
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Die Klägerin hält folgende Fragen für grundsätzlich bedeutsam:
1.
"Besitzen Feststellungen des UN-Ausschusses für die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Angelegenheiten 'keine rechtliche Relevanz' und können sie in der Rechtsprechung in Deutschland unbeachtet bleiben, wie es das LSG in dem hier angefochtenen Urteil praktisch tut, oder sind die Erkenntnisse solcher UN-Gremien von den Gerichten und Behörden den Entscheidungen zugrunde zu legen bzw. zumindest bei der Entscheidungsfindung und in den Gründen zu berücksichtigen, wie sich das aus den UN-Feststellungen ergibt? Welche Bedeutung besitzen Feststellungen internationaler Gremien für die Rechtsordnung, besonders für die Rechtsprechung und Entscheidungspraxis in Deutschland, das durch Verträge, die es mit vorbereitet und denen es zugestimmt hat, in das System der umfassenden Berücksichtigung der Feststellungen solcher Gremien fest eingebunden ist?"
2.
"Dürfen Beweisanregungen in sozialgerichtlichen Verfahren als unbeachtlich behandelt werden, weil sie sich nach der - gegebenenfalls voreingenommenen bzw. fehlerhaften - Meinung von Richtern 'nicht auf die konkrete Rentenberechnung, sondern auf sozialpolitische Erwägungen' stützen, 'derentwegen nach ihrer Position kein Aufklärungsbedarf besteht' (vgl. entsprechenden LSG-Beschluss in einem dem BSG bekannten Parallelverfahren in den Entscheidungsgründen)?"
3.
"Ist es zulässig, Alterssicherungsansprüche, die von Bürgern in der DDR in unterschiedlichen Rechtsgebieten (Arbeits- und Sozialrecht, Verwaltungsrecht und Zivilrecht) rechtmäßig erworben wurden und wie anderes Eigentum zu schützen sind, zu liquidieren und nicht zu überführen, sondern an deren Stelle geringerwertige auf die gesetzliche Rentenversicherung (Sozialrecht) begrenzte Rentenansprüche zu setzen oder verletzt das die Grund- und Menschenrechte des Betroffenen, dem sein Eigentum und die Gleichbehandlung mit den anderen Bürgern Deutschlands gemäß Grundgesetz und EMRK zu garantieren sind?"
4.
"Ist den betroffenen Bürgern zumutbar, dass vom höchsten deutschen Fachgericht für die Sozialgerichtsbarkeit die bei ihm eingereichten Anträge schlicht als unzulässig erklärt werden, ohne dass vom Gericht die Gründe für die Unzulässigkeit benannt und den Bürgern ausdrücklich nachvollziehbar erläutert werden?"
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Mit diesen Fragen hat er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan. Denn es bleibt schon offen, welche konkreten revisiblen (Bundes-)Normen iS von § 162 SGG ausgelegt und/oder an welchem höherrangigen Recht gemessen werden sollen, um die Rechtseinheit zu wahren oder das Recht fortzubilden.
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Soweit sich die Beschwerdebegründung auf die "Abschließenden Bemerkungen des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte" vom 20.5.2011 beruft, lässt sie unerörtert, warum es sich bei diesen sog "concluding observations", die im Staatenberichtsverfahren nach Art 16 ff des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR) vom 19.12.1966 ergehen, um Bundesrecht handeln könnte. Im Übrigen bleibt unklar, auf welche völkervertragsrechtliche(n) Bestimmung(en) des IPwskR sich die Klägerin überhaupt stützen will und dass diese Bestimmungen, die als revisibles Bundesrecht in Betracht kommen (zur Revisibilität völkerrechtlicher Verträge: BVerwGE 134, 1, 20; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 162 RdNr 4b), ohne weitere normative Ausgestaltung durch innerstaatliche Rechtsetzungsorgane unmittelbar anwendbar sind, also nach Wortlaut, Zweck und Inhalt geeignet und hinreichend bestimmt sind, wie innerstaatliche Rechtsvorschriften zu wirken (zu diesen Voraussetzungen allgemein vgl: BVerwGE 87, 11, 13; 92, 116, 118; 134, 1, 20). Schließlich legt die Begründung nicht dar, welchen Sachverhalt das LSG festgestellt hat und ob gerade im Blick hierauf die angesprochenen Probleme im erstrebten Revisionsverfahren klärungsfähig wären.
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Ebenso wenig sind Verfahrensmängel schlüssig dargetan. Soweit die Klägerin Verletzungen des Amtsermittlungsprinzips (§ 103 SGG) und des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG iVm Art 103 Abs 1 GG) geltend macht, "dass ihr im GG verbürgtes Recht auf Gehör durch ungenügende Untersuchungen durch das Gericht und wegen der Unterlassung von Beweiserhebungen nicht ausreichend berücksichtigt bzw. sogar verletzt" werde, hat sie weder Fundstelle oder Wortlaut prozessordnungskonformer Beweisanträge wiedergegeben noch behauptet, derartige Anträge am Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem LSG aufrechterhalten und damit alles getan zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen.
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Von vornherein nicht divergenzfähig sind die "Abschließenden Bemerkungen des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte", weil es sich dabei um keine Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG handelt. Dasselbe gilt, soweit die Klägerin innerhalb des angefochtenen LSG-Urteils "eine unüberbrückbare Divergenz" erblickt. Auch angebliche "Widersprüche" innerhalb der Rechtsprechung des BVerfG vor und nach 2004, namentlich zwischen dem "Leiturteil" vom 28.4.1999 (1 BvL 32/95 ua - BVerfGE 100, 1 ff = SozR 3-8570 § 10 Nr 3) einerseits und dem Beschluss des BVerfG vom 6.7.2010 (1 BvL 9/06, 1 BvL 2/08 - BVerfGE 126, 233 ff = SozR 4-8570 § 6 Nr 5) andererseits können nicht zur Revisionszulassung führen.
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Soweit die Klägerin vorträgt, das LSG habe "fehlerhafte Auffassungen zur Systementscheidung des RÜG und zur Rentenüberleitung, insbesondere zum Inhalt des in Bezug genommenen Urteils des BVerfG vom 28.4.1999 zugrunde gelegt", ist damit ebenfalls keine Rechtsprechungsabweichung dargetan. Missversteht oder übersieht das Berufungsgericht einen höchstrichterlichen Rechtssatz und wendet deshalb das Recht fehlerhaft an, kann daraus nicht geschlossen werden, es habe einen divergierenden Rechtssatz aufgestellt. Die Bezeichnung einer Abweichung iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG setzt vielmehr die Darlegung voraus, dass das LSG die höchstrichterliche Rechtsprechung im angefochtenen Urteil infrage stellt, was nicht der Fall ist, wenn es eine höchstrichterliche Entscheidung in ihrer Tragweite für den entschiedenen Fall verkannt haben sollte (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 73 mwN). Unter diesen Umständen hätte die Klägerin vertieft darauf eingehen müssen, warum es sich bei der behaupteten Abweichung des Berufungsgerichts nicht lediglich um eine falsche Rechtsanwendung im Einzelfall handelt, in der ein eigener Rechtssatz des Berufungsgerichts gerade nicht zum Ausdruck kommt (vgl im Einzelnen BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26 S 45).
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Darüber hinaus kann die Revision wegen Divergenz nicht zugelassen werden, wenn das Berufungsgericht eine Tatsache, die für den geltend gemachten Anspruch erheblich sein würde, noch nicht festgestellt hat und damit derzeit nur die Möglichkeit besteht, dass sie nach Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht und nach weiterer Sachverhaltsaufklärung entscheidungserheblich werden kann (BSG Beschluss vom 10.11.2008 - B 12 R 14/08 B - BeckRS 2008, 57913 RdNr 6 mwN). Das erstrebte Revisionsverfahren darf nicht mit einer Aufhebung und Zurückverweisung, sondern muss mit der Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage enden können. Die Klägerin trägt aber schon selbst vor, dass ihr Rechtsstreit "erst durch die nach der zuzulassenden Revision erfolgende Rückverweisung" abschließend entschieden werden kann.
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Soweit die Klägerin nach Fristablauf (hier: 10.1.2013) neue, bisher nicht aufgeworfene Rechtsfragen im Zusammenhang mit § 6 Abs 2 Nr 4 AAÜG iVm Art 3 Abs 1 GG bzw eine neue Abweichung von der Rechtsprechung des BSG geltend macht, ist ein solches, beim BSG am 17.1.2013 eingegangenes Vorbringen unzulässig. Ein "Nachschieben von Gründen" nach Ablauf der Begründungsfrist ist nicht mehr möglich (vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 10 RdNr 4; BSG Beschluss vom 13.6.2001 - B 10/14 EG 4/00 B - Juris RdNr 13; vgl auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, aaO, § 160a RdNr 13b).
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
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Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
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