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BSG 05.02.2013 - B 12 KR 47/12 B
BSG 05.02.2013 - B 12 KR 47/12 B - (Freiwillige Krankenversicherung - Existenzgründer - Anspruch auf monatlichen Gründungszuschuss nach SGB 2 oder SGB 3 - Zahlung - Höchstbeitrag - Krankenkasse - einstweilige Regelungen zur Beitragshöhe - Abweichung iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG)
Normen
§ 240 Abs 4 S 3 SGB 5 vom 21.12.1992, § 240 Abs 4 S 5 SGB 5 vom 26.03.2007, § 240 Abs 4 S 6 SGB 5 vom 10.12.2008, § 421l SGB 3, § 16 SGB 2, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG
Vorinstanz
vorgehend SG Hamburg, 26. Februar 2010, Az: S 34 KR 760/08, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Hamburg, 19. April 2012, Az: L 1 KR 34/10, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 19. April 2012 wird als unzulässig verworfen.
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Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
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In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger im Wege des Überprüfungsverfahrens die Festsetzung seiner Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung (nur) nach der Mindestbeitragsbemessungsgrenze für Existenzgründer (§ 240 Abs 4 S 2 Teils 3 SGB V), nunmehr noch für die Zeit 1.2.2005 bis 30.11.2007.
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Hamburg vom 19.4.2012 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
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Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- die angefochtene Entscheidung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Behauptung, die Berufungsentscheidung sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen.
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1. Der Kläger stützt sich in der Beschwerdebegründung vom 9.8.2012 zum einen auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Hierzu muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Eine Rechtsfrage, die das BSG oder das BVerfG bereits entschieden hat, ist nicht mehr klärungsbedürftig und kann somit keine grundsätzliche Bedeutung haben, es sei denn die Beantwortung der Frage ist aus besonderen Gründen klärungsbedürftig geblieben oder erneut klärungsbedürftig geworden; das muss substanziiert vorgetragen werden (BSG SozR 1500 § 160a Nr 13, 65). Eine Rechtsfrage ist auch dann als höchstrichterlich geklärt anzusehen, wenn das BSG bzw das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17 sowie SozR 3-1500 § 146 Nr 2 S 6). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
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Der Kläger unterlässt es bereits, wie erforderlich, eine klärungsbedürftige Rechtsfrage zu formulieren. Soweit aus seinen Ausführungen zu § 240 Abs 4 S 3 SGB V (gemeint ist vermutlich die bis zum 31.3.2007 geltende Fassung durch Gesetz vom 21.12.1992, BGBl I 2266, die durch Gesetz vom 26.3.2007, BGBl I 378, noch während des streitigen Zeitraums zu S 5 und später durch Gesetz vom 10.12.2008, BGBl I 2403, zu S 6 wurde) zu entnehmen ist, dass er sinngemäß für klärungsbedürftig hält, ob § 240 Abs 4 S 3 SGB V tatsächlich dahingehend auszulegen ist, dass die Mindestbeitragsbemessungsgrenze für Existenzgründer nur dann anzuwenden sei, wenn der Existenzgründer einen Einkommensnachweis in Form eines Einkommensteuerbescheids beigebracht habe, fehlt es jedenfalls an ausreichenden Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit dieser Frage. Hierzu hätte der Kläger - was er nicht getan hat - in seiner Begründung zumindest darlegen müssen, dass diese Frage nicht schon aufgrund des vom LSG zitierten Urteils des BSG vom 22.3.2006 (BSGE 96, 119 = SozR 4-2500 § 240 Nr 5) beantwortet werden kann und deshalb noch klärungsbedürftig ist oder - sollte dies nicht der Fall sein - erneut klärungsbedürftig geworden ist. In diesem Urteil hat das BSG nämlich ausgeführt, dass auch Existenzgründer, die einen Anspruch auf einen monatlichen Existenzgründungszuschuss nach § 421l SGB III oder eine entsprechende Leistung nach § 16 SGB II haben und für die seit 1.1.2005 eine niedrigere Mindestbeitragsbemessungsgrenze gilt, trotz der mit dieser Regelung beabsichtigten Erleichterung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit (vgl BT-Drucks 15/26 S 26 und BT-Drucks 15/1749 S 36) wegen des fehlenden Nachweises der Einnahmen aus dieser Tätigkeit zu Beginn der Selbstständigkeit grundsätzlich Höchstbeiträge zahlen müssen. Jedoch kann die Krankenkasse zur Vermeidung dieses Ergebnisses bei dem Personenkreis der hauptberuflich Selbstständigen zu Beginn ihrer Tätigkeit jedenfalls dann, wenn zu erwarten ist, dass die Einnahmen nicht die Beitragsbemessungsgrenze erreichen, einstweilige Regelungen der Beitragshöhe treffen (BSG, aaO, RdNr 17). Soweit der Kläger geltend macht, die Beklagte habe abweichend von der Praxis anderer Krankenkassen keinen Vorbehaltsbescheid, sondern einen "zwar formell bestandskräftigen aber rechtswidrigen Schätzungsbescheid erlassen", wendet er sich allenfalls gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des LSG. Auf diese kann aber - wie oben bereits dargelegt - die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht zulässig gestützt werden.
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Der Kläger versäumt es darüber hinaus, auf die Klärungsfähigkeit der von ihm sinngemäß aufgeworfenen Fragen einzugehen, was allein bereits die Unzulässigkeit der Beschwerde begründet, soweit diese auf die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage gestützt wird.
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2. Zum anderen beruft sich der Kläger auf ein vermeintliches Abweichen des LSG von der Rechtsprechung des BSG, also auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt worden sind. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG eine höchstrichterliche Entscheidung unrichtig ausgelegt oder das Recht unrichtig angewandt hat, sondern erst, wenn das LSG Kriterien, die ein in der Norm genanntes Gericht aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Das LSG weicht damit nur dann iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG von einer Entscheidung ua des BSG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer zu demselben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen Aussage des BSG entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt. Die Beschwerdebegründung muss deshalb aufzeigen, welcher abstrakte Rechtssatz in einem höchstrichterlichen Urteil enthalten ist und welcher in der Entscheidung des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht, und darlegen, dass die Entscheidung hierauf beruhen kann (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 67; SozR 3-1500 § 160 Nr 26).
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Es kann dahinstehen, ob der Kläger einen solchen, in dem von ihm angeführten Urteil vom 30.3.2011 (- B 12 KR 18/09 R - Die Beiträge Beilage 2012, 50) enthaltenen Rechtssatz des BSG benannt hat. Den aus § 160a Abs 2 S 3 SGG abzuleitenden Darlegungserfordernissen genügt die Begründung jedenfalls deshalb nicht, weil er keinen vermeintlich entgegenstehenden Rechtssatz des LSG benennt. Vielmehr macht er geltend, das LSG habe, obwohl es sich auf das genannte BSG-Urteil berufe, dessen Inhalt "verkannt" und sei dadurch "von der Rechtsprechung des angerufenen Gerichts abgewichen". Damit wird aber gerade keine Divergenz im vorstehenden Sinne dargelegt. Vielmehr verdeutlicht diese Formulierung, dass sich die Begründung des Klägers nur gegen die vermeintlich fehlerhafte Anwendung der vom BSG in der in Bezug genommenen Entscheidung entwickelten Rechtssätze durch das LSG im vorliegenden Fall und damit gegen die vermeintliche inhaltliche Unrichtigkeit des angegriffenen Urteils richtet. Wie bereits dargelegt, kann die Beschwerde hierauf nicht zulässig gestützt werden.
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3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
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