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BSG 12.03.2013 - B 1 A 1/12 R
BSG 12.03.2013 - B 1 A 1/12 R - Krankenversicherung - Krankenkassenschließung dient öffentlichem Interesse - Arbeitnehmer - keine Verletzung von Grundrechten wegen Fehlens von Rechtsschutz gegen Schließung der sie beschäftigenden Krankenkasse
Normen
§ 153 S 1 Nr 3 SGB 5 vom 20.12.1988, § 153 S 2 SGB 5 vom 20.12.1988, § 153 S 2 SGB 5 vom 22.12.2011, § 155 Abs 4 S 9 SGB 5 vom 15.12.2008, § 164 Abs 3 SGB 5 vom 15.12.2008, § 164 Abs 4 SGB 5, § 171b Abs 3 S 2 SGB 5 vom 15.12.2008, § 171b Abs 5 SGB 5 vom 15.12.2008, § 175 Abs 3a SGB 5 vom 22.12.2011, § 29 Abs 2 Nr 2 SGG, § 54 Abs 1 S 1 SGG, § 54 Abs 1 S 2 SGG, § 54 Abs 2 S 1 SGG, § 131 Abs 1 S 3 SGG, Art 12 Abs 1 S 1 GG, Art 19 Abs 4 GG
Vorinstanz
vorgehend SG Hamburg, 24. Oktober 2011, Az: S 6 KR 957/11, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Hamburg, 28. Juni 2012, Az: L 1 KR 148/11, Urteil
Leitsatz
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1. Die Rechtsnormen über die Schließung einer Krankenkasse dienen lediglich öffentlichen Interessen, nicht aber Individualinteressen ihrer Arbeitnehmer.
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2. Es verletzt keine Grundrechte betroffener Arbeitnehmer, dass sie gegen die Schließung der sie beschäftigenden Krankenkasse keinen Rechtsschutz haben, sondern nur gegen die an eine wirksame Schließung anknüpfenden Schließungsfolgen.
Tenor
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 28. Juni 2012 wird zurückgewiesen.
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Der Kläger trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.
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Der Streitwert wird für alle Rechtszüge auf 5000 Euro festgesetzt.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Schließung der City BKK (C-BKK) mit Ablauf des 30.6.2011.
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Der 1984 geborene Kläger war seit 1.8.2002 bei der C-BKK als Sozialversicherungsfachangestellter beschäftigt. Nach den tarifvertraglichen Regelungen gehörte er zu den ordentlich kündbaren Arbeitnehmern. Aufgrund seiner Funktion als Jugendvertreter war er nach Bundespersonalvertretungsrecht im Zeitpunkt der Schließung jedoch ordentlich unkündbar. Die beklagte Bundesrepublik, vertreten durch das Bundesversicherungsamt, schloss die C-BKK mangels sichergestellter Leistungsfähigkeit mit Ablauf des 30.6.2011 und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an (Bescheid vom 4.5.2011). Die C-BKK teilte dem Kläger mit, dass sein Arbeitsverhältnis zum 30.6.2011 ende (Schreiben vom 6.5.2011). Sie bot den Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses an mit der beigeladenen City BKK Körperschaft des öffentlichen Rechts in Abwicklung. Sie kündigte das Arbeitsverhältnis zum 30.6.2011, hilfsweise zum 30.9.2011 (Schreiben vom 20.5.2011). Für die Zeit vom 1.7.2011 bis zum 31.1.2012 vereinbarten der Kläger und die Beigeladene ein befristetes Arbeitsverhältnis als Sachbearbeiter, das der Kläger zunächst auch erfüllte. Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2011 (Schreiben vom 9.11.2011). Seit 1.1.2012 ist er in einem bis zum 31.12.2013 befristeten Arbeitsverhältnis bei der Securvita BKK beschäftigt.
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Der Kläger hat gegen den Schließungsbescheid Klage beim LSG Baden-Württemberg erhoben. Das LSG hat den Rechtsstreit an das SG verwiesen. Das SG hat die Klage mangels Klagebefugnis abgewiesen (Urteil vom 24.10.2011). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 28.6.2012).
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Der Kläger rügt mit seiner Revision die Verletzung von § 54 SGG, Art 12 Abs 1 GG, Art 9 Abs 3 GG, Art 2 Abs 1 GG und Art 3 Abs 1 GG.
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Der Kläger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Hamburg vom 28. Juni 2012 und des Sozialgerichts Hamburg vom 24. Oktober 2011 und den Bescheid der Beklagten vom 4. Mai 2011 aufzuheben,
hilfsweise,
die Urteile des Landessozialgerichts Hamburg vom 28. Juni 2012 und des Sozialgerichts Hamburg vom 24. Oktober 2011 aufzuheben und festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 4. Mai 2011 rechtswidrig ist.
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Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
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Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Seine Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft (dazu 1.), aber unzulässig, weil dem Kläger die erforderliche Klagebefugnis fehlt (dazu 2.).
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1. Die auf Aufhebung der Schließung der C-BKK mit Ablauf des 30.6.2011 (Bescheid vom 4.5.2011) gerichtete Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 SGG) - eine Aufsichtsangelegenheit gegenüber einem Träger der Sozialversicherung, bei dem die Aufsicht von einer Bundesbehörde ausgeübt wird, (vgl § 29 Abs 2 Nr 2 SGG) - ist nicht mehr statthaft. Der Kläger hat seine zunächst erhobene Anfechtungsklage im Revisionsverfahren statthaft hilfsweise auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Schließungsbescheids umgestellt (§ 131 Abs 1 S 3 iVm § 54 Abs 1 S 1 SGG; zur Zulässigkeit der Antragsumstellung im Revisionsverfahren vgl BSGE 92, 46 = SozR 4-2500 § 61 Nr 1; BSG Urteil vom 12.9.2012 - B 3 KR 17/11 R - Juris, RdNr 18 mwN). Der Schließungsbescheid hat sich nämlich mit Eintritt der Schließungswirkung erledigt. Die Schließung der Krankenkasse (KK) gestaltet die Rechtslage um und schließt den prozessualen, zunächst geltend gemachten Aufhebungsanspruch aus (vgl zum Begriff der "Erledigung" des angegriffenen Verwaltungsakts Hauck in Hennig, SGG, Stand Dezember 2012, § 131 RdNr 66 ff). Die Schließung der C-BKK wurde nach Anordnung der sofortigen Vollziehung des Schließungsbescheids vollzogen. In einem solchen Fall kann ein Schließungsbescheid nicht mehr durch eine die Schließung aufhebende gerichtliche Entscheidung - mit Wirkung ex tunc - beseitigt werden; in Betracht kommt vielmehr nur noch eine Beseitigung der Folgen der Schließung (vgl entsprechend zum Zusammenschluss BSGE 68, 54, 55 f = SozR 3-2500 § 147 Nr 2 S 3 f; BSG Urteil vom 11.9.2012 - B 1 A 2/11 R - RdNr 10 mwN, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2500 § 171a Nr 1 vorgesehen).
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2. Die statthafte Fortsetzungsfeststellungsklage ist indes unzulässig. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist nach Eintritt eines erledigenden Ereignisses zulässig, wenn die ursprüngliche Anfechtungsklage zulässig gewesen ist, ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis besteht und ein Feststellungsinteresse vorliegt (vgl BSG Urteil vom 11.9.2012 - B 1 A 2/11 R - RdNr 13 mwN, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2500 § 171a Nr 1 vorgesehen; Hauck in Hennig, SGG, Stand Dezember 2012, § 131 RdNr 55). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Denn der Kläger war schon für die Anfechtungsklage nicht klagebefugt.
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Die Klagebefugnis für eine Anfechtungsklage besteht, wenn der Kläger behaupten kann, durch den angefochtenen, von ihm als rechtswidrig angesehenen Verwaltungsakt beschwert zu sein (vgl § 54 Abs 1 S 2 und Abs 2 S 1 SGG; BSGE 98, 129 = SozR 4-2400 § 35a Nr 1, RdNr 12; BSGE 107, 287 = SozR 4-2500 § 35 Nr 4, RdNr 21; BSG Urteil vom 11.9.2012 - B 1 A 2/11 R - RdNr 14 mwN, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2500 § 171a Nr 1 vorgesehen; Hauck in Hennig, SGG, Stand Dezember 2012, § 131 RdNr 10). Beschwert in diesem Sinne kann auch ein Drittbetroffener sein, in dessen Rechtssphäre durch den an einen anderen gerichteten Verwaltungsakt eingegriffen wird. Eine rein wirtschaftliche Betroffenheit reicht dafür jedoch nicht aus. Die Klagebefugnis fehlt, wenn die als verletzt angesehene Rechtsnorm keinen drittschützenden Charakter in dem Sinne hat, dass sie zumindest auch der Verwirklichung individueller Interessen des Klägers zu dienen bestimmt ist (stRspr, vgl zB BSGE 70, 99, 101 = SozR 3-1500 § 54 Nr 15 S 38; BSGE 77, 130, 132 f = SozR 3-2500 § 124 Nr 2 S 15; BSG SozR 3-2500 § 13 Nr 19 S 84). Es müssen entweder die geltend gemachten rechtlichen Interessen des Dritten vom Schutzzweck der dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm erfasst sein (vgl zB BSG SozR Nr 115 zu § 54 SGG; BSGE 67, 30 = SozR 3-2200 § 368n Nr 1; BSGE 68, 291 = SozR 3-1500 § 54 Nr 7; BSGE 70, 99, 101 = SozR 3-1500 § 54 Nr 15 S 38; dazu a). Oder es muss eine weitergehende Grundrechtsverletzung des Dritten, gegen die die Rechtsordnung schützt, tatsächlich möglich sein (vgl BSGE 107, 261 = SozR 4-2500 § 35 Nr 5, RdNr 14; dazu b). Von dem Verwaltungsakt dürfen in Bezug auf den Dritten nicht nur - wie hier - Rechtsreflexe ausgehen.
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a) Die von dem Kläger als verletzt angesehenen Rechtsnormen haben keinen drittschützenden Charakter in dem Sinne, dass sie zumindest auch der Verwirklichung seiner individuellen rechtlichen Interessen zu dienen bestimmt sind. Die zugrundeliegende Regelung der Schließung von BKKn (§ 153 S 1 Nr 3 und S 2 SGB V idF durch Art 1 Gesundheits-Reformgesetz <GRG> vom 20.12.1988, BGBl I 2477) bestimmt: "Eine Betriebskrankenkasse wird von der Aufsichtsbehörde geschlossen, wenn … 3. ihre Leistungsfähigkeit nicht mehr auf Dauer gesichert ist. Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Schließung wirksam wird." Als Alternative zu einer Schließung nach § 153 SGB V regelt § 171b SGB V (hier anzuwenden idF durch Art 1 Nr 7 Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung <GKV-OrgWG> vom 15.12.2008, BGBl I 2426 mWv 1.1.2010) die Insolvenz von KKn. Danach gilt vom 1.1.2010 an die Insolvenzordnung für die KKn nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze (vgl § 171b Abs 1 SGB V). Wird eine KK zahlungsunfähig oder ist sie voraussichtlich nicht in der Lage, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen (drohende Zahlungsunfähigkeit), oder tritt Überschuldung ein, hat der Vorstand der KK dies der zuständigen Aufsichtsbehörde unter Beifügung aussagefähiger Unterlagen unverzüglich anzuzeigen (vgl § 171b Abs 2 S 1 SGB V). Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der KK kann nur von der Aufsichtsbehörde gestellt werden. Liegen zugleich die Voraussetzungen für eine Schließung wegen auf Dauer nicht mehr gesicherter Leistungsfähigkeit vor, soll die Aufsichtsbehörde anstelle des Antrages nach Satz 1 die KK schließen (vgl § 171b Abs 3 S 1 und 2 SGB V). Mit dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder dem Tag der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, ist die KK geschlossen mit der Maßgabe, dass die Abwicklung der Geschäfte der KK im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach den Vorschriften der Insolvenzordnung erfolgt (vgl § 171b Abs 5 SGB V).
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Die Regelungen schützen nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte (vgl Gesetzentwurf der BReg eines GRG, BT-Drucks 11/2237 S 211 zu § 162: Die Vorschrift entspricht inhaltlich § 274 Nr 4 RVO; § 274 RVO schloss inhaltlich an § 68 Abs 1 KVG an, vgl Horst Peters, Handbuch der KV, Teil II, Bd 2, 18. Aufl, Stand 31.7.1987, § 274 RVO Anm 1) und Regelungszweck keine Individualrechte, insbesondere keine Interessen der von einer Schließung einer KK betroffenen Arbeitnehmer. Die Schließung von BKKn, deren Leistungsfähigkeit nicht mehr auf Dauer gesichert ist, dient vielmehr allein öffentlichen Interessen, nämlich dem Erhalt der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und des Vertrauens in ihre Träger. Das spiegelt sich auch in der jüngsten Gesetzesentwicklung wider. Nach § 153 S 2 SGB V (idF durch Art 1 Nr 59c GKV-Versorgungsstrukturgesetz <GKV-VStG> vom 22.12.2011, BGBl I 2983 mWv 1.1.2012) müssen zwischen dem von der Aufsichtsbehörde bestimmten Zeitpunkt, an dem die Schließung wirksam wird, und der Zustellung des Schließungsbescheids mindestens acht Wochen liegen. Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass für die Mitglieder einer geschlossenen KK ein ausreichender Zeitraum zur Verfügung steht, um das Wahlrecht zu einer neuen KK auszuüben, sodass davon ausgegangen werden kann, dass diese zum Zeitpunkt, in dem die Schließung wirksam wird, eine Mitgliedschaft bei einer neuen KK begründet haben (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit 14. Ausschuss> zu dem Entwurf eines GKV-VStG, BT-Drucks 17/8005 S 122 zu Nr 59c neu <§ 153 SGB V>). Die hierfür erforderlichen flankierenden Regelungen zum Verfahren der Ausübung des Kassenwahlrechts im Fall der Schließung einer KK stellt § 175 Abs 3a SGB V bereit. Individualrechte der Versicherten, gegen eine Schließungsentscheidung als solche vorzugehen, erwachsen daraus nicht.
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Dass die Rechtsnormen über die KK-Schließung lediglich öffentlichen Interessen dienen, entspricht auch dem Regelungssystem. Während §§ 153, 171b SGB V die Schließung regeln, legt hiervon getrennt § 155 Abs 4 S 9 SGB V (eingefügt durch Art 1 Nr 3 Buchst b Doppelbuchst bb GKV-OrgWG vom 15.12.2008, BGBl I 2426 mWv 1.1.2009) die gesetzlichen Folgen der KK-Schließung für die Arbeitnehmer der BKKn fest. Diese Gesetzesnorm, nicht aber die vorgelagerten Rechtsnormen über die KK-Schließung zielen auf den Schutz der Arbeitnehmer. Danach gilt § 164 Abs 2 bis 4 SGB V entsprechend mit der Maßgabe, dass § 164 Abs 3 S 3 SGB V nur für Beschäftigte gilt, deren Arbeitsverhältnis nicht durch ordentliche Kündigung beendet werden kann.
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Nach der demgemäß für BKKn entsprechend geltenden, unmittelbar die Innungskrankenkassen (IKKn) betreffenden Regelung des § 164 Abs 3 SGB V (idF durch Art 1 Nr 4 Buchst b GKV-OrgWG vom 15.12.2008, BGBl I 2426 mWv 1.1.2009) sind die dienstordnungsmäßigen Angestellten verpflichtet, eine vom Landesverband der IKKn nachgewiesene dienstordnungsmäßige Stellung bei ihm oder einer anderen IKK anzutreten, wenn die Stellung nicht in auffälligem Missverhältnis zu den Fähigkeiten der Angestellten steht. Entstehen hierdurch geringere Besoldungs- oder Versorgungsansprüche, sind diese auszugleichen. Den übrigen Beschäftigten ist bei dem Landesverband der IKKn oder einer anderen IKK eine Stellung anzubieten, die ihnen unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeiten und bisherigen Dienststellung zuzumuten ist. Jede IKK ist verpflichtet, entsprechend ihrem Anteil an der Zahl der Versicherten aller IKKn dienstordnungsmäßige Stellungen nach Satz 1 nachzuweisen und Anstellungen nach Satz 3 anzubieten; die Nachweise und Angebote sind den Beschäftigten in geeigneter Form zugänglich zu machen. Nach § 164 Abs 4 SGB V enden die Vertragsverhältnisse der Beschäftigten, die nicht nach Absatz 3 untergebracht werden, mit dem Tag der Auflösung oder Schließung. Vertragsmäßige Rechte, zu einem früheren Zeitpunkt zu kündigen, werden hierdurch nicht berührt. Die Rechtsnormen über die KK-Schließung nehmen diesen - der Schließungsentscheidung nachgelagerten - Folgekomplex des Arbeitnehmerschutzes nicht in den eigenen Schutzzweck auf, ungeachtet der umstrittenen Reichweite des Arbeitnehmerschutzes in den Regelungen des § 155 Abs 4 S 9 SGB V (vgl hierzu zB LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 31.10.2012 - 4 Sa 767/12 - Juris, Revisionsverfahren BAG - 2 AZR 1050/12; aA zB LAG Baden-Württemberg Urteil vom 18.5.2012 - 7 Sa 13/12 - Juris, Revisionsverfahren BAG - 2 AZR 672/12; wieder anders LAG Hamburg Urteil vom 23.8.2012 - 7 Sa 108/11 - Juris, Revisionsverfahren - 2 AZR 801/12 -).
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Schließlich entspricht es auch der Gesamtstruktur der Rechtsordnung, aufsichtsbehördlichen Verfügungen grundsätzlich keinen drittschützenden Charakter beizumessen. Die hier betroffene Ausübung der Staatsaufsicht über Sozialversicherungsträger erschöpft sich nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats regelmäßig allein in der Wahrung der Gleichgewichtslage zwischen Staat und Selbstverwaltungskörperschaft (vgl zB BSGE 98, 129 = SozR 4-2400 § 35a Nr 1, RdNr 13 mwN; zuletzt BSG Urteil vom 11.9.2012 - B 1 A 2/11 R - Juris RdNr 15, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2500 § 171a Nr 1 vorgesehen). Dagegen ist das Aufsichtsrecht nicht dazu bestimmt, dem Individualinteresse Einzelner zu dienen (vgl BSGE 26, 237, 240 = SozR Nr 112 zu § 54 SGG; vgl auch BSGE 86, 126, 130 ff = SozR 3-2500 § 85 Nr 37). Ebenso wenig wie ein Dritter Ansprüche gegen eine Aufsichtsbehörde auf ein aktives Einschreiten gegen die der Aufsicht unterstellte KK daraus ableiten kann, dass über den Inhalt materiell-rechtlicher Normen gestritten wird, die (möglicherweise auch) den Schutz des Dritten zum Gegenstand haben (vgl BSGE 26, 237, 238 f = SozR aaO), kann sich der Dritte gegen einen Bescheid der Aufsichtsbehörde wenden, mit dem der KK ein bestimmtes Handeln abverlangt wird (zur fehlenden drittschützenden Wirkung einer aufsichtsrechtlichen Prüfung/Anordnung vgl zB BSGE 63, 173, 175 = SozR 2200 § 182 Nr 112; BSGE 90, 231, 248, 266 f = SozR 4-2500 § 266 Nr 1 mwN).
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b) Eine Klagebefugnis ergibt sich - entgegen der Auffassung des Klägers - auch nicht aus einer verfassungskonformen Auslegung der Normen des SGB V, die die KK-Schließung regeln. Es verletzt keine Grundrechte des Klägers als betroffener Arbeitnehmer, dass er gegen die Schließung der ihn beschäftigenden C-BKK als solche keinen Rechtsschutz hat, sondern nur gegen die an eine wirksame Schließung anknüpfenden Schließungsfolgen.
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Die Regelung der KK-Schließung verletzt nicht die Berufsfreiheit des Klägers (Art 12 Abs 1 GG). Art 12 Abs 1 S 1 GG garantiert neben der freien Wahl des Berufs zudem die freie Wahl des Arbeitsplatzes (vgl BVerfGE 84, 133, 146 f; 85, 360, 372 f; 96, 152, 163; 96, 205, 210 f; 98, 365, 385). Dazu zählt bei abhängig Beschäftigten auch die Wahl des Vertragspartners (vgl BVerfGE 84, 133, 146; Kühling, ArbuR 1994, 126, 128). Dies gilt in gleicher Weise für Arbeitsplätze im öffentlichen Dienst (vgl BVerfGE 84, 133, 146 f; vgl insgesamt auch BVerfGE 128, 157, 176 = Juris RdNr 69). Mit dem Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes ist aber weder ein Anspruch auf Bereitstellung eines Arbeitsplatzes eigener Wahl noch eine Bestandsgarantie für den einmal gewählten Arbeitsplatz verbunden. Das Grundrecht gewährt keinen unmittelbaren Schutz gegen den Verlust eines Arbeitsplatzes aufgrund privater Dispositionen. Ähnliches gilt für Arbeitsplätze bei öffentlich-rechtlichen Trägern. Die Zahl der Arbeitsplätze im öffentlichen Dienst unterliegt der Organisationsgewalt im weitesten Sinne des Staates oder des betroffenen Trägers öffentlicher Verwaltung (vgl BVerfGE 7, 377, 398; 39, 334, 369 f; 73, 280, 292). Auch insoweit gewährt Art 12 Abs 1 GG keinen Anspruch auf Schaffung oder Erhalt von Arbeitsplätzen. Er lässt die Organisationsgewalt der öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber unberührt (vgl BVerfGE 84, 133, 147).
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Dem Staat obliegt hinsichtlich des durch Art 12 Abs 1 GG geschützten Interesses des Arbeitnehmers auf Achtung der ausgeübten Arbeitsplatzwahl insoweit grundsätzlich lediglich eine Schutzpflicht, der er insbesondere im Kündigungsrecht nachgekommen ist (vgl BVerfGE 84, 133, 146 f; 85, 360, 372 f; 92, 140, 150; 97, 169, 175). Außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes schützen die §§ 138, 242 BGB den Arbeitnehmer vor einer sitten- oder treuwidrigen Kündigung. Im Rahmen dieser Generalklauseln ist auch der objektive Gehalt der Grundrechte zu beachten (vgl BVerfGE 97, 169, 178). Soweit öffentlich-rechtliche Vorschriften die Folgen der Ausübung der Organisationsgewalt des Staates bei der Ausgestaltung, Beendigung oder Fusion öffentlich-rechtlicher Träger für die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse regeln, haben sie ebenfalls die aufgezeigte staatliche Schutzpflicht aus Art 12 Abs 1 GG zu achten.
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In diesem Sinne hat das BVerfG etwa die Regelungen des Einigungsvertrags über Sonderkündigungsrechte an Art 12 Abs 1 GG gemessen, nicht aber den Beitritt der DDR als solchen (vgl BVerfGE 84, 133, 146). Ebenso hat das BVerfG das Land Hessen als nicht berechtigt angesehen, sich selbst kraft Gesetzes seinen arbeitsvertraglichen Bindungen zu entziehen und sich von der Notwendigkeit zu entlasten, die gewünschte Beendigung von Arbeitsverhältnissen in Einklang mit den allgemeinen Kündigungsschutzvorschriften herbeizuführen (vgl BVerfGE 128, 157, 180 f = RdNr 85 ff). Das BVerfG hat dabei aber nicht das Recht des Landes in Zweifel gezogen, durch Landesgesetz die Universitätskliniken zu privatisieren (vgl BVerfGE 128, 157, 179 = Juris RdNr 80). Nur in den Fällen, in denen der Rechtsschutz gegen die Umgestaltung des Dienstverhältnisses wegen mangelnder Beachtung der staatlichen Schutzpflicht aus Art 12 Abs 1 GG untrennbar mit den Vorschriften über die Ausübung der staatlichen Organisationsgewalt verknüpft ist, wirkt sich die Verfassungswidrigkeit der einen Regelung unmittelbar auf die Verfassungsmäßigkeit der anderen Regelung aus. So liegt es aber bei der Schließung von BKKn nicht.
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Das SGB V regelt die Schließung der BKKn als eigenständigen, für sich selbst stehenden Regelungskomplex unabhängig und getrennt von den Schließungsfolgen. § 155 Abs 4 S 9 SGB V bestimmt, wie dargelegt, den bei einer BKK-Schließung gesetzlich vorgesehenen Schutz der Arbeitnehmer. Diese Regelung kann selbständig und abtrennbar von der Schließungsentscheidung für sich bestehen oder modifiziert werden. Selbst ihre Nichtigkeit würde den Bestand der Schließungsentscheidung einer KK nicht berühren, sondern lediglich die Abwicklung der Dienst- und Arbeitsverhältnisse verkomplizieren. Bei durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken kommt vorrangig eine verfassungskonforme Auslegung der Regelung über die Schließungsfolgen für betroffene Arbeitnehmer in Betracht. Hierüber haben die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit zu entscheiden, ohne dass für die betroffenen Arbeitnehmer hierdurch ungewollte Rechtsschutzdefizite entstehen (zur Notwendigkeit einer Gesamtbetrachtung bei andernfalls drohenden Rechtsschutzlücken vgl zB BSGE 100, 221 = SozR 4-2500 § 62 Nr 6, RdNr 13, 16 f mwN, stRspr). Ungeachtet des Auslegungsergebnisses lässt die Eigenständigkeit der beiden Regelungskomplexe aber das Grundprinzip unberührt, dass Art 12 Abs 1 GG keinen unmittelbaren Schutz gegen den dauerhaften Verlust eines Arbeitsplatzes gewährt, der hier für den Kläger daraus erwächst, dass die Leistungsfähigkeit der C-BKK nicht mehr auf Dauer gesichert ist.
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Die übrigen Grundrechte des Klägers aus Art 3 Abs 1 GG (vgl zum Prüfmaßstab nur BSGE 109, 230 = SozR 4-2500 § 53 Nr 2, RdNr 15 mwN; das diesbezügliche Klägervorbringen ist auf die Folgen des § 155 Abs 4 S 9 SGB V gerichtet), Art 9 Abs 3 GG (vgl zum Schutzumfang zB BVerfGE 100, 214, 221 ff; BVerfGE 103, 293, 304 ff) und - wegen des Vorrangs von Art 12 Abs 1 GG nicht anwendbar - Art 2 Abs 1 GG bieten insoweit keinen weitergehenden Schutz. Auch Art 19 Abs 4 GG gebietet es nicht, alle Entscheidungen über die Ausübung der Organisationsgewalt des Staates für jedermann - über seine betroffenen Grundrechte hinaus - gerichtlichem Rechtsschutz zu unterwerfen. Hierfür genügt weder die Verletzung nur wirtschaftlicher Interessen noch die Verletzung von Rechtssätzen, in denen der Einzelne nur aus Gründen des Interesses der Allgemeinheit begünstigt wird, die also Reflexwirkung haben (vgl BVerfGE 31, 33, 39 f). Art 19 Abs 4 GG gewährleistet nicht selbst den sachlichen Bestand oder den Inhalt einer als verletzt behaupteten Rechtsstellung. Diese richtet sich vielmehr nach der Rechtsordnung im Übrigen (vgl BVerfGE 61, 82, 110). Von den Fällen der Grundrechte und sonstiger verfassungsmäßiger Rechte abgesehen bestimmt der Gesetzgeber, unter welchen Voraussetzungen dem Bürger ein Recht zusteht und welchen Inhalt es hat (vgl BVerfGE 78, 214, 226). Dementsprechend gewährt Art 19 Abs 4 GG dem Kläger lediglich effektiven Rechtsschutz gegenüber Eingriffen der öffentlichen Gewalt in seine eigenen Rechte nach § 155 Abs 4 S 9 SGB V und Art 12 Abs 1 GG. Die Rechtsschutzgarantie verleiht ihm aber keine derartigen Rechte, um gegen die Schließung der C-BKK vorzugehen (vgl entsprechend BVerfGK 17, 246, 253 = Juris RdNr 35 mwN).
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG (idF durch Art 7 Nr 5 des Gesetzes vom 24.11.2011, BGBl I 2302) iVm § 154 Abs 2 VwGO. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen ist nicht veranlasst, da sie im Revisionsverfahren keine Anträge gestellt hat (stRspr, vgl zB BSGE 96, 257 = SozR 4-1300 § 63 Nr 3, RdNr 16).
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4. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 52 Abs 1 und 2 GKG. Die Zulässigkeit, den Streitwert für alle Rechtszüge festzusetzen, folgt aus § 63 Abs 3 S 1 und S 2 GKG.
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