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BSG 10.07.2012 - B 13 R 40/12 B
BSG 10.07.2012 - B 13 R 40/12 B - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Amtsermittlungspflicht - Rente wegen Erwerbsminderung - Verweisungstätigkeit - verschlossener Arbeitsmarkt
Normen
§ 103 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 43 SGB 6
Vorinstanz
vorgehend SG Gelsenkirchen, 6. November 2009, Az: S 29 R 62/08, Urteil
vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 27. September 2011, Az: L 18 R 270/09, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. September 2011 wird zurückgewiesen.
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Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
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I. Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Rente wegen voller bzw teilweiser Erwerbsminderung.
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Der im Jahre 1959 geborene Kläger beendete im Jahre 1988 sein an der Fachhochschule begonnenes Studium im Bereich Vermessung. Nach einer Tätigkeit als Auslieferungsfahrer arbeitete er bis Ende 2003 als Vermessungsgehilfe in einem Ingenieurbüro.
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Ein im Jahr 2004 gestellter Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung blieb erfolglos (Bescheid vom 3.1.2005; Widerspruchsbescheid vom 8.2.2005; Urteile SG Gelsenkirchen vom 19.12.2006 - S 14 R 109/05 - und LSG Nordrhein-Westfalen vom 27.3.2007 - L 18 R 15/07).
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Auch der im Juli 2007 gestellte Rentenantrag blieb erfolglos (Bescheid vom 2.10.2007; Widerspruchsbescheid vom 30.1.2008). Das SG hat die Klage nach Aufklärung des medizinischen Sachverhalts (Befundberichte des behandelnden Nervenfacharztes und des Hausarztes; neurologisch-psychiatrische Gutachten der Dr. K. vom 12.12.2008 und des Dr. F. vom 15.6.2009 <gemäß § 109 SGG>) abgewiesen (Urteil vom 6.11.2009).
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Das LSG hat nach weiteren Sachverhaltsermittlungen (Befundbericht des behandelnden Nervenarztes vom 9.8.2010; Arbeitgeberauskunft vom 30.8.2010; ergänzende Stellungnahme der Sachverständigen Dr. Kolen vom 2.10.2010) und nach Anhörung der Sachverständigen Dr. K. in der mündlichen Verhandlung die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 27.9.2011). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei weder voll oder teilweise erwerbsgemindert (§ 43 Abs 1 und 2 SGB VI), noch erfülle er die Voraussetzungen einer teilweisen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI). Unter Berücksichtigung der medizinischen Ermittlungen sei sein Leistungsvermögen zwar qualitativ eingeschränkt, gleichwohl könne er sogar noch körperlich schwere Arbeiten ohne Einschränkungen hinsichtlich der Körperhaltung arbeitstäglich mindestens sechs Stunden verrichten. Eine Verpflichtung zur Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe nicht. Es liege insbesondere keine schwere spezifische Leistungseinschränkung vor, die das Restleistungsvermögen derart einenge, dass Zweifel auftreten könnten, ob auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch zumutbare Berufstätigkeiten existierten. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG (Hinweis ua auf BSG, Großer Senat - BSGE 80, 24) stelle die eingeschränkte Fähigkeit des Klägers, mit anderen Menschen zu kommunizieren und zu interagieren, keine schwere spezifische Leistungseinschränkung dar.
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Doch selbst wenn eine schwere spezifische Leistungsbehinderung auch bei einem Leistungsvermögen für schwere körperliche Arbeiten ohne wesentliche weitere qualitative Einschränkungen möglich sein sollte, reiche die Leistungseinschränkung hinsichtlich der Kommunikations- und Interaktionsfähigkeit nicht aus, um eine weitgehende Einengung des Tätigkeitsspektrums zu begründen. Gegen eine weitergehende Einschränkung der psychischen Leistungsfähigkeit spreche auch, dass der Kläger das ihm verschriebene Antidepressivum nicht im verordneten Umfang einnehme. Offenbar könne er auch Kontakt mit anderen Personen haben. Dies belege ua seine Tätigkeit als Vorsitzender des Deutschen Verbands der G. Dort nehme er an Vorstandssitzungen teil und sei Ansprechpartner für mögliche Interessenten. Da der Kläger auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei, habe der Senat dem hilfsweise in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Einholung eines berufskundlichen Gutachtens zur Frage, welche beruflichen Tätigkeiten der Kläger überhaupt noch ausüben könne, nicht nachgehen müssen.
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Dem Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) stehe entgegen, dass die vom Kläger zuletzt versicherungspflichtig ausgeübte Tätigkeit als Vermessungsgehilfe im Rahmen des sog Mehr-Stufen-Schemas des BSG (Hinweis auf BSG Urteile vom 20.7.2005 - B 13 RJ 29/04 R und vom 25.7.2001 - B 8 KN 14/00 R) eine angelernte Tätigkeit darstelle. Auch insofern sei der Kläger auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar.
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Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde rügt der Kläger Verfahrensmängel gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG: die Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG), weil das LSG seinem hilfsweise gestellten Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt sei, und die Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG). Schließlich rügt er Divergenz gemäß § 160 Abs 2 Nr 2 SGG.
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II. 1. Soweit der Kläger die fehlende Einholung eines berufskundlichen Gutachtens rügt, ist die Nichtzulassungsbeschwerde zulässig, aber unbegründet.
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Wenn der Kläger geltend macht, das LSG hätte dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag,
"hilfsweise ein berufskundliches Gutachten zum Beweisthema einzuholen, welche beruflichen Tätigkeiten ihm überhaupt noch zumutbar sind"
nachgehen müssen, liegt der behauptete Verfahrensfehler nicht vor. Das LSG hat die beantragte Beweiserhebung zu Recht abgelehnt; zu weiteren Ermittlungen musste es sich nicht gedrängt fühlen (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 5 S 6). Daher kann dahingestellt bleiben, ob ein prozessordnungsgemäßer Beweisantrag (vgl § 118 Abs 1 SGG iVm §§ 402, 403 ZPO) vorlag.
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Das Berufungsgericht durfte die Einholung eines berufskundlichen Gutachtens mit der Begründung übergehen, dass beim Kläger keine schwere spezifische Leistungseinschränkung vorliegt, die das verbliebene Tätigkeitsspektrum soweit einengt, dass Zweifel auftreten könnten, ob es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch zumutbare Berufstätigkeiten gibt (S 7 Entscheidungsgründe, letzter Absatz). Hierzu hat das LSG unter Berücksichtigung der Gutachten der Sachverständigen auf neurologisch/psychiatrischem Gebiet festgestellt, dass die Gesundheitsstörungen des Klägers (ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung mit gelegentlichen Panikattacken bei überfordernden Gruppensituationen, sekundärer Alkoholmissbrauch, beginnende Alkohol-Polyneuropathie der Beinnerven sowie ein etwaiges epileptisches Anfallsleiden) zu folgenden qualitativen Leistungseinschränkungen führten: Keine Arbeiten unter besonderem Zeitdruck, auf Gerüsten oder Leitern, in Nachtschicht oder an laufenden Maschinen; keine Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an die Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit, an Übersicht und Aufmerksamkeit, keine Arbeiten mit längerem Kundenkontakt; Arbeiten mit kurzem Publikumskontakt, zB im Rahmen einer Materialausgabe, könnten jedoch abverlangt werden (S 7 Entscheidungsgründe, erster Absatz). Insgesamt sei der Kläger trotz der genannten Gesundheitsstörungen noch in der Lage, sogar körperlich schwere Arbeiten ohne Einschränkungen hinsichtlich der Körperhaltung arbeitstäglich mindestens sechs Stunden und mehr zu verrichten.
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Ungeachtet dessen, ob die Rechtsprechung des BSG zur spezifischen Leistungsbehinderung bei einem Leistungsvermögen, das noch körperlich schwere Arbeiten umfasst, einschlägig ist (vgl BSG, Großer Senat, BSGE 80, 24, 31 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8 S 24), hat das LSG zutreffend ausgeführt, dass die Leistungseinschränkung, mit anderen Menschen zu kommunizieren und zu interagieren, im Fall des Klägers jedenfalls keine schwere spezifische Leistungseinschränkung darstellt.
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Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass die unbestimmten Rechtsbegriffe der schweren spezifischen Leistungsbehinderung und der - hier nicht relevanten - Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen einer Konkretisierung nur schwer zugänglich sind. Eine vernünftige Handhabung dieser weiten Begriffe sichert aber, dass immer dann, wenn ernsthafte Zweifel bestehen, ob der Versicherte in einem Betrieb einsetzbar ist, die konkrete Bezeichnung einer Verweisungstätigkeit erfolgen muss, die nicht nur zu dem Vergleich von Leistungsfähigkeit und Anforderungsprofil führt, sondern auch zu der individuellen Prüfung, ob dem Versicherten der Arbeitsmarkt praktisch verschlossen ist oder nicht (vgl zuletzt Senatsurteile vom 23.5.2006 - B 13 RJ 38/05 R - SozR 4-2600 § 43 Nr 9; und vom 19.10.2011 - B 13 R 78/09 R - NZS 2012, 302, zur Veröffentlichung in BSGE 109, 189 und SozR 4-2600 § 43 Nr 16 vorgesehen). Der hierbei anzustellende Prüfungs- und Begründungsaufwand richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls; insbesondere hängt er von der Anzahl, Art und Schwere der bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen ab. Je mehr diese geeignet erscheinen, gerade auch typische Arbeitsplätze für körperlich leichte Tätigkeiten zu versperren, umso eingehender und konkreter muss der Rentenversicherungsträger bzw das Tatsachengericht die Entscheidung zur Frage einer - hier relevanten - schweren spezifischen Leistungsbehinderung begründen. Erforderlich ist eine Untersuchung, welche Verrichtungen oder Arbeitsbedingungen durch die beim Versicherten vorliegenden Gesundheitsstörungen im Einzelnen ausgeschlossen sind (vgl Senatsurteile aaO, RdNr 23 bzw RdNr 34 mwN).
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Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben ist das LSG zutreffend nicht von begründeten Zweifeln ausgegangen, dass der Kläger noch einer zumutbaren Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachgehen kann. Hierbei war insbesondere von Bedeutung, dass der Kläger nach Einschätzung der - mehrfach gehörten - Sachverständigen Dr. K. noch in der Lage war, mit Arbeitskollegen zu kommunizieren und selbst Tätigkeiten, die Kontakte mit fremden Personen erforderten, dann noch zumutbar waren, wenn sie von kurzer Dauer waren (zB bei der Materialausgabe). Zu diesen Tätigkeiten war der Kläger fähig, obwohl er nach den Feststellungen des LSG das ihm verordnete Antidepressivum offensichtlich nicht im verordneten Umfang einnahm. Das LSG hat damit die im Berufsalltag maßgebliche Einschränkung des Klägers, mit anderen Menschen zu kommunizieren und zu interagieren, substantiiert geprüft und festgestellt, welche Tätigkeitsbereiche für ihn gleichwohl noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts in Frage kommen. Zutreffend hat es festgestellt, dass keine überdurchschnittlichen qualitativen Leistungseinschränkungen vorlagen, die ernsthafte Zweifel an der Einsatzfähigkeit des Klägers in einem Betrieb aufkommen ließen. Auf die Notwendigkeit einer konkreten Benennung konnte sich der Kläger auf der Grundlage der Rechtsauffassung des LSG nicht berufen, weil er nach dessen Feststellungen zuletzt eine angelernte Tätigkeit ausgeübt hat.
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Anhaltspunkte für ein ermessensfehlerhaftes Handeln im Hinblick auf die von Amts wegen vorzunehmende Sachverhaltsaufklärung und die Wahl der Beweismittel (vgl Senatsbeschlüsse vom 29.8.2006 - B 13 R 104/06 B - Juris RdNr 7 f; vom 10.5.2001 - B 13 RJ 273/00 B - Juris; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 29 S 104 und Nr 33 S 120; vom 19.10.2011 - B 13 R 135/11 B - Juris RdNr 26) liegen nicht vor.
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2. Soweit der Kläger die Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) rügt, ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig, weil sie bereits den Darlegungserfordernissen nicht entspricht (§ 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).
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Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4, Nr 21 RdNr 4 mwN).
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Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs stützt der Kläger darauf, dass er in der mündlichen Verhandlung durch den Vorhalt des LSG, er sei laut Internet Vorsitzender des Deutschen Verbands der G., "überrumpelt" worden sei. Sein psychischer Gesundheitszustand habe es ihm nicht erlaubt, eine sachlich fundierte Äußerung hierzu abzugeben; auch der Prozessbevollmächtigte sei nicht unterrichtet gewesen (S 9 Beschwerdebegründung).
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Aus diesem Vortrag ergibt sich aber nicht der behauptete Verfahrensfehler. Selbst wenn die Beschwerdebegründung dahin zu verstehen ist, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung einen Vertagungsantrag gestellt hat, hat er versäumt darzulegen, welcher Vortrag durch die Gehörsverletzung verhindert worden wäre; mithin, dass das angefochtene Berufungsurteil auf dem Verfahrensfehler beruht. Hierfür ist die unsubstantiierte Ankündigung einer "sachlich fundierten Äußerung" allein nicht ausreichend (S 9 Beschwerdebegründung).
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Sofern der Kläger in diesem Zusammenhang einen Verstoß gegen die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung rügt, weil das LSG keine weitere Beweiserhebung durchgeführt, sondern sein Urteil auf Spekulationen gestützt habe (S 10 Beschwerdebegründung), ist ein Verfahrensmangel nicht hinreichend bezeichnet. Denn nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von 128 Abs 1 S 1 SGG (Grundsatz der freien Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) nur dann gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Der anwaltlich vertretene Kläger hat schon nicht behauptet, einen Beweisantrag gestellt zu haben.
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3. Schließlich ist die Nichtzulassungsbeschwerde auch insofern unzulässig, soweit der Kläger eine Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) geltend macht. Der Kläger hat den Zulassungsgrund der Rechtsprechungsabweichung nicht hinreichend bezeichnet (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).
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Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zu Grunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht. Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet das vorstehend Gesagte, dass die Beschwerdebegründung erkennen lassen muss, welcher abstrakte Rechtssatz in der höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht; ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das Revisionsgericht die oberstgerichtliche Rechtsprechung in einem künftigen Revisionsverfahren seiner Entscheidung zu Grunde zu legen haben wird (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 mwN).
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Diesen Darlegungserfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Es fehlt bereits an der Gegenüberstellung zweier einander widersprechender abstrakter Rechtssätze. Der Kläger trägt lediglich vor, dass das Berufungsurteil "bewusst von der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom vgl BSG SozR 3-2600 § 43 Nr 17, BSG SozR 3-2600 § 43 Nr 19 und BSGE 81, 15 = SozR 3-2200 § 1247 Nr 23 abgewichen" sei (S 10 Beschwerdebegründung). Damit macht der Kläger aber nichts anderes geltend, als dass die Entscheidung des LSG unrichtig sei, weil es die vom BSG entwickelten Maßstäbe nicht beachtet habe. Die Behauptung, dies sei "bewusst" geschehen, wird in keiner Weise substantiiert. Gerügt wird lediglich eine unrichtige Rechtsanwendung im Einzelfall. Ein solcher Vortrag kann einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen Divergenz von vornherein nicht zum Erfolg verhelfen.
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
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Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
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